{"status":"available","doknr":"OLD296482","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0826.16WX126.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"16 Wx 126/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 2, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist, soweit es das\nRechtsmittel zurückgewiesen hat, aus Rechtsgründen - was allein\nGegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (\n§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat eine Kostenerstattungspflicht der\nEigentümergemeinschaft für die Reparatur der Fenster (868, 82 DM)\nund die der Sprechstelle in der Wohnung der Beteiligten zu 1)\n(250,70 DM) verneint sowie den in zweiter Instanz gestellten\nFeststellungsantrag zur zentralen Klingel- und Sprechanlage des\nGebäudes als insgesamt zum Gemeinschaftseigentum gehörend\nabgewiesen und teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der\nangefochtenen Entscheidung im wesentlichen angeführt:\nKostenerstattung für die Reparatur der Fenster könne die Beteiligte\nzu 1) von der Eigentümergemeinschaft nicht verlangen infolge ihres\nVersäumnisses, ihre Gewährleistungsansprüche gegen den von ihr für\neigene Rechnung beauftragten Fensterbauer auch durchzusetzen.\nEbenso wenig könne sie Reparaturkostenersatz bezüglich der\nSprechstelle in ihrer Wohnung aus Finanzmitteln der\nEigentümergemeinschaft beanspruchen, denn dabei handele es sich\nnicht um Gemeinschaftseigentum sondern um ihr Sondereigentum. Die\nzentrale Klingel- und Sprechanlage des Hauses gehöre zum\nGemeinschaftseigentum nur bis zum Abzweig der Leitungen in die\neinzelnen Wohnungen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die\nSprechstelle in der Wohnung zum Betrieb der gesamten Klingel- und\nSprechanlage zwingend erforderlich sei, bestünden nicht, zumal\nnicht dargetan sei, dass diese durch den Defekt in der Sprechstelle\netwa insgesamt ausgefallen war.\n\n5\n\nDie Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n6\n\n1) Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Amtsgericht\neine Erstattungspflicht der Gemeinschaft hinsichtlich der\nverauslagten Kosten über 868, 82 DM für die Fensterreparatur gemäß\nder Rechnung der Fa. R. vom 19.12.97 (Bl. 58, 54 GA) verneint.\nRechtsfehler sind in der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch\nersichtlich, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Schreibens\nder Beteiligten zu 1) an die Firma W. vom 10.2.95 (Bl 57 GA), in\ndem sie der Fa. wegen aufgetretener Undichtigkeiten der von dieser\nim Jahre 94 eingebauten Fenster eine Nachbesserungsfrist setzt\n(\"bereits angefangene Arbeiten\" zu beenden). Weil die Beteiligte zu\n1) in eigener Regie und auf eigene Rechnung einen Fensteraustausch\nim Jahre 1994 vorgenommen hatte, trägt sie demgemäss auch das\nRisiko, dass für die vereinbarte und bezahlte Vergütung der\nFensteraustausch sach- und fachgerecht erledigt wird, dh es ist\nkonsequenterweise dann allein ihre Sache, etwaige ihr erwachsene\nGewährleistungsansprüche durchzusetzen. Soweit sie das nicht macht\nund ihr durch die Beauftragung einer anderen Firma mit der\nNachbesserung der Fenster Kosten anfallen, ohne diese von der Firma\nW. erstattet zu bekommen, kann mit diesen Auslagen, auch wenn die\nneuen Fenster selbstverständlich wiederum Gemeinschaftseigentum\nsind, nicht die Gemeinschaft belastet werden.\n\n7\n\n2) Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen auch davon\nausgegangen, dass die Wohnungssprechstellen der zentralen\nHausklingel- und Sprechanlage zum Sondereigentum des jeweiligen\nWohnungs- oder Teileigentümers gehören und deshalb nicht die\nEigentümergemeinschaft gem §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die\nKosten für die Beseitigung der Störung an der Sprechstelle in der\nWohnung der Beteiligten zu 1) zu tragen hat.\n\n8\n\na) Mit Recht hat das Landgericht den erstmals in der\nBeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf Feststellung, dass die\ngesamte Klingel- und Sprechanlage des Hauses einschließlich der\nSprechstellen in den einzelnen Wohnungen Gemeinschaftseigentum ist\nund der gemeinschaftlichen Instandhaltungspflicht unterliegt,\nabgewiesen.\n\n9\n\nSoweit es nicht um die Sprechstellen, sondern die übrigen Teile\nder zentralen Klingel- und Sprechanlage geht, gilt das schon\ndeshalb, weil die Frage, dass die Teile Gemeinschaftseigentum sind,\nzwischen den Beteiligten gar nicht im Streit ist und deshalb\ninsoweit schon kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung\nbesteht. Was die Sprechstellen mit der Klingel in den einzelnen\nWohnungen angeht, so ist der Antrag zwar zulässig, aber\nunbegründet, denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese zum\nGemeinschaftseigentum gehören.\n\n10\n\nZur Frage, welche Teile der Eigentumswohnanlage zum\nSondereigentum bzw. zum Gemeinschaftseigentum gehören, enthält die\nTeilungserklärung in Teil I Nr. 2 entsprechende Regelungen. Gemäß\nAbs. 1 der Bestimmung sind gemeinschaftliches Eigentum das\nGrundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die\nnicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Die\nallgemein geregelte Zuordnung zum Sondereigentum in Abs. 3 Satz 1\nund 2 entspricht dem Gesetzestext (§ 5 Abs. 1 und 2 WEG),\nGegenstand des Sondereigentums sind also die zur Wohnungs- oder\nTeileigentumseinheit gehörenden Räume sowie die zu diesen Räumen\ngehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder\neingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche\nEigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen\nWohnungs- oder Teileigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß\nhinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes\nverändert werden; Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder\nSicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die\ndem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungs- oder Teileigentümer\ndienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie\nsich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.\nHiernach sollen gemäß Nr. 2 Abs. 4 e) der Teilungserklärung zum\nSondereigentum insbesondere gehören u.a. die Anlagen und\nEinrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume,\nsoweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungs- und\nTeileigentümer dienen, wie etwa....\"die Zu- und Ableitungen der\nVersorgungs- und Entsorgungsanlagen jeder Art von den Hauptsträngen\nan, die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der\nZentralheizungen vor der Anschlussstelle an die gemeinschaftliche\nSteig- oder Fallleitung und zwar insoweit, als diese Gegenstände\nwesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne der §§ 93 bis 95\nBGB sind\".\n\n11\n\nDemgemäß können hier die in den jeweiligen\nSondereigentumseinheiten liegenden Sprechstellen nicht dem\nGemeinschaftseigentum zugeordnet werden, denn sie dienen nicht dem\ngemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer und stehen\ndeshalb im Sondereigentum der jeweiligen Wohnungs- oder\nTeileigentümer. Zum einen ist eine tatsächliche Benutzung der\nSprechstelle einzig durch die jeweiligen Sondereigentümer möglich.\nZum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die\nSprechstellen der zentralen Klingel- und Sprechanlage zu den\nSondereigentumsräumen gehörende Bestandteile des Gebäudes sind, die\nverändert oder beseitigt werden können, ohne dass für die übrigen\nEigentümer Nachteile i. S. von § 14 WEG entstehen.. Wie die von der\nBeteiligten zu 1) vorgelegten Fotos von der Sprechstelle zeigen,\nsind diese an der Wand angebracht und mit einer Kunststoffabdeckung\nversehen, bestehend aus dem Lautsprecher nebst Klingel und daneben\n2 Tasten für a) das Öffnen der Haustür und b) den Betrieb der\nSprechanlage. Die Sprechstelle kann danach verändert oder beseitigt\nwerden, ohne dass dadurch die Bausubstanz des\nGemeinschaftseigentums nennenswert tangiert wird. Etwas anderes\nhätte nur dann zu gelten, wenn das Vorhandensein und Funktionieren\njeder Sprechstelle zum Betrieb der im Gemeinschaftseigentum\nstehenden zentralen Klingel- und Sprechanlage unabdingbar, d.h. ihr\nFunktionieren Voraussetzung für das Funktionieren der zentralen\nHaussprechanlage ist, und diese deshalb ein wesentlicher\nBestandteil dieser Anlage ist (so schon der Senat in seinem\nBeschluss vom 24.9.96 - 16 Wx 86/96 = WE 97, 232/3;Weitnauer, WEG §\n5 Rdnr. 17; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 6. Aufl., S. 49\nmwN). Das ist indes nicht der Fall. Hier widerlegt sich die nur\npauschale Behauptung der Beteiligten zu 1), alle Teile der\nzentralen Klingel- und Sprechanlage, also auch die Sprechstellen\nmit der Klingel in den einzelnen Wohnungen seien für das\nFunktionieren der gesamten Anlage notwendig, schon durch die\nkonkret eingetretene Störung in der Wohnungssprechstelle, denn nach\nwie vor wird nicht dargetan, dass dadurch die gesamte Klingel- und\nSprechanlage ausgefallen oder aber in ihrer Funktionstüchtigkeit im\nübrigen beeinträchtigt war. Richtig ist allerdings, dass ein Defekt\nin der Wohnungssprechstelle auch einmal die gesamte Anlage\nbeeinträchtigen kann, wie der Fall des Amtsgerichts Böblingen\n(NJW-RR 96, 1297) zeigt, in dem die Türöffnertaste der Sprechstelle\nin der Wohnung defekt war und einen Dauerkontakt verursachte,\nwodurch das Türschloss der Haustüre dauernd geöffnet wurde. Die\nHaussprechanlage selbst ist in der Tat ein Teil des Gebäudes, die\nfür dessen Sicherheit erforderlich ist, denn hierdurch soll\nverhindert werden, dass unberechtigte Personen freien Zugang zum\nGebäude erhalten, und auch eine Anlage darstellt, die dem\ngemeinschaftlichen Gebrauch der Sondereigentümer dient. Dasselbe\ngilt aber nicht für die Sprechstellen in den\nSondereigentumseinheiten, denn deren Funktionieren kann, muss aber\nnicht stets für das Funktionieren der Anlage erforderlich sein.\nSonach müssen in entsprechender Anwendung der Regelung in Nr. 2\nAbs. 4 e) der Teilungserklärung die jeweilige elektrische Leitung\nzu den Sprechstellen von der Abzweigung in die einzelnen\nSondereigentumseinheiten an sowie die Sprechstellen selbst dem\nSondereigentum zugeordnet werden. Werden die Teile defekt, ist der\nentsprechende Wohnungseigentümer für die Instandsetzung\nverantwortlich, ebenso wie der Wohnungseigentümer ersatzpflichtig\nwird, wenn etwa durch unsachgemäße Behandlung seiner Sprechstelle -\nwie im Fall des BayObLG WE 92, 23 - ein Schaden an der\nZentralanlage verursacht wurde.\n\n12\n\n- b) Folglich haben die Vorinstanzen auch mit Recht den\nAusgleich der Rechnung der Fa. K. vom 11.2.98 über 250,70 DM (Bl.\n79 GA) für die Reparatur der Sprechstelle (\"Elektroarbeiten\") in\nder Wohnung der Beteiligten zu 1) durch die Eigentümergemeinschaft\nverneint.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1) die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten\nKostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die\nihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben.\n\n14\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder Wertfestsetzung der Vorinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-26/16-wx-126-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-26/16-wx-126-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296482","retrieved":"2026-07-09 03:19:11.094826+00:00"}}