{"status":"available","doknr":"OLD296286","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0910.9U220.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"9 U 220/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.11.2000 - 9 O 163/00 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und\nfristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch nach dem\nErgebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin stehen Ansprüche aus §§ 1 I 1, 49 VVG in Verbindung\nmit § 1 Nr. 1 a und e AFB 87 - der einzigen in Betracht kommenden\nAnspruchsgrundlage - nicht zu. Das Landgericht ist zu Recht von\neiner Eigenbrandstiftung ausgegangen und hat daher die Klage nach §\n14 Ziff. 1 AFB 87 (§ 61 VVG) abgewiesen. Die unstreitigen bzw.\nbewiesenen Indizien reichen aus, um auch dem Senat die von\nvernünftigen Zweifeln freie Überzeugung zu verschaffen, dass die\nKlägerin selbst, allein oder mit anderen, den Brand absichtlich\ngelegt hat.\n\n4\n\nUnstreitig wurde der Brand vorsätzlich an sechs Stellen des\nGebäudes gleichzeitig gelegt. Bereits die Vielzahl der Brandherde\nund ihre Verteilung im ganzen Haus verdeutlichen, dass der oder die\nTäter ganz gezielt einen Vollbrand des gesamten Hauses\nbeabsichtigten. Nach den im Rahmen der zweitinstanzlichen\nBeweisaufnahme noch einmal näher untersuchten zeitlichen\nZusammenhängen zwischen der Brandentdeckung, der rekonstruierbaren\nBrandentwicklung und den Angaben der Klägerin selbst bzw. der im\nErmittlungsverfahren vernommenen Zeugen muss davon ausgegangen\nwerden, dass die Klägerin sich etwa 20 bis 25 Minuten vor der\nBrandentdeckung letztmalig im Haus befand, und dass ungefähr zur\ngleichen Zeit auch die sechs Brandherde gelegt worden sein\nmüssen.\n\n5\n\nDer Zeuge S. hat auf Vorhalt bestätigt, dass er den Brand am\n27.7.1998 gegen 9:10 Uhr entdeckt habe. Diese Zeitangabe lässt sich\nanhand einer Rückrechnung verifizieren. Unstreitig wurde der Brand\num 9:18 durch den Zeugen W. bei der Feuerwehr gemeldet. Dieser\nwiederum war durch den Zeugen S. alarmiert worden. Der Zeuge S. hat\nbekundet, er habe nach der Brandentdeckung - es sei dicker\nschwarzer Rauch durch die Dachplatten ausgetreten - sein Auto\ngeparkt und habe beim Zeugen W. an der Haustür geklingelt. Dieser\nhabe nicht gleich geöffnet. Die Wartezeit schätzt er auf 4-5\nMinuten. Dann habe der Zeuge W. kurz nachgesehen und anschließend\ndie Feuerwehr gerufen. Diese habe dann 8 bis 10 Minuten benötigt.\nDa die Feuerwehr tatsächlich um 9:21 Uhr vor Ort war und somit\nlediglich 3 Minuten benötigt hatte, spricht einiges dafür, dass der\nZeuge S. die untätigen Wartezeiten eher etwas zu lang schätzt.\nAndererseits musste er nach der Brandentdeckung parken, klingeln\nund warten. Dann hat der Zeuge W. erst die Rückseite des brennenden\nHauses begutachtet und sodann erst telefoniert. Eine Zeitspanne von\n8 Minuten (+/- 2 Minuten) für diesen Gesamtvorgang ist daher\ndurchaus realistisch.\n\n6\n\nDer vom Gericht beauftragte Sachverständige T. hat vom\nEntdeckungszeitpunkt aus zurückgerechnet. Er ist dabei aus für den\nSenat gut nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass der\nZeuge S. um 9:10 Uhr den Brand am Ende der sog. \"Stagnationsphase\"\ngesehen hat, in der sich das Feuer befand, nachdem es sich am\nhölzernen Treppenaufgang zunächst rasch ausgebreitet, dann aber den\nSauerstoffvorrat erschöpft hatte, während die Fenster noch nicht\ngeborsten waren. Dafür spricht, dass stark rußhaltiger Rauch durch\ndie Dachplatten quoll. Nach seiner sachverständigen Schätzung kann\nman von diesem Brandstadium aus folgendermaßen zurückrechnen:\n\n7\n\nca. 10 Minuten Stagnationsphase: Beginn\ndemnach ca. 9:00 Uhr ca. 5 Minuten Brandausbreitung an der Treppe:\nBeginn 8:55 Uhr ca. 2 Minuten Abbrand der Stützfeuerung: Beginn\n8:53 Uhr ca. 5 Minuten Brandlegung aller 6 Herde: Beginn 8:47\nUhr.\n\n8\n\nBei diesen Zeitangaben ist indes zu berücksichtigen, dass sich\nein Brandverlauf nicht mathematisch berechnen und auch nicht\nnachstellen lässt. Der Sachverständige kann daher lediglich\ncirca-Werte angeben und hat sich dementsprechend eher zurückhaltend\nbei der Festlegung auf ein definitives Zeitintervall gezeigt, in\ndem die Brandstiftungshandlungen stattgefunden haben \"müssen\".\nZunächst hat er den Beginn der \"Brandlegungsschritte\" mit \"etwa\n8:50 Uhr\" bezeichnet. Dann hat er den Beginn der Brandlegung auf\ndie Zeit zwischen \"8:45 Uhr und 8:55 Uhr\" bestimmt und schließlich\nmit der Formulierung resümiert:\n\n9\n\n\"Die Brandlegungs- und\nEntzündungsschritte begannen wahrscheinlich zwischen 8:45 Uhr und\n8:51, evtl. unmittelbar danach.\"\n\n10\n\nNach alledem kann nach der Einschätzung des Senates davon\nausgegangen werden, dass der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit\njedenfalls zwischen 8:45 und 8:55 Uhr gelegt wurde, und dass\nder Täter - falls er alleine handelte - für die Tathandlungen ca. 5\nMinuten benötigt hat. Bei mehreren Tätern ging es dementsprechend\nschneller.\n\n11\n\nInnerhalb dieses zeitlichen Intervalls war die Klägerin\nunstreitig in dem Gebäude. Sie hat sich selbst mehrfach darauf\nfestgelegt, sie habe um 8:50 Uhr wieder im Auto gesessen. Demnach\nwar sie innerhalb eines relativ kurzen möglichen Tatzeitraumes von\netwa 10 Minuten jedenfalls kurzzeitig am Tatort. Für diese\nFeststellung kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob\ndie Brandentdeckung tatsächlich um 9:10 Uhr oder beispielsweise\nerst um 9:12 Uhr stattfand. Ein Unterschied im Bereich von +/- 2\nMinuten spielt angesichts der unvermeidlichen Ungenauigkeit der\nRückrechnung keine entscheidende Rolle. Ohnehin lässt sich nur ein\nwahrscheinlicher Tatzeitraum ermitteln, und dieser ist\ndeutlich größer als 2 Minuten. Auch die Angabe der Klägerin, sie\nhabe um 8:50 Uhr im Auto gesessen, ist letztlich relativ. Der Zeuge\nB. will sie z. B. \"zwischen 8:50 und 8:55 Uhr\" vor dem Haus\ngesehen haben. Auch hat die Arzthelferin die Angabe der Klägerin,\nsie sei noch vor 9:00 Uhr in der Arztpraxis erschienen, nicht\nbestätigt.\n\n12\n\nDa eine Rückrechnung auf die Minute genau nicht möglich ist,\nkann man in zeitlicher Hinsicht insgesamt nur feststellen, dass die\nKlägerin nachweislich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur\nBrandlegung - innerhalb eines etwa zehnminütigen Intervalls, in dem\ndie Tathandlung stattgefunden haben muss - definitiv kurzzeitig am\nTatort war. Dies ist trotz der verbleibenden zeitlichen Spielräume\ngleichwohl ein sehr starkes Indiz für ihre Täterschaft. Wenn nicht\nsie die Brände gelegt hat, dann hätte ein Dritter binnen etwa 5\nMinuten nach ihrer Abfahrt - sonst hätte sie zwingend etwas\nbemerken müssen - die 6 Feuer legen müssen, um den vom Zeugen S.\ngegen 9:10 Uhr beobachteten Brandzustand herbeizuführen. Dieser\nDritte hätte sich praktisch mitsamt seinen Brandbeschleunigern\nbereits im Haus befinden müssen. Dies ist technisch nicht\nausgeschlossen, wäre aber ein enormer Zufall.\n\n13\n\nDie Anwesenheit der Klägerin am Tatort in unmittelbarem\nzeitlichem Zusammenhang zur Tatzeit ist auch deshalb vorliegend ein\nstarkes Indiz für die Täterschaft der Klägerin, weil diese ihr\nErscheinen am Tatort nicht überzeugend begründen kann. Sie will\nHundefutter aus der Tiefkühltruhe geholt haben, weil sie und ihr\ndamaliger Lebensgefährte am Vortag nicht dazu gekommen seien; sie\nseien spät nach Hause gekommen. Die Klägerin hat - nachdem Zeugen\nentsprechende Angaben gemacht haben - indes eingeräumt, dass sie\nauch am Vortag gegen Nachmittag im Tatobjekt war. Sie hatte also\nschon früher durchaus Gelegenheit, das Fleisch aus der Truhe zu\nholen. Weiterhin gibt die Klägerin an, sie habe am Schadenstag den\nSchlüssel zum Haus vergessen, sei aber trotzdem ausgestiegen, um\ndie Biotonnen nach der Leerung zurück zu schieben. Dabei sei ihr\naufgefallen, dass die Hintertür nur angelehnt gewesen sei. Auch\ndieser Teil ihrer Aussage ist nur bedingt plausibel. Wenn sie auf\ndem Weg zum Arzt war und keinen Schlüssel bei sich hatte, dann ist\nes schon merkwürdig, dass sie allein wegen der Mülltonnen, die\nsonst unstreitig zumeist der Vater ihres damaligen Lebensgefährten\nwegräumte, noch einmal anhielt und ausstieg. Die Klägerin war also\nnicht nur zeitnah zur Brandstiftung am Tatort, sie hat auch keine\nschlüssig überzeugende Erklärung dafür.\n\n14\n\nEin weiteres starkes Indiz für die Täterschaft der Klägerin\nbesteht darin, dass sie ein wirtschaftliches Motiv für die Tat\nhatte, dieses aber leugnet - und zwar mit zum Teil gänzlich\nunglaubhaften Argumenten. So hat sie beispielsweise vorgetragen,\ndie mangelnde Ertragskraft ihrer Boutique sei für sie kein Grund\nzur Sorge gewesen, die Boutique sei ohnehin lediglich \"ein Hobby\"\nvon ihr. Diese Begründung steht in offensichtlichem Widerspruch zu\nden relativ hohen Verbindlichkeiten, die sie für dieses Projekt\neingegangen ist. Tatsächlich lief die Boutique sehr schlecht. Auch\nvier Jahre nach dem Start konnte die Klägerin selbst nach ihren\neigenen Angaben aus dem Geschäft keinerlei Gewinne ziehen. Sie\nkonnte gerade eben den Gründungskredit von ca. 70.000,- DM\nbedienen. Diese Situation war für sie wirtschaftlich untragbar\ngeworden, da ihr Arbeitgeber, die Deutsche Post, sie mit der\nDrohung der Entlassung zur Einstellung des Verkaufs zwang. Die\nBoutique befand sich bei Ausbruch des Brandes am 27.7.1998\nunstreitig in der Phase des Räumungsausverkaufs. Es war absehbar,\ndass die Erlöse nicht ausreichen würden, um die Schulden zu decken.\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten ca. 30.000,- DM als\nErsatzleistung. Dies soll der Wert des Warenbestandes zum\nEinkaufswert sein. Erfahrungsgemäß kann man den Einkaufswert\nbei einem Räumungsverkauf bei weitem nicht einnehmen. Die Schulden\nder Klägerin liegen bei über 70.000,- DM. Die Klägerin war demnach\nim Juli 1998 bereits deutlich überschuldet und stand vor der\ndüsteren Perspektive, nach der Geschäftsaufgabe den Kredit aus\nPrivatmitteln weiterbedienen zu müssen. Ihr Gehalt von 2.200,- DM\nmonatlich netto konnte diese Situation kaum entspannen, zumal die\nKlägerin bereits seit 1994 krank geschrieben war und sich denken\nkonnte, dass die Post diesen Zustand nicht mehr länger hinnehmen\nwürde, nachdem sie von der internen \"Krankenüberwachung\" bei der\nArbeit in der Boutique überrascht worden war. Der Brand kam der\nKlägerin mithin wirtschaftlich sehr gelegen. Die\nVersicherungsleistung hätte zwar nicht alle finanziellen Probleme\nlösen, sie aber wesentlich lindern können.\n\n15\n\nEin weiteres - wenn auch kleineres - Indiz für eine\nEigenbrandstiftung liegt im unstreitigen Abtransport von Möbeln am\nVortag. Das verbrannte Inventar des Hauses war ausweislich der\nFotos wenig werthaltig. Wenn die Klägerin noch am Vortag des\nBrandes einige brauchbare Möbel herausgeholt hat, dann passt dies\nzu dem bereits anhand der wirtschaftlichen Gesamtlage naheliegenden\nTatmotiv, unbrauchbare bzw. unveräußerliche Sachen - allerdings\nauch nur diese - zu entsorgen. Natürlich könnte auch der\nMöbelabtransport am Tage vor dem Brand für sich betrachtet\nlediglich auf einer Koinzidenz beruhen. Dies wäre dann aber neben\nder Anwesenheit der Klägerin am Tatort bereits der zweite große\n\"Zufall\".\n\n16\n\nGegen die Klägerin spricht weiterhin, dass sie zu ihrem\nArztbesuch am Schadenstag unzutreffende Angaben gemacht hat. Sie\nhat nicht nur bei ihrer Vernehmung bei der Polizei auf die Frage\nnach einem \"Arzttermin\" die Zeit \"9:00\" angegeben, sie hat auch in\nder Verhandlungsniederschrift vom 3.8.1998 gegenüber dem\nSchadensregulierer der Beklagten von einem \"Termin\" bei Dr. T.\ngesprochen bzw. diese Angaben unterschrieben. Tatsächlich hatte sie\naber unstreitig keinen Termin, sondern suchte ihren Arzt ohne\nVorabsprache auf. Sie war auch nicht in seiner Sprechstunde,\nsondern hat nur ein Attest abgeholt. Es ist nicht entscheidend, ob\nsie solche Spontanbesuchte oft, selten oder immer vornahm.\nEntscheidend ist, dass sie der Polizei und der Beklagten gegenüber\neinen Fixtermin suggeriert hat, der hätte erklären können, warum\nsie nur ganz kurz im Haus war und vor lauter Hektik dort auch\nnichts Verdächtiges bemerkt hat. Tatsächlich aber gab es für die\nganze Hektik keinen zwingenden Anlass.\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin spricht schließlich auch die\nLage der sechs Brandherde gegen sie. Die Brandherde sind nämlich\nsehr wohl auf die Boutique hin ausgerichtet. Der schwerste\nBrandherd lag unmittelbar vor der Verbindungstür zur Boutique am\nTreppenaufgang. Näher hätte die Klägerin mit einem Brandherd\nüberhaupt nicht an die Boutique herangehen können, ohne sich\nzwingend selbst verdächtig zu machen. Da die Türen zur Boutique -\naußen und innen - entsprechend der Auflagen der Beklagten fest\nverschlossen sein mussten, hätte ein Brand innerhalb der Boutique\nbei unversehrten Schlössern zwingend auf deren Inhaberin - die\nKlägerin - als Täterin hingewiesen. Außerdem wäre es eine wenig\nintelligente Vorgehensweise gewesen, kurz vor 9:00 Uhr morgens\neinen Brand ausgerechnet in dem einzigen Raum zu legen, der von der\nStraße her durch ein großes Schaufenster gut einsehbar war.\nTatsächlich sind die Brandherde so umfassend gelegt worden, dass\nbei ungestörtem Verlauf das ganze Haus hätte abbrennen müssen. Die\nBoutique wäre davon keinesfalls verschont geblieben.\n\n18\n\nDie beschriebenen Indizien legen nach der Einschätzung des\nSenats eine Täterschaft der Klägerin so nahe, dass vernünftige\nZweifel hieran nicht mehr bestehen können. Insbesondere gibt es\nkeinen einzigen konkreten Anhaltspunkt für einen unbekannten\nDritten als Täter. Die Brandstiftung ist so umfassend und gut\ndurchdacht worden, dass eine Spontantat Jugendlicher nicht\nplausibel erscheint. Auch die Klägerin konnte selbst niemanden\nbenennen, der ein nachvollziehbares Motiv hätte haben können, das\nhohe Entdeckungsrisiko einer Brandstiftung am helllichten Tag\neinzugehen. Für sie selbst hingegen ergibt die morgendliche Tatzeit\neinen nachvollziehbaren Sinn. Wäre sie nachts am Tatort beobachtet\nworden, wäre ihr Risiko, selbst in Verdacht zu geraten, noch\nwesentlich größer gewesen.\n\n19\n\nDie Klägerin hat in der Berufung den Verdacht auf ihren -\ninzwischen anscheinend ehemaligen - Lebensgefährten, einen\nPolizeibeamten, zu lenken versucht. Da sie indes selbst mehrfach\nvorgetragen hat, sie habe ihn am Tattag morgens weiterschlafen\nlassen, spricht nichts dafür, dass er von ihr unbemerkt - aber\npraktisch zeitgleich - im Haus das Feuer gelegt haben könnte. Er\nhätte praktisch zum Tatort \"fliegen\" müssen. Ob er auf andere Weise\nan dem Vorfall beteiligt war, bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits\nkeiner Klärung.\n\n20\n\nAuf die weiteren Indizien und Ungereimtheiten im klägerischen\nVorbringen, die die Beklagte aufgezeigt hat (Drohbrief, anonymer\nAnruf bei Versicherung, fragwürdige weitere \"Anschläge\" mit Farbe\nund einem Strohfeuer), die aber nicht unstreitig sind, kommt es bei\ndieser Sachlage nicht mehr an. Diese weiteren Punkte würden ohnehin\neher gegen die Klägerin sprechen, da sie den Eindruck erwecken,\ndass im Nachhinein die Legende eines Rachefeldzuges gegen die\nKlägerin und ihren Lebensgefährten aufgebaut werden sollte. Auch\nohne diese Aspekte sind jedoch bereits derart viele und schwere die\nKlägerin belastende Umstände zu verzeichnen, dass man diese in\nihrer Gesamtheit realistischerweise nicht länger mit \"Zufällen\"\nerklären kann, wie die Klägerin es versucht.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO\nn.F.\n\n22\n\nEin Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen,\nbesteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung\nund eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich.\n\n23\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n15.543,02 EUR (30.399,50 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-10/9-u-220-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-10/9-u-220-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296286","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.986397+00:00"}}