{"status":"available","doknr":"OLD296302","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0909.16WX137.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"16 Wx 137/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) haben am 1.4.1993 in O./Russische\nFöderation die Ehe geschlossen. Die Beteiligte zu 2) ist\nSpätaussiedlerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz (\nBVFG ) und somit Deutsche nach § 4 Abs. 3 BVFG in Verbindung mit\nArt. 116 Abs. 1 GG. Sie verließ im Juni 1995 das Aussiedlungsgebiet\nund fand in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme. Am 09.02.1996\nfolgte ihr ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1., der russischer\nStaatsangehöriger war, nach Deutschland. Dort sind auch ihre\ngemeinsamen Kinder geboren worden und die Eheleute führen als\nFamiliennamen den Namen der deutschen Beteiligten zu 2. Mit Wirkung\nvom 13.4.2000 erlangte der Beteiligte zu 1) durch Einbürgerung die\ndeutsche Staatsangehörigkeit. Am gleichen Tage gab er gegenüber der\nStandesbeamtin in H. die schriftliche Erklärung ab, dass er gemäß §\n94 BVFG seinen Vatersnamen \"A.\" ablegen und anstelle des bisherigen\nVornamens \"Ev.\" dessen deutschsprachige Form \"E.\" annehmen\nwolle.\n\n4\n\nDie Standesbeamtin der Stadt H. hat Bedenken geäußert und die\nSache über die Aufsichtsbehörde, den Beteiligten zu 3., dem\nAmtsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den\nStandesbeamten angewiesen, die Erklärung des Beteiligten zu 1) zur\nNamensführung - Ablegung des Vatersnamens und Annahme des Vornamens\nin der deutschsprachigen Form \"E.\" - entgegenzunehmen und nach\nöffentlicher Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärung die\ngeänderte Namensführung in dem Familienbuch El./B. zu\nbeurkunden.\n\n5\n\nEine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten\nzu 3. hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der weiteren\nsofortigen Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3. seine Bedenken\nweiter. Er macht im wesentlichen geltend, dass dem Beteiligten zu\n1. ein Erklärungsrecht nach § 94 BVFG nicht zustehe. Da die Ehe der\nBeteiligten zu 1. und 2. zum Zeitpunkt des Verlassens des\nAussiedlungsgebietes noch keine drei Jahre bestanden habe, habe er\nmit der Aufnahme in das Bundesgebiet als nichtdeutscher Ehegatte\neiner Spätaussiedlerin nicht gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BVFG die\nRechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG\nerhalten können. Damit sei das BVFG auf ihn nicht anwendbar, woran\nsich auch durch die spätere Einbürgerung nichts geändert habe.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gem. den §§ 48, 49 PStG, § 27 Abs. 1 FGG statthafte und auch\nim übrigen zulässige weitere sofortige Beschwerde führt nur wegen\nder Form der Namensführungserklärung zu einer Änderung der dem\nStandesbeamten vom Amtsgericht erteilten Anweisung. Ansonsten hat\nsie keinen Erfolg.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern,\nsoweit es den Standesbeamten für verpflichtet ansieht, die\nErklärung des Beteiligten zu 1. zur Namensführung\nentgegenzunehmen.\n\n10\n\nDer Einzelrichter, dem die Sache wirksam gem. § 48 Abs. 1 PStG,\n§ 30 Abs. 1 FGG n. F. , § 526 ZPO n. F. übertragen worden war, hat\nzur Begründung ausgeführt, dass\n\n11\n\nVertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge,\ndie Deutsche im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG sind, gemäß § 94 Abs. 1\nNr. 1, 3 BVFG durch Erklärung u. a. gegenüber dem Standesbeamten\nBestandteile ihres Namens ablegen können, die im deutschen\nNamensrecht nicht vorgesehen sind, oder eine deutschsprachige Form\nihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen können. Dem\nAmtsgericht sei darin beizutreten, dass diese Vorschrift keine\nEinschränkung dahingehend beinhalte, dass eine\nNamensanpassungsbefugnis nur denjenigen Deutschen zustehe, die ihre\nRechtsstellung auf Grund ihres Status als Vertriebene erlangt\nhätten. Ob ein Ehegatte oder Abkömmling selbst Vertriebener oder\nSpätaussiedler sei, sei bezüglich des Rechtes aus § 94 BVFG\nunerheblich ( vgl. Gaaz in Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht ,§ 15\ne, Rdn. 20 ). Das Recht zur Herstellung deutscher Namen bestehe,\nwenn der Erklärende Deutscher sei und damit deutsches Namensstatut\nhabe ( Gaaz, a.a.O.). Dem stehe § 4 Abs. 3 S. 2 BVFG, wonach der\nnichtdeutsche Ehegatte eines Spätaussiedlers nur dann die\nRechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG mit der Aufnahme in den\nGeltungsbereich des BVFG erwerbe, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des\nVerlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden\nhabe, nicht entgegen. Diese Vorschrift sei nicht einschlägig, weil\nim Zeitpunkt der Antragsteilung nach § 94 BVFG der Beteiligte zu 1)\nbereits die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe, so dass es\nauf den Zeitpunkt, auf den § 4 Abs. 3 BVFG abstelle, nicht\nankomme.\n\n12\n\nDies ist rechtsfehlerfrei. Es wird zwar auch die Auffassung\nvertreten, der Status als Vertriebener sei Voraussetzung für die\nAbgabe einer Erklärung nach § 94 BVFG zur Namensänderung\n(Hemberger, StAZ 1994, 306, 307; Fachausschuss-Nr. 3500 StAZ 1998,\n293). Diese Meinung trifft in dieser Allgemeinheit indes nicht zu.\nIn § 94 Abs. 1 S. 1 BVFG sind drei Personengruppen aufgeführt,\nnämlich\n\n13\n\nVertriebene,\n\nSpätaussiedler\n\nEhegatten und Abkömmlinge von Vertriebenen oder\nSpätaussiedlern,\n\n14\n\ndenen das Erklärungsrecht zustehen kann. Dies bedeutet zugleich,\ndass die Ehegatten keine Vertriebene bzw. Spätaussiedler sein,\nsondern nur die weitere Voraussetzung erfüllen müssen, dass sie\nDeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Letzteres ist aber -\nworauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - bei\neinem eingebürgerten Ehegatten eines Spätaussiedlers der Fall; denn\ndieser erfüllt als deutscher Staatsangehöriger die 1. Alternative\ndes Art. 116 Abs. 1 GG. Eine Beschränkung darauf, dass der Ehegatte\neines Vertriebenen die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des\nArt. 116 Abs. 1 GG nur unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3\nBVFG erlangt haben darf, enthält das Gesetz gerade nicht. Eine\nVerknüpfung erfolgt nur in der Weise, dass das Erklärungsrecht des\ndeutschen Ehegatten kein originäres, sondern ein abgeleitetes ist,\ndas auf der Ehe mit dem Vertriebenen oder Spätaussiedler gegründet\nist, d. h. die Ehe muss im Zeitpunkt der Abgabe noch bestehen.\nSofern diese Voraussetzung erfüllt ist, hat selbst der deutsche\nEhegatte, der die Ehe mit einem Spätaussiedler erst nach dessen\nAufnahme in Deutschland geschlossen hat, ein Erklärungsrecht nach §\n94 BVFG (vgl. Gaaz a.a.O. Rdn. 32, 38).\n\n15\n\nMit Recht hat das Amtsgericht schließlich auch betont, dass das\nErklärungsrecht nicht fristgebunden ist mit der Folge, dass es nur\nauf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, und\ndass die Versagung einer Namensanpassungsmöglichkeit dem Zweck des\nGesetzes, Spätaussiedlern und ihren Familien eine Integration in\nDeutschland zu erleichtern, zuwiderlaufen würde. Mit der Regelung\nin § 4 Abs. 3 BVFG sollen zwar Schranken für den Erwerb der\nRechtsstellung von nichtdeutschen Ehegatten von Spätaussiedlern als\nDeutsche im Sinne des Art. 116 GG geschaffen und ähnlich wie im\nAusländerrecht der Scheinehenproblematik vorgebeugt werden (vgl.\nBT-Drucksache 12/ 3597 S. 52). Diese Schranken können und brauchen\naber bei der Ausübung des Erklärungsrechts nach § 94 BVFG dann\nnicht zu greifen, wenn der Ehegatte im Zeitpunkt der Abgabe der\nErklärung ohnehin Deutscher ist.\n\n16\n\nMit der vorstehenden Rechtsauffassung befindet sich der Senat im\nübrigen im Einklang mit derjenigen des Oberlandesgerichts\nFrankfurt, das einem minderjährigen Kind eines Spätaussiedlers und\neiner Kasachin, bei dem die Voraussetzungen eines Statusdeutschen\nnicht vorlagen, nach seiner Einbürgerung ebenfalls ein eigenes\nErklärungsrecht bezüglich der Ablegung des Vatersnamens und der\nAnnahme der deutschen Form seines Vornamens zugebilligt hat (vgl.\nOLG Frankfurt OLGReport 2000, 230).\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nSoweit das Amts- und das Landgericht eine Pflicht des\nBeteiligten zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten oder\nöffentlich beurkundeten Erklärung angenommen haben, folgt ein\nentsprechendes Formerfordernis zwar aus § 94 Abs. 2 BVFG. Es wurde\nindes nicht bedacht, dass nach § 15e Abs. 1 PStG die\nNamensführungserklärung nach § 94 Abs. 1 BVFG auch von dem\nStandesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden kann, die\nErklärung also auch vor ihm formwirksam abgegeben werden kann.\nBeide Alternativen waren daher zu berücksichtigen, und die\nAnweisung an den Standesbeamten war entsprechend neu zu fassen.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 48 Abs. 1\nPStG i. V. m. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG dem Beteiligten zu 3,\naufzuerlegen, da sein Rechtsmittel im wesentlichen keinen Erfolg\ngehabt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-09/16-wx-137-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-09/16-wx-137-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296302","retrieved":"2026-07-09 03:18:53.388862+00:00"}}