{"status":"available","doknr":"OLD296265","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0911.5U230.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"5 U 230/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, der zunächst bei dem Zahnarzt Dr. A. Ende\n1988/Anfang 1989 im zahnlosen Bereich 24-28 in regio 25/26 ein\ndoppelpfostiges Blattimplantat eingebracht worden war und weitere\nBehandlungsmaßnahmen an weiteren Zähnen der Klägerin durchgeführt\nworden waren, wobei Dr. A. im Oberkiefer der Klägerin eine Brücke -\nmit Pfeilern 17, 13, 12, 11, 22 und dem Implantat 25/26 -\neingesetzt hatte, begab sich nach letztmaliger Behandlung bei Dr.\nA. am 17.7.1990 nachfolgend beim Beklagten in zahnärztliche\nBehandlung, weil sie mit der von Dr. A. eingegliederten Versorgung\nnicht zufrieden war. Zuvor war sie wegen schmerzhafter Beschwerden\nnach der Behandlung durch Dr. A. beim Zahnarzt Dr. M. zur\nBegutachtung vorstellig geworden, der eine Lockerung des\nImplantates in der Vertikalen zu etwa 1,5 mm feststellte. Am\n18.9.1990 suchte die Klägerin erstmals den Beklagten auf.\n\n3\n\nAm 02.04.1991 entfernte der Beklagte den hinteren Brückenanteil\nim linken Oberkiefer der Klägerin. Der Beklagte stellte alsdann\nfest, dass das vom Vorbehandler Dr. A. eingesetzte Implantat 25/26\nnur leicht - erstgradig - beweglich war. Der Beklagte beließ dieses\nImplantat deshalb und brachte unmittelbar davor, in regio 24, ein\nweiteres - einpfostiges - Implantat ein. Im Juli 1991 entfernte der\nBeklagte die restlichen Kronen im Oberkiefer der Klägerin und\nversorgte ihren Oberkiefer zunächst mit einer Interimsprothese. Im\nSeptember 1991 gliederte der Beklagte im Oberkiefer der Klägerin\neine Kunststoffbrücke, die von Zahn 17 bis regio 27 reichte,\nzunächst provisorisch ein. Am 06.12.1991 zog der Beklagte den Zahn\n22 und brachte an seiner Stelle sofort ein weiteres einpfostiges\nBlattimplantat ein, des weiteren in regio 15/16 ein zweipfostiges\nBlattimplantat. Auf die nunmehr im Oberkiefer der Klägerin noch\nverbliebenen vier natürlichen Zähne - 17, 13, 12, 11 - sowie auf\ndie nunmehr insgesamt vier Implantate - das vom Zeugen Dr. A.\nstammende Implantat 25/26 sowie die vom Beklagten eingesetzten\nImplantate bei 24, 22 und 15/16 - als Stützpfeilern gliederte der\nBeklagte eine provisorische Kunststoffbrücke ein. In der Folgezeit\nzerbrach die Brücke mehrfach und wurde wiederholt repariert und\nabgeändert. Der Beklagte gliederte die Kunststoffbrücke schließlich\ndefinitiv ein.\n\n4\n\nMit dieser Versorgung stellte sich die Klägerin am 22.04.1992\nzur Begutachtung beim Zahnarzt Dr. H. vor. Dieser stellte eine\ngeneralisierte Entzündung der Schleimhäute und Parodontien im\nOberkiefer der Klägerin fest. Den Vorschlag von Dr. H., die\nKunststoffbrücke zu entfernen, lehnte der Beklagte am 28.04.1992\nab. Daraufhin entfernte der Gutachter Dr. H. am 05.05.1992 die\nBrücke und stellte an den Implantaten 22 und 24 massive\nEntzündungen sowie eine drittgradige Lockerung dieser Implantate\nfest. An den anderen beiden Implantaten stellte er ebenfalls, wenn\nauch geringere, Entzündungen fest sowie eine erstgradige Lockerung.\nRöntgenologisch diagnostizierte der Gutachter Dr. H. im Bereich der\nImplantate 24 und 25/26 starken Knochenabbau. Als Ergebnis seiner\nBegutachtung forderte Dr. H. die umgehende Entfernung der\nImplantate 22 und 24.\n\n5\n\nDie Weiterbehandlung erfolgte alsdann im Juni 1992 durch den\nZahnarzt Dr. K., der die Entzündungsherde im Oberkiefer der\nKlägerin wiederholt durch Inzisionen entlastete sowie\ndesinfizierte. Eine durchgreifende Besserung des\nEntzündungsgeschehens ergab sich indes hierunter nicht.\n\n6\n\nAm 16.07.1992 entfernte der Kieferchirurg Dr. Dr. S. alle vier\nImplantate sowie die verbliebenen vier natürlichen Zähne im\nOberkiefer der Klägerin.\n\n7\n\nIm weiteren Behandlungsverlauf wurde der Oberkiefer der Klägerin\nalsdann mit einer Totalprothese versorgt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe mehrfach gegen\nzahnärztliche Behandlungsgrundsätze verstoßen. Insbesondere habe er\ndas Entzündungsgeschehen verkannt, das an dem von Dr. A. gesetzten\nImplantat 25/26 vorgelegen habe. Deshalb sei die gesamte\nWeiterbehandlung des Beklagten, insbesondere auch die Einbringung\nweiterer Implantate aussichtslos gewesen; fehlerhaft sei die auch\nvom Beklagten vorgenommene Brückenversorgung gewesen; als Folge der\nFehler des Beklagten habe sie sämtliche natürlichen Zähne sowie\nsämtliche vier Implantate im Oberkiefer verloren; auch in der\nFolgezeit sei ein Entzündungsherd im linken Oberkieferknochen\nverblieben, weshalb sich bei ihr ein chronischer, extrem starker\nund verselbständigter Gesichtsschmerz eingestellt habe; infolge\ndessen sei sie physisch und psychisch schwerst beeinträchtigt,\nsozial isoliert und arbeitsunfähig geworden. Dieserhalb hat die\nKlägerin zum einen Zahlung von Schmerzensgeld, zum anderen Ersatz\nvon Verdienstausfallschaden begehrt und hierzu vorgetragen, sie\nhätte zum 1.8.1989 die Position einer Managerin im Hotelfach für\neine Firma aus Beirut antreten können. Im Rahmen dieser Tätigkeit\nhätte sie 5.000,- US-Dollar monatlich verdienen können. Nach\nanfänglicher Verschiebung des Tätigkeitsbeginns im Hinblick auf die\nlaufende Zahnbehandlung habe sie im Jahre 1991 das Vertragsangebot\nschließlich definitiv ablehnen müssen, so dass ihr ein\nentsprechender Verdienstausfall entstanden sei.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr 511.000,-- DM nebst 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit für den bis zum 31.12.1996\neingetretenen Erwerbsschaden zu zahlen;\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, ab dem\n01.12.1996 eine monatliche Rente in Höhe von 7.500,- DM bis zum\n31.12.2001 zu zahlen;\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, ein\nangemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit;\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr, der\nKlägerin, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden\naus den ärztlichen Behandlungsfehlern des Beklagten während des\nBehandlungszeitraums vom 18.09.1990 bis 06.12.1991 zu zahlen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat die Ansicht vertreten, seine Behandlungsmaßnahmen seien\nfehlerfrei durchgeführt worden.\n\n14\n\nDas Landgericht hat nach Einholung weiterer\nSachverständigengutachten mit schriftlicher Erläuterung der Klage\nhinsichtlich eines Schmerzensgeldbetrages von 100.000,- DM sowie\nhinsichtlich des Feststellungsantrages insoweit stattgegeben, als\nkünftige materielle und immaterielle Schäden auf die Behandlung des\nBeklagten in der Zeit von Anfang 1992 bis zum 28.04.1992\nzurückzuführen seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen,\nhinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls im\nwesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht\nhinreichend dargelegt, dass sie die behauptete Anstellung auch noch\nab 1992 hätte antreten können. Wegen aller Einzelheiten wird auf\ndie Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nGegen dieses am 21.11.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 21.12.2000 Berufung eingelegt und diese am 22.3.2001 nach\nFristverlängerung bis zu diesem Tag begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung ein weiteres\nSchmerzensgeld in Höhe von 75.000,- DM; ferner verfolgt sie ihren\nAnspruch auf Erstattung von Verdienstausfall weiter in Höhe von\n518.000,- DM sowie ferner ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich\nweiterer Schäden aus dem ersten Abschnitt der behaupteten\nFehlbehandlung durch den Beklagten, die das Landgericht nicht für\ndurchgreifend erachtet hat. Sie rügt im wesentlichen, dass die\nKammer zu Unrecht einen Behandlungsfehler wegen des Einsetzens von\nImplantaten in stark entzündetes Gewebe verneint und ihren Vortrag\nzu entgangenen Verdienstmöglichkeiten als nicht hinreichend\nsubstantiiert behandelt habe.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter teilweiser\nAbänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.11.2000 zu\nverurteilen,\n\n19\n\nder Klägerin ein über den bereits zuerkannten Betrag\nhinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichtes gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1997 zu\nzahlen;\n\nan die Klägerin einen Betrag in Höhe von 518.000,00 DM nebst 4\n% Zinsen seit dem 15.01.1997 zu zahlen und\n\nfestzustellen, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, der\nKlägerin die vom vorliegenden Urteil nicht erfasste weiteren\nmateriellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die\nihr aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung seitens des Beklagten in\nder Zeit vom 18.09.1990 bis zum 28.04.1992 entstehen, soweit diese\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergegangen sind.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks-\noder Raiffeisenbank zu leisten.\n\n23\n\nAuch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen, und bezieht sich im wesentlichen auf das\nlandgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen\nhat.\n\n24\n\nIm Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt der\nBeklagte ferner,\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen, soweit ein Schmerzensgeld von mehr\nals 30.000,- DM (15.338,76 Euro) ausgeurteilt worden ist.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Anschlussberufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nNach Ansicht des Beklagten liegen keinerlei Behandlungsfehler\nvor, jedenfalls sei nach dem in zweiter Instanz erstatteten\nGutachten kein Dauerschaden entstanden, der auf seine Behandlung\nzurückzuführen sei.\n\n29\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n26.6.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\nschriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. W. vom 25.2.2002 Bezug genommen sowie ferner auf das Protokoll\nder mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat vom\n15.7.2002.\n\n30\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\ngesamten beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nBerufung und unselbständige Anschlussberufung sind zulässig,\njedoch hat im wesentlichen nur die Anschlussberufung des Beklagten\nin der Sache Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist - bis auf den\nFeststellungsantrag - unbegründet.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDas Landgericht ist zu Recht von einer Haftung des Beklagten\nwegen fehlerhafter Durchführung der Behandlung der Klägerin\nausgegangen; auch der Senat geht vor dem Hintergrund der gesamten\nBeweisaufnahme, insbesondere angesichts der Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. W., von Behandlungsfehlern aus, sieht\ndiese teilweise jedoch weitergehend als vom Landgericht angenommen.\nDer Sachverständige Prof. Dr. W. hat bereits in seinem\nschriftlichen Gutachten vorwerfbare Behandlungsfehler daraus\nhergeleitet, dass der Beklagte vor Einbringung seiner Implantate\neiner vorbestehenden Periimplantitis an dem von Dr. A. eingesetzten\nImplantat in regio 25/26 nicht in ausreichendem Maße durch\nentsprechende therapeutische Behandlung Rechnung getragen hat,\nsondern stattdessen ungeachtet der bereits bestehenden\nPeriimplantitis weitere Implantate eingesetzt hat, und zwar in\nunmittelbarer Nähe zu dem Implantat, welches eine beginnende\nPeriimplantitis zeigte und seitens der Patientin als schmerzhaft\nbezeichnet wurde; zusätzlich sei fehlerhafterweise dieses neu\ngesetzte Implantat in direkter Nähe zu dem Zahn 22 gesetzt worden,\nwelcher jedoch tatsächlich nicht als erhaltungswürdig zu werten\nwar.\n\n35\n\nDass an dem von Dr. A. gesetzten Implantat 25/26 eine\nPeriimplantitis vorlag, hat der Sachverständige Prof. Dr. W. nicht\nlediglich aus den Darlegungen des Vorgutachters Dr. M. gefolgert,\nder im Rahmen seiner Vorbegutachtung eine solche Periimplantitis\ndiagnostiziert hat. Prof. Dr. W. hat seine bestätigende Diagnose\nvielmehr aus eigenem Wissen auf den beginnenden Knochenabbau\n(osteolytischer Prozess) im vorderen Implantatteil gemäß der OPG\nvom 30.8.1990 gestützt sowie auf die zusätzliche Schmerzhaftigkeit\nbei Druckbelastung. Diese Ausführungen hat der Sachverständige bei\nseiner mündlichen Anhörung vor dem Senat weitergehend in\nüberzeugender Weise erläutert und vertieft, und hierzu ausgeführt,\nseine Überzeugung, dass es sich seinerzeit bereits um eine\nPeriimplantitis gehandelt habe, beruhe unter anderem darauf, dass\nzusätzlich zu dem vorhandenen Knochenabbau auch eine\nDruckschmerzhaftigkeit vorgelegen habe, die jedenfalls nach einem\nlängeren Zeitablauf mit anderweitigen Ursachen des Knochenabbaus\nnicht mehr erklärbar sei. Zusätzlich hat der Sachverständige\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Periimplantitis vom\nBeklagten auch hätte festgestellt werden müssen, wenn zum Zeitpunkt\nder ersten Untersuchung durch den Beklagten - wie erforderlich -\nsondiert worden wäre, weil dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sich\nein blutender Prozess ergeben hätte. Dass zu Beginn der Behandlung\ndurch den Beklagten ein entzündlicher Prozess im Oberkiefer der\nKlägerin vorlag, ergibt sich im übrigen zur Überzeugung des Senats\nauch aus dem Umstand, dass der Beklagte - dies auch nach seinem\neigenen Vortrag in der Klageerwiderung - die implantologische\nBehandlung just wegen der vorbestehenden Entzündungen nicht schon\nim September 1990, sondern erst im April 1991 begonnen hat. Dies\nzeigt zur Genüge, dass der Beklagte selbst davon ausgegangen ist,\nangesichts vorbestehender entzündlicher Prozesse sei die\nEinbringung von Implantaten kontraindiziert. In diesem Zusammenhang\nhat der Sachverständige zusätzlich darauf hingewiesen, es sei\nauszuschließen, dass die Periimplantitis bei Vorliegen im September\n1990 im April 1991 nicht mehr vorhanden gewesen sei, da nicht die\nUrsache der Periimplantitis zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft\nworden sei. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge wäre\nnämlich die Ursache der Periimplantitis nur dadurch sachgerecht zu\nbekämpfen gewesen - dies bezogen auf den damaligen Stand der\nWissenschaft -, dass die Zahnfleischtaschen aufgeklappt worden\nwären, vom entzündlichen Gewebe gereinigt und auf Knochenniveau\nwieder vernäht worden wären, wohingegen eine nur antibiotische\nBehandlung nicht geholfen hätte, weil sie nicht die anaeroben Keime\ndauerhaft bekämpfen könne. Dass er die vom Sachverständigen\ninsoweit für notwendig erachteten Vorbehandlungsmaßnahmen bei der\nKlägerin durchgeführt habe, hat der Beklagte aber selbst nicht\nbehauptet. Es bleibt demzufolge dabei, dass der Beklagte trotz\nvorbestehender Periimplantitis an dem von Dr. A. eingebrachten\nImplantat vor Ausheilen bzw. Therapieren derselben fehlerhaft\nweitere Implantate eingebracht hat. In diesem Zusammenhang war es\nfehlerhaft, nach Extraktion des Zahns 22, der nur wenig von Knochen\numgeben war - wie sich den Feststellungen des Sachverständigen\nProf. Dr. W. zufolge der Zahnfilmaufnahme vom 4.6.1991 entnehmen\nlässt - und eine deutliche periphere Zahnfleischentzündung zeigte,\nein Sofortimplantat in einen defizitären Knochen und entzündetes\nWeichgewebe zu setzen. Der Sachverständige hat nachdrücklich auf\ndie Konsequenzen dieser Implantation und der weiteren in regio 24\nhingewiesen und unter Bezugnahme auf die Farbaufnahme Bl. 61 der\nBeweissicherungsakte dargelegt, dass sich infolge dieser\nfehlerhaften Implantateinbringung nur wenige Monate nach deren\nEinsetzen beide Implantate nur wenig im ortsständigen Knochen\ngestanden hätten und teilweise nicht einmal von Weichgewebe bedeckt\ngewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des\nSachverständigen ohne weiteres nachvollziehbar, wonach die\nImplantationen in regio 24 und 22 sowie nachfolgend auch deren\nprothetische Versorgung - auch soweit diese nur provisorischer\nNatur war - als fehlerhaft zu bezeichnen sind. Der Sachverständige\nhat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\ndiese Implantate ohne vorausgegangene Behandlung der vorliegenden\nEntzündungsprozesse und deren Insuffiziente, weil nicht pflegbare,\nprovisorische Brückenversorgung zu weiteren Entzündungen und\nSchmerzzuständen haben führen müssen.\n\n36\n\nMit seinen Feststellungen zur fehlerhaft unterlassenen\nVorbehandlung einer vorbestehenden Periimplantitis und der\nhierdurch bedingten Fehlerhaftigkeit der Einbringung weiterer\nImplantate trotz vorbestehender Periimplantitis befindet der\nSachverständige sich im wesentlichen in Einklang mit den\nFeststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. E., wobei\nder Sachverständige Prof. Dr. W. sich in einer den Senat\nüberzeugenden Weise auch mit den teilweise anderslautenden\nErwägungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. N.\nauseinandergesetzt hat. Der Senat folgt dem Sachverständigen Prof.\nDr. W. in dessen Annahme einer vorbestehenden Implantitis\nangesichts seiner vorstehend zitierten hierfür gegebenen einzelnen\nBegründungen, nämlich der zusätzlich festzustellenden\nDruckschmerzhaftigkeit sowie des Knochenverlustes, der auf andere\nWeise nicht plausibel erklärbar ist. Anlass zu weiteren\nBegutachtungen sieht der Senat nach alledem nicht. Diese\nfehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten von\nAnbeginn an tritt zu der Fehlerhaftigkeit der Behandlung, wie sie\ndas Landgericht zutreffend und überzeugend festgestellt hat -\nworauf der Senat Bezug nimmt - hinzu. Der Beklagte hat diese\nFeststellungen auch gegen sich gelten lassen und sie auch im Rahmen\nder Anschlussberufung nicht angegriffen.\n\n37\n\nNicht als Behandlungsfehler anzusehen war demgegenüber der von\nder Klägerin gerügte Umstand, dass der Beklagte das von dem\nVorbehandler Dr. A. eingebrachte HAK-Granulat nicht entfernte.\nHierzu hat der Sachverständige Prof. W. einleuchtend und\nüberzeugend ausgeführt, dass das Einbringen dieses Granulats dem\ndamaligen Stand der Wissenschaft entsprochen habe, und dass\naufgrund des damaligen Röntgenbefundes der Beklagte keinen Anlass\ngehabt habe, dieses zu entfernen (von vereinzelten losen Körnern\nabgesehen). Diesen Anlass hätte erst der Nachbehandler im\nZusammenhang mit der Entfernung der Implantate haben können. Den\nvon der Klägerin insoweit vorgetragenen Bedenken hat der\nSachverständige mit diesen stimmigen und nachvollziehbaren\nErläuterungen nach Überzeugung des Senats hinreichend Rechnung\ngetragen. Auch hier sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren\nUntersuchungen.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nAufgrund der vorbenannten Behandlungsfehler haftet der Beklagte\nder Klägerin für die hieraus resultierenden gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen sowie sonstigen Schäden. In diesem Zusammenhang\nhat der Sachverständige Prof. Dr. W. sowohl in seinem schriftlichen\nGutachten als auch bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, dass - abgesehen von einer ausgeprägten\nAlveolafortsatzatrophie besonders in regio 22-25 nach Verlust der\nImplantate in regio 22 und 24 von keinen gesundheitlichen\nDauerschäden ausgegangen werden könne, die auf die Behandlung durch\nden Beklagten zurückzuführen seien. Jedoch seien die Restzähne 17,\n13, 12 und 11 in der Phase der Kunststoffbrückenversorgung nach den\nImplantationen durch den Beklagten aufgrund der insuffizienten\nGestaltung und durch mangelhafte Betreuung der Klägerin durch den\nBeklagten erheblich zu Schaden gekommen. Aufgrund der\nunzulänglichen Pflegbarkeit der Implantate und auch der Restzähne\nsei es nämlich hier zu Entzündungen und Knochenabbau im Sinne einer\nParadontitis marginalis gekommen, die letztlich zur Extraktion\ndieser Zähne durch den Nachbehandler Dr. Dr. S. Veranlassung\ngegeben habe. Die hierauf bezogenen Feststellungen des\nSachverständigen, dass die Restzähne bei hinreichender\nprothetischer Versorgung hätten erhalten und zu einer suffizienten\nund eventuell teleskopierenden Versorgung des Oberkiefers der\nKlägerin hätten herangezogen werden können, überzeugt den Senat.\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren\nFeststellungen des Sachverständigen, dass wegen der vorbestehenden\nImplantitis bei der Einbringung weitere Implantate mit einer\nfortschreitenden Entzündung in diesen Regionen zu rechnen war. Es\nkam hinzu, dass der Zahn 22 schon vor der Extraktion Entzündungen\naufgewiesen hatte und deshalb bei einer Implantation in diesem\nBereich zu erwarten war, dass die Entzündung ohne weiteres auch auf\nden Knochen übergriff, insbesondere dann, wenn darüber eine\nprovisorische Brücke gesetzt wurde, die einer sachgerechten\nregelmäßigen Pflege nicht zugänglich war. Es leuchtet ohne weiteres\nein, dass dies Ursache für weitere Entzündungen war mit der Folge\ndes Verlustes der vom Beklagten eingebrachten Implantate.\n\n40\n\nNicht auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind\ndemgegenüber die bei der Klägerin eingetretenen Dauerfolgen,\ninsbesondere der bestehende Dauerschmerz.\n\n41\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. W. hat im einzelnen\nnachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der von der\nKlägerin geäußerte autochthone Gesichtsschmerz und die damit\nverbundene psychische Dekompensation nicht auf der Behandlung durch\nden Beklagten beruht, sondern bereits in der ersten Behandlung\ndurch Dr. A. zu sehen sei. Dies folge aus dem relativ langen\nZeitraum zwischen der ersten und der zweiten Behandlung. Auch wenn\ndie fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten insoweit einen\ngewissen modulierenden Einfluss gehabt haben könne, stelle sich\ndennoch nicht die Ursache dar und er gehe auch nicht davon aus, das\neine andere Behandlung einen entscheidenden Einfluss hätte ausüben\nkönnen. Auch insoweit hat der Senat keine Bedenken, dem\nSachverständigen zu folgen. Seine Ausführungen stehen\nwiderspruchslos in Einklang mit den Ausführungen des Neurologen und\nPsychiaters Prof. Dr. P., der im Rahmen des\nBeweissicherungsverfahrens 25 OH 11/93 die Klägerin begutachtet hat\nund aus der Warte eines Sachverständigen einer Disziplin zu den\ngleichen Ergebnissen gelangt ist. Der Sachverständige Prof. W. hat\nim Rahmen der mündlichen Anhörung bestätigt, dass es sich bei der\nFrage von Ursache, Entwicklung und Therapie verselbständigter\nSchmerzen um ein interdisziplinäres Problem handele, das ein\neinzelner Fachbereich kaum fassen könne. Wenn aber ein Oralchirurg\nund ein Neurologe und Psychiater aus ihrer jeweils eigenen\nPerspektive heraus zu identischen Ergebnissen gelangen, stützt dies\ndie Überzeugungswicklung der wechselseitig gewonnenen Erkenntnisse.\nVon daher sieht der Senat auch diesbezüglich keinen Anlass, noch\nweitere Meinungen einzuholen. Vor allem diese Folge, auf die die\nKlägerin insbesondere ihren derzeitigen psychischen Zustand und den\nbehaupteten Verlust der Erwerbsfähigkeit zurückführt, ist dem\nBeklagten damit nicht zuzurechnen, denn für Fehler eines\nVorbehandlers hat er nicht einzustehen.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nAufgrund der dem Beklagten zuzurechnenden Folgen seiner\nfehlerhaften Behandlung rechtfertigt sich ein Schmerzensgeld (§ 847\nBGB) von insgesamt 15.338,76 Euro (30.000.-DM), nicht aber der vom\nLandgericht zuerkannte Betrag von 51.129,19 Euro. Der Senat\nberücksichtigt dabei, dass die Klägerin überaus gravierende\ngesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren hat. So stellte der mit\nschweren Entzündungen und Schmerzen einhergehende Verlust der\nbeiden vom Beklagten eingebrachten Implantate bereits für sich eine\nschwerwiegende Beeinträchtigung dar, erst recht sicherlich der\nVerlust der weiteren vier natürlichen Zähne. Als ungeheim belastend\nstellt sich auch der durch die Fehlbehandlung verursachte forcierte\nKnochenabbau dar, der überdies eine spätere prothetische Versorgung\nerheblich erschwerte. Mit dem Landgericht geht der Senat ferner\ndavon aus, dass es bei fehlerfreier Behandlung durch den Beklagten\nmöglich gewesen wäre, einen festsitzenden Zahnersatz im Oberkiefer\neinzugliedern, und dass dies auch unter dem Gesichtspunkt der\nGenugtuungsfunktion das Verhalten des Beklagten im unmittelbaren\nAnschluss an den Abbruch der Behandlung durch die Klägerin im\nFrühjahr 1992. Auch insoweit schließt sich der Senat den\nAusführungen der Kammer an.\n\n44\n\nDie dargestellten - zweifellos schweren - Beeinträchtigungen\nrechtfertigen indes kein über den zuerkannten und von dem Beklagten\nauch nicht weiter angegriffenen Betrag hinausgehendes\nSchmerzensgeld. Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Geschädigten\neinen angemessenen Ausgleich für die Schäden zu bieten, die nicht\nvermögensrechtlicher Natur sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung\ntragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm\nangetan hat, Genugtuung schuldet (grundlegend BGHZ 18, 149, 154\nff.). Es kann und darf sich aber nicht an dem orientieren, was dem\nGeschädigten subjektiv als angemessener Ausgleich vorschweben mag,\nsondern muss in der Weise objektiv nachvollziehbar bleiben, dass in\netwa vergleichbare Verletzungen auch ein vergleichbares\nSchmerzensgeld nach sich ziehen. Daran gemessen führt das von der\nKlägerin begehrte und auch das von der Kammer zuerkannte\nSchmerzensgeld in eine Größenordnung, die den Rahmen des bislang\nÜblichen bei weitem überschreitet. Schmerzensgeldbeträge im\nsechsstelligen DM-Bereich werden, wie die Vielzahl der in den\neinschlägigen Tabellen aufgeführten Entscheidungen erkennen lässt,\nnur in Fällen allerschwerster Dauerfolgen zuerkannt. Fälle von\nzahnärztlichen und kieferorthopädischen Fehlbehandlungen, die die\nGrößenordnung von 10.000.- Euro überschreiten, sind an sich schon\nrelativ selten und regelmäßig mit erheblichen Dauerfolgen verbunden\n(für einen mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall mit\nmindestens gleichgewichtigen Dauerfolgen hat der erkennende Senat\nvor nicht allzu lange zurückliegender Zeit ein Schmerzensgeld von\n25.000.- DM zuerkannt, vgl. VersR 1998, 1511). Dabei kommen\n\"Dauerfolgen\", die sich im dauerhaften Verlust von natürlich Zähnen\näußern, für sich genommen eher untergeordnete Bedeutung zu (der\nVerlust eines Zahnes rechtfertigt regelmäßig kein höheres\nSchmerzensgeld als 1.000.- Euro). Bei der Klägerin darf nicht\nverkannt werden, dass ganz wesentliche dauerhafte Folgen,\ninsbesondere der bei ihr aufgetretene Dauerschmerz, dem Beklagten\nnicht zugerechnet werden darf. An dauerhaften Folgen hat er\nvielmehr nur - das aber immerhin - den erheblichen Knochenbau und\ndie daraus resultierenden Folgen für die optisch und funktionell\nweniger tauglichen prothetischen Lösungen zu vertreten. Wesentliche\ndie Schmerzensgeldhöhe beeinflussende Faktoren bestehen daneben in\nzwar erheblichen, aber eben nur vorübergehenden Beeinträchtigungen.\nInsofern ist unter Abwägung aller relevanten Umstände ein über den\nzuerkannten Betrag hinaus gehendes Schmerzensgeld nicht zu\nbegründen. Vielmehr war insoweit die Anschlussberufung\nerfolgreich.\n\n45\n\n4.\n\n46\n\nUnbegründet sind die geltend gemachten Ansprüche wegen\nentgangenen Verdienstes. Dabei mag dahinstehen, ob der Vortrag der\nKlägerin zu ihren beruflichen Perspektiven und den\nVerdienstmöglichkeiten im Rahmen eines möglichen\nAnstellungsvertrages nunmehr ausreicht. Jedenfalls kann nicht\nfestgestellt werden, dass es infolge der Behandlung des Beklagten\nnicht zum Abschluss dieses für die Klägerin günstigen Vertrages\ngekommen ist. Unstreitig konnte die implantologische Behandlung mit\nnachfolgender definitiver Brückeneinsetzung nicht schon im Jahre\n1990 durchgeführt werden, weil - wie auch die Klägerin selbst\nvorträgt - wiederholt gravierende entzündliche Prozesse im\nOberkiefer bestanden. Den Feststellungen des Sachverständigen\nzufolge hätten diese durch die bereits geschilderten\nBehandlungsmaßnahmen zunächst therapiert werden müssen, es hätten\nalso die Zahnfleischtaschen aufgeklappt werden müssen, vom\nentzündlichen Gewebe gereinigt und auf Knochenniveau wieder vernäht\nwerden müssen. Erst hiernach hätte die vorgesehene zahnprothetische\nBehandlung unter vorherigem Einsatz von Implantaten nach Extraktion\nvon Restzähnen durchgeführt werden können. Es liegt auf der Hand,\ndass eine solche - sachgerechte - Behandlung sich ohne weiteres\nüber das gesamte Jahr 1991 und in das Jahr 1992 hineingezogen\nhätte. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls davon ausgegangen\nwerden, dass die definitive Abstandnahme von dem ihr günstigen\nAnstellungsvertrag im Jahre 1991 auf der fehlerhaften Behandlung\ndes Beklagten beruht hat. Der von der Klägerin ferner für den\nVerlust der beruflichen Aussichten ins Feld geführte permanente\nSchmerz ist - wie dargelegt - nicht dem Beklagten zuzurechnen.\n\n47\n\n5.\n\n48\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Insoweit\nnimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug,\nallerdings mit der Maßgabe, dass alle materiellen und künftigen\nimmateriellen Schäden, soweit sie auf der Behandlung durch den\nBeklagten beruhen, erfasst sind. Diese Erweiterung - auch wenn ihr\npraktisch nur geringe Bedeutung zukommen dürfte - ergibt sich als\nFolge der weitergehenden Behandlungsfehler.\n\n49\n\n6.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nFür eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs.\n2 ZPO n. F.)\n\n53\n\nWert der Berufung der Klägerin: 613.000,- DM (siehe so schon\nBeschluss des Senats vom 28.03.2001) = 313.421,92 Euro\n\n54\n\nWert der Anschlussberufung: 70.000,- DM = 35.790,43 Euro\n\n55\n\ngesamt: 683.000,00 DM = 349.212,35 EUR\n\n56\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 313.421,92 Euro\n\n57\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 35.790,43 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-11/5-u-230-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-11/5-u-230-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296265","retrieved":"2026-07-09 03:18:50.148746+00:00"}}