{"status":"available","doknr":"OLD296183","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0918.16WX165.02U166.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"16 Wx 165/02 u. 166/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren 16 Wx 165/02 und 16 Wx 166/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Sache 16 Wx 165/02 führt.\n\nDie weiteren Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2002 - 11 T 100/02 und 11 T 111/02 - werden zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit notariell beglaubigten Erklärungen vom 12.12.2001 erklärten\ndie Beteiligten ihren Austritt aus der evangelischen Kirche. Die\nErklärungen übersandte der Notar Dr. S. mit einem am 19.12.2001\neingegangenen Anschreiben an das Amtsgericht. Mit Verfügung vom\n21.12.2001, die am 10.01.2002 kanzleimäßig bearbeitet wurde und am\n23.01.2002 bei dem Notar einging, beanstandete der Rechtspfleger\ndes Amtsgerichts, dass die Erklärung gem. § 3 Abs. 3 des\nnordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetze (KiAustrG) noch der\nAngabe des Ortes der Geburt bedürfe. Unter dem 24.01.2002\nübersandte der Notar die entsprechend ergänzte Erklärung an das\nAmtsgericht und der Rechtspfleger erteilte am 28.01.2002 den\nBeteiligten Austrittsbescheinigungen, welche als Datum ihres\nWirksamwerdens den 25.01.2002 ausweisen.\n\n4\n\nHiergegen hat der Notar namens der Beteiligten mit Schriftsatz\nvom 27.02.2002 primär als Erinnerung, hilfsweise als Beschwerde\nbezeichnete Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel einer Abänderung\nder Bescheinigungen dahingehend, dass die Austrittserklärung\nbereits im Dezember des Jahres 2001 wirksam geworden sei. Der\nRechtspfleger hat die Rechtsmittel als Erinnerung behandelt, ihnen\nnicht abgeholfen und die Sachen dem Richter vorgelegt. Dieser hat\nmit Beschlüssen vom 29.03.2002 die Erinnerungen zurückgewiesen. Auf\ndie hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht die\nEntscheidungen vom 29.03.2002 mangels Entscheidungskompetenz des\nRichters aufgehoben und die Beschwerden der Beteiligten gegen die\nBescheinigungen vom 29.01.2002 über das Wirksamwerden der\nKirchenaustrittserklärungen als nicht begründet zurückgewiesen.\n\n5\n\nHiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten,\nmit der sie ihr Begehren auf Abänderung der Bescheinigungen\nbezüglich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Erklärungen\nweiterverfolgen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Verfahren über die weiteren Beschwerden waren wegen des\nzwischen ihnen bestehenden Sachzusammenhangs entsprechend § 147 ZPO\nmiteinander zu verbinden. Die Rechtsmittel sind zulässig, jedoch\nnicht begründet.\n\n8\n\nDas Landgericht hat die Verfügung des Rechtspflegers mit Recht\nals eine nach dem FGG anfechtbare Entscheidung angesehen. Die nach\nden §§ 1, 5 KiAustrG den Amtsgerichten übertragene Beurkundung der\nKirchenaustrittserklärung und die Erteilung einer Bescheinigung\nüber den vollzogenen Austritt sind landesrechtliche Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit i. S. d. § 189 FGG. Die in diesen\nAngelegenheiten getroffenen Verfügungen sind gem. Art. 4 des\nPreußischen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit vom 21.09.1899 (Preußisches FGG) mit der Beschwerde\nanfechtbar. Ferner sind gem. Art. 6 Abs. 1 Preußisches FGG die §§\n20 - 27, 29 FGG entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu auch OLG Hamm\nJMBl NW 1997, 139 = NJW-RR 1997, 1022; Rpfleger 1997, 302). Die\nBeschwer der Beteiligten zu 1. und 2. folgt daraus, dass gem. § 3\nAbs. 3 des nordrhein-westfälischen Kirchensteuergesetzes (KiStG)\ndie Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats endet,\nin dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist, es\nalso letztlich auf den jeweils bescheinigten Monat des\nWirksamwerdens ankommt.\n\n9\n\nDie gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Preußisches FGG i. V. m. § 27 Abs. 1\nFGG ebenfalls statthafte und auch im übrigen zulässigen,\ninsbesondere in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 FGG eingelegten\nRechtsmittel haben indes in der Sache keinen Erfolg. Die\nEntscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung\nstand.\n\n10\n\nFür die Erteilung der Kirchenaustrittsbescheinigung war gem. § 1\nNr. 1 des Gesetzes zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf\nden Rechtspfleger vom 14.10.1975 (GV.NW. S. 562) in der Fassung des\nÄnderungsgesetzes vom 23.06.1998 (GV.NW. S. 467) der Rechtspfleger\nzuständig. Die Meinung des OLG Hamm (a.a.O.), es bestehe ein\nRichterzuständigkeit, bezieht sich auf die frühere Rechtslage und\nist durch das Änderungsgesetz vom 23.06.1998 gegenstandlos\ngeworden.\n\n11\n\nDer Rechtspfleger hat mit Recht ein Wirksamwerden der\nKirchenaustrittserklärungen erst ab dem 25.01.2002 bescheinigt.\n\n12\n\nGem. § 4 Abs. 2 KiAustrG wird die Austrittserklärung mit dem\nAblauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Erklärung\nunterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem\nAmtsgericht eingegangen ist. Welchen Inhalt die Austritterklärung\nhaben muss und welche Form bei ihrer Abgabe zu beachten ist, ist in\n§ 3 KiAustrG geregelt. Hierzu gehört gem. § 3 Abs. 3 KiAustrG u. a.\ndie Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Tages und Ortes\nder Geburt, der Wohnung und des Familienstandes. Im Hinblick\ndarauf, dass nach § 4 Abs. 1, 3 KiAustrG i. V. m. § 3 Abs. 3 KiStG\nvon dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung der\nFortfall von Rechten und Pflichten für den Bereich des staatlichen\nRechts abhängt, hieran also weitreichende Folgen geknüpft sind, die\neine exakte zeitliche Fixierung erforderlich machen, setzt der\nEintritt dieser Folgen, eine Erklärung voraus, die inhaltlich und\nvon der Form her den Anforderungen des § 3 KiAustrG entspricht und\nbei der deshalb kein Streit um deren Wirksamkeit mehr entstehen\nkann. Es ist also aus Gründen der Rechtsklarheit ähnlich wie bei\neiner Rechtsmittelschrift eine strikte Formenstrenge geboten, die\nnicht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, etwa dass die Angabe des\nGeburtsortes im vorliegenden Fall nicht zur Identifizierung der\nBeteiligten notwendig gewesen sei, unterlaufen werden kann. Mit der\ngleichen Erwägung könnte man dann auch beispielsweise in der Regel\ndie Angabe des Familienstandes als überflüssig ansehen. Dem steht\naber die Bindung des Richters - entsprechendes gilt für den\nRechtspfleger - an das Gesetz entgegen. Das, was vom Gesetzgeber\nals notwendiger Inhalt einer Erklärung angesehen wird, kann von den\nGerichten nicht mit der Begründung ignoriert werden, die\nentsprechende gesetzliche Voraussetzung sei im Einzelfall nicht\nnotwendig. Allenfalls dann, wenn sich eine fehlende Angabe\nzweifelsfrei aus einem anderen eingereichtem Schriftstück, etwa\neinem Anschreiben des Notars, der die Austrittserklärung beglaubigt\nhat, ergibt, könnte in Anwendung der zu Rechtsmittelschriften\nentwickelten Grundsätze (vgl. hierzu z. B. Zöller/Gummer, ZPO 23.\nAuflage, § 511 Rdn. 30) ein Wirksamwerden bereits mit Eingang der\n(unvollständigen) Erklärung in Erwägung gezogen werden, was aber\nhier nicht zu entscheiden ist. Zum Geburtsort der Beteiligten\nkonnte der Rechtspfleger den ihm vorliegenden Schriftstücken\nkeinerlei Anhaltspunkte entnehmen.\n\n13\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass entgegen der Meinung\nder Beteiligten schon mangels Bestehens einer Regelungslücke eine\nentsprechende Anwendung des § 18 GBO ausscheidet. Im übrigen\nhandelt es sich hierbei ohnehin um eine Norm, die - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - als Ausnahmevorschrift für\ndas Grundbuchrecht einer Anwendung auf andere Regelungsbereiche,\nbei denen es keine konkurrierenden Anträge verschiedener\nBeteiligter gibt, entzogen ist.\n\n14\n\nDie von den Beteiligten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gem. § 22 Abs. 2 FGG scheidet aus, da sie keine\nBeschwerdefrist i. S. d. § 22 Abs. 1 FGG oder eine vergleichbare\nFrist versäumt haben. Auch wäre ihnen nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG das\nVerschulden ihres mit der Einreichung der Erklärung beauftragten\nVerfahrensbevollmächtigten, der die gesetzlichen Voraussetzungen\nfür den Inhalt einer Austrittserklärung kennen musste bzw. sich\nhierüber kundig machen konnte, zuzurechnen.\n\n15\n\nDer Umstand schließlich, dass aus Gründen, die jedenfalls\nweitgehend im Einflussbereich des Amtsgerichts liegen, die\nBeanstandung des Rechtspflegers erst ca. einen Monat später bei dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten einging, ist vorliegend\nohne Belang. Verfahrensmäßig könnte dies im Hinblick auf eine\nentsprechende Anwendung des § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. ) nur\ndann relevant werden, wenn es um die Einhaltung einer Frist\ngegangen wäre, für deren Wahrung es auf den Zeitpunkt des Zugangs\nder Erklärung bei Gericht angekommen wäre. Da es aber Fristen für\ndie Austrittserklärung nicht gibt, ist der Zeitraum zwischen der\nVerfügung des Rechtspflegers und ihrer Ausführung allenfalls für\neinen - schon wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin kaum in Betracht\nkommenden - Amtshaftungsanspruch gegen den Justizfiskus von\nBedeutung.\n\n16\n\nGeschäftswert sowohl vor wie auch nach Verbindung: bis 1000,00\nEUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-18/16-wx-165-02-u-166-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-18/16-wx-165-02-u-166-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296183","retrieved":"2026-07-09 03:18:42.342075+00:00"}}