{"status":"available","doknr":"OLD296353","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0904.19U14.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"19 U 14/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen\nNichterfüllung aus einem Leasingvertrag, den sie am 6.12.1991 mit\nder Fa. B. GmbH abgeschlossen hatte; der Vertrag hatte eine\nLaufzeit von 48 Monaten, beginnend mit dem 1.1.1992. Der Beklagte,\ndamals Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH\nhatte durch Vertrag vom 4.12.1991 die gesamtschuldnerische Haftung\nfür alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag\nübernommen. Am 31.3.1992 wurde der Konkurs über das Vermögen der\nGmbH eröffnet, unter dem 10.4.1992 kündigte die Klägerin den\nLeasingvertrag fristlos. Durch Versäumnisurteil vom 7.9.1995 hat\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin\nEinspruch eingelegt.\n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7.9.1995 den Beklagten\nzu verurteilen, an sie 114.989,55 DM nebst 10 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndas Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\n7\n\nEr hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n9\n\nDas Landgericht hat unter teilweiser Aufhebung des\nVersäumnisurteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin\n88.657,45 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung wird\nauch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen.\n\n10\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht der Beklagte geltend, der Leasingvertrag\nunterfalle dem VerbrKrG, der Beklagte sei nicht über sein\nWiderrufsrecht belehrt worden, die Klägerin könne daher keinen\nSchadensersatz von ihm beanspruchen. Auch werde die Höhe des\ngeltend gemachten Schadens bestritten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem\nerstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen;\n\n13\n\nihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie verteidigt die angefochtenen Entscheidung und ist der\nAnsicht, die Anwendbarkeit des VerbrKrG auf\nMithaftungsvereinbarungen von Geschäftsführern, die gleichzeitig\nMehrheits- oder Alleingeschäftsführer einer GmbH seien, laufe dem\nGesetzeszweck des VerbrKrG zuwider; der Geschäftsführer gehöre\nnicht zum durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis. Die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Komplex sei nicht\nüberzeugend.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n20\n\nDer Ansicht des Beklagten, der Leasingvertrag unterfalle dem\nVerbrKrG und der Beklagte falle in den persönlichen Geltungsbereich\ndesselben, ist zuzustimmen. Für die Praxis ist inzwischen durch den\nBGH abschließend im Rahmen von § 1 Abs. 1 VerbrKrG geklärt, dass es\nnicht auf den \"Inhalt\" des jeweiligen Kreditvertrages ankommt, um\neinen mitverpflichteten Dritten als \"natürliche Person\" in den\nSchutzbereich des VerbrKrG einzubeziehen. Maßgebend ist\nausschließlich, ob der mitverpflichtete Dritte eine natürliche\nPerson ist, den die Eigenschaften des \"Verbrauchers\"\ncharakterisieren. Mithin kommt es auf den Verwendungszweck des\nKredites in keiner Weise an. Selbst wenn dieser einer beruflichen\noder gewerblichen Tätigkeit dient, ist die Mitverpflichtung des\nDritten grundsätzlich ein selbständiges Schuldverhältnis, das dem\nKreditgeber einen zusätzlichen Schuldner verschafft. Wenn daher ein\nDritter sich im Rahmen eines Kreditvertrages mitverpflichtet, dann\nsind zu seinen Gunsten die Schutzbestimmungen des VerbrKrG\nanzuwenden, und zwar selbst dann, wenn dieser Kredit in die\nberufliche oder gewerblichen Sphäre des Kreditnehmers fällt.\nAllerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag i.S.\ndes § 1 II VerbrKrG; insbesondere ist er keine 'sonstige\nFinanzierungshilfe' im Sinne dieser Vorschrift. Denn der\nBeitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die\nVerpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch\ndessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu\nerlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der\nVertragsübernahme, bei der der Übernehmende nicht nur die Pflichten\ndes Übertragenden übernimmt, sondern auch in dessen Rechte\neintritt. Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag i.S.\ndes § 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag,\nzu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag handelt. Danach\nist hier auf den Schuldbeitritt des Beklagten zu den\nVerpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag mit der Kl. das\nVerbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der\nLeasingvertrag ein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG ist.\nHierzu gehören, wie sich aus § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ergibt,\ninsbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt\nes sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch\nbei dem - hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag (BGH MDR\n1999 (16), 982 f.; BGH NJW 1996, 2156 ff.). Falls ein Dritter in\nseiner Eigenschaft als \"Verbraucher\" einen selbständigen\nSchuldbeitritt vollzieht, dann gelten die Schutzbestimmungen des\nVerbrKrG analog, sofern die jeweilige Mitverpflichtung nicht\nberuflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Gleiches gilt dann,\nwenn der mitverpflichtete Dritte Gesellschafter oder auch\nGeschäftsführer in dem vom Kreditnehmer betriebenen Unternehmen\nist. Denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils ist keine\ngewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung; die\nGeschäftsführung einer GmbH ist ebenfalls keine selbständige,\nsondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, S.\n2158; von Westphalen, Verbraucherkreditverträge und die Beteiligung\nDritter, MDR 1997, 307). Die die Anwendbarkeit des VerbrKrG\nverneinende Entscheidung des OLG Köln (OLGR 1996, 128), auf die die\nKlägerin sich beruft, liegt zeitlich vor der des BGH; die später\nergangene Entscheidung des Hans. OLG Hamburg (OLGR 1998, 413) hält\nzwar ebenfalls den GmbH-Geschäftsführer als nicht zum durch das\nVerbrKrG geschützten Personenkreis gehörig, wenn er\nAlleingesellschafter ist; sie ist aber schon deshalb nicht\nvergleichbar, weil das weder der \"Dritte\" in dem vom BGH\nentschiedenen Fall war noch der Beklagte hier ist; im übrigen\nbeschäftigen sich diese und weitere Entscheidungen (OLG Brandenburg\nOLGR 1998, 181) vordringlich mit der Frage, ob die\nBürgschaft den Bestimmungen des VerbrKrG unterfällt, was\nverneint wird. Jedenfalls lässt sich aus diesen Entscheidungen\nentgegen der Ansicht der Klägerin nicht herleiten, dass sie der\nAuffassung des BGH zum Schuldbeitritt des GmbH-Geschäftsführers\nnicht folgen wollen. Der Senat sieht hierzu auch unter\nBerücksichtigung der von der Klägerin zitierten Ausführungen von\nWackerbarth (Die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die\npersönliche Mitverpflichtung ders GmbH-Gesellschafters, DB 1998,\n1950 ff.), der zwar nicht verkennt, dass das Unternehmen einer GmbH\nausschließlich der juristischen Person zugeordnet ist, den\nGesellschafter gleichwohl aber als Unternehmer behandelt wissen\nwill, wenn er das Unternehmen der GmbH als sein eigenes betrachten\nmüsse, ebenfalls keine Veranlassung; auch hier gilt, dass der\nBeklagte nicht Alleingesellschafter war. Die Konsequenz dieser\nAnsicht ist auch nicht untragbar für die Kreditfähigkeit einer\nGmbH; wie schon der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, schließt die\n(entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes einen\nSchuldbeitritt des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH\nzu deren Kreditvertrag nicht aus; er muss lediglich gemäß dem\nGesetz behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein\nWiderrufsrecht belehrt werden.\n\n21\n\nDie analoge Anwendung des VerbrKrG bewirkt, dass dem Beklagten\nals \"Verbraucher\" im Rahmen seines Schuldbeitritts ein eigenes\nWiderrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG einzuräumen ist. Der Vertrag über\nden Schuldbeitritt enthält keine entsprechende Belehrung, was zur\nFolge hat, dass das Widerrufsrecht des Beklagten erst 1 Jahr nach\nAbschluss des Leasingvertrages, also am 4.12.1992 erloschen wäre (§\n7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG). Diese Frist war im Zeitpunkt der Kündigung\n(10.4.1992) noch nicht abgelaufen. Solange die Widerrufsmöglichkeit\nbestand, befand sich der Vertrag in einem der Vorschrift des § 177\nBGB entsprechenden Schwebezustand (BGH NJW 1996, 2367 [2368]\nm.w.N.). Aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag kann weder\nErfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden\n(BGH NJW 1996, a.a.O.; BGHZ 119, 283 = NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993\n§ 34 GWB Nr. 29).\n\n22\n\nDie Klägerin kann auch keinen Erfolg mit ihrer erstmals im\nBerufungsverfahren aufgestellten Behauptung haben, der Beklagte\nhabe in den Räumen der GmbH ein Ingenieurbüro betrieben, weshalb\nanzunehmen sei, dass er die Anlage für seine selbständige\nberufliche Tätigkeit benutzt habe. Das ist, wie sich schon dem\nVortrag entnehmen lässt, eine auf Spekulationen beruhende\nBehauptung ins Blaue, die der Beklagte bestritten hat; auch aus dem\nLeasingvertrag lässt sich nichts hierfür herleiten; der\nSchuldbeitritt des Beklagten erfolgte nur zur Kreditsicherung und\nnicht etwa, weil er als unabhängig von der GmbH das Leasinggut\nnutzen wollte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n24\n\nBeschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert:\n88.657,45 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-04/19-u-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-04/19-u-14-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296353","retrieved":"2026-07-09 03:18:57.933487+00:00"}}