{"status":"available","doknr":"OLD296336","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0905.14WF126.02.127.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"14 WF 126/02, 127/02 und 128/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsgegner ist auf die mündliche Verhandlung vom\n12.11.2001 durch Urteil vom gleichen Tage von der Antragstellerin\ngeschieden worden.\n\n4\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.1.2001 war\nihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gegen\nmonatliche Raten von 90,- DM ab 1.2.2001 bewilligt worden. Gegen\ndiese Entscheidung wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.\n\n5\n\nDurch Beschluss des Rechtspflegers vom 21.6.2001 wurde die\nProzesskostenhilfe aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei\nRaten gezahlt worden waren. Der Beschluss wurde am 1.8.2001 dem\nAntragsgegner persönlich zugestellt.\n\n6\n\nDurch weiteren Beschluss des Richters vom 28.5.2002 wurde ein\nerneuter PKH-Antrag des Antragsgegners vom 12.11.2001, zu dem\nPHK-Formulare wie angekündigt am 19.11.2001 nachgereicht wurden,\nzurückgewiesen.\n\n7\n\nIn der am 19.11.2001 nachgereichten Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die\nArbeitslosenhilfe mit 1340, 65 DM angegeben und die Rubrik\n\"Wohnkosten\" nicht ausgefüllt. Im vorangehenden Antrag vom\n11.1.2001 war die Rubrik \"Wohnkosten\" ebenfalls nicht ausgefüllt\nworden. Das Arbeitslosengeld war für die Zeit vom 6.10.2000 -\n15.12.2000 mit 4164,86 DM belegt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\n1)\n\n10\n\nDie Beschwerde gegen die ursprüngliche\nProzesskostenhilfebewilligung vom 18.1.2001 gegen Monatsraten von\n90,- DM ab 1.2.2002 ist unzulässig, da sie verwirkt ist, denn sie\nist erst am 23.1.2002 (Schriftsatz vom 18.1.2002) eingelegt worden.\nFür die Entscheidung war der Senat zuständig, da sie vor dem\n1.1.2002 ergangen ist (§ 26 Nr.10 EG-ZPO) und insoweit gelten die\nVorschriften über die befristete sofortige Beschwerde noch\nnicht.\n\n11\n\nEin Jahr nach der PKH-Entscheidung konnte die Beschwerde auch zu\nder Zeit, als das Gesetz noch keine Frist für die Beschwerde\nvorsah, nicht mehr eingelegt werden (OLG Bamberg OLG-Report 1999,\n83 - schon nach mehr als 3 Monaten; OLG Köln FamRZ 1997, 1544). Die\nEntscheidung ist damals dem Prozeßbevollmächtigten des\nAntragsgegners ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Entscheidung\nist in der Folgezeit ein Jahr lang hingenommen worden. Das muss der\nAntragsgegner sich zurechnen lassen, auch wenn er für seinen\nProzessbevollmächtigten nur schwer erreichbar war und dieser von\nsich aus keinen Anlass hatte, früher Beschwerde einzulegen\n(Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und\nBeratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 886). Es wäre Sache des\nAntragsgegners als Betroffenem gewesen, seinen Anwalt entsprechend\nzu unterrichten.\n\n12\n\n2)\n\n13\n\nÜber die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers\nvom 21.6.2001 hatte nach § 26 Nr.10 EG-ZPO ebenfalls der Senat zu\nentscheiden.\n\n14\n\nSie ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung dieses\nBeschlusses und damit zur Wiederherstellung der PKH mit Raten gem.\ndem Beschluss des Amtsgerichts vom 18.1.2001. Für die Zeit vom\n18.1.2001 - 11.11.2001 verbleibt es daher bei der\nRatenanordnung.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Rechtspflegers und in\nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors kann nach\nder ständigen Rechtsprechung des Senats eine Entziehung der PKH\ngem. § 124 Nr.4 ZPO nur erfolgen, wenn die Partei schuldhaft mit\nden Raten in Rückstand geraten ist (BGH Rpfleger 1997,265;\nKalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn. 849 f.;\nMusielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl. (2002) § 124 Rn.9). Das ist auch\ndann nicht der Fall, wenn die Ratenanordnung zwar nicht mit einem\nRechtsbehelf angegriffen worden ist, sie aber objektiv die\nLeistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt (OLG Koblenz\nOLG-Report 1999, 120; a.A. Zimmermann, Prozesskostenhilfe in\nFamiliensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 488) . Das ist vorliegend der\nFall, wie sich aus der nachfolgenden Entscheidung des Senats über\nden erneuten PKH-Antrag ergibt.\n\n16\n\n3)\n\n17\n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts\nvom 28.5.2002, die der Einzelrichter auf den Senat übertragen hat,\nist begründet. Auch nach Bescheidung eines PKH-Gesuches mit Raten\nkann ein neuer PKH-Antrag gestellt werden, wenn die Beschwerde\ngegen den ersten Beschluss verwirkt ist, denn die Entscheidung über\ndie PKH erwächst nicht in materieller Rechtskraft (OLG Bamberg\nFamRZ 1997, 757). Allerdings kann Prozesskostenhilfe nur für die\nZeit ab der erneuten Antragstellung gewährt werden. Entgegen der\nAuffassung des Amtsgerichts lagen auch die erforderlichen Belege\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor bzw.\nihre Nachreichung war angekündigt. Schon mit dem ersten PKH-Gesuch\nwar die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse vorgelegt worden sowie die Bescheinigung über das\nArbeitslosengeld. An den Verhältnissen hatte sich nichts geändert.\nBei dieser Sachlage reicht es aus, wenn die Belege angekündigt und\nalsbald nachgereicht werden, jedenfalls wenn das Gericht nicht auf\neiner sofortigen Vorlage der Belege besteht. Wenn sich die Partei\noder ihr Anwalt auf die Verhandlung im Vertrauen auf die\nNachreichungsmöglichkeit einlassen, kann der PKH-Antrag nicht wegen\nvorher nicht gerügter Verspätung der einzureichenden Unterlagen\nzurückgewiesen werden.\n\n18\n\nIn der Sache ist der Senat der Auffassung, dass der\nAntragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen erhalten kann.\nEr kann von seinem Arbeitslosengeld von 1340,- DM (= 685 EUR) die\nüblichen Kaltmietkosten in Höhe des Anteils der Kaltmietkosten am\nSelbstbehalt (z.Zt. 155 EUR) abzuziehen, wenn er diese Mietkosten\nnicht erspart, weil er kostenfrei oder günstig wohnt, sondern wenn\ner keine Mietkosten hat, weil er auf der Strasse lebt. Nur wegen\nersparter Mietkosten hatte das Amtsgericht Raten angeordnet. Der\nGesetzgeber stellt es dem Bürger grundsätzlich frei, wie er die ihm\nzur Verfügung stehenden Mittel einsetzt. Wer unangemessen\nbescheiden wohnt, kann gleichwohl die durchschnittliche\nMietbelastung absetzen, weil er in der Verteilung seiner Mittel\nfrei ist. Da der Antragsgegner außerdem Kindesunterhaltsleistungen\nan die Kinder K. (geb. 14.11.1996) und S. (geb. 20.11.1997) zu\nerbringen hat, erreicht er den Betrag des einsatzpflichtigen\nEinkommens nach § 115 ZPO nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/14-wf-126-02-127-02-und-128-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-05/14-wf-126-02-127-02-und-128-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296336","retrieved":"2026-07-09 03:18:56.388079+00:00"}}