{"status":"available","doknr":"OLD296184","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0918.16WX176.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"16 Wx 176/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.7.2002 - 4 T 213/02 - teilweise abgeändert und die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.3.2002 - 37 XVII M 880 - insgesamt zurückgewiesen, d.h. die Beteiligte zu 4) wird als Betreuer entlassen und für die Aufgabenkreise Vertretung in Vermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen sowie Sozialhilfe- und Wohnungsangelegenheiten mit der dazugehörigen Postkontrolle ebenfalls der Beteiligte zu 3) zum Betreuer für die Betroffene bestellt.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.\n\nRechtsbeschwerdewert: 2.000,- Euro \n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat für die Betroffene auf Anregung der\nBeteiligten zu 2) - ihrer Tochter - mit Beschluss vom 14.3.2002\nwegen einer ausgeprägten Demenz umfassende Betreuung angeordnet und\nden Beteiligten zu 3) als Sohn zum Betreuer bestellt. Auf die\nBeschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht durch den\nangefochtenen Beschluss den Beteiligten zu 3) hinsichtlich der\nAufgabenkreise Vertretung in Vermögensangelegenheiten\neinschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen sowie Sozialhilfe-\nund Wohnungsangelegenheiten mit der dazugehörigen Postkontrolle aus\ndem Betreueramt entlassen und hierfür die Beteiligte zu 4) als\nBerufsbetreuerin bestellt, und die weitergehende Beschwerde\nzurückgewiesen, d. h. die Betreuerbestellung des Beteiligten zu 3)\nverbleibt für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung\neinschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung und\nfreiheitsbeschränkende Maßnahmen sowie Gesundheitsfürsorge.\n\n3\n\nDie hiergegen gerichtete zulässige Rechtsbeschwerde des\nBeteiligten zu 3) hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des\nLandgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung (§ 27 FGG).\n\n4\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 3) habe die\nvon der Beteiligten zu 2) aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich\nseiner Eignung zur Führung der Betreuung hinsichtlich der\nAufgabenkreise Vertretung in Vermögensangelegenheiten\neinschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen sowie Sozialhilfe-\nund Wohnungsangelegenheiten nicht ausgeräumt. Die zu Gunsten der\nBetroffenen bestehenden dinglichen Sicherheiten in Form des im\nJahre 1976 im Erbauseinandersetzungsvertrag begründeten\nunentgeltlichen Wohnrechts und der späteren im Jahre 1985 als\nErsatz für das Wohnrecht vereinbarte und durch Eintragung einer\nReallast dinglich gesicherte Leibrente über monatlich 200 DM seien\nnach und nach aufgehoben worden, und auf die letztere seien\njedenfalls seit Mai 1994 keine Zahlungen des Beteiligten zu 3) mehr\nerfolgt, wobei mangels dessen Mitwirkung letztlich nicht habe\ngeklärt werden können, ob die Leibrentenvereinbarung im Jahre 1994\ntatsächlich durch einverständliche Regelung aufgehoben worden sei.\nIn der Gesamtschau stehe jedoch fest, dass zwischen dem Beteiligten\nzu 3) und der Betroffenen in den Jahren 1985 bis 1994\nVereinbarungen getroffen worden seien, die für die letztere im\nErgebnis finanziell nachteilig waren und den Beteiligten zu 3)\nbegünstigten. Wenn die Vereinbarungen seinerzeit zwar auch dem\nWillen der Betroffenen entsprochen haben mögen, so würden sie doch\nheute insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens des\nBeteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren die Gefahr begründen, dass\ndieser der Betroffenen in vermögensrechtlicher Hinsicht Schaden\nzufügen könnte. Letztlich bestehe auf Grund des Verhaltens des\nBeteiligten zu 3) auch die Gefahr einer Interessenkollision. Da\ndieser trotz einer ausdrücklichen entsprechenden Anforderung weder\nden Erbauseinandersetzungsvertrag noch die Vereinbarung über die\nAufhebung des Leibrentenvertrages und Löschung der Reallast\nvorgelegt habe, sei nicht ausgeschlossen, dass die Betroffene aus\nden beiden Verträgen noch Ansprüche gegenüber dem Beteiligten zu 3)\nhabe. Deshalb sei der Beteiligte zu 3) für die vorgenannten\nAufgabenkreise aus dem Betreueramt zu entlassen und, da die\nBeteiligte zu 2) zur Übernahme der Betreuung nicht bereit sei,\nhierfür die von der Betreuungsstelle des Landratsamts C.\nvorgeschlagene Beteiligte 4) zur Betreuerin zu bestellen.\n\n5\n\nDie Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde\nallein zulässigen rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n6\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Beteiligte zu 3) sei als\nBetreuer hinsichtlich der Aufgabenkreise Vertretung in\nVermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und\nUnterhaltsforderungen sowie Sozialhilfe- und\nWohnungsangelegenheiten nicht geeignet, ist nicht gerechtfertigt.\nDas Landgericht hat insoweit die in § 1897 Abs. 1 BGB geregelte\nGeeignetheit für die Betreuerbestellung nicht rechtsfehlerfrei\nbeurteilt und den in § 1897 Abs. 5 BGB statuierten Vorrang der\nAngehörigen bei der Betreuerauswahl nicht hinreichend\nberücksichtigt.\n\n7\n\nDie Beurteilung der Geeignetheit als unbestimmter Rechtsbegriff\n(vgl. MünchKomm/Schwab, BGB 3. Aufl., § 1897 Rn. 25 i.V.m. § 1779\nRdnr. 4 f; BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.) kann vom\nRechtsbeschwerdegericht darauf überprüft werden, ob relevante\nUmstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche\nUmstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Senatsbeschluß vom\n19.5.1999 - 16 Wx 33/99 -/FamRZ 2000, 512 m. w. N.; BayObLG aaO).\nDas ist hier der Fall, so dass die Ausführungen des Landgerichts\ndie geäußerten Bedenken gegen die Geeignetheit des Beteiligten zu\n3) nicht tragen und damit zu einer fehlerhaften Ausübung des\nAuswahlermessens bei der Betreuerbestellung führen. Mit Recht macht\nder Beteiligte zu 3) geltend, dass gegen seine Eignung als Betreuer\nnicht die genannten Vereinbarungen in den Jahren 1985 bis 1994\nanzuführen sind. Mit der notariellen Vereinbarung vom 3.7.85, die\ndie Beteiligte zu 2) mit dem Schriftsatz ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten vom 10.7.2002 vorgelegt hatte, war aus\nsteuerrechtlichen Gründen das durch den\nErbauseinandersetzungsvertrag für die Betreute begründete Wohnrecht\n(Altenteilsrecht) aufgehoben worden und als Ersatz hierfür mit\nWirkung vom 1.7.85 zugunsten der Mutter eine Leibrente mit einem\nBetrag von monatlich 200 DM getreten, dinglich gesichert durch eine\nim Grundbuch eingetragene Reallast (Bl. 134 GA); zugleich wurde\nzwischen der Mutter und dem Beteiligten zu 3) ein Mietvertrag über\ndie Wohnung abgeschlossen. Dafür, dass diese Umwandlung des\nWohnrechts in eine an der Miete orientierte und dinglich gesicherte\nLeibrente für die Betroffene (und auch in nennenswertem Umfang)\nvermögensschädlich gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Davon\nabgesehen war die Betroffene zu dem Zeitpunkt - was der Beteiligte\nzu 3) mit Recht geltend macht und das Landgericht unberücksichtigt\ngelassen hat - voll geschäftsfähig, sodass sie etwaig daraus\nresultierende, allenfalls geringfügige finanzielle Einbußen - aus\nwelchen Gründen auch immer - offensichtlich akzeptieren wollte.\nFerner hat der Beteiligte zu 3) zwar die vom Landgericht\nangeforderte Vereinbarung über die Aufhebung des\nLeibrentenvertrages nicht vorgelegt und stattdessen erklärt, mit\nnotariellem Vertrag vom 24.5.1994 sei die von seiner Mutter\nbewohnte Eigentumswohnung verkauft und in diesem Zusammenhang die\nLeibrentenvereinbarung einverständlich aufgehoben und die Reallast\ngelöscht worden (Bl 115 GA), und weil die Eigentumswohnung also\nnicht mehr vorhanden und die Betroffene auch im Jahre 1994 zu ihm\nnach C. verzogen ist, seien naturgemäß von ihm keine\nLeibrentenzahlungen mehr zu erbringen gewesen und auch nicht mehr\nerbracht worden. Soweit der Wegfall der Leibrente demgemäss eine\nentsprechende finanzielle Einbuße für die Betroffene bedeutete, und\nden Beteiligten zu 3) entsprechend begünstigte, lässt sich allein\ndamit dessen Ungeeignetheit zur Besorgung der vermögensrechtlichen\nAngelegenheiten der Betroffenen nicht begründen. Denn auch zu\ndiesem Zeitpunkt war die Betroffene noch voll geschäftsfähig,\nsodass einiges dafür spricht, dass sie den Wegfall der Leibrente\nbewusst hingenommen bzw. als Ausgleich für andere Dinge (wie etwa\nUmzug zu ihrem Sohn) gesehen hat. Der Umstand kann daher hier nicht\ndie Befürchtung rechtfertigen, der Beteiligte zu 3) werde die\nGelder seiner Mutter nicht in ihrem Sinne verwalten und zu ihren\nLasten (und seinen Gunsten) vermögensschädliche Verfügungen\nvornehmen. Nach den auf die Anforderung des Landgerichts ergangenen\nund unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beteiligten zu 3)\nbezieht diese nur eine monatliche Rente in Höhe von 1.240 EUR, von\nder sie für das Seniorenwohnheim nach Abzug der Leistungen aus der\nPflegeversicherung bereits ca. 990 EUR aufbringen muß, und beträgt\nihr Barvermögen (lediglich) rund 14.500 EUR (Bl. 124 GA).\n\n8\n\nDeshalb sind ebenso wenig die vom Landgericht angeführten\nUmstände geeignet, die ernsthafte Gefahr eines Interessenkonflikts\nin der Person des Sohnes der Betroffenen zu begründen. Zum\nAusschluss als Betreuer wäre zwar nicht der Nachweis einer\nkonkreten Interessenkollision erforderlich, es genügte vielmehr,\nwenn konkrete Verdachtsgründe in der Person oder dem Verhalten des\nVerwandten die Annahme rechtfertigen, dessen Bestellung und\nBetreuungstätigkeit könnten dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen\n(so schon OLG Düsseldorf BtPrax 95, 110; a.A. Palandt/Diederichsen\nBGB, 60.Aufl., § 1897 Rdnr. 7). Die Annahme setzt mithin die\nernsthafte Gefahr von Interessenkollisionen voraus, die sich\nschädlich auf das Wohl der Betreuten auswirken würden, eine nur\nabstrakte Gefahr einer Interessenkollision oder nur geringfügiger\nInteressenkonflikte könnte hingegen nicht ausreichen, einen nahen\nAngehörigen zu übergehen (vgl. Senat in FamRZ 99, 54 m. w. N. und\nFamRZ 2000, 512; BayObLG Rpfleger 94, 110; Palandt/Diederichsen\naaO). Hier indes fehlen für die vom Landgericht angenommene\nInteressenkollision begründete Anhaltspunkte; denn dafür, dass noch\nAnsprüche der Betroffenen gegen den Beteiligten zu 3) aus dem\nErbauseinandersetzungsvertrag oder der Leibrentenvereinbarung\nbestehen, spricht nichts. Das Landgericht hat es im Hinblick\ndarauf, dass der Beteiligte zu 3) trotz seiner Aufforderung die\nVerträge nicht vorgelegt hatte, auch nur nicht ausschließen wollen,\ndass der Betroffenen aus den beiden Verträgen noch Ansprüche\ngegenüber dem Beteiligten zu 3) zustehen.\n\n9\n\nSchließlich können allein die erheblichen Spannungen zwischen\nden Halbgeschwistern ebenso wenig einen Grund abgeben, die Eignung\ndes Beteiligten zu 3) als Betreuer für die betreuungsbedürftige\nMutter in Frage zu stellen, denn nichts ist dafür ersichtlich oder\ndargetan, dass der Umstand - was hierfür aber erforderlich wäre\n(vgl. den Beschluss des Senats vom 19.5.1999 - 16 Wx 33/99 = FamRZ\n2000, 512) - für eine objektive und sachgerechte\nBetreuungstätigkeit durch den Beteiligten zu 3) in nennenswertem\nAusmaß abträglich ist und dessen Betreuung sich also nachteilig auf\nderen Wohl auswirken würde.\n\n10\n\nSteht mithin auch für die fraglichen Aufgabenkreise der\nBeteiligte zu 3) als Betreuer zur Verfügung, muss diesem vor einem\nfamilienfremden Betreuer der Vorzug gegeben werden und ist deshalb\nder amtsgerichtliche Beschluss wiederherzustellen dadurch, dass die\nBeteiligte zu 4) als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 3)\nerneut zum Betreuer auch für diese Aufgabenkreise bestellt\nwird.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-18/16-wx-176-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-18/16-wx-176-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296184","retrieved":"2026-07-09 03:18:42.427417+00:00"}}