{"status":"available","doknr":"OLD296335","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0905.4UF110.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"4 UF 110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige\nbefristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nicht\nbegründet.\n\n3\n\nDas Familiengericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu\n2), ihr das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind der\nBeteiligten zu 1) und 2) P. zu übertragen, zurückgewiesen.\n\n4\n\nDie Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) wurde am 20.03.2001\ngeschieden. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in § 1671 BGB\na.F. führt die Scheidung nicht mehr von Amts wegen zur Übertragung\nder elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder einen Vormund. Nach\nder Neuregelung des Sorgerechts fördert vielmehr das Gesetz\nnunmehr, dass die Eltern bei Trennung bzw. Scheidung die gemeinsame\nSorge beibehalten und erleichtert das durch eine detaillierte\nRegelung der Handhabung des gemeinsamen Sorgerechts getrennt\nlebender bzw. geschiedener Eltern (§ 1687 BGB). Hintergrund der\nNeuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge ist, dass Pflege\nund Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern nach Art.\n6 Abs. 2 Satz 1 GG ist. In diese Rechte darf der Staat\ngrundsätzlich nur im Rahmen seines staatlichen Wächteramtes (Art. 6\nAbs. 2 Satz 2 GG) eingreifen. Eingriffe in das Elternrecht sind\ninsbesondere dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn gerade\ndurch die Sorgerechtsausübung das Wohl des Kindes dadurch gefährdet\nwird (vgl. Bundesverfassungsgericht FF 2002, 135, 137). Dieses\njedem Elternteil zustehende Grundrecht wird durch die Regelung in §\n1671 Abs. 2 BGB dadurch geschützt, dass einem Elternteil gegen\nseinen Willen auf Antrag des anderen Elternteils sein Sorgerecht\nnur ganz oder teilweise entzogen werden darf, wenn zu erwarten ist,\ndass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf\nden antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten\nentspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei ist bei den\ngerichtlicherseits zu treffenden Maßnahmen der Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit zu wahren (BverfG a.a.O.).\n\n5\n\nDie Kindeswohlentscheidung gleicht die fehlende Zustimmung des\nwidersprechenden Elternteils aus; sie darf sich allerdings nicht\ndamit begnügen festzustellen, der Antragsteller sei der \"bessere\"\nElternteil. Die Begründung der Alleinsorge muss vielmehr\ngrundsätzlich gegenüber der gemeinsamen Sorge das Bessere für das\nKind sein, wobei im Rahmen der gemeinsamen Sorge und zu ihren\nGunsten die Möglichkeiten von § 1687 BGB mit in die Waagschale zu\nwerfen sind. Danach ist bei bestehender gemeinsamer Sorge in\nAngelegenheiten des Kindes, deren Regelung von erheblicher\nBedeutung sind, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern\nerforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). In Angelegenheiten des\ntäglichen Lebens entscheidet dagegen der Elternteil alleine, bei\ndem sich das Kind gewöhnlich mit Einwilligung des anderen\nElternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung aufhält (§\n1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hält sich das Kind mit Einwilligung dieses\nElternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei dem\nanderen Elternteil auf, hat dieser die Befugnis zur alleinigen\nEntscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (§ 1687\nAbs. 1 Satz 3 BGB).\n\n6\n\nDas Verfahren nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat sich\nausschließlich am Kindeswohl zu orientieren, so dass grundsätzlich\nvermögensrechtliche Straftaten des Antragsgegners unberücksichtigt\nzu bleiben haben (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., §\n1671, Rn. 26). Von daher ist der Vorwurf der Beteiligten zu 2),\ngegen den Beteiligten zu 1) laufe ein Ermittlungsverfahren wegen\nBetruges, für das vorliegende Sorgerechtsverfahren ohne\nBedeutung.\n\n7\n\nAnders verhält es sich allerdings mit dem geäußerten Vorwurf der\nBeteiligten zu 2), der Beteiligte zu 1) habe während der Ehe ihre\nTochter aus erster Ehe sexuell missbraucht. Diesbezüglich lief\nallerdings bereits ein staatsanwaltschaftliches\nErmittlungsverfahren, welches jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO\neingestellt worden ist. Die Beteiligte zu 2) will sich hiermit\njedoch nicht zufrieden geben und betreibt wohl die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens, ohne dass der Senat begründete Anhaltspunkte dafür\nhat, dass sich bezüglich der erhobenen Vorwürfe neue, den\nBeteiligten zu 1) belastende Tatumstände nach Einstellung des\nErmittlungsverfahrens ergeben hätten.\n\n8\n\nSoweit die Beteiligte zu 2) unterschwellig den Vorwurf erhebt,\ndie Auffälligkeiten von P. jeweils nach Rückkehr von Besuchen beim\nVater (dem Beteiligten zu 1)), begründeten den Verdacht eines\nMissbrauches des Sohnes durch den Vater, fehlen für das\ntatsächliche Vorliegen solcher Handlungen jegliche\nnachvollziehbaren Anknüpfungspunkte. Die Beteiligte zu 2) mag von\nder Richtigkeit ihrer Vorstellungen überzeugt sein und hierin mag\nauch die selbst zugestandene tiefgreifende Ablehnung gegen ihren\ngeschiedenen Ehemann begründet sein; nachprüfbare, einen\nAnfangsverdacht eröffnende Tatsachen zur Untermauerung ihres\nVerdachtes hat sie allerdings nicht vorgebracht.\n\n9\n\nAuch nach der Trennung und Scheidung verbleibt es grundsätzlich\nbei der in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägten besonderen\ngemeinschaftlichen Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in\nder Situation der Trennung. Diese Pflicht steht gleichrangig neben\ndem grundsätzlichen Recht beider Elternteile auf gemeinsame Sorge.\nAuch an dieser Pflicht der Eltern ist die Kindeswohlbestimmung\nauszurichten (vgl. Palandt/ Diederichsen, a. a. O., § 1671 Rdnr.\n17).\n\n10\n\nDie fehlende bzw. gestörte Kommunikation zwischen den beiden\nElternteilen rechtfertigt noch nicht die Annahme der\nEinigungsunfähigkeit. Formelhafte Wendungen, wie \"man könne nicht\nmehr miteinander reden\" oder \"Absprachen seien nur noch über\nAnwälte möglich\", reichen für einen Ausschluss des Sorgerechtes\neines Elternteils nicht aus. Die grundsätzlich am Kindeswohl\norientierte gesetzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Sorge\nbeinhaltet auch den Vorrang einer Konsensverpflichtung.\nElternschaft und Partnerschaft sind im Hinblick auf die elterliche\nSorge für das gemeinsame Kind auseinander zu halten und die\ngetrennt lebenden Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge zur\nKonsensfindung verpflichtet.\n\n11\n\nDer Senat kann nicht feststellen, dass diese Konsensfähigkeit\nbei den Beteiligten zu 1) und 2) so nachhaltig gestört ist, dass\ndie Übertragung der Alleinsorge auf einen der Elternteile dem\nKindeswohl am besten entspräche. Die Beteiligten zu 1) und 2)\nwerfen sich zwar gegenseitig vor, nicht konsensbereit zu sein, ohne\ndies aber näher darzulegen. Ihr Vortrag, insbesondere der der\nBeteiligten zu 2), bleibt diesbezüglich in der Tat formelhaft, ohne\ndass er durch Tatsachen untermauert würde. Die eigentlichen\nVorwürfe der geschiedenen Eheleute gegeneinander betreffen in\nerster Linie ihre Beziehung zueinander und ihre gescheiterte\nPartnerschaft. Diesen Konflikt überträgt die Beteiligte zu 2) auf\ndas Sorgerechtsverfahren, ohne dass erkennbar würde, dass eine\ntiefgreifende Divergenz der Parteien in solchen P. betreffenden\nAngelegenheiten bestünde, deren Regelung für ihn von wesentlicher\nBedeutung ist. So sind sich die Beteiligten zu 1) und 2) darüber\neinig, dass sich P. gewöhnlich bei seiner Mutter, der Beteiligten\nzu 2), aufhält, also in ihrer Obhut verbleibt, was bereits einen\nwesentlichen möglichen Konfliktbereich entschärft. Gemäß § 1687\nAbs. 1 Satz 2 BGB entscheidet damit nämlich die Beteiligte zu 2) in\nFragen des täglichen Lebens allein über P.s Angelegenheiten.\n\n12\n\nAuch das Umgangsrecht haben die Beteiligten zu 1) und 2) nunmehr\n- zwar mit Hilfe des Gerichts - aber schließlich einvernehmlich\ndurch Vergleich vom 16.04.2002 - AG Bonn zu AZ: 41 F 172/01 -\ngeregelt.\n\n13\n\nDies zeigt, dass durchaus in wesentlichen, die Kindererziehung\nund -pflege betreffenden Fragen die geschiedenen Eheleute\nkonsensfähig sind, auch wenn der Kontakt der geschiedenen Eheleute\nuntereinander wegen der bestehenden Aversionen sich schwierig\ngestaltet. Eine Kooperation ist möglich. Die gemeinsame Sorge\nentspricht auch dem Willen von P.. Dies ergibt sich aus seiner\nAnhörung vor dem Familiengericht im Termin am 20.03.2001 (Bl. 44,\n45 GA), sowie insbesondere aus dem vom Familiengericht eingeholten\nGutachten vom 27. Februar 2002 der Sachverständigen, Frau\nDipl.-Psychologin B., zur Frage der Beziehung von P. zu beiden\nElternteilen (Bl. 94 - 142 GA).\n\n14\n\nDer Senat ist an einer Verwertung des Gutachtens nicht\ngehindert. Zwar ist der Beklagten zu 2) zuzugestehen, dass das\nAmtsgericht vor der Entscheidung über die Sorgerechtsanträge der\nBeteiligten zu 2) besser zunächst über deren Befangenheitsantrag\nvom 23.03.2001 (Bl. 155 GA) betreffend die Sachverständige B.\nentschieden hätte. Indessen führt die übergangene Entscheidung\nnicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die Anbringung des\nGesuchs rechtfertigt zunächst nicht die Verweigerung der Einlassung\nzur Sache bis zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch. Auch\nist das Gericht nicht gehindert, dem Verfahren Fortgang zu\nverschaffen und in der Hauptsache zu entscheiden. Verwertet es\njedoch das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen und wird dem\nAblehnungsgesuch später stattgegeben, so unterliegt die\nEntscheidung in der Hauptsache, soweit sie auf der Verwertung des\nGutachtens beruht, der Aufhebung im Rechtsmittelweg (vgl.\nZöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 406 Rdnr. 13 a)). Hat das\nAmtsgericht aber über den Sorgerechtsantrag der Beteiligten zu 2)\nentschieden und dabei das Gutachten verwertet, ohne formal über den\nBefangenheitsantrag selbst zu entscheiden, so liegt darin auch die\nkonkludente Ablehnung des Befangenheitsgesuches. Der Senat ist der\nAuffassung, dass er bei dieser Sachlage nicht gehindert ist, in der\nSache selbst zu entscheiden, da das Ablehnungsgesuch der Beklagten\nzu 2) unbegründet ist und das Familiengericht somit das genannte\nGutachten zu Recht mit verwertet hat. Eine gesonderte Entscheidung\ndes Familiengerichtes über den Befangenheitsantrag selbst zu\nverlangen, wäre daher reine Förmelei. Auch die Beteiligte zu 2)\nsieht in der angegriffenen Entscheidung zugleich eine konkludente\nAblehnung ihres Befangenheitsgesuches, wie die durch die Einlegung\nder befristeten Beschwerde überholte Einlegung der sofortigen\nBeschwerde der Beteiligten zu 2) durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten in erster Instanz vom 05.06.2002 (Bl.\n177 GA) zeigt.\n\n15\n\nDie Besorgnis der Beteiligten zu 2.), die abgelehnte\nSachverständige sei befangen, ist nicht gerechtfertigt. Gemäß § 406\nZPO kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen wie ein\nRichter abgelehnt werden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet eine\nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund\nvorliegt der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit\ndes Sachverständigen zu rechtfertigen. Befangenheit des\nSachverständigen ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und\nVoreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere\nEinstellung des Sachverständigen zu den Beteiligten oder zum\nGegenstand des konkreten Verfahrens. Besorgnis der Befangenheit des\nSachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die\nberechtigt Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit\naufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche\nAusübung der Sachverständigentätigkeit zu rechtfertigen, sind nur\nobjektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei\nvernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der\nSachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit\nnicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige\nVorstellungen des Ablehnenden scheiden deshalb aus (vgl.\nZöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 8, 9). Unter Berücksichtigung\ndieser Grundsätze kann vorliegend keine gerechtfertigte Besorgnis\nder Befangenheit gegenüber der abgelehnten Sachverständigen\nfestgestellt werden. Soweit die Beteiligte zu 2) die fehlende\nSachkunde der Sachverständigen rügt, kann hierauf allein die\nBesorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden. Aber auch sonst\nhat die Beteiligte zu 2) keine Gründe glaubhaft gemacht, die aus\nSicht einer vernünftig denkenden Partei begründete Zweifel in die\nUnparteilichkeit der Sachverständigen rechtfertigen könnten.\n\n16\n\nDie Sachverständige hat in ihrem umfangreichen Gutachten den\nSohn P. sowie die Beteiligten zu 1) und 2) ausführlich gehört und\ndie Ausführungen der angehörten Personen in ihrem Gutachten im\neinzelnen dargelegt, ohne dass aus der Darstellung auch aus der\nSicht der Beteiligten zu 2) eine Voreingenommenheit der\nSachverständigen angenommen werden könnte. Dabei kann nicht\nbeanstandet werden, dass die Sachverständige das, was ihr von den\njeweils angehörten Personen, im Hinblick auf das Verhalten und die\nEinstellung der Beteiligten zu 2) geschildert worden ist, zu Papier\ngebracht hat. Die Sachverständige hat es gerade vermieden, diese\nÄußerungen einem eigenen Werturteil zu unterziehen. Vielmehr hat\nsie versucht darzulegen, welche Beweggründe und sonstigen Umstände\ndazu geführt haben könnten, dass zum Beispiel der Sohn P. in\neinzelnen Punkten seiner Mutter kritischer gegenübersteht als\nseinem Vater.\n\n17\n\nSo hat die Sachverständige auch im einzelnen ausgeführt, dass P.\nsich gegenüber seinem Vater (dem Beteiligten zu 1) über\nvermeintliche Ungerechtigkeiten der Mutter (der Beteiligten zu 2)\ngeäußert habe und dass der Beteiligte zu 1) im Einzelfall seinem\nSohn darin zugestimmt habe, dass das \"gemein\" sei. Auch hier hat\nsich die Sachverständige durchweg einer Wertung zur Richtigkeit des\nmütterlichen Verhaltens enthalten. Vielmehr hat sie darzulegen\nversucht, warum der Sohn P. die von ihm geschilderten Vorfälle so,\nwie seinem Vater später dargestellt, empfunden hat.\n\n18\n\nEine Parteilichkeit gegenüber der Beteiligten zu 2) kann auch\nnicht daraus hergeleitet werden, dass die Sachverständige P.s\nVorstellungen dazu geschildert hat, warum er sich nach Rückkehr vom\nVater angeblich auffällig und seiner Mutter aufsässig gegenüber\nverhalten hat. Um die Sachlage abzuklären, musste die\nSachverständige P. die Empfindungen der Mutter vorhalten. P. hat\nsein Verhalten ihr gegenüber auch nicht generell abgestritten, er\nhat allerdings sich dahin geäußert, dass die Mutter ihn vielfach\nnach Rückkehr vom Vater entsprechend gerügt habe. Er habe sein\nVerhalten nicht immer so empfunden, aber wenn die Mutter das meine,\nso müsse es wohl stimmen. Auch bezüglich dieses Komplexes hat sich\ndie Sachverständige neutral verhalten. Sie hat weder die eine noch\ndie andere Schilderung ungeprüft als wahr unterstellt. Vielmehr hat\nsie Erklärungsversuche unternommen, wie es zu einem möglichen\nAbwehrverhalten von P. gegenüber der Mutter gekommen sein könnte.\nDabei hat sie ausgeführt, dass möglicherweise auch ein von P. schon\nerwartetes Verhalten der Mutter bereits vorab verarbeitet wurde.\nAll dies lässt allerdings eine Voreingenommenheit der\nSachverständigen nicht erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf den\nVorwurf, die Sachverständige habe sich nicht genügend mit ihren,\nder Beteiligten zu 2.), Missbrauchsvorwürfen befasst. Zwar hat\ndiese sich sehr zurückhaltend zu diesen sexuellen\nMissbrauchsvorwürfen der Beteiligten zu 2) gegenüber ihrem Ehemann\ngeäußert. Wie oben dargestellt, ergeben sich aber aufgrund der\nobjektiven Tatsachen keine Anknüpfungspunkte für die Richtigkeit\nsolcher Vorwürfe. Nur dies hat die Sachverständige zum Ausdruck\ngebracht und ihre Auffassung dahin geäußert, dass gerade in diesem\nschwelenden Verdacht der Beteiligten zu 2) gegenüber dem\nBeteiligten zu 1) die tiefgreifende Ablehnung diesem gegenüber\nbegründet sei. Die angesprochene Zurückhaltung war daher\ngeboten.\n\n19\n\nEntscheidend ist aber festzuhalten, dass die Sachverständige in\nÜbereinstimmung mit dem Jugendamt zu dem Ergebnis gekommen ist,\ndass P. beide Elternteile liebt, an beiden Elternteilen hängt und\nam liebsten in einer harmonischen Atmosphäre leben würde. P. spürt\ndeutlich die Spannungen zwischen seinen Eltern und leidet darunter.\nGleichwohl möchte er den Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er\nsieht die Verantwortung beider Elternteile für ihn und möchte wohl\nauch die gemeinsame Verantwortung. Dabei hat P. - wie die\nSachverständige überzeugend ausgeführt hat - durchaus den Willen\ngeäußert, grundsätzlich bei der Mutter zu bleiben, auch wenn diese\netwas strenger als der Vater sei, dass er aber gleichzeitig auch\nengen Kontakt zum Vater halten möchte. All dies muss nach\nAuffassung des Senates im Sinne von P.s Wohl gestärkt werden.\nGerade im Hinblick darauf, dass beide Elternteile sich in der Liebe\nzu ihrem Kind einig sind, müssen sie lernen, ihre gegenseitigen\nAversionen abzubauen und in Beziehung auf die gemeinsame Sorge für\nP. zu seinem Besten zusammen zu arbeiten.\n\n20\n\nDies hat die Sachverständige B. ebenso gesehen, an deren\nSachkunde aufgrund der oben gemachten Ausführungen im übrigen nicht\ngezweifelt werden kann.\n\n21\n\nDer Auffassung der Sachverständigen ist im übrigen auch das\nJugendamt B., welches sich dementsprechend geäußert hat.\n\n22\n\nSchließlich kann die Erziehungseignung beider Elternteile nicht\nin Zweifel gezogen werden. Beide Parteien bemühen sich um eine\nungestörte seelische und körperliche Entwicklung ihres Kindes. Dass\nhier unterschiedliche Ansichten über Erziehungsfragen auftreten,\nkann an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Beteiligten\nnichts ändern. Weder die Beteiligte zu 2) noch der Beteiligte zu 1)\nhaben solche Erziehungsdefizite jeweils des Anderen glaubhaft\ndargelegt, dass ernsthaft deren Erziehungsfähigkeit jeweils in\nFrage stünde. Soweit der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Raume\nsteht, ist bereits oben ausgeführt worden, dass für die\nBerechtigung eines solchen Vorwurfes keine konkreten Anhaltspunkte\nbestehen.\n\n23\n\nSind aber die Beteiligten zu 1) und 2) grundsätzlich\nkonsensfähig und, wie die Regelungen zum Aufenthalts- und\nUmgangsrecht zeigen, auch konsensbereit, so besteht für den Senat\nkeine Veranlassung, eine grundsätzlich mögliche partielle\nEinschränkung des Sorgerechtes des Beteiligten zu 1) hinsichtlich\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechtes zugunsten der Beteiligten zu 2)\nvorzunehmen. Von daher war auch der Hilfsantrag der Beteiligten zu\n2), über den das Amtsgericht nicht entschieden hat, unbegründet,\nmit der Folge, dass ihre befristete Beschwerde insgesamt\nzurückzuweisen war.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n25\n\nBeschwerdewert: 3.000 EUR\n\n26\n\nDer PKH-Antrag der Beteiligten zu 2), ihr zur Durchführung des\nBeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war mangels\nder gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht\nzurückzuweisen. Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger\nWiederholungen auf das oben Gesagte verwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/4-uf-110-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/4-uf-110-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296335","retrieved":"2026-07-09 03:18:56.290136+00:00"}}