{"status":"available","doknr":"OLD296236","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0912.4UF108.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"4 UF 108/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des\nBerufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war\nzurückzuweisen, da der Berufung die gemäß § 114 ZPO erforderliche\nhinreichende Erfolgsaussicht fehlt.\n\n3\n\nGemäß § 513 Abs. 1 ZPO (in der ab dem 01.01.2002 gültigen\nFassung) kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die\nEntscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder\nnach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung\nrechtfertigen. Als Berufungsgründe kommen damit in Betracht, dass\ndas Familiengericht entweder den erstinstanzlichen Tatsachenstoff\nfalsch oder unvollständig festgestellt hat und dadurch zu einer\nfalschen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder dass das\nFamiliengericht den richtig festgestellten Sachverhalt falsch\ngewertet hat und das angegriffene Urteil damit unter Rechtsfehlern\nleidet, die zu einer falschen Rechtsanwendung und damit zu einem\nfalschen Urteil geführt haben.\n\n4\n\nMit der Berufung rügt der Beklagte zum einen, dass das\nAmtsgericht fälschlicherweise von einer Sittenwidrigkeit des\nUnterhaltsverzichtes, welchen die Klägerin angeblich erklärt hat,\nausgegangen sei, und weiter, dass das Amtsgericht zu Unrecht den\nVerwirkungsgrund des § 1579 Nr. 6 ZPO nicht angenommen habe. In\nbeiden Fällen wird seitens des Beklagten vorgebracht, dass das\nAmtsgericht den Tatsachenstoff der 1. Instanz nicht zutreffend\ngewürdigt habe und somit das Urteil unter Rechtsfehlern leide.\n\n5\n\nNach Auffassung des Senats gehen beide Rügen des Beklagten\nfehl.\n\n6\n\nZu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die auf den\n20.09.1999 datierte Erklärung der Klägerin, wenn sie als\nUnterhaltsverzicht aufgefasst wird, was im Folgendem einmal\nunterstellt werden soll, jedenfalls sittenwidrig und damit richtig\nist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass grundsätzlich\nnacheheliche Unterhaltsvereinbarungen formlos möglich sind und dass\nwegen der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit auch ein\ngänzlicher Unterhaltsverzicht für die Zukunft bei nachehelichem\nUnterhalt zulässig ist. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete\nPrivatautonomie findet aber dort ihre Grenzen, wo sie gegen die\nguten Sitten verstößt. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist\nanerkannt, dass ein Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB nichtig ist,\nwenn er seinem objektiven Gehalt nach zu Lasten des\nSozialhilfeträgers geschlossen wurde (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 920\nm. w. N.). So liegt der Fall hier. Eine Vereinbarung, in der ein\nbei Abschluss der Vereinbarung nicht erwerbsfähiger und nicht\nvermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, dass\ner zwangsläufig auf Sozialhilfeleistung angewiesen ist, verstößt\nauch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihm eine\nSchädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht\nzugrunde liegt. Die Vereinbarung der Parteien lief unter\nBedachtnahme aller Umstände objektiv zwangsläufig auf eine\nBelastung des Trägers der Sozialhilfe hinaus. Damit nahm der\nBeklagte im Zeitpunkt, als er die Verzichtserklärung der Klägerin\nentgegennahm, bewusst in Kauf, dass der an sich von ihm geschuldete\nUnterhalt nunmehr durch den Sozialhilfeträger zu leisten war.\n\n7\n\nDie Verzichtserklärung der Klägerin wurde am 20.09.1999\nabgegeben. Zur damaligen Zeit war der gemeinsame Sohn der Parteien,\nder am 02.01.1990 geboren wurde, noch keine zehn Jahre alt. Wie aus\nden Akten ersichtlich, hatte der gemeinsame Sohn zumindest damals\nerhebliche schulische Schwierigkeiten. Derzeit ist er 12 Jahre alt\nund in diesem Sommer wohl erst in die sechste Klasse der\nHauptschule versetzt worden. Auch der Beklagte hat in vorliegendem\nVerfahren wie auch im Trennungsunterhaltsverfahren (33 F 422/99 AG\nBrühl) schulische Schwierigkeiten des Sohnes nicht bestritten. Er\nbehauptet allerdings in hiesigem Verfahren, dass sich diese\nmittlerweile behoben haben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, mag\ndahinstehen, jedenfalls führten die erheblichen schulischen\nSchwierigkeiten des Sohnes im Jahre 1999 dazu, dass die Klägerin zu\ndiesem Zeitpunkt ersichtlich noch keine Erwerbsobliegenheit traf.\nGleichwohl verlangte er von der Klägerin am 20.09.1999 die\nUnterhaltsverzichtserklärung, wohlwissend, dass er in kurzer\nzeitlicher Abfolge Scheidungsklage erheben werde. Damit war für den\nBeklagten klar, dass bei normalem Lauf des Scheidungsverfahrens die\nVerzichtserklärung in relativ kurzer Zeit wirksam werden würde, was\ndann auch eingetreten ist. Die Trennung der Parteien erfolgte im\nSommer/Frühherbst 1999 durch den Auszug des Beklagten aus der\nehelichen Wohnung. Das Scheidungsurteil erging bereits am\n29.11.2000 und wurde am 15.01.2001 rechtskräftig. Damit war bei\nAusspruch des Scheidungsurteils das Trennungsjahr erst relativ kurz\nabgelaufen.\n\n8\n\nBei den gegebenen schulischen Schwierigkeiten und der Tatsache,\ndass die Klägerin das Recht hatte, sich im ersten Trennungsjahr neu\nzu orientieren, konnte von der Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der\nRechtskraft der Scheidung am 15.01.2001 nicht verlangt werden, dass\nsie halbtags oder sogar vollschichtig tätig werden musste. Auch\nhiervon musste der Beklagte bei verständiger Würdigung aller\nUmstände ausgehen. Der gemeinsame Sohn bedurfte der weitergehenden\nBetreuung. Darüber hinaus mußte der Beklagte erkennen, dass die\nKlägerin während des gesamten Zusammenlebens nicht berufstätig war\nund keinen Beruf erlernt hatte, somit auf relativ gering bezahlte\nTätigkeiten angewiesen war. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin\nzur Zeit in ausreichendem Umfang tätig wird, jedenfalls kann\nderzeit von ihr noch keine solche berufliche Tätigkeit erwartet\nwerden, die ihren und ihres Kindes Unterhalt auch bzw. in Höhe des\nMindestbedarfs decken könnte. All dies musste der Beklagte bei\nEntgegennahme der Verzichtserklärung wissen.\n\n9\n\nFür die Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung spricht im\nübrigen auch, dass gerade in Folge des Unterhaltsverzichtes der\nMindestfamilienunterhalt insgesamt gefährdet war. Die Klägerin\npflegt und betreut den gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der von ihr\nzu beanspruchende Unterhalt trägt damit auch Bedarfsdeckung der\nGesamtfamilie. Wird sie dagegen auf eine überobligatorische\nTätigkeit verwiesen, muss sie notwendigerweise die Pflege und\nBetreuung ihres minderjährigen Kindes vernachlässigen. Denn anders\nkönnte der Mindestbedarf der Familie nicht gedeckt werden. Auch\ndies wusste der Beklagte.\n\n10\n\nDass die Klägerin auch tatsächlich Sozialhilfe bezieht, ergibt\nsich sowohl aus dem vorliegenden wie auch aus dem Akteninhalt der\nBeiakte zum Trennungsunterhaltsverfahren. Aufgrund dieser konkreten\nSachlage ist das einfache Bestreiten bzw. das Bestreiten mit\nNichtwissen des Beklagten unbeachtlich.\n\n11\n\nDer Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der erklärte\nUnterhaltsverzicht sei angemessen dadurch ausgeglichen worden, dass\ner, der Beklagte, die gemeinsamen Eheschulden übernommen habe.\nDiese waren bei Abgabe der Verzichtserklärung am 20.09.1999 nicht\nso hoch, dass sie einen generellen Unterhaltsverzicht zu Lasten des\nSozialhilfeträgers rechtfertigen könnten. Sie beliefen sich vor\nAbschluss des Umschuldungskredites am 22.09.1999 auf 15.151,00 DM\nnämlich 5.177,00 DM Verbindlichkeiten aus einem Altkredit sowie\n9.974,00 DM Schulden aus einem Überziehungskredit. Der Restbetrag\ndes am 22.09.1999 aufgenommenen Darlehens diente wohl u.a.der\nAnschaffung neuer Möbel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der\nBeklagte bei Kreditaufnahme am 22.09.1999 nach Abgabe der\nVerzichtserklärung durch die Klägerin diese noch im Rahmen der\naufgenommenen Umschuldungsverbindlichkeiten mit haften ließ. Diese\nEntlassung aus der Mithaftung hatte er aber bereits zuvor zum\nAnlass genommen, die Verzichtserklärung der Klägerin zu\nverlangen.\n\n12\n\nAuch wenn die Klägerin weitgehend den gesamten Hausrat behielt,\nkann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie\ndeswegen eine hälftige Mithaftung an den neu aufgenommenen\nVerbindlichkeiten getroffen hätte. Hierbei handelte es sich nicht\nmehr um aus der Ehe stammende und damit die Ehe prägende\nAltschulden. Vielmehr waren dies allenfalls trennungsbedingte\nMehrkosten, die der Beklagte möglicherweise bei Berechnung seiner\nUnterhaltsschuld von seinem Einkommen absetzen kann. Es kann auch\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in etwa dem\ngleichen Wert, wie sich der Beklagte neu verschuldet hatte, Hausrat\nübernommen hatte. Bei dem Hausrat handelte es sich im wesentlichen\num gebrauchte Möbel und Elektrogeräte, die bekanntermaßen sehr\nschnell an Wert verlieren. Dem Vortrag des Beklagten ist auch nicht\nzu entnehmen, in welcher Höhe trennungsbedingte Kosten erforderlich\ngeworden waren.\n\n13\n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 1579\nNr. 6 BGB verwirkt. Zu Unrecht rügt der Beklagte, das Amtsgericht\nhabe seinen Sachvortrag zu diesem Verwirkungsgrund (Ausbruch aus\neiner intakten Ehe) nicht zutreffend gewertet. Da die Verwirkung\neine rechtsvernichtende Einwendung ist, hat der Beklagte das\nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines\nVerwirkungsgrundes darzulegen und zu beweisen. Ausreichende\nTatsachen, die die Annahme einer Verwirkung wegen einer schweren\nEheverfehlung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Die\nKlägerin stellt nicht in Abrede, dass sie zu einem anderen Mann im\nSommer 1999 eine intime Beziehung gehabt hatte. Diese führte aber\nnicht dazu, dass sie sich diesem Mann in neuer Partnerschaft\nzuwendete. Vielmehr hielt sie an der ehelichen Gemeinschaft fest.\nEs war der Beklagte, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog und\nschließlich Scheidungsklage zu einem Zeitpunkt einreichte, als die\nrelativ kurzfristige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem\nBekannten schon nicht mehr bestand. Damit mag zwar die Klägerin\neine Eheverfehlung begangen haben, diese kann aber nicht als so\nschwerwiegend bezeichnet werden, dass sie zu einem Ausschluss ihres\nUnterhaltsanspruches führen könnte. Dies gilt insbesondere auch im\nHinblick darauf, dass sie den gemeinsamen minderjährigen Sohn zu\nbetreuen hat.\n\n14\n\nIst damit dem Amtsgericht in der Beurteilung des Sachverhaltes\nkein Rechtsfehler unterlaufen und hat es den Unterhaltsanspruch der\nKlägerin zumindest in dieser Höhe zutreffend festgestellt,\nGegenteiliges wird mit der Berufung nicht gerügt, muss das\nRechtsmittel des Beklagten mit der Folge erfolglos bleiben, dass\nihm zu seiner Durchführung keine Prozesskostenhilfe gewährt werden\nkann.\n\n15\n\nDer Klägerin war zur Abwehr der gegnerischen Berufung auf ihren\nAntrag hin ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter\nBeiordnung von Rechtsanwältin S. zu bewilligen (§ 119 ZPO).\n\n16\n\nÜber den Antrag der Klägerin auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe für die beabsichtigte Anschlussberufung war\nvorliegend ebenfalls noch nicht zu entscheiden, da erst abzuwarten\nist, ob der Beklagte trotz der Verweigerung der Prozesskostenhilfe\nzur Durchführung seines Berufungsverfahrens das Berufungsverfahren\nweiter betreiben wird. Anderenfalls verlöre die Anschlussberufung\ngemäß § 524 Abs. 4 ZPO (in der Fassung vom 01.01.2002) ihre\nWirkung.\n\n17\n\nDer Beklagte mag daher mitteilen, ob er die Berufung durchführen\nwill. Anderenfalls erwägt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (in der\nseit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) zu verfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-12/4-uf-108-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-12/4-uf-108-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296236","retrieved":"2026-07-09 03:18:47.723382+00:00"}}