{"status":"available","doknr":"OLD296483","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0826.16WX156.2002.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"16 Wx 156/2002","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nMit Ersuchen vom 4.7.2002 bat die Ausländerbehörde der Region H.\nden Beteiligten zu 2), im Wege der Amtshilfe und im erklärten\nEinvernehmen mit der StA Bonn für den seit dem 28.6.2001 in der JVA\nKöln wegen Verdachts des Verstoßes gegen das BTMG in\nUntersuchungshaft sitzenden Betroffenen Sicherungshaft zum Zwecke\nder Abschiebung als Überhaft zu beantragen, die Abschiebung\ndurchzuführen, und zu diesem Zweck die entsprechenden\nPassersatzpapiere für diesen zu beantragen (Bl. 4 GA). Durch\nBeschluss vom 16.7.2002 ordnete das Amtsgericht Köln (zuständig das\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Haftanstalt ist - AuslG-VwV Nr\n57.3.0.2) auf den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 2)\n(nunmehr, wie er schon in seinem Antrag dargetan hatte, zuständig\nnach dem Amtshilfeersuchen in Verbindung mit dem Runderlass des\nInnenministers NW vom 30.3.93, Az. I B 5/44-28) gegen den\nBetroffenen für die Dauer von 1 Monat Haft zur Sicherung der\nAbschiebung des Betroffenen im Anschluss an die Untersuchungshaft\n(sog. Überhaft) an. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde\nwies das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück mit\nder Maßgabe, dass die Abschiebungshaft im Anschluss an die\nvollstreckte Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des\nAmtsgerichts Bonn vom 29.6.2001 zu vollstrecken ist. Der Betroffene\nwar inzwischen mit rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts\nBonn vom 17.7.2002 wegen eines Vergehens gegen das BTMG zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden,\ndie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich war der Haftbefehl des\nAmtsgerichts Bonn aufgehoben worden. Durch Beschluss vom 15.8.2002\nhat das Amtsgericht Köln die angeordnete (am 16.8.2002 endende)\nAbschiebehaft antragsgemäß um drei Monate verlängert (Bl. 74\nGA).\n\n3\n\nDie am 14.8.2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des\nBetroffenen ist gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5.8.2002\nist zulässig (§§ 27 Abs. 1 FGG, 103 Abs. 2 S. 1 AuslG, 3 S. 2 FEVG)\nund begründet.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige\nErstbeschwerde entschieden hat (§§ 2o, 22 FGG), hält der dem Senat\nobliegenden rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.\n\n5\n\nZwar ist zwischenzeitlich die mit der Rechtsbeschwerde\nangegriffene einmonatige Haftdauer abgelaufen, nämlich am 16.8.02,\nund insoweit mithin die Haftanordnung in der Hauptsache erledigt.\nEin Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der (nachträglichen)\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung besteht aber\nfort, sodass ein diesbezüglicher mit der Rechtsbeschwerde nunmehr\nverfolgter Feststellungsantrag unterstellt werden kann.\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis begründet, denn es ist\nfestzustellen, dass der auf Anordnung von Abschiebungshaft\ngerichtete Haftantrag des Beteiligten zu 2) unbegründet war. Für\ndie antragsgemäße Anordnung von Abschiebungshaft als sog. Überhaft\nwar kein Raum, denn sie erweist sich im Streitfall als\nunverhältnismäßig.\n\n7\n\n1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der\nVorinstanzen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der\nBetroffene ohne vorherige Haft sich der Abschiebung entziehen werde\n(§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG). Begründete Anhaltspunkte dafür\nergeben sich hier daraus, dass er seinerzeit das Asylbewerberheim\nin G. ohne eine Verlassenserlaubnis nach §§ 50, 58 AsylVfG\nverlassen und sich in B. aufgehalten hatte, und dass er ins\nkriminelle Milieu (Verstrickung in den Rauschgifthandel)\nabgedriftet ist. Kein Argument in diesem Zusammenhang ist allerdigs\nsein Fernbleiben an den beiden vereinbarten Vorstellungsterminen\nvom 3.7. und 7.8.2001 anzuführen, weil er sich seit dem 28.6.2001\nin Untersuchungshaft in der JVA Köln befand und dadurch an der\nWahrnehmung gehindert war.\n\n8\n\n2) Rechtlich zu beanstanden ist gleichwohl die Anordnung der\nSicherungshaft, weil sie sich im Streitfall als nicht\nverhältnismäßig darstellt.\n\n9\n\nMit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es die\nAusländerbehörde pflichtwidrig versäumt hatte, im Laufe der mehr\nals einjährigen Untersuchungshaft eine persönliche Vorstellung des\nBetroffenen bei den Botschaften von G. und/oder S. L. zu seiner\nIdentifikation und zur Beschaffung der Passersatzpapiere\ndurchzuführen. Es ist kein berechtigter Grund erkennbar, der die\nAusländerbehörde der Region H. nach Bekanntwerden des Einsitzens\ndes Betroffenen in Untersuchungshaft, d.h. im August 2001 gehindert\nhaben könnte, die diesbezüglich bereits begonnenen Vorbereitungen\nfortzusetzen. Dass das Einvernehmen der StA gemäß § 64 Abs. 3 AuslG\nin dem frühen Stadium wohl nicht zu erlangen gewesen wäre, bleibt\nunbedeutend, da nicht eine sofortige Abschiebung anstand, sondern\nerst die Voraussetzungen für die geplante Abschiebung zu schaffen\nwaren. Ferner wird im Ersuchen zwar vorgetragen, dass eine\nBotschaftsvorführung aus der Haft heraus nach der Aussage der\nBezirksregierung H. nicht möglich gewesen sei, \"da genügend andere\nPersonen, die sich in Freiheit befinden würden, vorgeführt werden\nsollten\" (Bl. 4 GA). Die Aussage der Bezirksregierung verträgt sich\nindes in keiner Weise mit der Intention des Gesetzgebers, das\nAbschiebungsverfahren zu beschleunigen (vgl. dazu BGH NJW 93,3069).\nFerner hat der Senat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die\nAusländerbehörde gehalten ist, bereits während der Vollstreckung\nder Untersuchungshaft die ihr möglichen und notwendigen\nVorbereitungen für die beabsichtigte Abschiebung (Beschaffung von\nPassersatzpapieren) zu treffen (vgl. Senat z.B. Beschluss vom\n10.8.2001 - 16 Wx 159/01 und vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/02). Der\nverfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit zwingt dazu, das öffentliche Interesse an der\nSicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen\nals wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen;\nund verlangt deshalb, dass die Abschiebungshaft nur angeordnet und\naufrechterhalten wird, wenn die Behörde die Abschiebung mit\ngrößtmöglicher Beschleunigung betreibt (vgl. auch OLG Frankfurt\nNVwZ-Beilage 1996, 39). Deshalb konnte und durfte die\nAusländerbehörde ihre Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung -\ndem Betroffenen war wegen seiner Ausweislosigkeit und der nicht\nfeststehenden Identität zunächst eine Duldung ausgestellt worden -\nnicht abbrechen und musste vielmehr das Amtshilfeersuchen alsbald\nund nicht erst Mitte des Folgejahres stellen. Jedwede begründete\nAnhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall der im K. einsitzende\nBetroffene nicht durch die JVA Köln der guinesischen bzw.\nsierraleonischen Botschaft in Bonn hatte vorgeführt werden können,\nfehlen.\n\n10\n\nDavon abgesehen ist hier mehr als zweifelhaft, ob die\nAbschiebung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann. Diese\nFrist gem. § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG beginnt in dem hier gegebenen\nFall der Überhaft nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vollzug\nder Abschiebungshaft beginnt, sondern bereits mit der Anordnung\nselbst, also hier ab dem 16.7.2002 zu laufen; denn die\nSicherungshaft darf nicht dazu dienen, es der Ausländerbehörde zu\nermöglichen, den Ausgang eines längeren Ermittlungs- oder\nStrafverfahrens abzuwarten. Dass tatsächlich vorliegend auf Grund\nder zögerlichen Bearbeitung der Abschiebung seitens der\nAusländerbehörde die Frist nicht ausreicht, zeigt die Folgezeit.\nDer Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 21.8.2002 ist zu\nentnehmen, dass bisher lediglich, und zwar erst kürzlich, für den\n27.8.2002 eine Vorführung des Betroffenen bei der Botschaft von S.\nL. zur Identifizierung des Betroffenen und eventueller Beantragung\nvon Passersatzpapieren vereinbart werden konnte. Dabei macht die\nRechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass eine Abschiebung des\nBetroffenen in die Republik S. L. auszuscheiden hat - während das\nLandgericht, aber ohne jede Begründung, angenommen hat, dass eine\nAbschiebung nach S. L. stattfinde und möglich sei. Das\nVerwaltungsgericht H. hat in seinem Beschluss vom 30.1.2001 den\nablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 10.1.2001, der davon ausgeht, dass\nder Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus\nG. stamme, bestätigt mit der Maßgabe, dass der Betroffene nicht\nnach S. L. abgeschoben werden dürfe (Bl. 10 GA); denn es liege\ninsoweit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\nhinsichtlich S. L. vor, wie sich aus der Auskunft des auswärtigen\nAmtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 27.9.2000 ergebe,\nwonach nämlich eine angemessene Sicherheits- und Versorgungsanlage\nin Sierra Leone weder für die dort ansässige Bevölkerung noch für\nzurückkehrende Flüchtlinge gegeben sei (Bl. 14). Demgemäß hatte die\nRegion H. Vorstellungstermine des Betroffenen auch bei der\nBotschaft ausschließlich von G. vereinbart, wenngleich sie dann im\nspäteren Ersuchen an den Beteiligten zu 2) darauf hinwies, aus der\nAnhörung des Betroffenen keine Hinweise auf eine g.\nStaatsangehörigkeit entnommen zu haben. Eine telefonisch eingeholte\nAuskunft der zuständigen Grenzschutzdirektion K. hat nunmehr\nergeben, dass es in S. L. nach der Wahl im Mai dieses Jahres zwar\nnunmehr ruhig geworden sei, dass aber in den letzten Monaten keine\nPassersatzpapiere mehr ausgestellt worden seien, es sei denn, ein\nStaatsangehöriger habe unbedingt freiwillig in das Land\nzurückkehren wollen.\n\n11\n\nDie Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft ist vorliegend\nsomit auch deshalb nicht mehr verhältnismäßig, weil sich nach den\nbisherigen nur sehr spärlichen Aktivitäten der Ausländerbehörde\nnicht entnehmen läßt, welche Zeit sie für die\nAbschiebungsvorbereitung und -durchführung noch benötigt, obwohl\nseit Bestandskraft der Abschiebungsandrohung weit mehr als ein Jahr\nverstrichen ist und der betroffene Ausländer sich seit einem Jahr\nin Untersuchungshaft befand.\n\n12\n\nDamit waren mangels Rechtsgrundlage und mithin eines begründeten\nAnlasses zur Stellung des Haftantrages die Beschlüsse des\nAmtsgerichts und des Landgerichts aufzuheben und war die\nRechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Gesetzes über das\ngerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG). Danach hat\ndas Gericht, wenn es den Antrag der Verwaltungsbehörde auf\nFreiheitsentziehung ablehnt, zugleich die Auslagen des Betroffenen,\nsoweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig\nwaren, der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, wenn das Verfahren\nergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags\nnicht vorlag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-26/16-wx-156-2002","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-26/16-wx-156-2002","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296483","retrieved":"2026-07-09 03:19:11.204811+00:00"}}