{"status":"available","doknr":"OLD296130","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0920.16WX135.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"16 Wx 135/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.07.2002 - 8 T 159/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nUnter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinbach vom 20.06.2000 - 5 II 10/99 - werden folgende in der Eigentümerversammlung vom 20.06.2000 gefasste Beschlüsse für ungültig erklärt:\n\n- Die Genehmigung der Jahresabrechnung 1998 (TOP 7), soweit in der Abrechnung die am 15.01.1998 von dem Verwalterkonto Nr. xxx bei der Sparkasse B. von der früheren Verwalterin Immobilien-E. KG an den Beteiligten zu 6. (C.) überwiesenen 6.175,64 DM als \"sonstige Einnahme\" und nicht als Zahlung auf das für die Wohnungen Nr. Nr. 9, 42 und 89 geschuldete Wohngeld verbucht worden ist.\n\n- Der zu TOP 12.5 gefasste Beschluss über die Gewährung eines Zusatzhonorars für den Beteiligten zu 6. aus Anlass der Euroumstellung.\n\nIm übrigen werden die Anfechtungsanträge zurückgewiesen.\n\nDie weitergehende (Erst-) Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDer erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag festzustellen, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 6. je zur Hälfte zu tragen.\n\nDie in den beiden ersten Instanzen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Beteiligten zu 1. zu 94 %, den Beteiligten zu 4. zu 3 % und dem Beteiligten zu 6. ebenfalls zu 3 % zur Last.\n\nDer Beteiligte zu 6. hat den Beteiligten zu 1. bis 4. die Hälfte der im Rechtsbeschwerdeverfahren und 3 % der in den beiden ersten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nIm übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach einem Teilerfolg wegen des Zusatzhonorars aus Anlass\nder Euro-Umstellung im Erstbeschwerdeverfahren auf die\nnachstehenden Punkte beschränkte weitere sofortige Beschwerde ist\nzulässig und teilweise begründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer erstmals mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf\nFeststellung, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht\nrechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt\nworden ist, ist unzulässig, da wegen § 27 Abs. 1 FGG im\nRechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Sachantrag nicht gestellt\nwerden kann (vgl. z. B. OLG Hamburg ZWE 2002, 424). Auch ist der\nAntrag nicht etwa auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im\nSinne des entsprechend anzuwendenden § 256 ZPO gerichtet. Vielmehr\nwill der Beteiligte zu 1. lediglich eine bloße Rechtsfrage in einem\nihm günstigen Sinne beantwortet wissen. Dies ist kein zulässiges\nBegehren.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nAuch die von dem Beteiligten zu 1. bereits im\nErstbeschwerdeverfahren erhobenen und nunmehr wiederholte\nVerfahrensrüge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht\nordnungsgemäß vertreten (gewesen) sei, greift nicht durch. Die den\nRechtsanwälten S. pp. von dem damaligen Verwalter, dem Beteiligten\nzu 6. erteilte Vollmacht war wirksam, da er im Verwaltervertrag zur\nPassivvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere\nin Anfechtungsverfahren bevollmächtigt und im Rahmen seiner\nVollmacht auch zur Anwaltsbeauftragung berechtigt war.\n\n7\n\nDer Beteiligte zu 1. verkennt Inhalt und Reichweite der\nSenatsentscheidung vom 21.11.2001 - 16 Wx 185/01- (= OLGReport Köln\n2002, 137), auf die seine Rüge gestützt ist. Diese Entscheidung\nbetrifft den Sonderfall, dass der Umfang der einem Verwalter\nerteilten Vollmacht bereits in der Teilungserklärung, also einer\nVereinbarung geregelt ist. Nur für diesen Sonderfall hat der Senat\nentschieden, dass eine allgemeine Erweiterung der\nVertretungsbefugnisse durch einfachen Mehrheitsbeschluss oder einer\nRegelung im Verwaltervertrag vereinbarungswidrig und damit\nunzulässig ist. Wenn es aber - wie vorliegend (vgl. § 8 der\nTeilungserklärung) - an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt,\nist die allgemeine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsmacht\neines Verwalters durch einen Mehrheitsbeschluss oder durch\nBestimmungen im Verwaltervertrag rechtlich unbedenklich (vgl.\nSenatsbeschlüsse vom 13.07.2001 - 16 Wx 115/01 - = NZM 2001, 991 =\nOLGReport Köln 2001, 415 = ZMR 2002, 155 und 26.10.2001 - 16 Wx\n181/01; BayObLG NZM 2001, 959 =ZMR 2002, 61; OLG Hamm NZM 2001, 49\n= NJW-RR 2001, 226 = ZMR 2001, 133; Gottschalg ZWE 2001, 185 [186];\nSchmidt, ZWE 2001, 137 [139])). Auch bedurfte es bei der Bestellung\ndes Beteiligten zu 6. , die wie folgt lautet,\n\n8\n\n\"Herr U. C. wird mit Wirkung ab\n01.01.1998 für drei Jahre zum WEG-Verwalter bestellt. Der Beirat\nwird ermächtigt, im Namen und in Vollmacht der\nWohnungseigentümergemeinschaft mit dem neuen Verwalter einen\nVerwaltervertrag abzuschließen.\"\n\n9\n\nkeiner Beschlussfassung über die Einzelheiten des\nabzuschließenden Verwaltervertrages. Die insoweit dem\nVerwaltungsbeirat erteilte Vollmacht ermächtigte diesen zu einer\nordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Vertragsgestaltung\n(Senatsbeschluss vom 09.07.1990 - 16 Wx 173/89 - NJW 1991, 1302;\nOLG Hamm a.a.O.). Dazu gehört gerade auch die Vereinbarung von\nRegelungen über die gerichtliche Vertretung, da diese eine schnelle\nund effektive Wahrung der Interessen der\nWohnungseigentümergemeinschaft ermöglichen (BayObLG WuM 1987, 38;\nSenatsbeschluss vom 13.07.2001 a.a.O.).\n\n10\n\nOb allerdings die allgemeine Übertragung des Abschlusses eines\nVerwaltervertrags auf den Verwaltungsbeirat, ohne dass diesem\nabgesehen von der Laufzeit Vorgaben zu Essentials des\nabzuschließenden Vertrags gemacht werden, ordnungsgemäßer\nVerwaltung entspricht, ist zweifelhaft (vgl. Senatsbeschluss vom\n13.07.2001 a.a.O.). Diese vom Senat bisher offen gelassene Frage\nbedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, da der Beschluss\nmangels Anfechtung nach § 21 Abs. 3 WEG bestandskräftig geworden\nist. Der teilweise vertretenen Meinung, dass eine allgemeine\nDelegation des Abschlusses des Verwaltervertrages ohne Vorgabe von\nEckdaten zur Nichtigkeit des Verwaltervertrags führe, da das\nAushandeln und der Abschluss eines derartigen Vertrages ureigenste\nAufgabe der Gemeinschaft sei und Kompetenzübertragungen auf die\nMitglieder des Verwaltungsbeirats ohne Vereinbarung nur durch\nMehrheitsbeschluss nicht möglich seien (so OLG Düsseldorf,\nBeschluss vom 24.09.1997 - 3 Wx 221/97 - NZM 1998, 36 = ZMR 1998,\n104 = WuM 1998, 50 = ZfIR 1998, 37; Merle in Bärmann/Pick/Merle,\nWEG 8. Auflage, § 26 Rdn. 85) vermag der Senat sich nicht\nanzuschließen. Inhaltlich betrifft die Ausgestaltung der\nvertraglichen Beziehungen zu dem Verwalter, nicht das\nGrundverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern eine\nSonderbeziehung zu einem Dritten. Sowohl deren Begründung wie auch\ndie Ausgestaltung sind daher einem Mehrheitsbeschluss zugänglich\n(vgl. Becker/Kümmel ZWE 2001, 128 [133 f.]. Wenn aber eine\nEntscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung besteht, ist sie\nauch darin frei, in welcher Weise sie hiervon Gebrauch macht, ob\nsie etwa sich selbst den Vertragsschluss vorbehält oder ob sie das\nAushandeln und den Abschluss des Verwaltervertrags - ggfls. mit\nmehr oder weniger detaillierten Vorgaben - delegiert. Dadurch, dass\ndie Eigentümerversammlung mehrheitlich den Vertragsschluss auf den\nVerwalterbeirat delegiert, macht sie daher ebenfalls in einer\nbestimmten Weise von ihrer Entscheidungskompetenz Gebrauch\n(Senatsbeschluss vom 13.07.2001 a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Drasdo\na.a.O.; ebenso im Ergebnis auch Schmidt ZWE 2001, 137 [140]).\n\n11\n\nEine Vorlage der Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG an den\nBundesgerichtshof ist trotz der Abweichung von der Auffassung des\nOberlandesgerichts Düsseldorf nicht veranlasst. Die\nVorlagevoraussetzungen liegen nicht vor, weil die Frage, ob es für\ndie Ermächtigung an den Verwaltungsbeirat zum Abschluss eines\nVerwaltervertrags ohne \"Eckdaten\" einer Vereinbarung bedarf oder ob\nhierfür ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, in dem seinerzeit von dem\nOberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall nicht\nentscheidungserheblich war. In dem dort entschiedenen Fall war\nnämlich die Delegation des Abschlusses des Verwaltervertrags auf\nden Verwaltungsbeirat gerade mit \"Eckdaten\" erfolgt und das\nOberlandesgericht Düsseldorf hatte eine Pflichtverletzung der\nMitglieder des Verwaltungsbeirats darin gesehen, dass der Vertrag\nunter Verstoß gegen eine dieser \"Eckdaten\" abgeschlossen, nämlich\ndie Vorgabe der Vereinbarung einer im Außenverhältnis wirksamen\nVerfügungsbeschränkung des Verwalters über Konten nicht beachtet\nworden war. Die in dem Beschluss vom 24.09.1997 in bezug genommene\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.07.1997 - 3\nWx 61/97 - betrifft ohnehin nicht die Frage, inwieweit der\nAbschluss eines Verwaltervertrags auf den Verwaltungsbeirat\ndelegiert werden kann. Vielmehr ging es darum, ob im Wege eines\nMehrheitsbeschlusses ein Verwaltervertrag gebilligt werden kann, in\ndem der Verwalter bevollmächtigt wurde, bis zu bestimmten\nHöchstbeträgen - zum Teil mit vorheriger Zustimmung des\nVerwaltungsbeirats - selbständig Instandhaltungs- und\nInstandsetzungsmaßnahmen in Auftrag zu geben (OLG Düsseldorf WuM\n1997, 639 m. abl. Anm. Münstermann-Schlichtmann). Eine Abweichung\nim Sinne des § 28 Abs. 2 FGG liegt aber nur dann vor, wenn die\nunterschiedlich beantwortete Rechtsfrage nicht nur für die jetzt zu\ntreffende Entscheidung erheblich ist, sondern auch für die\nvorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich war,\nalso die Grundlage jener Entscheidung gebildet hat (vgl. BGH NJW-RR\n1997, 1162; BGH NJW 1989, 668), was wegen der Vorgabe von\n\"Eckdaten\" für den abzuschließenden Verwaltervertrag nicht der Fall\nwar.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nMit Recht hat das Landgericht das Anfechtungsbegehren wegen des\nKostenverteilungsschlüssels zu den Rechtsberatungskosten in den\nJahresabrechnungen 1997 und 1998 zurückgewiesen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Abrechnung der Kosten mit der Begründung\ngebilligt, der Verteilerschlüssel nach Miteigentumsanteilen\nentspreche dem in der Eigentümerversammlung vom 16.05.1994\nbeschlossenen Verteilerschlüssel, für den die aufgrund der\nÖffnungsklausel in der Teilungserklärung erforderliche 2/3 Mehrheit\nerreicht gewesen sei.\n\n15\n\nDiese Ausführungen sind auf der Grundlage der tatsächlichen\nFeststellungen zur Art der Kosten, auf welche die Kammer zuvor\nhingewiesen hatte und die der Beteiligte zu 1. auch danach nicht in\nFrage gestellt hat, frei von Rechtsfehlern. Die gegen die\nEntscheidung gerichteten Angriffe in der Rechtsbeschwerde, mit\ndenen geltend gemacht wird, den Eigentümern habe bei der Abstimmung\nüber die Jahresabrechnung das Bewusstsein gefehlt, die gesetzliche\nRegelung zu ändern, liegen schon deshalb neben der Sache, weil die\nÄnderung bereits Jahre zuvor in dem nicht angefochtenen Beschluss\nvom 16.05.1994 erfolgt ist und der Beteiligte zu 1. sich in den\nTatsacheninstanzen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n20.09.2000 - V ZB 58/99 - zur Nichtigkeit vereinbarungsersetzender\nMehrheitsbeschlüsse selbst darauf berufen hatte, dass entsprechend\ndiesem Beschluss abgerechnet werden müsse. Inhaltlich bezieht sich\nder Beschluss vom 16.05.1994 nicht nur auf einem Einzelfall,\nsondern mit einer differenzierenden Regelung verschiedener\nVerfahrensituationen (Vorschuss vom Gemeinschaftskonto; endgültige\nAbrechnung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Kostenquote -\nwie in § 16 Abs. 5 WEG vorgesehen - nach Kopfquoten; allerdings\nUmlegung nach Miteigentumsanteilen bei Verfahren gegen\nzahlungssäumige Miteigentümer oder gegen Dritte) allgemein auf die\nkünftige Verteilung von Verfahrenskosten. Deshalb konnte das\nLandgericht ohne weiteres von einem Vereinbarungscharakter des mit\nder hierfür nach der Teilungserklärung erforderlichen\nqualifizierten Mehrheit zustande gekommenen Beschlusses ausgehen,\nzumal der Beteiligte zu 1. Komplementär der damaligen Verwalterin\nund Versammlungsleiter war, also erwartet werden konnte, dass er\netwaige gegen einen entsprechenden Willen sprechende Tatsachen auch\nvorgetragen hätte . Für eine etwaige Nichtigkeit des erst im\nNachhinein für den Beteiligten zu 1. nach dem Erwerb von mehreren\nWohnungen des früheren Miteigentümers T. für bestimmte\nFallkonstellationen ungünstig gewordenen Schlüssels ist nichts\nersichtlich. In die entsprechenden Abrechnungspositionen\neingeflossene Gutachterkosten sowie Kosten, die außerhalb von\nVerfahren nach § 43 WEG durch Rechtstreitigkeiten der\nWohnungseigentümergemeinschaft mit Dritten oder durch beratende\nTätigkeit der Rechtsanwälte O. und S. für die gesamte\nWohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, waren ohnehin gem.\nden § 16 Abs. 2 WEG i. V. m. § 11 Nr. 1 der Teilungserklärung als\nVerwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen abzurechnen (vgl. zu\nletzterem Senatsbeschlüsse vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 - WuM\n1996, 245 und vom 20.11.1996 - 16 Wx 217/96 - OLGReport Köln 1997,\n155). Ob darüber hinaus auch die Kosten, die in Verfahren gegen\nzahlungssäumige Miteigentümer entstehen, im Wege einer\neinschränkenden Auslegung des § 16 Abs. 5 WEG nicht ebenfalls als\nVerwaltungskosten nach Abs. 2 angesehen werden können (vgl. hierzu\nStaudinger/Bub, WEG § 16 Rdn. 182 mit Nachweisen zum\nMeinungsstand), bedarf wegen des Vereinbarungscharakters des\nBeschlusses vom 16.05.1994 keiner Entscheidung.\n\n16\n\n4.\n\n17\n\nNicht frei von Rechtsfehlern ist die Entscheidung des\nLandgerichts bezüglich der Verbuchung der auf das Wohngeld für die\nvon dem Beteiligten zu 1. erworbenen ehemaligen Wohnungen T.\ngeleisteten Zahlungen zum Teil als \"sonstige Einnahme\".\n\n18\n\nDas Landgericht hat gemeint, die Jahresabrechnung 1998 sei\ninsoweit nicht zu beanstanden, weil der von dem Antragsteller\nvorgelegten Urkunde GA 54 nicht die Überweisung des Betrages von\nHerrn T. an die WEG, sondern an den Beteiligten zu 1. betreffe.\nHierbei hat es allerdings nicht bedacht, dass es sich bei dem aus\ndem Kontoauszug GA 54 ersichtlichen Konto um das Girokonto der\nGemeinschaft gehandelt hat, das die Immobilien-E. KG - nicht der\nBeteiligte zu 1. - als damalige Verwalterin im eigenen Namen mit\ndem Zusatz \"WEG 18 M.\" und damit als offenes Treuhandkonto\neingerichtet hatte. Dass es sich um das Konto der WEG gehandelt\nhat, ist von dem Beteiligten zu 1. wiederholt vorgetragen und von\nden übrigen Beteiligten nie bestritten worden. Die Antragsgegner\nhaben im Gegenteil selbst bereits in erster Instanz die\neinschlägigen Kontoauszüge vorgelegt (GA 250), woraus deutlich\nwird, dass die von dem Beteiligten zu 1. geführte Immobilien-E. KG\nanlässlich des Verwalterwechsels auch die Kontounterlagen\npflichtgemäß dem Beteiligten zu 6. überlassen hatte. Bei einem\nAbstellen auf diesen Beleg konnte und kann indes die\nZweckbestimmung auf geschuldetes Wohngeld nicht zweifelhaft sein,\nwenn es hierin heißt:\n\n19\n\n\"WG-ABRECHNUNG 1996 WHG. Nr. 9, 42, 89\".\n\n20\n\nDieser Fehler führt indes nicht zu einer Aufhebung und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der\nSenat, dann wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich\nist, ohne die sich aus § 27 FGG ergebenden Beschränkungen\neigenständig den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und eine\neigene Sachentscheidung treffen. Hierfür liegen die Voraussetzungen\nvor.\n\n21\n\nDer für die Beurteilung maßgebliche und im wesentlichen bereits\nvom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt\nstellt sich wie folgt dar:\n\n22\n\nDer Beteiligte zu 1. hatte im Jahre 1996 von dem Voreigentümer\nT. die Wohnungen Nr. 9, 42 und 89 gekauft und wurde Anfang 1997 als\nneuer Eigentümer eingetragen. Für diese 3 Wohnungen ergab sich aus\nder Jahresabrechnung 1996 ein Nachzahlungsbetrag von 7.764,42 DM.\nMit Wertstellung 14.01.1998 überwies der frühere Eigentümer T. mit\nder o. a. Zweckbestimmung die geschuldeten 7.764,42 DM auf das\nTreuhandkonto der seit dem 01.01.1998 nicht mehr im Amt\nbefindlichen früheren Verwalterin, der Fa. Immobilien-E. KG. Nach\neinem weiteren Kontoauszug (GA 250), der den Eingangsstempel der\nImmobilien-E. KG vom 22.01.1998 trägt, erfolgte am 15.01.1998 die\nAbbuchung eines Betrages von 6.175,64 DM, und zwar mit folgenden\nAngaben:\n\n23\n\n\"C.\n\n24\n\n000\n\n25\n\nT., K. 7764,42 DM ABZGL.\n\n26\n\nDER SAALMIETE 2. BUCHUNGEN\"\n\n27\n\nBereits vorher, nämlich am 06.01.1998 hatte der Beteiligte zu 1.\nebenfalls auf das Treuhandkonto der Immobilien-E. KG den für die\nWohnungen Nr. 42 und 89 geschuldeten Nachzahlungsbetrag von\n5.603,42 DM aus der Jahresabrechnung 1996 gezahlt. Ab dem\n28.01.1998 forderte der Beteiligte zu 1. den neuen Verwalter, den\nBeteiligten zu 6., wiederholt, zuletzt einen Tag vor der\nEigentümerversammlung, auf der die Beschlussfassung über die\nJahresabrechnung 1998 erfolgen sollte, mit einem Fax vom 16.03.1999\nzur Rückzahlung der 5.603,42 DM auf. Der Beteiligte zu 6.\nseinerseits hatte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen\nder Antragsgegner den Beteiligten zu 1. wiederholt erfolglos darum\ngebeten, zu erläutern, was es mit der am 15.01.1998 erfolgten\nZahlung und dem vorgenommenen Abzug auf sich habe, und verbuchte\ndiese schließlich als \"sonstige Einnahme\", während er die 5.603,42\nDM als Wohngeldzahlung für das angegebene Sondereigentum\nberücksichtigte.\n\n28\n\nBereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass\nmit der Überweisung vom 15.01.1998 eine - weitgehende -\nWeiterleitung der Zahlung T. an den Verwalter, den Beteiligten zu\n6. erfolgt war. Dessen Meinung, eine Zuordnung der Überweisung sei\nwegen der fehlenden Zweckbestimmung nicht möglich gewesen, vermag\nder Senat indes nicht zu teilen. Bei der Erstellung der\nJahresabrechnung 1998 lagen dem Beteiligten zu 6. nämlich die\nAuszüge des Girokontos der früheren Verwalterin Immobilien-E. KG\nvor, nachdem der Beteiligte zu 6. - so die Aussage seines\nMitarbeiters J. vor dem Amtsgericht - die Verwaltungsunterlagen\nbereits im Januar 1998 abgeholt hatte. Bei einem Vergleich der\nbeiden vorgenannten Eintragungen vom 14. und 15.01.1998 konnte es\naber nicht zweifelhaft sein, dass die Fa. Immobilien-E. KG den auch\nin der Überweisung vom 15.01.1998 ausdrücklich erwähnten und zuvor\nvon dem Voreigentümer auf die Abrechnungsspitze gezahlten Betrag\nvon 7.764,42 DM abzüglich einer Verrechnungsposition an die neue\nVerwalterin weiterleiten wollte. Der Beteiligte zu 6. hatte diesen\nBetrag daher entsprechend der für ihn erkennbaren Zweckbestimmung\ndes Voreigentümers als Zahlung auf die Wohnungen Nr. 9, 42 und 89\nzu verbuchen.\n\n29\n\nInsoweit war den Beteiligten zu 4. auch keine Gelegenheit zu\neiner ergänzenden Äußerung zu geben. Der Senat stellt auf\nGesichtspunkte ab, bei denen bereits das Amtsgericht angesetzt\nhatte. Auch war es Sache der Beteiligten zu 4. selbst, wenn sie\nmeinten, innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist, nicht zu allen mit\nder weiteren Beschwerde aufgeworfenen Problemkreise, sondern nur zu\nder Vollmachtsfrage Stellung nehmen zu müssen.\n\n30\n\nWegen des Differenzbetrages zwischen den beiden Überweisungen\nvon 1.588,78 DM hat es dagegen wegen der vorgenommenen Verrechnung\nbei der Verbuchung als \"sonstige Einnahme\" zu verbleiben. Es ist\nunklar und konnte von dem Beteiligten zu 1., dem Komplementär der\nImmobilien-E. KG selbst im Verlaufe des Verfahrens nicht dargelegt\nwerden, was es mit dem Abzug auf sich hat. Nur dann, wenn\nfeststehen würde, dass sich der Abzug auf eine gegen die gesamte\nWohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Forderung bezieht, könnte\nauch eine Verbuchung der Differenz als Zahlung auf das Wohngeld\nerfolgen. Diese Feststellung kann indes nicht getroffen werden.\nVielmehr ist es durchaus möglich, dass die Immobilien-E. KG vorab\neine ihr nur gegen den früheren Miteigentümer T. zustehende\nForderung abgezogen hat.\n\n31\n\nDer Umstand, dass der Beteiligte zu 1. selbst keinen\nZusammenhang der Überweisung vom 15.01.1998 mit der Zahlung T.\nsieht, entbindet die WEG-Gerichte nicht von der Pflicht, den\nSachverhalt auch insoweit zu würdigen. Im übrigen ist seine\nErklärung in der Begründung der Erstbeschwerde vom 28.08.2000 für\ndiese ihm nicht erinnerliche Zahlung, es handele sich\nmöglicherweise um eine Kontoauflösung und Guthabensauskehrung an\nden neuen Verwalter schlechthin nicht plausibel; denn das Konto\nexistierte weiter und wies nach dem Auszug GA 250 anschließend\neinen Sollsaldo von 1.577,51 DM auf.\n\n32\n\n4.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Festsetzung des\nGeschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und trägt dem Umstand\nRechnung, dass der Beteiligte zu 1. mit seiner Rechtsbeschwerde\nseine Beschlussanfechtung auf zwei eng umrissene Positionen in den\nJahresabrechnungen 1997 und 1998 beschränkt hat. Für den\nFeststellungsantrag hat der Senat keinen gesonderten Wert in Ansatz\ngebracht; denn dem Beteiligten zu 1. geht es wirtschaftlich um eine\nÜberprüfung der Kostenentscheidung und darum, einem vollmachtlosen\nVertreter bzw. dem früheren Verwalter Kosten des Verfahrens\naufzuerlegen. In eine Prüfung dieser Frage hätte der Senat aber im\nHinblick auf die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung unter\nEinbeziehung etwaiger materiell-rechtlicher\nKostenerstattungsansprüche auch ohne gesonderten Antrag eintreten\nmüssen.\n\n34\n\nAuf der Grundlage eines Geschäftswerts von 6.000,00 EUR\nentspricht es billigem Ermessen, dass der teilweise unterlegene\nBeteiligte zu 1. die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens\ndritter Instanz zu tragen hat. Die andere Hälfte der Gerichtskosten\n3. Instanz war dem Beteiligten zu 6. aufzuerlegen, da er mit der\nnicht ordnungsgemäßen Verbuchung der 6.175,64 DM die ihm aus dem\nVerwaltervertrag gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat und\nder deswegen bestehende materiell-rechtlicher\nKostenerstattungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft\nbereits bei der gerichtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen\nist (vgl. BGH NJW 1998, 755 = NZM 1998, 78).\n\n35\n\nDieser Kostenerstattungsanspruch bezieht sich auch auf die\naußergerichtlichen Kosten aller Mitglieder der\nWohnungseigentümergemeinschaft, also der Beteiligten zu 1. bis 4.\nIm übrigen war eine Erstattungsanordnung, die abgesehen von dem\nvorstehenden Fall eines materiell-rechtlichen Anspruchs bei\nBeschlussanfechtungsanträgen nur ausnahmsweise in Betracht kommt,\nnicht veranlasst.\n\n36\n\nFür die beiden Vorinstanzen gelten die vorstehenden Grundsätze\nentsprechend, wobei allerdings die Quoten an dem von dem\nLandgericht zutreffend festgesetzten höheren Streitwert zu\norientieren waren und auch die teilweise Kostenlast der\nAntragsgegner wegen des Unterliegens zu dem Zusatzhonorar wegen der\nEuro-Umstellung zu berücksichtigen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-135-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296130","retrieved":"2026-07-09 03:18:37.754918+00:00"}}