{"status":"available","doknr":"OLD296270","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0911.16WX164.2002.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"16 Wx 164/2002","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nDurch Beschluss vom 25.7.02 hat das Amtsgericht Aachen gegen die\n17-jährige Betroffene antragsgemäß Haft zur Sicherung der\nAbschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die\nhiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.\n\n3\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103\nAuslG, 27, 29 FGG) ist begründet.\n\n4\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf\nzulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 2o, 22 FGG), beruht\nauf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG). Das Landgericht hat\nden entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und\ndamit für den Senat bindend (§ 27 I S. 2 FGG) festgestellt. Die\nTatsachenfeststellung trägt die angefochtene Haftanordnung\nnicht.\n\n5\n\nDas Landgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt: Das\nAmtsgericht habe mit Recht gegen die Betroffene die Haft zur\nSicherung der Abschiebung bis zum 24.10.2002 angeordnet. Es bestehe\nsowohl der Haftgrund aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG als auch\nnach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Die Betroffene halte sich\nbereits seit 1995 in der Bundesrepublik auf und sei bei der\nEinreise zusammen ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester im\nBesitz weder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung noch eines\nPasses gewesen. Ihrer Ausreisepflicht sei sie trotz des Umstandes,\ndass sowohl der Asylantrag als auch zwei Folgeanträge\nbestandskräftig zurückgewiesen wurden, bisher nicht nachkommen\nsondern wiederholt untergetaucht. Im Juli 2002 sei sie nunmehr in\neiner Gaststätte arbeitend angetroffen worden und habe sich mit der\nKopie eines gefälschten Reisepasses ausgewiesen. Eigenen Angaben\nzufolge sei sie seinerzeit zusammen mit ihrer Mutter und Schwester\nnach Bulgarien ausgereist, wo diese auch jetzt noch seien, und\nhalte sich inzwischen seit vier bis fünf Monaten hier wieder auf\nund arbeite. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten halte sich\nim Rahmen des Gesetzes und sei unter Berücksichtigung der zu\ntreffenden Abschiebungsvorbereitungen verhältnismäßig. Dies gelte\nauch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, dem im Falle\nder Anordnung von Abschiebehaft gegenüber Minderjährigen besondere\nBedeutung zukomme. Keine Anhaltspunkte seien dafür vorhanden, dass\ndie Ausländerbehörde diesen Grundsatz nicht beachte oder gar die\nBetreibung der Abschiebung ungebührlich verzögere.\n\n6\n\nDiese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n7\n\nRechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen neben der\nAusreisepflicht der Betroffenen den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1\nNr. 5 AuslG bejaht. Als verdachtsbegründende Umstände sind mit den\nVorinstanzen - auch unter dem Gesichtspunkt rechtsuntreuen\nVerhaltens - anzuführen: Das zweimalige Untertauchen in die\nIllegalität sowie die Vorlage einer Kopie des Reisepasses einer\nanderen Person bei ihrer Festnahme. Ferner verfügt die Betroffene\nim Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz noch eine feste\nBindung, womit der hinreichende Verdacht begründet ist, dass die\nBetroffene, wenn ihre Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht\nohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein werde.\n\n8\n\nDennoch entspricht es im vorliegenden Fall nicht dem Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit, gegen die betroffene Minderjährige Haft\nzur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Gerade Minderjährige\nwerden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen\nund können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen.\nNach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen\nVerwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Falle\nzwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung\nzu betreiben und unverzüglich die notwendige Vorbereitungen für die\nAbschiebung zu treffen. ist die Verwaltungsbehörde im Falle\nMinderjähriger darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu\nprüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die\nbeabsichtigte Abschiebung sichern können. Dies gilt nicht erst seit\ndem Erlass des Innenministers vom 17. 7. 02 zur Ergänzung der\nRichtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft vom 25. 4. 1996,\nsondern folgt unmittelbar aus der Verfassung. Mildere Mittel zur\nVermeidung der Abschiebehaft könnten die Unterbringung in\nJugendeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des\nAufenthaltsortes u. ä. sein. Dass derartige mildere Mittel von der\nVerwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in\nBetracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag\nausführlich darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom\nBetroffenen selbst genanntes milderes Mittel als untauglich\nqualifiziert wird. Fehlt es an einer solchen ausführlichen\nDarlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die\nerforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die\nHaftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall\nhat der Antragsteller lediglich dargelegt, warum eine Unterbringung\nbei der von der Betroffenen genannten Vertrauensperson zur\nSicherung der Abschiebung ungeeignet sei. Warum es keine geeigneten\nJugendeinrichtungen gebe oder warum Meldeauflagen nicht\nausreichten, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.\n\n9\n\nDa die Voraussetzungen für einen Haftantrag von Anfang an\nfehlten, waren dem Antragsteller gem. § 16 Abs. 1 FEVG auch die\nKosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten\nder Betroffenen aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-11/16-wx-164-2002","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-11/16-wx-164-2002","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296270","retrieved":"2026-07-09 03:18:50.565767+00:00"}}