{"status":"available","doknr":"OLD296268","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0911.16WX158.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"16 Wx 158 /02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\nNachdem die Hauptsache sich durch die Haftentlassung des\nBetroffenen erledigt hat und der Betroffene durch Nichtbegründung\nseiner weiteren Beschwerde kundgetan hat, dass er an einer\nFolgefeststellungsentscheidung in der Sache selbst nicht mehr\ninteressiert ist, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu\nbefinden. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen sind\ndem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Haftantrag von Anfang an\nnicht begründet war ( § 16 Abs. 1 FEVG ). In Anbetracht des\nUmstandes, dass die Ehefrau des Betroffenen im Zeitpunkt des\nHaftantrages im 7. Monat schwanger war und noch 6 weitere kleine\nminderjährige Kinder zu versorgen hatte, war von vornherein\nabzusehen, dass eine tatsächliche Abschiebung des Betroffenen\ninnerhalb der nächsten drei Monate nicht werde durchgeführt werden\nkönnen. In einer solchen Situation widerspricht es dem für alles\nVerwaltungshandeln zu Lasten der Bürger geltenden\nVerfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, Haft zu beantragen\nund anzuordnen, die in keinem Falle mehr das erwünschte Ziel, die\nAbschiebung des Betroffenen unmittelbar zu sichern, erreichen\nkann.\n\n3\n\nDa der Haftantrag von Anfang an nicht mehr hätte gestellt werden\ndürfen, hat der Antragsteller dem Betroffenen seine\naußergerichtlichen Auslagen einschließlich der Anwaltskosten zu\nersetzen ( § 16 Abs. 1 FEVG ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-11/16-wx-158-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-11/16-wx-158-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296268","retrieved":"2026-07-09 03:18:50.397864+00:00"}}