{"status":"available","doknr":"OLD296334","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0905.17W295.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"17 W 295/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1\nRechtspflegergesetz statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch\nim übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der\nSache aus den dem angefochtenen Beschluss und der\nNichtabhilfeverfügung des Rechtspflegers vom 22. August 2001\nzugrundeliegenden Erwägungen keinen Erfolg. Dem Rechtspfleger ist\ndarin zuzustimmen, dass die durch die Beauftragung eines\nHauptbevollmächtigten am Wohnsitz oder am Ort der gewerblichen\nNiederlassung der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des\nProzessgerichts zur Entstehung gelangten Kosten in aller Regel in\nHöhe derjenigen Kosten erstattungsfähig sind, die der Partei\nerwachsen wären, wenn sie den mit der Prozessführung beauftragten\nörtlichen Vertrauensanwalt in erstattungsrechtlich zulässiger Weise\nals Verkehrsanwalt in Anspruch genommen und den als\nUnterbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalt am Ort des\nProzessgerichts zum Prozessbevollmächtigten bestellt hätte. Bezogen\nauf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die\nstreitigen Kosten in voller Höhe zu erstatten sind. Hätte nämlich\ndie Antragsgegnerin ihren Kölner Unterbevollmächtigten mit der\nProzessführung betraut und ihre örtlichen Vertrauensanwälte\nlediglich mit der Informationsvermittlung beauftragt, wäre deren\nVergütung in voller Höhe neben den durch die anwaltliche Vertretung\nder Antragsgegnerin vor dem Landgericht L angefallenen Kosten\nerstattungsfähig gewesen. Nach der mit Beschluss vom 3. November\n1999 - 17 W 201/99 -, OLGR 2000, 33, geänderten Rechtsprechung des\nSenats sind nämlich die Kosten eines als Verkehrsanwalt\neingeschalteten Rechtsanwalts, der - wie die\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin - seine Kanzlei an\neinem Ort unterhält, der weniger als 40 km vom Wohnort oder vom Ort\nder gewerblichen Niederlassung der Partei entfernt liegt,\ngrundsätzlich als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung erstattungsfähig, wenn die Entfernung zwischen\ndem Wohn- oder Geschäftssitz der Partei und dem Ort des\nProzessgerichts - wie im gegebenen Fall - mehr als 40 km\nbeträgt.\n\n3\n\nDie Partei, die ihren örtlichen oder ortsnah praktizierenden\nVertrauensanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt und ihre\nVertretung in der mündlichen Verhandlung und/oder in der\nBeweisaufnahme einem am Ort des Prozessgerichts praktizierenden\nRechtsanwalt überträgt, unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts\nschlechter zu stellen als eine Partei, die von ihrer\nerstattungsrechtlichen Befugnis Gebrauch macht, ihren örtlichen\nRechtsanwalt mit der Übermittlung der Informationen an den\nauswärtigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist durch\nnichts gerechtfertigt. Der von der Beschwerde offenbar vertretenen\nAnsicht, dass die auswärtige Partei seit Inkrafttreten der\nNeufassung des § 78 Abs. 1 ZPO und dem dadurch bewirkten Wegfall\ndes Lokalisationsprinzips am 1. Januar 2000 stets gehalten sei,\nsich ihres örtlichen Rechtsanwalts als Prozessanwalt zu bedienen,\nund dass deshalb die Kosten eines Unterbevollmächtigten nur in Höhe\nersparter Reisekosten und Tagegelder des auswärtigen\nProzessbevollmächtigten den notwendige Kosten der Prozessführung\nzuzurechnen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch nach dem\nseit dem 1. Januar 2000 geltenden Recht steht der auswärtigen\nPartei unter den im vorgenannten Senatsbeschluss im einzelnen\ndargelegten Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit offen,\nsich ihres örtlichen Rechtsanwalts lediglich als Verkehrsanwalt zu\nbedienen, ohne deswegen Nachteile bei der Kostenerstattung\nbefürchten zu müssen. Daraus wiederum folgt, dass die durch die\nBeauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohn- oder\nGeschäftssitz der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des\nProzessgerichts entstandenen Kosten insoweit erstattungsfähig sind,\nals sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozessgericht\nund eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnort oder am Ort der\ngewerblichen Niederlassung der Partei nicht übersteigen. Diesem\nGrundsatz hat der Rechtspfleger zutreffend Rechnung getragen, so\ndass es bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben muss.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n5\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: Bis 2.000,00 DM.\n\n6\n\nDr. Siegburg Borzutzki-Pasing Heitmeyer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/17-w-295-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/17-w-295-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296334","retrieved":"2026-07-09 03:18:56.197956+00:00"}}