{"status":"available","doknr":"OLD296413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0829.14WF140.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"14 WF 140/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat dem Antragsteller (geb. 7.2.1962)\nProzeßkostenhilfe für eine Eheaufhebungsklage, hilfsweise eine\nEhescheidungsklage (Eheschließung mit der Antragsgegnerin (geb.\n23.8.1962) am 2.6.2001) verweigert, da die\nAufhebungsvoraussetzungen nicht vorlägen und das Trennungsjahr\nnicht abgelaufen sei, da der Antragsteller nicht vor Anfang 2002\ndie Herstellung der Ehe abgelehnt habe. Schließlich liege keine\nunzumutbare Härte i.S. von § 1565 II BGB vor.\n\n4\n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde,\ndie der Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen\nhat.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n7\n\n1)\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der\nRechtsverfolgung mit Recht verneint, soweit die Klage auf Aufhebung\nder Ehe gerichtet ist. Es ist schon zweifelhaft, ob bei den\nungefähr gleich alten Ehepartnern überhaupt von einer Täuschung der\nAntragsgegnerin nach § 1314 II Nr.3 BGB ausgegangen werden kann,\nweil diese eine eheliche Gemeinschaft nicht gewollt habe.\n\n9\n\nDer Antragsteller räumt selbst ein, dass es noch im August 2001\nzu Eheverkehr gekommen ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits\ndie behauptete Täuschung kannte. Sein Vortrag, zu diesem Eheverkehr\nsei es nur gekommen, um den Antragsteller zur Rücknahme des damals\nschon gestellten Scheidungsantrags zu bewegen (was dann auch\ngeschah), ist unerheblich. Jedenfalls hat er nach § 1315 Nr. 4 BGB\ndamit zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Wollte\nman der Argumentation des Antragstellers folgen, könnten auch nach\nJahren noch Aufhebungsanträge gestellt werden, wenn sich die\nHoffungen auf eine Versöhnung bzw. eine Aufnahme der\nEhegemeinschaft nicht erfüllen. Es genügt, dass der Getäuschte in\nKenntnis der Täuschung die Ehe fortsetzen will, mögen sich seine\nHoffnungen auf die Ehegestaltung auch nicht erfüllen. Insofern\ngenügt auch Leichtgläubigkeit.\n\n10\n\n2)\n\n11\n\nEbenso hat das Amtsgericht mit Recht Prozesskostenhilfe für den\nhilfweise gestellten Scheidungsantrag nicht gewährt, denn insoweit\nist das Trennungsjahr nicht abgelaufen, wie der Antragsteller auch\nletztlich nicht in Abrede stellt, denn erst Anfang 2002 hat er\nseinen Willen zum Getrenntleben deutlich gemacht und den\nAufhebungsantrag erst am 15.3.2002 bei Gericht eingereicht. Es\nkommt nicht darauf an, dass die Parteien vorher nicht\nzusammengezogen sind, wofür die Ursachen zwischen den Parteien\nstreitig sind.\n\n12\n\nEs liegt auch kein Härtefall nach § 1565 II BGB vor, wie das\nAmtsgericht mit Recht ausgeführt hat. Von einer Unzumutbarkeit, das\nTrennungsjahr abzuwarten, kann bei einem Geschehen wie dem\ngeschilderten keine Rede sein. Das Verheiratet-Bleiben dem Bande\nnach bis zum Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Konsequenz aus der\nBestätigung der Ehe und ihres (erneuten) Vollzuges nach Kenntnis\nder behaupteten Täuschung. Die behauptete besondere\nLeichtgläubigkeit des Antragstellers verdient keinen Schutz durch\nAbsehen vom Trennungsjahr.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-29/14-wf-140-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1315","ref_norm":"1315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-29/14-wf-140-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296413","retrieved":"2026-07-09 03:19:04.173582+00:00"}}