{"status":"available","doknr":"OLD296182","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0918.13U189.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"13 U 189/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als finanzierende Bank einer\nabgebrochenen Filmproduktion in Anspruch.\n\n3\n\nDie A.-O. Film GmbH & Co. Filmproduktions KG (im folgenden:\nA.-O.) plante zusammen mit einem Co-Produzenten für das\nLizenzgebiet USA/Kanada die Herstellung eines internationalen\nKino-Spielfilms unter dem Titel \"T.t.e.o.t.\". Nach dem - mehrfach\ngeänderten - Finanzierungskonzept (Bl. 194 ff., 251 ff. GA) sollte\ndie Beklagte die laufenden Produktionskosten kreditieren und\nhierbei u.a. durch beizubringende Zahlungsversprechen anderer\nBanken (L.o.C. - im folgenden: L/C) sowie eine in Aussicht\ngestellte Fertigstellungsversicherung (C.B.) der Streithelferin\ngesichert werden. Nach Ausscheiden des ursprünglichen\nCo-Produzenten Anfang des Jahres 2000 erklärte sich die Klägerin in\nVerhandlungen mit A.-O. neben dem Investor \"D.W. AG\" zu einer\nBeteiligung an dem - jetzt nur noch mit 9,85 Mio. US-$ budgetierten\n- Filmprojekt in Höhe von 2 Mio. US-$ bereit (Bl. 72 GA) und\nbeantragte die Eröffnung eines entsprechenden Akkreditivs zugunsten\nder Beklagten bei der B.-Bank (Bl. 191 GA). Im Hinblick auf\ndringliche, bereits vor Drehbeginn anfallende Zahlungen erklärte\ndie Beklagte mit einem an A.-O. gerichteten Schreiben vom 12.5.2000\n(Bl. 91 GA) u.a.:\n\n4\n\n\"...Bezüglich der dringenden Zahlungen,\ndie zu leisten sind, hatten wir Ihnen bereits unsere Bereitschaft\nerklärt, gegen Bürgschaften der C. und D.W. Überweisungen zu\ntätigen. Diese wären ja lediglich Vorauszahlungen, die, sobald die\nValutierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wieder an die\nvorgenannten Gesellschaften zurück fließen würden.\"\n\n5\n\nAngesichts der geänderten Finanzierungsplanung bot die Beklagte\nA.-O. unter dem 24.7.2000 in Abänderung früherer, nicht\ndurchgeführter Kreditvereinbarungen einen Multifunktionskredit über\n8,07 Mio. US-$ an. Dem Kreditangebot (Bl. 93 ff.GA), das eine Reihe\nvon Auszahlungsvoraussetzungen enthielt und von A.-O. unter dem\n4.8.2000 angenommen wurde (Bl. 103, 112 GA), lag ein Budget von\n9,85 Mio. US-$ abzüglich bereits geflossener Mittel in Höhe von\n1,78 Mio. US-$ zugrunde. Hinsichtlich der Kreditsicherheiten, zu\ndenen auch eine von der Klägerin zu stellende Bürgschaft über 2,25\nMio. US-$ gehörte, heißt es in Ziff. III des Angebots u.a.:\n\n6\n\n\"Die Inanspruchnahme der einzelnen\nKreditarten setzt voraus, dass uns die vereinbarten Sicherheiten\ngem. separatem Sicherungsvertrag gestellt sind.\"\n\n7\n\nDie von der Klägerin am 1.8.2000 unterzeichnete\nBürgschaftsurkunde über 2,25 Mio. US-$ ging der Beklagten am\n4.8.2000 per Fax (Bl. 293, 578 GA) und am 8.8.2000 im Original zu\n(Bl. 479, 508/517 GA).\n\n8\n\nNachdem über die Produktionskonten von A.-O. bei der Beklagten\n(Bl. 148 GA) auf die Kosten der anlaufenden Produktion bereits in\nerheblichem Umfang Zahlungen erbracht worden waren (Bl. 201 f. GA),\nüberwies die Klägerin im Juli 2000 in drei Tranchen einen Betrag in\nHöhe von insgesamt 2 Mio. US-$ auf das bei der Beklagten für A.-O.\ngeführte Konto Nr. , wobei ein von der Klägerin gestelltes\nAkkreditiv entsprechend reduziert wurde. Mit an die Beklagte\ngerichtetem Telefax vom 7.8.2000 (Bl. 123 GA), dem am 4.8.2000 ein\nentsprechendes Telefonat zwischen der Mitarbeiterin C. der\nBeklagten und dem ehemaligen Finanzvorstand der Klägerin H. sowie\nein Telefaxschriftwechsel vorausgegangen waren (Bl. 507 GA),\nbestätigte die Klägerin,\n\n9\n\n\"dass auf der Grundlage der von der C.\nFilm AG abgegebenen Bürgschaft in Höhe von 2,25 Mio. US-$ Zahlungen\ndurch die A.-O. Film GmbH & Co. Filmproduktions KG im Rahmen\nder Filmproduktion \"T.t.e.o.t.\" bis zu einem Betrag in Höhe von\n2,25 Mio. US-$ getätigt werden können. Bei wirksamen Zustandekommen\nder Kreditvereinbarung über 8,07 Mio. US-$ mit der S. K. sind 2,0\nMio. US-$ an die C. Film AG gegen Stellung eines L.o.C. der B. Bank\nzurückzuübertragen\".\n\n10\n\nDie Beklagte führte am 7.8.2000 zwei Überweisungsaufträge von\nA.-O. über 210 Tsd. US-$ und weitere 400 Tsd. US-$ aus (Bl. 151,\n581 ff. GA). Am 4.8.2000 erklärte die Streithelferin im Anschluss\nan eine Krisensitzung im Büro ihrer Rechtsanwälte verbindlich die\nÜbernahme des C.B., die sie zunächst im Hinblick auf das\nNichterscheinen der Hauptdarstellerin am Drehort in Chicago\nabgelehnt hatte. Die dabei übernommene Filmgarantie (Bl. 113 ff.\nGA) sah unter Tz. 2.1.3 vor, dass die Streithelferin von der\nFertigstellung und Ablieferung des Films Abstand nehmen konnte und\nder Beklagten in diesem Fall alle bis zum Erhalt der Mitteilung\nüber die Abstandnahme (sog. \"shut-down-Erklärung\") ausbezahlten\nFinanzmittel zu ersetzen habe. Zugleich entsandte die\nStreithelferin zwei Mitarbeiter nach Chicago, um sich vom Stand der\nDreharbeiten zu überzeugen. Nach Gesprächen mit dem\nProduktionsleiter und dem Regisseur forderten die Mitarbeiter der\nStreithelferin die Beklagte fernmündlich und unter dem 6.8.2000 per\nTelefax auf, vorerst keine weiteren Finanzmittel fließen zu lassen\n(Bl. 146 GA). Nach Telefonaten mit der Beklagten und A.-O. am\n7.8.2000 erklärte die Streithelferin, dass sie angesichts der durch\nden Ausfall der Hauptdarstellerin bedingten Mehrkosten von\nmindestens 5,5 Mio. US-$ von ihrem Recht auf Produktionsabbruch\nGebrauch mache. Daraufhin kündigte die Beklagte, nachdem sie am\n17.8.2000 die erste Prämienrate für den C.B. gezahlt hatte (Bl. 202\nGA), unter dem 25.8.2000 ihre Geschäftsverbindung mit der A.-O.\n(Bl. 149 GA). Von der Streithelferin wurden ihr in der Folgezeit\n808.141,75 US-$ aus der Filmgarantie auf das Produktionskonto von\nA.-O. überwiesen.\n\n11\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung des im Juli 2000\nauf das Produktionskonto eingezahlten Betrages in Höhe von 2 Mio.\nUS-$, wobei sie sich u.a. auf eine vertragliche Rückzahlungszusage\nder Beklagten beruft. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster\nInstanz, insbesondere der von den Parteien und der Streithelferin\ngestellten Sachanträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen\nUrteils Bezug genommen.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich\ndie Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen\nKlageantrag weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen\ngeltend macht: Der Betrag von 2 Mio. US-$ sei von ihr entgegen der\nAnsicht des Landgerichts nicht als Eigen- oder Risikokapital,\nsondern als Vorauszahlung erbracht worden (Bl. 1006 ff. GA), die\nwieder an sie hätte zurück fließen sollen. So habe es auch die\nBeklagte verstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 12.5.2000 an\nA.-O. ergebe und zwischen den Parteien vereinbart worden sei (Bl.\n990 - 992 GA). Dabei habe die Beklagte durch ihre Mitarbeiterin C.\nam 4.8.2000 die Rückzahlung der 2 Mio. US-$ ausdrücklich unter der\nBedingung zugesagt, dass die im Multifunktionskreditangebot vom\n24.7.2000 genannten Sicherheiten - L.o.C. der B.-Bank über 2 Mio.\nUS-$ sowie Bürgschaft der Klägerin über 2,25 Mio. US-$ - vorlägen\n(Bl. 992, 324 GA). Bestätigt werde diese Vereinbarung - auf die die\nKlage in erster Linie gestützt sei, die das Landgericht aber nicht\neinmal zur Kenntnis genommen habe (Bl. 988, 994 GA) - durch ihre -\nder Klägerin - Faxschreiben vom 4.8. und 7.8.2000. Da die\nRückzahlung ausweislich des Schreibens vom 7.8.2000 bereits bei\nwirksamem Zustandekommen der Kreditvereinbarung über 8,07 Mio. US-$\ngegen Stellung eines L/C der B.-Bank habe erfolgen sollen, sei die\nRückzahlungspflicht der Beklagten mit der Annahme des\nKreditangebots durch A.-O. und Eröffnung des L/C am 4.8.2000\nentstanden. Auf das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen für\nden Multifunktionskredit komme es ebenso wenig an wie auf die\nErteilung der Bürgschaft über 2,25 Mio. US-$, die im übrigen nur\ndas spätere Verwertungsrisiko, nicht aber das Produktionsrisiko\nhabe abdecken sollen (Bl. 996, 997 GA). Unabhängig davon seien vor\nder \"shut-down-Erklärung\" der Streithelferin jedoch auch die\nAuszahlungsvoraussetzungen des Kredits erfüllt gewesen. Dies werde\ndadurch bestätigt, dass die Beklagte bis zum 7.8.2000 Zahlungen vom\nProduktionskonto der A.-O. in Höhe ca. 2,3 Mio. DM zugelassen, die\nKreditkosten für den Multifunktionskredit vom DM-Konto der A.-O.\nabgebucht und sogar noch nach der \"shut-down-Erklärung\" die 1. Rate\nfür den C.B. an die Streithelferin gezahlt habe (Bl. 1003 - 1005\nGA).\n\n13\n\nDie von der Beklagten im Hinblick auf die gestellte Bürgschaft\noder den L/C der B.-Bank erhobene dolo-petit-Einrede stehe ihrer\nRückzahlungspflicht nicht entgegen, denn die Beklagte müsse wegen\ndes Betrages von 2 Mio. US-$ vorrangig den C.B. in Anspruch nehmen\n(Bl. 1011 ff. GA). Das Rückzahlungsverlangen sei schließlich auch\naus GoA und - wegen kollusiven Zusammenwirkens mit der\nStreithelferin - aus § 826 BGB begründet (Bl. 1013 ff. GA).\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Beklagte unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin US-$\n2.000.000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n11.9.2000 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte und die Streithelferin beantragen,\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte macht - im Einvernehmen mit der Streithelferin (Bl.\n1044 ff. GA) - geltend, zu keinem Zeitpunkt eine selbständige\nZahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen zu haben.\nDie Telefaxe vom 4.8. und 7.8.2000, auf die die Klage im\nWesentlichen gestützt sei, stellten ausschließlich Erklärungen der\nKlägerin selbst dar. Soweit über die Rückerstattung der 2 Mio. US-$\ngesprochen worden sei, handele es sich - wie ihr Schreiben vom\n12.5.2000 belege - um Absprachen über die Art und Weise der\nValutierung des Multifunktionskredits: Die Klägerin habe danach nur\nals Zahlstelle fungieren sollen, an die ein Teil der\nDarlehensvaluta mit befreiender Wirkung geleistet werden konnte\n(Bl. 1031, 1032 GA). Selbst auf der Grundlage des Klagevorbringens\nsei eine Rückzahlungspflicht aber in jedem Fall an das Vorliegen\nder Valutierungsvoraussetzungen geknüpft; eine Absprache, wonach\nbereits bei Zustandekommen des Kreditvertrages eine\nRückzahlungspflicht habe entstehen sollen, sei zu keinem Zeitpunkt\ngetroffen worden. Die Valutierungsvoraussetzungen seien indessen\nbis zur \"shut-down-Erklärung\" der Streithelferin nicht erfüllt\ngewesen. Weder die Originalbürgschaft noch die sonstigen, von ihr\nmit Schreiben vom 26.7.2000 angemahnten Nachweise hätten nämlich\nbis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen (Bl. 1035, 1036 GA). Nach dem\nendgültigen Produktionsabbruch stehe auch fest, dass die\nAuszahlungsvoraussetzungen nicht mehr eintreten könnten. Die bis\nzum 7.8.2000 von ihr noch zugelassenen Verfügungen über das\nProduktionskonto stellten keine Teilvalutierung des\nMultifunktionskredits dar, sondern die Einräumung eines - weiteren\n- Überziehungskredits. Da der Kredit wirksam gekündigt sei und die\nKlägerin darüber hinaus aus der von ihr gestellten Bürgschaft über\n2,25 Mio. US-$ hafte, stehe dem Rückzahlungsanspruch jedenfalls die\ndolo-petit Einrede entgegen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs\naus GoA oder § 826 BGB lägen ersichtlich nicht vor.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt\nder gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der\nKlägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt zu: Ein vertraglicher Zahlungsanspruch\nder Klägerin ist - wie bereits die unstreitigen Tatsachen unter\nBerücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten\nergeben - nicht entstanden, jedenfalls aber nach den Grundsätzen\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB ausgeschlossen.\nAnsprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 826 BGB scheiden\nebenfalls aus. Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n26\n\nOhne Erfolg stützt die Klägerin ihr Rückzahlungsverlangen auf\neine vertragliche Zusage der Beklagten (§ 305 BGB a.F.), ihr die im\nJuli 2000 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 2 Mio. US-$\nzurückzuzahlen.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, das\nangefochtene Urteil setze sich an keiner Stelle mit der behaupteten\nRückzahlungszusage auseinander und gehe daher am Kern des\nKlagevorbringens vorbei, kann sie damit nicht durchdringen. Das\nLandgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht mit der behaupteten\nZusage ausdrücklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist,\nob sich aus den unstreitigen telefonischen Absprachen der Parteien\nund den vorgelegten Telefaxschreiben vom 4.8. und 7.8.2000 (Bl.\n123, 507, 580) ein eigenständiges Forderungsrecht der Klägerin auf\nAuszahlung eines Teils der Darlehensvaluta ergibt. Dem Landgericht\nkann in diesem Zusammenhang allenfalls vorgehalten werden, den\ndiesbezüglichen Vortrag der Klägerin ohne nähere Erläuterung unter\ndem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Darlehensauszahlung geprüft\nzu haben. Darin liegt aber nur eine rechtliche Bewertung des\nKlagevorbringens, die selbst im Falle ihrer Unrichtigkeit keinen\nfür die Entscheidung ursächlichen Verfahrensfehler darstellen\nwürde. Davon, dass das Landgericht den Kern des Klagevorbringens\nnicht zur Kenntnis genommen habe, kann keine Rede sein.\n\n28\n\nb) In der Sache ist die Annahme des Landgerichts, die von der\nBeklagten im Einvernehmen mit A.-O. unstreitig in Aussicht\ngestellte Rückübertragung von 2 Mio. US-$ an die Klägerin beinhalte\nkein selbständiges Forderungsrecht der Klägerin, nicht zu\nbeanstanden. Vielmehr ist die Würdigung der zwischen den Parteien\nam 4.8.2000 telefonisch getroffenen Absprachen und der\nTelefaxschreiben vom 12.5., 4.8. und 7.8.2000 als bloße\nErmächtigung der Beklagten (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB), den Kredit\nteilweise durch Zahlung an die Klägerin - anstelle von A.-O. - zu\nvalutieren, im Hinblick auf die erkennbare, beiderseitige\nInteressenlage die gem. §§ 133, 157 BGB allein interessengerechte\nAuslegung (vgl. dazu BGH NJW 00, 2508) der \"Rückzahlungszusage\".\nDaran vermag auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern:\n\n29\n\naa) Die Klägerin übersieht schon im Ausgangspunkt, dass sie den\nBetrag von 2 Mio. US-$ nicht an die Beklagte, sondern an A.-O. -\nwenn auch auf ein bei der Beklagten geführtes Konto - gezahlt hat.\nDarin liegt ein entscheidender, für die Bestimmung der\nbeiderseitigen Interessen maßgeblicher Punkt, denn die Beklagte\nhatte grundsätzlich keinen Anlass, der Klägerin einen unmittelbaren\nRückzahlungsanspruch zu verschaffen, obwohl die Zahlung das\n(Schuld)Verhältnis der Klägerin zu A.-O. betraf, in diesem\nVerhältnis der Rechtsgrund für die Zahlung zu suchen ist und\ngrundsätzlich auch ein etwaiger Ausgleich zu erfolgen hat. Diese\noffenkundige Interessenlage auf Seiten der Beklagten musste auch\nder Klägerin klar sein. Die Rolle der Beklagten in dem gesamten\nFilmprojekt war unstreitig nur die der Kreditgeberin für A.-O.,\nohne in die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und A.-O.\neingebunden zu sein. Angesichts dessen gab es für die Beklagte\nkeinen einleuchtenden Grund, der Klägerin hinsichtlich des\nMultifunktionskredits ein abgespaltenes, eigenständiges\nForderungsrecht auf Auszahlung eines Teils der Darlehensvaluta zu\nübertragen. Noch weniger hatte die Beklagte Anlass, sich - wie die\nKlägerin möglicherweise behaupten will (Bl. 993 GA) - ohne\nRücksicht auf den Multifunktionskredit zur Rückzahlung eines\nBetrages zu verpflichten, mit dem der Kontokorrentkredit, den sie\nA.-O. damals auf dem Produktionskonto gewährt hatte, kurz zuvor\nteilweise getilgt worden war. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte\nes der Zahlungen der Klägerin von vorneherein nicht bedurft; die\nBeklagte hätte dann auch den Debetsaldo auf dem Kontokorrentkonto\nbis zur Auszahlung des Multifunktionskredits \"stehen lassen\"\nkönnen.\n\n30\n\nWas die Beteiligten im Hinblick auf die Finanzierung dringender,\nvon A.-O. zu leistender Zahlungen gewollt haben, ergibt sich ohne\nweiteres aus dem an A.-O. gerichteten Schreiben der Beklagten vom\n12.5.2000. Darin wird die Bürgschaft der Klägerin, gegen deren\nErteilung die Beklagte weitere Überweisungen vom Produktionskonto\nder A.-O. vornehmen wollte, als Vorauszahlung bezeichnet, die bei\nVorliegen der Valutierungsvoraussetzungen wieder an die Klägerin\nzurück fließen würde. Danach hat die Klägerin, indem sie anstelle\neiner Bürgschaft unmittelbar Zahlungen auf das Konto von A.-O.\nerbrachte, A.-O. in der Sache einen Zwischenfinanzierungskredit zur\nVerfügung gestellt, der mittels des später vereinbarten\nMultifunktionskredits - von A.-O. - wieder abgelöst werden sollte.\nDer \"Rückfluss\" der 2 Mio. US-$ an die Klägerin sollte also, wie\nauch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat erklärt hat, ersichtlich - nur - aus der\nValuta des von der Beklagten zu gewährenden Kredits erfolgen. Um\ndies sicherzustellen, war eine bloße - ausdrückliche oder\nstillschweigende - Ermächtigung der Beklagten durch A.-O., die\nDarlehensvaluta in Höhe eines Teilbetrages von 2 Mio. US-$\nunmittelbar an die Klägerin auszuzahlen, ausreichend.\n\n31\n\nbb) Demgegenüber trägt die Klägerin auch in der Berufungsinstanz\nkeine Umstände vor, aus denen sich die Vereinbarung eines\nselbständigen Forderungsrechts herleiten lässt:\n\n32\n\nZu Unrecht entnimmt die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom\n12.5.2000, das nach ihrem Vorbringen Grundlage der von ihr im Juli\n2000 erbrachten Zahlungen war (Bl. 990,991), eine verbindliche\nRückzahlungszusage ihr gegenüber. Die Beklagte hat mit diesem\nSchreiben keine Erklärung gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber\nA.-O., zu Händen Herrn E.L. abgegeben. Daran ändert, anders als die\nKlägerin meint (Bl. 991, 992), auch der Umstand nichts, dass der\nZeuge Leicht in den Verhandlungen mit der Beklagten sowohl für\nA.-O. als auch für die Klägerin und den Investor \"D.W.\" aufgetreten\nist. Das Schreiben vom 12.5.2000 ist eindeutig - nur - an A.-O.\ngerichtet; anders konnte es auch der Empfänger Leicht nicht\nverstehen.\n\n33\n\nDarüber hinaus hat das Schreiben nicht den Inhalt, den die\nKlägerin ihm beimessen möchte. Es gibt lediglich die Art und Weise\ndes \"Rückflusses\" der 2 Mio. US-$ wieder und hat ersichtlich keinen\nrechtsbegründenden Charakter zugunsten der Klägerin. Der Hinweis\nder Klägerin, bei ihren Zahlungen habe es sich um \"Vorauszahlungen\"\nund nicht um \"Risikokapital oder gar verlorene Zuschüsse\" (Bl. 992)\ngehandelt, führt nicht weiter. Soweit die Klägerin damit einen\nRechtsanspruch auf Rückzahlung nachweisen will, unterliegt sie\neinem Zirkelschluss: Ob sie den Betrag von 2 Mio. US-$ auf eigenes\nRisiko gezahlt oder einen Rückerstattungsanspruch gegen die\nBeklagte hat, ist gerade die Frage, um die es in diesem\nRechtsstreit geht.\n\n34\n\nDas weitere Vorbringen (Bl. 992), es sei zwischen den Parteien -\noffenbar im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12.5.2000 -\nvereinbart worden, dass die Zahlungen der Klägerin Vorauszahlungen\ndarstellten, die wieder an sie hätten zurück fließen sollen, reicht\nunter den gegebenen Umständen (s. oben unter Ziff. 1 a), bb)\nebenfalls nicht für die Annahme einer eigenständigen Zahlungszusage\naus. Die Klägerin stellt lediglich eine Rechtsbehauptung auf, denn\neine \"Vereinbarung\" über die Rückzahlung der 2 Mio. US-$ konnten\ndie Parteien auch treffen, indem sie sich auf eine - wie oben\ndargelegt - bloße Abkürzung des Zahlungswegs einigten. Überdies\nfehlt der Behauptung der Klägerin die für eine Beweiserhebung\nnotwendige Substantiierung.\n\n35\n\nDie Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die\nBeklagte nach Eingang der 2 Mio. US-$ ihr gegenüber eine\neigenständige Rückzahlungspflicht übernommen hat. Die unter Beweis\ngestellte Behauptung, die Zeugin C. habe am 4.8.2000 telefonisch\ngegenüber dem Zeugen H. die Rückzahlungszusage \"ausdrücklich\nwiederholend bestätigt\" (Bl. 993, 1061 GA), reicht insoweit nicht\naus. Eine Rückzahlungszusage konnte die Zeugin C. auch abgeben,\nwenn das Geld der Klägerin lediglich als Zahlstelle im Wege der\nAbkürzung des Leistungsweges zugedacht war. Dass die Klägerin den\nBetrag von 2 Mio. US-$ aus der Darlehensvaluta erhalten sollte, ist\nunstreitig.\n\n36\n\nNichts anderes gilt für den Inhalt des Telefax der Klägerin vom\n7.8.2000, welchen die Zeugin C. aufgrund ihrer Formulierungshilfe\nfür die Beklagte gebilligt haben mag: Die Erklärung, \"Bei wirksamen\nZustandekommen der Kreditvereinbarung ... sind 2,0 Mio. US-$ an die\nC. Film AG ... zurückzuübertragen.\", lässt sich ohne weiteres auch\nmit einer bloßen Auszahlungsermächtigung in Einklang bringen.\nKonkrete Tatsachen, aus denen sich die Übernahme einer\neigenständigen Zahlungspflicht der Beklagten ergibt, werden von der\nKlägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch dem Schreiben des\nehemaligen Finanzvorstands der Klägerin H. vom 13.3.2001 (Bl. 512\nf. GA) nicht zu entnehmen. Soweit es darin heißt, die Zeugin C.\nhabe am 4.8.2000 telefonisch mitgeteilt, dass einziger\nHinderungsgrund für die Rückzahlung der 2 Mio. US-$ das Fehlen der\nOriginalbürgschaft der Klägerin über 2,25 Mio. US-$ sei (Bl. 513\nGA), gibt dies - unter den gegebenen Umständen - für einen\nRechtsanspruch auf Rückzahlung nichts her.\n\n37\n\nDer Einwand der Klägerin, für die Angabe einer bloßen Zahlstelle\nbedürfe es - anders als hier - keiner Absprachen zwischen der\nkreditierenden Bank und dem Inhaber der Zahlstelle (Bl. 1062 f.\nGA), geht fehl. Die Klägerin übersieht, dass zwischen den Parteien\nnicht allein über die Rückerstattung des Betrages von 2 Mio. US-$\ngesprochen wurde, sondern frühzeitig bereits über die von der\nKlägerin zu stellenden Sicherheiten wie etwa die Bürgschaft vom\n29.5.2000 über 1 Mio. DM (Anlage K 11, Bl. 125 GA) und später die\nBürgschaft vom 1.8.2000 über 2,25 Mio. US-$ (Bl. 123 GA). Wie sich\naus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Zeugen H.\nvom 13.3.2001 (Bl. 512 GA) ergibt, fanden im Hinblick auf die\nzuerst genannte Bürgschaft schon im Mai 2000 mehrere Gespräche\nzwischen den Parteien statt. Dass die Parteien im Rahmen ihrer\nVerhandlungen über Kreditsicherheiten auch die Rückerstattung des\nBetrages von 2 Mio. US-$ thematisiert haben, ist daher kein\nschlüssiges Indiz für ein eigenständiges Forderungsrecht der\nKlägerin.\n\n38\n\nDie Berufung könnte aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn\nman die Vereinbarung eines selbständigen Forderungsrechts auf\nAuszahlung eines Teils der Darlehensvaluta zugunsten der Klägerin\nunterstellt. Dabei kann der Streitpunkt der Parteien, ob der\nZahlungsanspruch der Klägerin erst bei Eintritt der\nAuszahlungsvoraussetzungen für den Multifunktionskredit oder schon\nmit Zustandekommen des Kreditvertrages entstehen sollte, ebenso\ndahinstehen wie die Frage, ob die Valutierungsvoraussetzungen vor\nEingang der \"shut-down-Erklärung\" der Streithelferin vorlagen. Es\nbraucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin der\nBeklagten die Bürgschaft über 2,25 US-$ rechtzeitig vor Eingang der\n\"shut-down-Erklärung\" erteilt hat. Die - unterstellte -\nRückzahlungsvereinbarung ist nämlich gem. §§ 133, 157 BGB ergänzend\ndahin auszulegen, dass sie bei Abbruch der Produktion und Scheitern\nder Finanzierung keinen Bestand mehr haben sollte:\n\n39\n\naa) Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche\nplanwidrige Regelungslücke (vgl. BGH NJW 94, 1101) liegt vor. Die\nRückzahlungsabrede enthält auch auf der Grundlage des\nBerufungsvorbringens keine Regelung für den Fall, dass das Projekt\nund damit die Finanzierung durch die Beklagte scheitert.\n\n40\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der\nRückzahlungsabrede um eine bewusst abschließende Regelung handelt,\ndie Beklagte also unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des\nKreditvertrages zahlen und damit das Risiko der weiteren\nProjektentwicklung tragen sollte. Unstreitig war die Rückzahlung\nzumindest an das Zustandekommen des Kreditvertrages geknüpft. Damit\nkann nur die Erwartung verbunden gewesen sein, dass der\nKreditvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird, d.h. die an die\nKlägerin zu zahlenden 2 Mio. US-$ aus den für A.-O. bestimmten\nKreditmitteln bestritten werden. Selbst wenn die Beklagte zur\nRückzahlung dieses Betrages grundsätzlich verpflichtet war: Nichts\nspricht dafür, dass diese Verpflichtung unabhängig davon gelten\nsollte, dass das gesamte Projekt scheitert und der Kreditvertrag\ndeshalb nicht mehr durchgeführt werden kann.\n\n41\n\nbb) Zur Ausfüllung der Lücke ist darauf abzustellen, was die\nParteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und\nGlauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie\nden nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. nur BGHZ 90, 77; NJW\n94, 1011). Insoweit entspricht es schon im Hinblick auf die oben -\nunter 1 b) aa) - dargelegte Interessenlage dem hypothetischen\nParteiwillen, den Bestand der Rückzahlungszusage an die\nDurchführung des Projekts und seine Finanzierung zu knüpfen. Zu\nberücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin entgegen ihrer\nanderslautenden Darstellung (Bl. 1011) ersichtlich Co-Produzentin\ndes Filmprojekts war und ihr deshalb im Verhältnis zur Beklagten\ndas unternehmerische Risiko zufiel. Das Bestreiten der\nCo-Produzentenstellung ist unerheblich, denn die Klägerin hat sich\nselbst stets in dieser Rolle gesehen. Auf das Anspruchsschreiben\nihres anwaltlichen Bevollmächtigten an die Beklagte vom 11.8.2000 -\n\"...Unsere Mandantin ist bekanntermaßen Coproduzentin...\",\nBl. 132 GA -, die Pressemeldung der Klägerin vom 11.5.2000 -\n\"...ist die C. Film AG erneut an einem erfolgversprechenden\nKinofilm in Koproduktion beteiligt...\", Bl. 577 GA - sowie das sog.\n\"D.-M.\" vom 2.4.2000 - \"CM wurde darauf angesprochen, sich als\nCo-Produktionspartner zu beteiligen. CM ist unter folgenden\nBedingungen bereit, sich mit 2 Mio. US-$ zu beteiligen...\", wofür\nein Producer fee (Beteiligungsprovision) in Höhe von 250.000 US-$\ngezahlt werden sollte (Bl. 73 GA) - wird beispielhaft verwiesen.\nDie Beklagte war demgegenüber bloße Kreditgeberin, die die\nRückzahlung der 2 Mio. US-$ allein aus den für A.-O. vorgesehenen\nKreditmitteln bestreiten und an der Finanzierung der Filmprojekts\nerkennbar auch verdienen wollte. Redliche Vertragspartner hätten\nunter diesen Umständen keinesfalls an der Rückzahlungspflicht auch\nfür den Fall festgehalten, dass die beabsichtigte Finanzierung\nwegen Abbruchs der Produktion - ohne Verschulden der Beklagten -\nendgültig scheitert.\n\n42\n\nEine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem die Beklagte\nbegünstigenden C.B.. Abgesehen davon, dass die Beklagte für diese\nFilmgarantie eine Gegenleistung, nämlich eine Versicherungsprämie\nin Höhe von ca. 490.000 DM erbracht hat (Bl. 202 GA), beschränkt\nsich die Garantie gem. Ziff. 3.2 der Garantiebedingungen auf solche\nKosten, die der Fertigstellung und Ablieferung des Films dienen.\nDavon kann bei einer nach Scheitern des Projekts an die Klägerin\nerbrachten Zahlung keine Rede sein.\n\n43\n\n \n\n44\n\nd) Selbst wenn die Durchführung des Filmprojekts und seine\nFinanzierung durch die Beklagte nicht im Wege der Auslegung zum\nVertragsinhalt zu rechnen wären, müssten sie jedenfalls als\nGeschäftsgrundlage der Rückzahlungsabrede angesehen werden, die mit\ndem endgültigen Scheitern des Projekts weggefallen ist, § 242\nBGB:\n\n45\n\nGeschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage\ngetretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht\nbeanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen\nVorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen\nEintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille darauf\naufbaut (vgl. nur BGHZ 128, 236; NJW 97, 323). Dabei gehören die\nUmstände, die für den Vertrag als eine sinnvolle Regelung von\nausschlaggebender Bedeutung sind, in wertender Beurteilung auch\ndann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie von den Parteien in den\nVertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen worden sind\n(vgl. BGHZ 128, 237; 131, 215). So liegt es hier. Ohne Durchführung\ndes Filmprojekts und Abwicklung des Kreditvertrages mit A.-O. war\ndie Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung durch die Beklagte\ngegen Stellung eines L/C ein sinnloses Geschäft. Weder hätte sich\neine vernünftig denkende, auf die Wahrung ihrer wirtschaftlichen\nInteressen bedachte Partei an Stelle der Beklagten darauf\neingelassen, noch hätte sich der andere Teil diesem offenkundig\nberechtigten Interesse redlicherweise verschließen können. Die\nVerpflichtung zur Zahlung von 2 Mio. US-$ wäre unter den gegebenen\nUmständen für die Beklagte eine eklatante Überschreitung der\nZumutbarkeitsgrenze; sie kann daher wegen Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage keinen Bestand mehr haben.\n\n46\n\nEine Vertragsanpassung, die nur zu einer gewissen Reduzierung\nder Zahlungspflicht führen könnte, scheidet aus der Sicht des\nSenats ebenfalls als unzumutbar aus. Schließlich war es die\nKlägerin, die ohne jede finanzielle Absicherung - etwa durch\nBeteiligung an dem C.B. - 2 Mio. US-$ an A.-O. gezahlt hat. Es gibt\nkeinen einleuchtenden Grund dafür, dass nunmehr die Beklagte - wenn\nauch nur in geringerem Umfang - für dieses Versäumnis einstehen\nsoll.\n\n47\n\nEinen Anspruch aus GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das\nLandgericht zu Recht verneint. Die Klägerin hat mit der\nVorauszahlung der 2 Mio. US-$ auf den Multifunktionskredit kein\nGeschäft der Beklagten geführt, denn die\nValutierungsvoraussetzungen für diesen Kredit lagen im Zeitpunkt\nder Zahlungen unstreitig nicht vor.\n\n48\n\n3. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen angeblich kollusiven\nZusammenwirkens der Beklagten und der Streithelferin zum Nachteil\nder Klägerin scheidet aus. Für einen Schädigungsvorsatz der\nBeklagten fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt. Ein kollusives\nZusammenwirken der Beklagten und der Streithelferin im Sinne eines\nbewussten Produktionsabbruchs liegt auch deshalb fern, weil ein\nScheitern des Projekts für die Beklagte notwendigerweise den\nVerlust des erhofften Zinsgewinns aus dem Multifunktionskredit\nbedeuten und für die Streithelferin ihre Einstandspflicht aus dem\nC.B. auslösen musste. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, die\ndie Beklagte veranlasst haben könnten, derart gegen ihre eigenen\nInteressen zu handeln.\n\n49\n\n4. Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1,\n101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. kam nicht\nin Betracht, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht\nvorliegen. Die Entscheidung des Senats beruht allein auf der\nAuslegung bestimmter Willenserklärungen und einer tatsächlichen\nWürdigung der Interessenlage.\n\n51\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Klägerin:\n\n52\n\nbis zu 2.250.000 EUR (= Gegenwert von 2 Mio. USD bei Einlegung\nder Berufung am 30.11.2001 (§ 4 Abs. 1 1.Hs. ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-18/13-u-189-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-18/13-u-189-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296182","retrieved":"2026-07-09 03:18:42.250401+00:00"}}