{"status":"available","doknr":"OLD296312","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0906.19U87.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-06","aktenzeichen":"19 U 87/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 457/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Beklagten sind nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu\nergreifen, die die Außenwand der an ihr Grundstück angrenzende\nLagerhalle des Klägers im Bodenbereich vor eindringender\nFeuchtigkeit schützen.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nEs kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger\nbehauptet hat - durch das seinerzeitige Abschlagen des Betons seine\nHauswand bzw. der bis dahin vorhandene Feuchtigkeitsschutz\nbeschädigt worden sind, so daß nunmehr Wasser eindringen konnte.\nDenn hierfür haften die Beklagten nicht.\n\n6\n\nNach dem zwischenzeitlich nicht mehr bestrittenen Vorbringen der\nBeklagten wurden diese Arbeiten Ende 1989 Anfang 1990 von der\nVoreigentümerin des Grundstückes der Beklagten, der als Zeugin\nbenannten I. C., in Auftrag gegeben und von der Firma B.\ndurchgeführt. Diese Arbeiten wurden der Voreigentümerin sodann\nunter dem 23.01.1990 (AH 6) in Rechnung gestellt. Unbestritten\nerfolgte die Beurkundung der Teilungserklärung bzgl. des\nGrundstückes der Beklagten erst im Februar 1990 (GA 75), also nach\nDurchführung dieser Abstemmarbeiten, so daß die Beklagten\n(=jetzigen Eigentümer des Grundstückes) eine etwa im Januar 1990\nbeim Abstemmen des Betons erfolgte Beschädigung der Hauswand des\nKlägers aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten\nhaben.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2002 hat der Kläger\nzudem eingeräumt, daß bei Errichtung des Hauses kein Fugenband\nverlegt worden, sondern die Isolierung durch den\nwasserundurchlässigen Beton auf der Zufahrtstraße sichergestellt\ngewesen sei. Der Kläger hat ferner angegeben, bei Errichtung der\nGebäude Eigentümer beider Grundstücke gewesen zu sein und behauptet\nnicht etwa, er habe bei Veräußerung des Grundstücksteils, der jetzt\nim Eigentum der Beklagten steht, mit dem oder den Erwerbern\nvereinbart, daß zur Sicherstellung der Isolierung seiner Außenwand\nfür alle Zeit nur wasserundurchlässiger Beton auf der Zufahrtstraße\naufgebracht werden dürfe. Für eine ausreichende Isolierung seiner\nAußenwand hat grds. der Kläger selbst Sorge zu tragen.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDer Kläger kann auch nicht gem. §§ 1004, 903 BGB i.V.m. § 27\nNachbarG-NW von den Beklagten verlangen, daß diese zu verhindern\nhätten, daß Niederschlagwasser von ihrem Grundstück auf das\nGrundstück des Klägers gelangen bzw. in dessen Lagerhalle\neindringen könne.\n\n10\n\nGem. § 27 I NachbarG-NW sind bauliche Anlagen so einzurichten,\ndaß Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf\ndieses abgeleitet wird oder übertritt. Zwar ist die Zufahrt auf dem\nGrundstück der Beklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen\nProfessor M. nicht mit einem Gefälle vom Gebäude des Klägers weg\nzur Mitte hin hergestellt sondern ist nahezu eben. Auch ist in der\nMitte der Fahrbahn keine Entwässerungsrinne in Längsrichtung (also\neine ACO-Drainrinne) angeordnet. Nach § 27 NachbarG-NW ist der\nEigentümer eines Grundstückes jedoch nicht verpflichtet, den Ablauf\ndes Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern (s.\nDehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Anm. B § 26 I 1b)). Soweit\nbeispielsweise die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen\nAbfluß bewirkt, braucht er auch keine besonderen Maßnahmen zu\nergreifen, um dem entgegenzuwirken (s. Dehner, a.a.O.).\nAndererseits darf er die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück\nnicht so gestalten, daß durch diese dem Nachbargrundstück vermehrt\nNiederschlagswasser zugeführt wird (s. Dehner, a.a.O). Das Verbot\ngreift also nur ein, wenn die bauliche Anlage die Ursache für den\nZufluß des Niederschlagswasser ist (s. Dehner, a.a.O), ihre\nEinrichtung also dazu führt, daß Niederschlagswasser auf das\nNachbargrundstück abfließt, das bei natürlichem Ablauf auf dem\neigenen Grundstück verblieben oder einem Dritten zugeflossen wäre.\nDas NachbarG-NW gibt nur einen Schutz dagegen, das\nNiederschlagswasser auf das Nachbargrundstück übertritt. Unter\n\"Übertritt\" wird ein oberirdischer Zufluß verstanden; hierunter\nfällt mithin nicht der Niederschlag, der in den Boden einsickert\nund dabei auch unter der Oberfläche gegen eine auf oder an der\nGrenze errichtete Wand des Nachbarn gerät und diese durchfeuchtet\n(vgl. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Anm. B § 26 I 1 c)).\n\n11\n\nDie Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten besteht seit 1990\nunstreitig aus wasserdurchlässige Betonsteinen, die in Sand verlegt\nwurden. Mithin wird durch diese Zufahrt dem Grundstück des Klägers\nkein zusätzliches Niederschlagswasser künstlich zugeführt sondern\ndas Wasser wird durch die wasserdurchlässigen Steine und den Sand\nnicht daran gehindert, in den darunter befindlichen Boden\neinzusickern. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, diesen\nnatürlichen Wasserabfluß beispielsweise durch Anbringung einer\nwasserundurchlässigen Betonschicht zu verhindern. Es ist vielmehr\nSache des Klägers die Außenwand seiner Lagerhalle ausreichend\nabzudichten, damit kein Wasser mehr hierdurch eindringen kann.\n\n12\n\nZu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des\nSchriftsatzes vom 03.09.2002 bestand keine Veranlassung, da nach\ndem Akteninhalt keinerlei Zweifel an der Aktivlegitimation der\nKlägerin bestehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO n.F.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: bis zu EUR 6.500,--.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-06/19-u-87-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-06/19-u-87-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296312","retrieved":"2026-07-09 03:18:54.304017+00:00"}}