{"status":"available","doknr":"OLD296298","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0909.19W35.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"19 W 35/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin und des beigetretenen Herrn W. K. wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.7.2002 - 21 O 63/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Streitwert für das Verfahren wird auf 15.338,76 EUR und für den Ver-gleich auf 16.888,76 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der\nSache Erfolg. Durch den Zuschlagsbeschluss ist das von der Klägerin\neingewandte, ihrer Ansicht nach bestehende Pachtverhältnis nicht\nbeendet worden; vielmehr sind gem. § 57 ZVG die Beklagten als\nErsteher in diesen Vertrag eingetreten. Der Ersteher hat in diesem\nFall lediglich das Recht zur Sonderkündigung. Da diese Regelung dem\nsozialen Schutz von Mietern und Pächtern dient, ist auch die\nentsprechende Gebührenprivilegierung des § 16 GKG anwendbar mit der\nFolge, dass eine Drittwiderspruchsklage gegen die\nRäumungsvollstreckung aus dem\nZwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss nach § 16 GKG und nicht\nnach § 6 GKG zu bewerten ist, wenn der Drittwiderspruchskläger sich\nauf einen Pachtvertrag als \"ein die Veräußerung hinderndes Recht\"\nberuft. Darauf, dass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem im\nPachtrecht begründeten Titel, sondern aus dem Zuschlagsbeschluss\nbetrieben wird, kommt es nicht an, weil die Einwendung des\nPächters, das Pachtverhältnis bestehe weiter, ausnahmsweise als\nEinrede berücksichtigt wird (siehe hierzu Schneider,\nStreitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 3143 ff. sowie 2950 ff.\nm.w.N.). Letztlich ist Streitgegenstand allein die Frage des\nBestehens oder Nichtbestehens eines Pachtverhältnisses.\n\n3\n\nKeinen Einfluss auf die dementsprechend gem. § 16 GKG\nvorzunehmende Streitwertfestsetzung hat die Tatsache, dass Herr W.\nK. diesem Vergleich beigetreten ist und sich ebenso wie die\nKlägerin zur Räumung des Grundstücks verpflichtet hat. Letztlich\nhaben die Beklagten durch diesen Beitritt ein Ziel erreicht, das\nsie kostenmäßig nicht der Klägerin, aber auch nicht dem Zeugen K.,\nanlasten können.\n\n4\n\nDer Streitwert für den Vergleich war daher gegenüber dem\nStreitwert für das Verfahren lediglich um die zusätzlich\neingegangene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.550,00 EUR zu\nerhöhen.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-09/19-w-35-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-09/19-w-35-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296298","retrieved":"2026-07-09 03:18:53.046638+00:00"}}