{"status":"available","doknr":"OLD296484","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0826.16WX155.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"16 Wx 155/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.8.2002 - 1 T 293/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG,\n103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie landgerichtliche Entscheidung hält\neiner rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO. Das\nLandgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine\nSicherungshaft bejaht, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG.\nHierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nlandgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen, die sich der Senat\nzu eigen macht.\n\n4\n\nDer Abschiebung der Betroffenen stehen\nauch keine verfassungsrechtlichen Garantien, insbesondere der\nSchutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen.\nDem Haftrichter kommt bei der Beurteilung der Notwendigkeit der\nSicherungshaft nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu, da die\nFrage der Ausweisung und Abschiebung Sache der Verwaltungsgerichte\nist. Insofern ist der Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit\nan die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden. Dies gilt\nauch, wenn sich nachträglich neue Umstände, insbesondere aus dem\nfamiliären Umfeld ergeben, wie beispielsweise eine inzwischen\nvollzogene Eheschließung. Denn für den Ausländer besteht auch in\ndiesen Fällen die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vor\ndem Verwaltungsgericht ( vgl. beispielsweise Senat vom 20.6.2001 -\n16 Wx 122/01 -; OLG Karlsruhe, InfAuslR 97,408b ). Gleichwohl sind\nauch für den Haftrichter derart geltend gemachte veränderte\nUmstände nicht völlig unbeachtlich. So dürfen durch den Vollzug der\nEntscheidung der Verwaltungsbehörde keine vollendeten Tatsachen\ngeschaffen werden, die sich mit dem verfassungsrechtlich\ngarantierten Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbaren lassen\nund einen effektiven Rechtsschutz verhindern. Ferner kann durch\nnachträglich eingetretene Umstände die Anordnung von\nAbschiebungshaft als Mittel der Sicherung unnötig werden.\n\n5\n\nDiese Ausnahmefälle liegen hier nicht\nvor. Vielmehr fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des\nBetroffenen diesen in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG\nverletzen und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO Erfolg haben\nkönnte. Die nunmehr behauptete Verlobung und beabsichtigte\nEheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen könnte\nverwaltungsrechtlich allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn die\nEheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies wäre dann der Fall, wenn\ndie für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen bei dem\nzuständigen Standesamt beigebracht wurden und der\nEheschließungstermin zumindest hinreichend bestimmbar ist ( vgl.\nVGH Mannheim, NVwZ o2, Beilage I, 55 ). Davon kann hier nicht die\nRede sein.\n\n6\n\nSoweit der Betroffene auf Möglichkeiten\neiner sportlichen und beruflichen Verbindung zu einem K. Sportclub\nverweist, vermag dies die hier allein in Frage stehende\nEntscheidung zur Anordnung der Abschiebungshaft nicht zu\nbeeinflussen. Denn offensichtlich hat diese Beziehung den\nBetroffenen nicht an dem im landgerichtlichen Beschluss\ngeschilderten Verhalten gehindert, das deutlich zeigt, dass der\nBetroffene sich dem Zugriff der zuständigen Behörden entziehen\nwill.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer Antragsteller hat zudem in seiner\nStellungnahme vom 22.8.2002 deutlich gemacht, dass die\nVoraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen.\n\n9\n\n \n\n10\n\nSchließlich hat die antragstellende\nBehörde das Verfahren auch mit der gebotenen Eile betrieben.\nBereits am 15.7.2002 wurde der Antrag auf Rücküberstellung nach\nItalien gestellt. Die Haftdauer von 3 Monaten ist in Anbetracht,\ndass die Bearbeitung nunmehr bei den italienischen Behörden liegt,\nnicht unverhältnismäßig.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n13\n\nRechtsbeschwerdewert: 4.000.- Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-26/16-wx-155-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-26/16-wx-155-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296484","retrieved":"2026-07-09 03:19:11.314440+00:00"}}