{"status":"available","doknr":"OLD296126","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0920.16WX31.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"16 Wx 31/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde, soweit sie die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche betreffend den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und die Richterin am Landgericht Dr. P. zum Gegenstand haben, werden zurückgewiesen.\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 135/01 - sowie des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2001 - 28 II 177/99 WEG - aufgehoben, soweit sie in der Sache ergangen sind (Verwirkung des Anfechtungsrechts). \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Amtsgerichts zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nBeschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidungen\nder Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung\nan das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).\n\n3\n\nDas gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die\nRichterin am Landgericht Dr. P. gerichtete Befangenheitsgesuch ist\nnicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind\njedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.\n\n4\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch der\nAntragstellerin - wie das Landgericht gemeint hat -\nrechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Jedenfalls liegen\n- soweit hinreichend individualisiert - keine Gründe vor, die bei\nvernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Ablehnenden aus,\ndie Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter stünden\nder Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch\ngegenüber.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin die amtsgerichtliche Verfahrensweise\nrügt, ist - wie auch bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat - nicht erkennbar, inwieweit hierdurch eine\nBefangenheitsbesorgnis gegenüber den abgelehnten Richtern des\nBeschwerdegerichts begründet sein kann.\n\n6\n\nDas Ablehnungsgesuch kann auch nicht mit Erfolg auf die\nVerfahrensweise des Beschwerdegerichts im Verfahren 8 T 292/99\ngestützt werden. In diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin\ndie getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T\n292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T\n153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und\n8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die \"konsequente\nHintanstellung\" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet\ndes weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des\nVerfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet\nhabe. Die Antragstellerin übersieht hierbei, dass der Vorsitzende\ndes Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T\n154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und das\nälteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt\nnoch nicht anhängig ist. Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T\n135/01 getrennt und zudem mit den zuvor genannten Verfahren nicht\ngemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche\nErmessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die - aus Sicht\neiner vernünftigen Partei - weder auf eine unsachliche Einstellung\nder abgelehnten Richter gegenüber der Antragstellerin schließen\nlässt noch willkürlich erscheint. Dies gilt auch unter\nBerücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/98 AG Bonn (8 T 292/99\nLG Bonn) von den dortigen Antragstellern am 18.09.1999 beantragten\neinstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung\nder Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden\nsollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II\n177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist. Nachdem die\nEigentümerversammlung vom 22.09.1999 stattgefunden hatte, bevor die\nAntragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 25.10.1999 - 28 II 187/98 - eingelegt hatten, ist\nnicht erkennbar, dass die abgelehnten Richter \"die Tatsache des EA\n- Antrages vom 18.09.99 kurzerhand ausgeblendet haben\" sollen. Der\nAntrag war im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde\ndurch Zeitablauf bereits erledigt und nicht mehr Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin die richterliche Würdigung des im\nTermin vom 02.10.2001 - 8 T 292/99 LG Bonn - vorgelegten\nVerwaltervertrages mit Datum vom 18.09.1998 beanstandet und darauf\nhinweist, dass unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der\nRechtsanwälte S. pp. vom 28.05.2001 (28 II 129/00 AG Bonn) diese\nVereinbarung von der Verwalterin rückdatiert worden sein müsse, die\nVereinbarung aber dennoch von den abgelehnten Richtern \"kurzerhand\nals am Tage seines Datums gefertigt\" behandelt worden sei, so wird\nhiermit die Entscheidung in der Sache kritisiert, die Gegenstand\nder eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde gewesen ist.\nFehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.\nEntscheidungen in der Sache unterfallen der grundgesetzlich\ngarantierten richterlichen Unabhängigkeit und sind im Wege eines\nBefangenheitsgesuchs nicht überprüfbar. Dies gilt auch bezüglich\nweiterer Rügen der Antragstellerin, die die Sachentscheidung des\nBeschwerdegerichts betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine\nmögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der\nabgelehnten Richter gegenüber der Antragstellerin oder auf Willkür\nberuht, liegen nicht vor.\n\n8\n\nEine Befangenheit der abgelehnten Richter ergibt sich\nschließlich auch nicht aus der Beanstandung der Antragstellerin,\ndass ihr im Verfahren 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) erstmals mit\nTerminsverfügung vom 04.10.2001 Doppel der Schriftsätze der\nRechtsanwälte S. pp. vom 22. und 31.01.2001 zugeleitet worden sind.\nIhrem weiteren Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wieso durch die\nverspätete Zuleitung dieser Schriftsätze Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit der abgelehnten Richter gerechtfertigt sein\nkönnten; es fehlen auch insoweit objektive Anhaltspunkte, die aus\nSicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei hierzu Anlass\ngeben.\n\n9\n\nWenn auch keinerlei Zweifel an der Unparteilichkeit der\nabgelehnten Richter bestehen, so ist die Beschwerdeentscheidung -\nwie auch die Entscheidung des Amtsgerichts - in der Sache jedoch\nnicht ohne Rechtsfehler.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Antragstellerin\nihr Anfechtungsrecht nicht verwirkt.\n\n11\n\nZwar ist das Anfechtungsrecht des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG\ngesetzlicher Ausdruck des schutzwürdigen Interesses der\nWohnungseigentümer an alsbaldiger Klarheit über den Bestand der von\nihnen gefassten Beschlüsse, so dass der anfechtende\nWohnungseigentümer verpflichtet ist, nach fristgerechter Anfechtung\nauch die ihm obliegenden Handlungen, die zur Zustellung der\nAntragsschrift erforderlich sind, vorzunehmen. Der Antragstellerin\nkann vorliegend jedoch nicht angelastet werden, dass die\nAntragsgegner von der Anfechtung der in der Eigentümerversammlung\nvom 22.09.1999 gefassten Beschlüsse erst im Oktober 2001 Kenntnis\nerlangt haben. Die Antragsschrift datiert vom 19.10.1999 und genügt\nden Anforderungen des auch im Wohnungseigentumsverfahren geltenden\n§ 253 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO a. F. Das Amtsgericht hätte sie deshalb\nden Antragsgegnern im Hinblick auf deren schutzwürdiges Interesse\nan baldiger Klarheit über den Stand der von ihnen gefassten\nBeschlüsse unverzüglich zustellen müssen. Es durfte die Zustellung\nweder von der Zahlung eines - hier bereits am 23.11.1999 bei\nGericht angegangenen - Kostenvorschusses abhängig machen (vgl.\nBeschluss Senat vom 02.02.2001 - 16 WX 183/00) noch von der\nErfüllung gerichtlicher Auflagen zur Beibringung von Unterlagen.\nDie Frage, ob die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages auf\nUngültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse ausreichend vorgetragen\nhat, ist allein eine Frage der sachlichen Begründetheit des\ngestellten Antrages und für das Erfordernis der unverzüglichen\nZustellung der Antragsschrift ohne jede Bedeutung.\n\n12\n\nDie Antragsabweisung durch das Amtsgericht ist aber auch nicht\ndeshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ihren\nAnfechtungsantrag nicht begründet und die gerichtlichen Auflagen\nnicht erfüllt hat.\n\n13\n\nAuch wenn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den\n§§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, d.\nh. das Gericht eine Überprüfung der angefochtenen\nEigentümerbeschlüsse von Amts wegen vorzunehmen hat, so trifft die\nAntragstellerin eine gewisse Darlegungslast. Ihr obliegt es\ndarzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen sie die\nEigentümerbeschlüsse in ihrem Zustandekommen oder ihrem Inhalt nach\nbeanstandet (vgl. Beschluss des Senates vom 18.01.2002 - 16 WX\n187/01; BayObLGZ 1999, 177 ff.). Eine Begründung des\nAnfechtungsantrages schreibt das Gesetz allerdings nicht vor.\nUnterbleibt eine solche, so hat das Gericht aufgrund der geltenden\nAmtsermittlungspflicht eine Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen,\nwobei sich die Amtsermittlungspflicht aber im Hinblick auf die\nbestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten abschwächt; sie\nhat sich nicht auf die für den Antragsteller günstigen Tatsachen zu\nerstrecken, sofern angenommen werden kann, dass diese im Falle\neiner Begründung von ihm vorgetragen worden wären (vgl. BayObLG a.\na. O.).\n\n14\n\nVorliegend hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift\ndarauf hingewiesen, dass sie zur Vorbereitung einer detaillierten\nAntragsbegründung die der Einladung zur Eigentümerversammlung vom\n22.09.1999 zugrundeliegende Eigentümerliste sowie die\nAnwesenheitsliste der Versammlung selbst benötige und hat das\nGericht darum gebeten, der Verwalterin aufzugeben, diese Unterlagen\nvorzulegen. Das Amtsgericht hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass der\nVerwalterin Auflagen erst mit Zustellung der Antragsschrift gemacht\nwerden könnten, die dann allerdings verfahrensfehlerhaft\nunterblieben ist. Die Zustellung der Antragsschrift ist sodann\nseitens des Landgerichts mit der Ladung zum Termin vom 15.11.2001\nveranlasst worden, ohne dass der Verwalterin die Vorlage der\nUnterlagen aufzugeben worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor\ndem Beschwerdegericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der\nAntragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass die\nAnwesenheitsliste benötigt werde \"um in der richtigen Reihenfolge\nzunächst die formelle Korrektheit der Beschlüsse und anschließend\ndaran die sachlich Korrektheit überprüfen zu können\"; die vom\nAmtsgericht, angeforderten Unterlagen hätten mit der\nAntragsbegründung vorgelegt werden sollen.\n\n15\n\nBereits das Amtsgericht, spätestens aber das Landgericht hätte\naufgrund der geltenden Amtsermittlungspflicht die genannten Listen\nvon der Verwalterin anfordern und durch Weiterleitung an die\nAntragstellerin dieser die erbetene Möglichkeit einräumen müssen,\ndie angefochtenen Beschlüsse zunächst daraufhin zu überprüfen, ob\nsie formell wirksam zustande gekommen sind. Dies gilt unabhängig\ndavon, ob die Antragstellerin selbst von der Verwalterin die\nÜbergabe der Listen verlangen kann. Im Hinblick auf die einmonatige\nAnfechtungsfrist bis § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG kann die\nAntragstellerin nicht darauf verwiesen werden, mit der Anfechtung\nder Beschlüsse solange zu warten, bis ihr die Überprüfung der\nformellen Wirksamkeit anhand der von der Verwalterin zu\nbeschaffenden Listen ermöglicht wird. Sie liefe dann unter\nUmständen Gefahr, die Anfechtungsfrist zu versäumen. Ohne\ngerichtliche Anforderung der von der Antragstellerin erbetenen\nListen und ohne weitere Einräumung einer Frist zur Begründung des\nAntrages ab Erhalt der Listen durfte der Anfechtungsantrag nicht\nmit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle an einer\nnachvollziehbaren Begründung der Anfechtung, nachdem eine solche\ngerade für den Fall der Übermittlung der angeforderten Unterlagen\nin Aussicht gestellt worden war. Dies gilt insbesondere auch im\nHinblick darauf, dass das Amtsgericht der Antragstellerin\nentsprechende Auflagen an die Verwalterin mit Zustellung der\nAntragsschrift in Aussicht gestellt hatte, die Zustellung dann aber\nseitens des Beschwerdegerichts ohne entsprechende Auflagen und\ndiesbezüglichen Hinweises an die Antragstellerin erfolgt ist.\n\n16\n\nDa bisher weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht in eine\nSachprüfung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse eingetreten\nwurde, hält der Senat es geboten, die Sache unter Aufhebung der\nEntscheidungen an das Amtsgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch\nüber die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\nentscheiden haben.\n\n17\n\nEine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss\ndes gegen den ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. G.\nsowie die Richter am Landgericht V. und X. gerichteten\nErmittlungsverfahrens 63 Js 70/02 StA Bonn kommt nicht in Betracht,\nda dem Vorbringen der Antragstellerin weder zureichende\ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren\nHandlung der genannten Richter entnommen werden kann noch\nersichtlich ist, dass das Ermittlungsverfahren - falls es noch\nnicht abgeschlossen sein sollte - auf die Entscheidung im\nvorliegenden Verfahren von Einfluss ist.\n\n18\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 16.566,00 EUR (32.400,00\nDM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-31-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296126","retrieved":"2026-07-09 03:18:37.327903+00:00"}}