{"status":"available","doknr":"OLD296310","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0906.19U16.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-06","aktenzeichen":"19 U 16/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der Zeit vom 10. bis 17. August 2000 wurde von der Firma I-T.\neine Internetauktion über eine goldenen Herrenarmbanduhr\nveranstaltet. Die Abgabe von Geboten erfolgte per E-Mail über bei\ndem Internetanbieter G. eingerichtete Adresse. Der Beklagte\nunterhielt bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt zwei\nE-Mail-Konten: ein privates Konto mit Benutzernamen \"k.\" und ein\ndienstliches Konto mit Benutzernamen \"a.\". Beide Konten hatte er\nals (geheimes) Passwort die Zahlenkombination seines Geburtsdatums\n() gewählt.\n\n4\n\nDie Herrenarmbanduhr wurde in der Auktion von einem Benutzer\nunter dem Namen \"b.T.\" angeboten. Das Einstiegsgebot sollte\nmindestens 18.000,00 DM betragen. Am 14. August 2000 wurde um 18:55\nUhr auf die Uhr ein Gebot über 18.000,00 DM abgegeben. Als Bieter\nvermerkte das EDV-System des Auktionsveranstalters den\nAuktionsteilnehmer \"\". Nach dem dieses das einzige Gebot blieb,\nteilte G. dem Kläger am 24. August 2000 mit, dass Gebot sei von\neiner E-Mail-Adresse abgegeben worden, zu der als\n\"Kontaktinformation\" Name, Anschrift und private E-Mail-Anschrift\ndes Beklagten gespeichert seien.\n\n5\n\nAls der Kläger dem Beklagten daraufhin zur Bezahlung und Abnahme\nder Uhr aufforderte, lehnte dieser unter anderem mit E-Mail vom 31.\nAugust 2000 ab. Er machte geltend, dass Gebot sei von einem\nunbefugten Dritten abgegeben worden.\n\n6\n\nMit Urteil vom 07.08.2001, auf dessen Inhaltwegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, es stehe nicht fest, dass der\nBeklagte das Gebot vom 14.08.2000 abgegeben habe.\n\n7\n\nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt der\nKläger vorrangig, das Landgericht habe ihn zu Unrecht für den\nUmstand, dass der Beklagte das Gebot abgegeben habe, für\nbeweisbelastet gehalten. Jedenfalls hätte es einen Anscheinsbeweis\nzu Lasten des Beklagten annehmen müssen, den der Beklagte nicht\nerschüttert. Selbst wenn man dies ablehne, haftet der Beklagte nach\nden Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.\n\n8\n\nDer Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat mit sehr ausführlicher, alle Probleme\nansprechender und zutreffender bewertender Begründung die Klage zu\nRecht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat\nauf die Begründung des angefochtenen Urteils, der er sich\nvollinhaltlich anschließt, Bezug (zustimmend ebenfalls Wiebe, MMR\n2002, 257; Boere, TR 2002, 295; in einem gleichgelagerten Fall hat\ndas AG Erfurt ebenso entschieden, MMR 2002, 127).\n\n12\n\nDie gegen das Urteil geäußerten Einwendungen des Klägers im\nBerufungsverfahrens rechtfertigen keine abweichende\nEntscheidung.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers trägt der Beklagte nicht allein\ndeshalb, weil er bei G. ein E-Mail-Konto mit einem bestimmten\nPseudonym und Passwort unterhalten hat, dass Missbrauchsrisiko mit\nder Folge einer Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen. Das bloße\nunterhalten einer E-Mail-Adresse führt ebenso wenig zu Tragung der\nMissbrauchsgefahr die der bloße Besitz einer Kreditkarte zu einer\nHaftung des Inhabers führt im Falle der missbräuchlichen Angabe\nseiner (geheimen) Kreditkartennummer durch einen unbefugten Dritten\nz. B. im Mailorderverfahren (siehe hierzu BGH NJW 2002, 2234 unter\nHinweis auf Langenbucher, Die Risikozuweisung im bargeldlosen\nZahlungsverkehr, S. 259).\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nAuch ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten ist nicht\ngegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das\nLandgericht den für die Annahme des Anscheinsbeweises typischen\nGeschehensablaufs abgelehnt. Der Sicherheitsstandard im Internet\nist - wie jedem, der sich mit dem Datenverkehr befasst, bekannt ist\n- derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen\nPassworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses\nPasswort ursprünglich zugeteilt worden ist. Auch die vom Kläger\ndargestellten Probleme einer \"Entschlüsselung\" des Passworts kommt\nes in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Missbrauch setzt nämlich\neine vorherige Entschlüsselung gar nicht voraus. Vielmehr kann\njemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was\nheute schon bei einer Vielzahl der Jugendlichen gegeben ist, ohne\nallzu großen Aufwand das Passwort \"lesen\". Von einer für einen\nAnscheinsbeweis ausreichenden Typizität wird man möglicherweise bei\nder Verwendung einer elektronischen Signatur ausgehen können, nicht\naber bei einem ungeschützten Passwort.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nEine Haftung des Beklagten ist auch nach den Grundsätzen der\nAnscheinsvollmacht nicht gegeben. Von einer Anscheinsvollmacht ist\nauszugehen, wenn der Vertretende das Handeln des Scheinvertreters\nnicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen\nund verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der\nVertretende dulde und billige das handeln des Vertreters; es\nhandelt sich um einen Fall der Zurechnung eines schuldhaft\nverursachten Rechtsscheins. Hier mangelt es bereits daran, dass der\nBeklagte am Abend des 14.08.2000 gar nicht die Möglichkeit hatte,\ndas vollmachtlose Handeln des Unbefugten voraus zusehen. Am\n14.08.2000 wusste der Beklagte zwar, dass sein E-Mailzugang\ngesperrt war; selbst bei größtmöglicher Sorgfalt musste er aber\ndaraus nicht schließen, dass jemand in seinem Namen, d. h. unter\nVerwendung seines geheimen Passwortes Verträge im Internet\nabschloss.\n\n19\n\nZudem fehlt es aber auch auf Seiten des Klägers auch an dem für\ndie Annahme einer Rechtscheinshaftung erforderlichen\nschützenswerten Vertrauen, wie das Landgericht ausführlich und\nzutreffend begründet hat. Ebenso wenig wie derjenige, bei dem\ntelefonisch unter Namen und Anschrift einer existenten Person\nmissbräuchlich etwas bestellt wird, und wie derjenige, bei dem\nMailorderverfahren jemand etwas unter Verwendung einer fremden\nKreditkartennummer bestellt, ist der Anbieter bei einer\nInternetauktion in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der\nBieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nDie Revision wird zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Angesichts der\nwachsenden Zahl von Vertragsabschlüssen im Internet ist das\nAuftreten der klärungsbedürftigen Frage dieses Rechtsstreits, ob\ndem Anbietenden bzgl. der Person seines Vertragspartners eine\nBeweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Gute kommen kann, in\neiner unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten. Diese Frage\nbedarf daher höchstrichterlicher Klärung.\n\n22\n\nIV.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 9.203,25 EUR (= 18.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-06/19-u-16-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-06/19-u-16-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296310","retrieved":"2026-07-09 03:18:54.129393+00:00"}}