{"status":"available","doknr":"OLD296284","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0910.22W43.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"22 W 43/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des vom\nAntragsteller zum Zwecke der Klageerhebung gestellten\nProzesskostenhilfegesuchs ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO n.F. statthaft\nund fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Es kann dahinstehen,\nob dem Landgericht bereits darin zu folgen ist, dass die vom\nAntragsteller beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg bietet. Jedenfalls hat der Antragsteller, wie in der\nangefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht ausgeführt wird,\ndie Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 116\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreichend\ndargetan und außerdem nicht glaubhaft gemacht.\n\n3\n\nEs fehlt bereits an einer eingehenden und nachvollziehbaren\nDarlegung der Masseunzulänglichkeit. Der Antragsteller hat zwar die\nliquiden Mittel aufgrund seines letzten Abwicklungsberichts vom\n16.01.2002, welchen er nicht vorlegt, mit DM 4.939,98 bzw. EUR\n2.525,77 konkret angegeben (Bl. 92); inwieweit diesem Guthaben\nindes Massekosten gegenüberstehen, hat er nur pauschal und\nunsubstantiiert vorgetragen. So gibt er für die zu erwartenden\nVerfahrenskosten und die voraussichtlichen weiteren\nMasseverbindlichkeiten einen Gesamtbetrag von DM 40.000,-- an (Bl.\n8, 93, 108), ohne diesen auch nur annähernd darzutun, obgleich ein\nGroßteil dieser Kosten angesichts des seit nahezu zwei Jahren\nlaufenden Insolvenzverfahrens hätte konkret benannt werden können,\nnamentlich die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters und\ndiejenigen zur Erstellung der Steuererklärungen für die\nzurückliegenden Jahre.\n\n4\n\nDarüber hinaus ist zweifelhaft, ob bei der Ermittlung des\nMasseguthabens nicht weitere, kurzfristig zu realisierende Mittel\nzu berücksichtigen sind. Zwar kann - jedenfalls in diesem\nZusammenhang - eine etwaige Reduktion der ursprünglich von der\nAntragsgegnerseite veranschlagten Steuerschuld nicht masseerhöhend\nin Ansatz gebracht werden, da dieser Umstand entgegen der Annahme\ndes Landgerichts vorliegend zu keiner entsprechenden\nSteuererstattung und damit Vermehrung der Masse zu führen vermag.\nDenn die in Rede stehenden Steuerschulden wurden bislang unstreitig\nnicht beglichen; insofern wirkt sich deren Reduktion allenfalls auf\nden Umfang der gegen die Schuldnerin bestehenden Forderungen\naus.\n\n5\n\nAllerdings hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.08.2002,\nS. 2 (Bl. 134) erwähnt, dass durch ihn Forderungen wegen\nSicherheitseinbehalten in Höhe von insgesamt DM 32.180,38 geltend\ngemacht würden, ohne erkenntlich zu machen, inwiefern er damit\nbereits Erfolg hatte und in welchem Verfahrensstadium sich diese\nGeltendmachung befindet. Zwar kann Prozesskostenhilfe nicht mit der\nBegründung verweigert werden, dass der Insolvenzverwalter zunächst\nandere Schuldner in Anspruch nehmen müsse, um ausreichend Masse zur\nDurchführung des Rechtsstreits zur Verfügung zu haben (OLG\nFrankfurt, InVo 2001, 321, 322). Andererseits ist ein kurzfristig\noder zumindest in absehbarer Zeit zu realisierender Zufluss von\nGeldmitteln zu berücksichtigen, wenn damit genügend liquide Mittel\nzur Vorschussleistung für das beabsichtigte Verfahren zur Verfügung\nstehen (vgl. dazu auch KG, InVo 2000, 202; noch weitergehend OLG\nNaumburg, ZInsO 2002, 540, das sogar das Vorhandensein werthaltiger\nForderungen ausreichen lässt, um Masseschulden aufzuwiegen). Ob\neine derartige Situation vorliegend besteht, kann mangels\nausreichenden Vortrags durch den Antragsteller nicht abschließend\nbeurteilt werden.\n\n6\n\nSelbst wenn jedoch entsprechend dem Vorbringen des\nAntragstellers von einer Überschuldung der Masse im Umfang von DM\n35.000,-- auszugehen wäre, so könnte aufgrund seiner Darstellung\nnicht festgestellt werden, dass die weitere Voraussetzung einer\nProzesskostenhilfebewilligung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die\nUnzumutbarkeit der Inanspruchnahme der am Gegenstand des\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, gegeben wäre. Vorliegend\nkommt eine Inanspruchnahme der Insolvenzgläubiger in Betracht,\nnamentlich derjenigen, welche Forderungen im Umfang von DM\n30.000,-- und mehr an die Schuldnerin stellen.\n\n7\n\nDen Gläubigern unbestritten gebliebener Insolvenzforderungen ist\nes im allgemeinen zuzumuten, die Kosten der Rechtsverfolgung\naufzubringen, wenn sie bei einem Erfolg der Klage mit einer\nerheblichen oder vollen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen\nkönnen (vgl. BGH NJW 1997, 3318, 3319; OLG Frankfurt, OLGR 2001,\n153 f.). Auszuschließen sind davon vornehmlich solche\nKonstellationen, in denen der Kostenbeitrag der Gläubiger\nhauptsächlich dazu beitragen würde, die Befriedigung von\nMassegläubigern oder von - nicht zur Kostentragung heranziehbaren -\nGroßgäubigern sicherzustellen (OLG Frankfurt, OLGR 2001, 153 f.,\nund InVo 2001, 231 f.). Dies ist vorliegend indes nicht der\nFall.\n\n8\n\nDenn bei einer erfolgreichen Durchführung der vom Antragsteller\nbeabsichtigten Klage könnte mit großer Wahrscheinlichkeit ein\nBetrag von DM 125.000,-- für die Masse realisiert werden, von dem\nnach Abzug der behaupteten Masseschulden jedenfalls DM 90.000,--\nzur Verteilung an die Gläubiger verblieben. Auf die Summe von DM\n125.000,-- hatte sich die Schuldnerin im Februar 2001 - während des\nvorläufigen Insolvenzverfahrens - mit ihrer früheren\nAuftraggeberin, der P. R. GmbH, vergleichweise zur Abgeltung\nsämtlicher ihrer Werklohnforderungen aus dem Bauvorhaben L.-K.,\nK.-S., geeinigt (Bl. 38). Die Firma P. R. GmbH verweigert nunmehr\ndie Zahlung des Betrages an den Antragsteller allein unter Hinweis\nauf eine an sie gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der\nAntragsgegnerseite vom 22.09.2000 (Bl. 12), mit welcher wegen einer\nGesamtsteuerschuld von DM 378.100,-- die gegen die Drittschuldnerin\nbestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gepfändet\nworden waren. Der Antragsteller verfolgt mit der beabsichtigten\nKlage mittelbar die Freigabe und Einziehung des Vergleichsbetrages\nzur Masse, indem er in erster Linie die Verurteilung der\nAntragsgegnerseite zum Verzicht auf ihre Rechte aus der Pfändungs-\nund Einziehungsverfügung begehrt und neben diesem Hauptantrag eine\nReihe von Hilfsanträgen stellt, welche allesamt darauf abzielen,\neine Berechtigung der Antragsgegnerseite hinsichtlich des\nVergleichsbetrages zu negieren. Insofern dient die beabsichtigte\nKlage zwar nicht unmittelbar der Realisierung dieser Summe für die\nMasse; die damit beabsichtigte Klarstellung führt jedoch bei\nunterstelltem Erfolg des Verfahrens zu einer Rechtslage, welche -\nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte zur finanziellen Situation der\nDrittschuldnerin - aller Wahrscheinlichkeit die Zahlung des\nBetrages an den Antragsteller zur Folge haben wird. Auch eine\nsolche nur mittelbare Besserstellung der Insolvenzgläubiger ist bei\nder Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteile, welche durch die\nbeabsichtigte Klage für sie zu erzielen sind, zu berücksichtigen.\nDenn es kommt nicht allein auf den unmittelbaren Erfolg des\nVerfahrens, sondern auch auf dessen potentielle finanzielle\nAuswirkungen mittelbarer Natur an (vgl. etwa OLG Frankfurt, OLGR\n2001, 153 f., das für den wirtschaftlichen Erfolg einer Teilklage\nauf den Gesamtbetrag der geltend gemachten Forderung abstellt; auch\nOLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1054, das den Gewinn einer\nNebenintervention an dem erst im Folgeprozess zu realisierenden\nKapitalzufluss bemisst).\n\n9\n\nDa der weit überwiegende Teil des Vergleichsbetrages - bei\nRealisierung der vom Antragsteller erwähnten Forderungen in Höhe\nvon DM 32.180,38 sogar nahezu der volle Betrag - zur Verteilung an\ndie Gläubiger gelangen würde, ist nicht feststellbar, dass der\nbeabsichtigte Rechtsstreit in erster Linie der Befriedigung von\nMassegläubigern dient. Ebensowenig kann entgegen der Auffassung des\nAntragstellers davon die Rede sein, dass durch die Klage\nhauptsächlich dem Interesse des Finanzamts K.-Nord als\nGroßgläubiger genügt würde, das aufgrund seiner Parteistellung auf\nder Beklagtenseite nicht zur Vorschussleistung herangezogen werden\nkönnte. Zwar entfiele ein wesentlicher Teil des Vergleichsbetrages\nauf die Steuerschulden der Schuldnerin; andererseits würde bei\nerfolgreicher Durchführung des Verfahrens verhindert, dass der\ngesamte Vergleichsbetrag in dieser Form verwendet würde.\n\n10\n\nDer Senat vermag dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen,\ndass neben dem Finanzamt K.-Nord keine weiteren Gläubiger vorhanden\nseien, denen zugemutet werden könnte, mit den Prozesskosten in\nVorlage zu treten. Zwar besteht die Zumutbarkeit einer solchen\nVorschussleistung vornehmlich für solche Gläubiger, welche die\nerforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu\nerwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse und\nProzessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei\neinem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird\n(vgl. OLG Dresden, InVo 2002, 229;OLG Celle, OLGR 2001, 141).\nAndererseits kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers\nnicht notwendig darauf an, dass einer oder mehrere Großgläubiger\nvorhanden sind, die von einem etwaigen positiven Ausgang des\nRechtsstreits in einem Maße profitieren, welches das ihnen\naufgebürdete Prozesskostenrisiko zurücktreten lässt. Unabhängig\ndavon, dass der Begriff des Großgläubigers nicht nur vage, sondern\nauch relativ zum Gesamtvolumen des Insolvenzverfahrens zu sehen\nist, sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen einer\nübersichtlichen Anzahl von Gläubigern zugemutet werden kann, die\nVorschussleistung und das Prozessrisiko gemeinsam zu tragen (OLG\nKöln, MDR 2000, 51 f.). Dabei kann es nicht von Bedeutung sein,\ndass dem Insolvenzverwalter in solchen Fällen ein erhöhter Aufwand\nentsteht und das Risiko des Scheiterns seiner Bemühungen mit der\nFolge des Unterbleibens der Prozessführung möglicherweise mit der\nAnzahl der heranzuziehenden Gläubiger steigt (so aber OLG Celle,\nOLGR 2001, 141; vgl. dagegen OLG Köln, MDR 2000, 51, 52). Eine\nHeranziehung zur Vorschussleistung scheidet allerdings bei solchen\nGläubigern aus, denen nur verhältnismäßig niedrige\nEinzelforderungen zustehen oder deren Quote sich nur geringfügig\nerhöht, so dass der potentielle Gewinn durch den anteiligen\nKostenbetrag nahezu aufgezehrt oder sogar überstiegen wird (OLG\nHamburg, NJW-RR 2002, 1054 f.; OLG Dresden, InVo 2002, 229 f.; OLG\nNaumburg, ZInsO 2002, 540 f.; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 153 f.; OLG\nCelle, OLGR 2001, 141; OLG Jena, ZIP 2001, 579; OLG Koblenz, MDR\n2000, 1396; OLG Hamm, MDR 1998, 1498).\n\n11\n\nDass vorliegend außer dem Finanzamt K.-Nord lediglich Gläubiger\nder letztgenannten Kategorie vertreten wären, hat der Antragsteller\nschon nicht genügend vorgetragen. Insbesondere fehlt es an der\nerforderlichen (vgl. BGH WM 1998, 1845 f.; OLG Naumburg, ZInsO\n2002, 540, und ZInsO 2002, 586 f.) genauen Aufstellung der von ihm\nanerkannten Forderungen. Das vorgelegte Gläubigerverzeichnis (Bl.\n39 f.) ist nach eigenem Vorbringen des Antragstellers (Bl. 134)\nlückenhaft und bezüglich der Höhe der von der Antragsgegnerseite\ngeltend gemachten Steuerforderungen angesichts des Umstandes, dass\ndiese die Forderungen nur noch auf insgesamt DM 185.000,--\nbeziffert (Bl. 26), zweifelhaft, jedenfalls nicht mehr aktuell.\nLegt man diese dennoch zugrunde und berücksichtigt die korrigierte\nSteuerforderung sowie die zuletzt vom Antragsteller vorgetragenen\nErgänzungen (Gehalt N. Pr. in Höhe von DM 25.000,--, Gehalt F. Ni.\nin Höhe von DM 8.000,-- und Gewerbesteuer in Höhe von DM\n71.380,50), so ergibt sich ein Gesamtvolumen an\nInsolvenzforderungen von DM 485.220,38. Sollten diese insgesamt\nanerkannt werden, so resultiert daraus eine Quote von mindestens\n18,5 % (bei Verteilung von DM 90.000) und höchstens 25,7 % (bei\nVerteilung von DM 125.000,--). Gläubiger mit den nachrangig (nach\ndem Finanzamt K.-Nord) höchsten Forderungsbeträgen sind die\nGemeinde (Stadt K.) als Gewerbesteuergläubigerin mit DM 71.380,50,\nan die unter Anwendung der genannten Quoten zwischen DM 13.205,39\nund DM 18.344,78 verteilt würden, des weiteren die Firma M. Zentum\nB.-N. mit DM 39.939,42, an die zwischen DM 7.388,79 und DM\n10.264,43 gingen, sowie ferner die Firmen Mü. Produkt & Service\nund V. mit jeweils DM 30.000,--, die jeweils mit DM 5.550,-- bis DM\n7.710,-- beteiligt wären. Die von diesen Gläubigern bei Erfolg der\nKlage zu erwartenden Beträge liegen damit deutlich über ihrer\nanteiligen Beteiligung an den für das Gericht und einen Anwalt\n(vgl. OLG Celle, OLGR 2001, 141) zu verauslagende Kosten, die sich\nwie folgt berechnen:\n\n12\n\nDer Gegenstandswert des beabsichtigten Rechtsstreits ist\nbezüglich des Antrags zu 1. und der hierzu formulierten diversen\nHilfsanträge entsprechend dem ausschließlichen Interesse des\nAntragstellers, hierdurch Zugriff auf den Vergleichsbetrag zu\nerhalten, gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 6\nZPO mit maximal DM 125.000,-- anzusetzen. Hinsichtlich des Antrags\nzu 2., mit dem Auskunft bezüglich etwaiger Zahlungen der Firma E.\nP. R. GmbH an die Antragsgegnerseite begehrt wird, erscheint der\nAnsatz von höchstens DM 5.000,-- gerechtfertigt. Dies entspricht\neinem Gesamtstreitwert von EUR 66.467,94, bei dessen Zugrundelegung\nein Vorschuss von rund EUR 5.750,-- (= DM 11.246,--) anfallen\nwürde.\n\n13\n\nDass es den genannten Gläubigern aus anderen Gründen nicht\nzumutbar wäre, diesen Kostenbetrag gemeinsam - aufgeteilt\nentsprechend ihrem möglichen Gewinnanteil - zu tragen, hat der\nAntragsteller nicht dargetan. Insbesondere ist auch die Gemeinde\n(Stadt K.) als Gewerbesteuergläubigerin zur Vorschusszahlung\nheranzuziehen, da sie weder mit der Antragsgegnerseite identisch\nist noch aus anderen Gründen hiervon ausgenommen werden kann (vgl.\nBGH NJW 1998, 1868 ff.). Ob der Antragsteller darüber hinaus auch\nhätte vorgetragen müssen, ob und ggfs. mit welchem Ergebnis er den\nVersuch einer Inanspruchnahme der Gläubiger unternommen hat (so KG,\nInVo 2000, 202; dagegen OLG Naumburg, ZInsO 2002, 540, 541, sowie\nZInsO 2002, 586, 587; OLG Dresden, ZInsO 2002, 229, 230), kann bei\ndieser Sachlage dahinstehen.\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht\nveranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-10/22-w-43-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-10/22-w-43-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296284","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.903915+00:00"}}