{"status":"available","doknr":"OLD296440","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0828.13U205.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"13 U 205/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Bank, die gegenüber der Beklagten einen\nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen irrtümlicher\nÜbertragung von Wertpapieren geltend macht. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand\ndes angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n3\n\nMit dem angegriffenen Urteil ist die Beklagte zur Zahlung von\n39.126,87 DM nebst 8,04 % Zinsen seit dem 01.11.2000 an die\nKlägerin verurteilt worden, da das Landgericht einen\nbereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz der übertragenen\nWertpapiere zum Stichtag 27.03.2000 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\nbejaht hat. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der\nBereicherungsausgleich unmittelbar im Verhältnis der Klägerin\ngegenüber der Beklagten stattfinde, obwohl insoweit keine\nvertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestanden habe. Auch\nwenn Vertragspartnerin der Klägerin die C.B. gewesen sei, die unter\ndem 29.02.2000 die Übertragung der streitgegenständlichen\nWertpapiere für das \"Depot 700414709 I.B.\" angekündigt und aufgrund\ntelefonischer Auskunft bei der Klägerin den Irrtum verursacht habe,\ndie Beklagte sei Empfängerin der Wertpapiere, liege ein Fall der\nfehlenden Anweisung zur Übertragung der Wertpapiere zugunsten der\nBeklagten als Unterfall der fehlerhaften Anweisung vor. Hierbei\nwürden die Besonderheiten des Einzelfalles einen direkten\nBereicherungsanspruch des Angewiesenen gegenüber dem Empfänger\ngebieten, da die Wertpapierübertragung aus Sicht der Beklagten als\nEmpfängerin als offensichtliche Fehlbuchung erkennbar gewesen sei.\nNachdem die Beklagte aufgrund der ihr mit Schreiben vom 28.03.2000\nübersandten Unterlagen, die die Übertragung der Wertpapiere\nangekündigt hätten, gewusst habe, dass es sich um Wertpapiere aus\ndem Nachlass W.B. handele, sei nach ihrer persönlichen Anhörung im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 04.07.2001 von einer solchen\nKenntnis der Beklagten auszugehen. Danach sei die Depotübertragung\nfür sie offenkundig irrtümlich erfolgt und habe sich als Leistung\nder Klägerin, mit der sie allein in Kontakt gestanden habe,\ndargestellt. Trotz des Telefonates der Beklagten mit der\nMitarbeiterin der Klägerin, F.S., Ende März 2000 könne nicht davon\nausgegangen werden, dass diese wissentlich eine falsche Buchung\nausgeführt habe, so dass der Anspruch der Klägerin nicht durch §\n814 BGB ausgeschlossen sei. Dem Bereicherungsanspruch stehe auch §\n242 BGB nicht entgegen, da F.S. nicht aufgrund überlegenen Wissens\nbesonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe, nachdem sich die\nBeklagte nach eigener Einlassung auch nach dem Telefonat mit F.S.\nnoch nicht entschieden hatte, ob sie die Wertpapiere annehmen solle\noder nicht. Weiter sei der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3\nBGB durch § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte gewusst\nhabe, dass sie nicht berechtigte Empfängerin sein konnte. Aufgrund\nder verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB seien auch die\nAufwendungen der Beklagten in Höhe von 92,80 DM für die\nDepoteröffnung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.\n\n4\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen\nKlageabweisungsantrag weiter. Sie vertritt die Ansicht, es sei kein\nFall einer fehlerhaften Anweisung gegeben, da die Klägerin exakt\ndie Anweisung der C.B. ausgeführt habe, die sie hinsichtlich der\nÜbertragung der Wertpapiere bekommen habe. Bei dem Auftrag, die\nWertpapiere an sie, die Beklagte, weiterzuleiten, sei allein ein\nFehler bei der C.B. geschehen, die der Klägerin konkret Vornamen,\nNachnamen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des\nEmpfängers angegeben habe. Da die Klägerin diesen ihr von der C.B.\nerteilten Auftrag weisungsgemäß ausgeführt habe, sei von einer\nLeistung der C.B. an sie, die Beklagte, auszugehen.\nBereicherungsansprüche kämen allenfalls im Verhältnis zwischen ihr\nund der C.B., nicht aber im Verhältnis zwischen ihr und der\nKlägerin in Betracht. Selbst wenn man dem Landgericht von einem\nfehlerhaften Auftragsverhältnis zwischen der C.B. und der Klägerin\nausgehen wollte, dann sei dieser Fehler für sie jedenfalls nicht\noffensichtlich gewesen. Da sie mit korrektem Namen und genauer\nAdresse angeschrieben worden sei, sei es durchaus möglich gewesen,\ndass es einen W.B. in ihrer weiteren Verwandtschaft gegeben habe,\nder ihre Familie habe bedenken wollen, so dass die Zuweisung der\nWertpapiere auch nach dem Telefonat mit F.S. von ihr als einfacher\nund nicht redegewandter Frau nicht als offenkundig fehlerhaft habe\nerkannt werden können. Genauso wenig könne ihr Bösgläubigkeit bei\nder Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unterstellt werden.\nAuch wenn sie noch keine positive Kenntnis von einem Nachlass W.B.\ngehabt habe, habe sie dies aber doch für möglich gehalten.\nJedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, der Klägerin den Wert der\nWertpapiere zum Zeitpunkt der Übertragung zuzusprechen, da sie -\neinen Bereicherungsanspruch vorausgesetzt - nur das Erlangte,\nnämlich die Wertpapiere zurückzugeben verpflichtet sei. Da sie\ndiese aber verkauft habe, könne es allenfalls auf den Zeitpunkt des\nVerkaufs ankommen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\n \n\n7\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, der Bereicherungsausgleich könne im\nVerhältnis zwischen den Parteien durchgeführt werden, da es kein\nvorrangiges Leistungsverhältnis zwischen der C.B. und der Beklagten\ngebe. Bei objektiver Betrachtungsweise habe aus Sicht der Beklagten\nkeine Leistung der C.B., mit der die Beklagte nie in Kontakt\ngewesen sei, sondern nur eine Leistung der Klägerin vorgelegen.\nWollte man dies anders sehen, könne gleichwohl nicht von einer\nLeistung der C.B. die Rede sein, weil Ausgangspunkt für die\nÜbertragung der Wertpapiere die Weisung der wirklichen Erbin\ngewesen sei, die geerbten Wertpapiere in ihr Depot zu übertragen.\nDa die wirkliche Erbin aber keine Übertragung der Wertpapiere auf\ndie Beklagte veranlasst habe, sei diese aus der\nbereicherungsrechtlichen Rückabwicklung herauszuhalten. Es sei\nvielmehr von einem Fall der fehlenden Anweisung auszugehen, der\neine Direktkondiktion im Verhältnis zwischen den Parteien\nrechtfertige. Wie die erstinstanzliche Befragung der Beklagten\nergeben habe, sei ihr die Fehlerhaftigkeit der Anweisung auch\npositiv bekannt gewesen. Bei Entgegennahme der Leistung bzw.\nspätestens bei der ersten Verfügung über die Wertpapiere sei sie\nbösgläubig gewesen. Zudem behauptet die Klägerin, die Beklagte habe\ntelefonisch gegenüber der Zeugin S. angegeben, mit dem aus den\nWertpapierverkäufen erzielten Geld eigene Schulden getilgt zu\nhaben.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der\nBerufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie formell bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der\nSache Erfolg. Der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher\nRückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu, weil es\nbereits an einer zweckgerichteten Leistung der Klägerin an die\nBeklagte im Sinne des Bereicherungsrechts fehlt. Wie bereits im\nTermin zur mündlichen Verhandlung von dem Senat im einzelnen\ndargelegt worden ist, scheidet ein Bereicherungsausgleich\nunmittelbar zwischen den Parteien aus.\n\n15\n\nDie vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung gezogene\nParallele zur Rechtsprechung betreffend fehlerhafte Anweisungen\nberücksichtigt die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht\nausreichend. Die typischen Anweisungsfälle befassen sich damit,\ndass auf Rechnung des die Zuwendung veranlassenden Auftraggebers (=\nAnweisender) ein Dritter als Zwischenperson aus seinem Vermögen\neinen Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuwendungsempfänger\nleistet, wobei nur eine tatsächliche unmittelbare Zuwendung\nstattfindet und die Zwischenperson bei mangelfreier Abwicklung\ndurch diese eine Zuwendung aus ihrem Vermögen in das des Empfängers\neine doppelte Wertbewegung hervorruft, indem sie zum einen eine\nLeistung des Anweisenden an den Empfänger und zum anderen aber auch\neine eigene Leistung an den Anweisenden erbringt (vgl.\nPalandt-Sprau, BGB, 61. Aufl. § 812, Rdnr. 49). Vorliegend befanden\nsich konkrete Wertpapiere in einem Depot bei der C.B., die\nursprünglich Herrn W.B. und nach dessen Tod der Erbin I.B.\ngehörten. Diese Wertpapiere sollten gemäß dem von der Erbin I.B. an\ndie C.B. erteilten Auftrag auf ein noch von ihr bei der Klägerin zu\nerrichtendes Depot übertragen werden. Damit waren bezüglich der\nAnweisung der Erbin zum einen Anweisender und Zuwendungsempfänger\nidentisch. Zum anderen war die Klägerin nicht als Zwischenperson\neingeschaltet worden, aus deren Vermögen eine tatsächliche\nunmittelbare Zuwendung stattfinden sollte. Die Klägerin hatte\nallenfalls die Funktion der Empfängerbank, die selbst weder\nLeistende noch Leistungsempfängerin ist, sondern ausschließlich\nZahlstelle des Überweisungsempfängers (Schimansky in:\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1., 2. Aufl., §\n50, Rdnr 1).\n\n16\n\nDes weiteren rügt die Beklagte mit der\nBerufung zu Recht, dass die Klägerin mit der Einbuchung der ihr von\nder C.B. zugeleiteten Wertpapiere in ein Depot der Beklagten genau\ndie Anweisung ausgeführt hat, die sie - auf ausdrückliche Nachfrage\nder Mitarbeiterin S. bestätigt - von der C.B. erhalten hatte. Auch\nwenn die Erbin I.B. der C.B. den Auftrag erteilt hatte, ihre\nWertpapiere aus dem bei der C.B. geführten Depot auf ein bei der\nKlägerin noch zu errichtendes Depot zu übertragen, hatte die C.B.\nder Klägerin - nach ihren eigenen Angaben in der Klagebegründung\n(Bl. 27 GA) - entgegen der ursprünglichen Avisierung der Papiere\nfür \"Depot 700414709 I.B.\" mitgeteilt, die Papiere seien für die\nBeklagte bestimmt. Will man die Klägerin insoweit als\nZwischenperson ansehen, die für Rechnung der C.B. bzw. der Erbin\nals Auftraggeberin die Leistung an die Beklagte als Empfängerin\nerbracht hat, wäre ein Mangel im sogenannten Deckungsverhältnis\nnicht festzustellen, da die Klägerin die Wertpapiere genau der\nPerson übertragen hat, die ihr von der C.B. mit Vor- und Nachnamen\nund konkreter Adresse benannt worden war. Die der C.B. aufgrund der\nNamensgleichheit der Beklagten mit dem Erblasser unterlaufene\nVerwechselung hätte allenfalls Auswirkungen auf das sogenannte\nValutaverhältnis. Ob dies einen bereicherungsrechtlichen Anspruch\nder C.B. oder der Erbin I.B. begründet, kann im vorliegenden\nVerfahren offen gelassen werden. Ein unmittelbarer\nbereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte\nkann hieraus jedenfalls nicht hergeleitet werden. Eine, mit den vom\nBGH (vgl. zusammenfassend Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 157/00 - WM\n2001, 954, 956) zu fehlenden Anweisungen entschiedenen Fällen\nvergleichbare Situation, in der abweichend von dem Grundsatz, dass\nsich der Bereicherungsausgleich im Falle der Leistung kraft\nAnweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen\nLeistungsverhältnisses vollzieht, ein direkter\nBereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger bejaht\nwurde, ist hier nicht gegeben.\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon\nausgegangen werden, dass sich die Übertragung der Wertpapiere aus\nSicht der Beklagten als eine Leistung der Klägerin dargestellt hat.\nBereits mit der Formulierung \"wir haben heute für Sie Wertpapiere\nerhalten\" im Schreiben vom 28.03.2000 (Bl. 32/65 GA) brachte die\nKlägerin eindeutig zum Ausdruck, dass die Wertpapiere, die auf dem\nangesprochenen Depot-Konto 700-003 882 auf den Namen der Beklagten\neingebucht worden waren, nicht von der Klägerin, sondern von\nanderer Seite stammten. Die diesem Schreiben beigefügten vier\nDepoteinbuchungsanzeigen vom 27.03.2000 (Bl. 66-69 GA) machten\ndarüber hinaus durch die jeweiligen Überschriften \"UEBERTRAG VON\nANDEREN INSTITUTEN\" und den am Ende befindlichen Hinweis\n\n18\n\n \n\n19\n\n\"OBIGES WERTPAPIER WURDE UNS VON\nDER\n\n20\n\n \n\n21\n\nC.D.\n\n22\n\n \n\n23\n\nZU IHREN GUNSTEN ÜEBERTRAGEN.\n\n24\n\n \n\n25\n\nAUFTRAGGEBER NACHLASS W.B.\"\n\n26\n\n- trotz der Verwechslung der C.D. mit\nder C.B. - deutlich, dass die Wertpapiere von einer anderen Bank\nbzw. aus einem Nachlass, jedenfalls aber nicht von der Klägerin\ngekommen waren. Aus Sicht eines objektiven Empfängers konnte damit\ngerade nicht angenommen werden, es habe eine Leistung der Klägerin\nvorgelegen.\n\n27\n\nAuch die am 08.08.2000 durch die Klägerin vorgenommene\nEinbuchung der Wertpapiere auf das Depot der wahren Erbin I.B.\nbegründet keinen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die\nBeklagte. Nachdem die C.B., mit der die Klägerin offensichtlich\nallein in Geschäftsbeziehung stand, mit der Personenverwechslung\ndie Grundlage für die Fehlleitung der Wertpapiere selbst gesetzt\nhatte, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin hierzu rechtlich\nverpflichtet gewesen wäre.\n\n28\n\nScheiden somit unmittelbare Bereicherungsansprüche der Klägerin\ngegen die Beklagte aus, kann offengelassen werden, ob der Klägerin\nbereits aufgrund der Äußerungen der Beklagten im Rahmen ihrer\nAnhörung vor dem Landgericht am 04.07.2001 der Beweis gelungen ist,\ndass die Beklagte nicht nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit\nder Wertpapierübertragung, sondern sogar positive Kenntnis davon\nhatte, dass es sich um eine irrtümliche, nicht für sie bestimmte\nZuwendung handelte (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1986 - VII ZR 349/85\n- NJW 1987, 185, 186; OLG Dresden, Urteil vom 27.08.1998 - 7 U\n1648/98 - BB 1998, 2229; OLG Köln, Urteil vom 18.01.2001 - 7 U\n102/00 - OLGR 2001, 387).\n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen,\nda die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§\n543 Abs. 2 ZPO n. F.).\n\n31\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses\nUrteil: 20.005,25 EUR (= 39.126,87 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-28/13-u-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-28/13-u-205-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296440","retrieved":"2026-07-09 03:19:06.643830+00:00"}}