{"status":"available","doknr":"OLD296337","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0905.16W27.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"16 W 27/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten eine Klage eingereicht, mit\ndem sie von ihm die Herausgabe von Gaststätteninventar verlangt,\ndas sich nach ihrem Vortrag auf einem dem Beklagten gehörenden\nGrundstück befinden und ihr sicherungsübereignet sein soll. Nachdem\ndie Klage dem Beklagten unter der im Rubrum angegebenen Anschrift\nnicht zugestellt werden konnte, hat die Klägerin die öffentliche\nZustellung beantragt, da der Beklagte sich beim Einwohnermeldeamt\nder Stadt B.-G. nach \"00137 (= Länderschlüsselnummer) Italien\"\nabgemeldet habe und Nachforschungen nach seinem tatsächlichen\nAufenthalt erfolglos geblieben seien. Nach Auskunft der Stadt B.-G.\nseien ca. 30 weitere Anwaltskanzleien - ebenfalls bisher erfolglos\n- auf der Suche nach dem Beklagten. Dieser sei vermutlich in\nItalien untergetaucht.\n\n4\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf öffentliche Zustellung der\nKlage mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine\ninternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so dass auch keine\nZustellung nach der deutschen ZPO erfolgen könne.\n\n5\n\nMit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die\nKlägerin ihr Begehren weiter.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n8\n\nDie öffentliche Zustellung der Klage kann nicht wegen Fehlens\nder internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte abgelehnt\nwerden. Wenn bei einem Gericht eine Klage eingereicht wird, hat es\ndiese nach § 271 ZPO zwingend zuzustellen. Das Fehlen von\nProzessvoraussetzungen stellt grundsätzlich kein Zustellhindernis\ndar, zumal an die Zustellung die materiellrechtliche Wirkung einer\nVerjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a. F. bzw.\nVerjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. geknüpft ist.\nVielmehr hat ein Kläger einen Anspruch darauf, dass über die\nZulässigkeit einer von ihm erhobenen Klage in der vom Gesetz\nvorgesehenen Form, also in der Regel durch Urteil nach mündlicher\nVerhandlung entschieden wird und ihm die entsprechenden\nRechtsmittel zur Verfügung stehen. Wegen dieses\nJustizgewährleistungsanspruchs kann nur in eng umgrenzten\nAusnahmefällen von einer Zustellung abgesehen werden, etwa dann,\nwenn Verfahrenshindernisse bestehen (z. B. im Falle einer\nExterritorialität des Beklagten, Nichtzahlung des\nGerichtskostenvorschusses vgl. MünchKomm/Lüke, ZPO 2. Auflage, Rdn.\n9 ff. mit weiteren Beispielen; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 21.\nAuflage, Rdn. 22; Zöller/Greger u. Stöber, ZPO 23. Auflage, § 271\nRdn. 6 i. V. m. § 216 Rdn. 4-8, § 253 Rdn. 21a). Das Fehlen der\ninternationalen Zuständigkeit ist dagegen eine bloße\nSachurteilungsvoraussetzung und daher vor der Zustellung nicht zu\nprüfen (Stein-Jonas/Leipold a.a.O. Rdn. 27). Dass eine andere\nBetrachtungsweise nicht richtig sein kann, wird bereits dadurch\ndeutlich, dass beim Fehlen ausschließlicher Zuständigkeiten die\ninternationale Zuständigkeit auch durch rügelose Einlassung\nbegründet werden kann (Art. 24 EuGVVO bzw. Art. 18 EuGVÜ / LGVÜ\nsowie ansonsten § 39 ZPO entsprechend). Eine rügelose Einlassung\nsetzt aber die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und\ndamit die Zustellung der Klage voraus.\n\n9\n\nDie Auffassung des Landgerichts, dass - abgesehen von einer\nrügelosen Einlassung nach Art. 24 EuGVVO, die im vorliegenden Fall\neines nach Darlegung der Klägerin auf der Flucht vor seinen\nGläubigern vermutlich in seinem Heimatland untergetauchten\nBeklagten kaum praktisch werden dürfte - eine internationale\nZuständigkeit deutscher Gerichte nicht besteht, ist zwar richtig\nmit der Folge, dass die Klägerin kein Versäumnisurteil gegen den\nBeklagten erwirken kann, sondern die Klage auch im Falle der\nSäumnis des Beklagten nach dem derzeitigen Vorbringen der Klägerin\nals unzulässig abzuweisen sein wird. Die Ablehnung der öffentlichen\nZustellung lässt sich nach alledem damit aber noch nicht\nrechtfertigen.\n\n10\n\nDie abschließende Entscheidung über den Antrag auf öffentliche\nZustellung war gem. § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen.\nDieses ist primär für die Prüfung der Voraussetzungen des § 185 ZPO\n(§ 206 ZPO a.F.) berufen und hat sich noch nicht dazu geäußert, ob\ndiese vorliegen oder ob ggfls. von Amts wegen weitere Ermittlungen\nzu erfolgen haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/16-w-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/16-w-27-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296337","retrieved":"2026-07-09 03:18:56.476767+00:00"}}