{"status":"available","doknr":"OLD296548","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0820.15U104.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"15 U 104/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Arrestbeklagten ist zulässig. In der Sache muss\nihr jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der mit dem angefochtenen\nUrteil angeordnete dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der\nArrestbeklagten (nachfolgend: \"Beklagte\") besteht auch unter\nBerücksichtigung ihres Berufungsvorbringens zu Recht.\n\n3\n\n1) Der gemäß §§ 916 ZPO erforderliche Arrestanspruch der\nArrestklägerin (nachfolgend: \"Klägerin\") folgt aus den §§ 437, 440\nAbs. 1, 325 BGB a.F. .\n\n4\n\na) Gemäß § 440 Abs. 1 BGB a.F. kann der Käufer eines Rechts-\nbzw. hier einer Forderung- nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327\nBGB a.F. Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seine aus den\n§§ 433 ff BGB a.F. resultierenden Verpflichtungen nicht erfüllt.\nFür den Bestand einer verkauften Forderung hat der Verkäufer dem\nKäufer verschuldensunabhängig gemäß § 437 Abs. 1 BGB a.F.\neinzustehen. Die Beweislast für die Nichtexistenz der Forderung\nliegt gemäß § 442 BGB a.F. bei dem Käufer (vgl. dazu Palandt/Putzo,\nBGB- Kommentar, 60. Auflage, § 437 Rdn. 5 sowie § 442 Rdn. 1),\nwobei in dem auf einstweilige Sicherung gerichteten Arrestverfahren\nanstelle des Vollbeweises die Glaubhaftmachung genügt, § 920 Abs. 2\nZPO. Aus den Ziffern 5.6 und 5.7 des zwischen den Parteien am\n10.09./14.09. 2001 geschlossenen Forfaitierungsvertrages (Bl. 2 d.\nAnlagenheftes I, nachfolgend AH I) ergeben sich hinsichtlich der\nBeweislast keine Besonderheiten. Soweit in Ziffer 5.7 bestimmt ist,\ndass der Exporteur die Bestandshaftung für alle Forderungen\nübernimmt, stellt dies lediglich eine Wiederholung der gesetzlichen\nRegelung dar. Die dem Exporteur in Ziffer 5.6 des\nForfaitierungsvertrages auferlegte Verpflichtung, alle abgetretenen\nRechte auf eigene Kosten wahrzunehmen bzw. geltend zu machen,\nbegründet eine Nebenverpflichtung, die an der gesetzlichen\nBeweislastverteilung nichts ändert.\n\n5\n\nNach dem zwischen den Parteien am 10.09./14.09.2001\ngeschlossenen Forfaitierungsvertrag war die Beklagte verpflichtet,\nder Klägerin die Kaufpreisforderung aus dem mit der in A.D.\nansässigen Firma E. am 29.08.2001 geschlossenen Vertrag über die\nLieferung von 10 \"Universal Power Pack\" Aggregaten zum Preis von\n4.870.000 DM abzutreten. Es ist von der Klägerin glaubhaft gemacht,\n§ 920 Abs. 2 ZPO, dass diese Forderung nicht existiert. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob es sich bei der angeblichen Forderung\ngegen E. um eine allein durch Manipulationen von Seiten der\nBeklagten begründete Scheinforderung handelt oder ob die Gründe für\ndie Nichtentstehung der Forderung in einem kollusiven\nZusammenwirken der Beklagten mit Mitarbeitern von E. zu suchen\nsind.\n\n6\n\nDie Firma E. bestreitet den Abschluss des angeblichen\nKaufvertrages mit der Begründung, dass es sich bei dem\nBestellschreiben vom 29.08.2001 (Bl. 112 ff AH I) um eine Fälschung\nhandele. Mit Schreiben vom 03.03.2002 (Bl. 139 AH I) hat E. der\nBeklagten erklärt, einen Auftrag mit der in diesem Bestellschreiben\ngenannten Nummer E. nicht vergeben zu haben, und jegliche\nVerantwortung für diesen Auftrag- ebenso wie hinsichtlich einer\nweiteren, hier nicht interessierenden Order- von sich gewiesen. Den\nin diesem Schreiben geäußerten Fälschungsvorwurf hat E. mit\nSchreiben vom 10.03.2002 (Bl. 332ff d.A.) näher begründet und u.a.\nausgeführt, dass das in dem Briefkopf des Bestellschreibens vom\n29.08.2001 enthaltene Firmenlogo seit Januar 2001 in der\nGeschäftspost nicht mehr verwendet werde und die aus dem Telefax-\nSchreiben vom 01.09.2001 (Bl. 111 AH I)- mit dem u.a. der Zugang\ndes Bestellschreibens vom 29.08.2001 vorab angekündigt war-\nersichtliche Unterschrift des Herrn A.Z., des \"C. P. Manager\" von\nE., gefälscht sei.\n\n7\n\nIn Anbetracht der Urkundenlage erscheint das Bestreiten durch E.\nplausibel. Tatsächlich verhält es sich so, dass sämtliche anderen\nbei den Akten befindlichen Schreiben der E. aus der Zeit ab März\n2001 mit einem anderen Firmenlogo versehen sind. Auch lässt sich\naus der für die Beklagte teils von ihrem Ehemann, teils von der\nSekretärin mit E. in dem Zeitraum Januar bis März 2002\ngewechselten, nunmehr von der Beklagten in Übersetzung vorgelegten\nKorrespondenz nachvollziehen, dass bei E. aufgrund nach und nach\nbekannt werdender Informationen ein Erkenntnisprozess vonstatten\nging, der in der mit den beiden vorgenannten Schreiben mitgeteilten\nAufdeckung einer Fälschung seinen Abschluss fand. Mit Fax-\nSchreiben vom 16.01.2002 (Bl. 222 d.A.) teilte der bei E. für den\nEinkauf zuständige Herr A.A.J. der Beklagten mit, Nachricht von dem\nEintreffen einer Ladung erhalten zu haben, die \"nach den\nbeiliegenden Angaben für uns (E.) bestimmt\" sei, und bat um die\nZusendung der Originalversanddokumente. Nachdem die Sekretärin der\nBeklagten mit Telefax- Schreiben vom 17.01.2002 (Bl. 223 d.A.) sich\nüber diese Anfrage überrascht gezeigt hatte, weil doch der Empfang\nder per Kurierdienst übersandten Originalversanddokumente von E. am\n25.12.2001 quittiert worden sei, und mit diesem Schreiben eine\nKopie des Seefrachtbriefes übersandt hatte, erwiderte E. durch\nHerrn A.J. mit Fax- Mitteilung vom 20.01.2002 (Bl. 224 d.A.), dass\nE. mit dem Frachtbrief eine Preisliste und keine Versanddokumente\nerhalten habe. Mit der Bitte um eilige Zusendung der Dokumente war\nder Hinweis verbunden, dass die für die Warensendung angegebene\nAuftragsnummer nicht zutreffend sei. Mit Telefax- Schreiben vom\n10.02.2001 (Bl. 233 d.A.) rügte Herr A.J. unter Bezugnahme auf ein\nam 07.02.2002 geführtes Telefongespräch, die per Fax zugesagte\nKopie des \"Auftrags\" immer noch nicht erhalten zu haben, und wies\ndarauf hin, dass die Auftragsnummer E. dort unbekannt sei. Mit Fax-\nMitteilung vom 11.02.2002 (Bl. 234 d.A.) wiederholte er diese\nBeanstandungen. Nachdem von Seiten der Beklagten eine Kopie des\nAuftrags und der Auftragsbestätigung übersandt worden war (vgl.\ndazu die Ankündigung per Telefax Bl. 235 d.A.), stellte sich der\n\"Executive Vice President\" von E. mit Schreiben vom 03.03.2002 (Bl.\n139 AH I) auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Auftrag um eine\nFälschung handele, was in dem bereits angesprochenen Schreiben vom\n10.03.2002 (Bl. 316ff d.A.) vertieft wurde.\n\n8\n\nFür die Interpretation der Beklagten, dass E. sich mit dieser\nKorrespondenz einer bloßen Hinhaltetaktik befleißigt habe, liefern\ndie vorgenannten Schreiben keine Stütze. E. hat sich ersichtlich\nprompt nach der Mitteilung über die Ankunft einer für sie\nbestimmten Ladung bei der Beklagten gemeldet und nach dem Erhalt\neiner Kopie des Seefrachtbriefes auch zügig auf Aufklärung\ngedrängt. Zögerlich erscheint allenfalls das Verhalten auf Seiten\nder Beklagten. Nachdem bereits mit Telefax- Schreiben E.s vom 20.\n01.2002 darauf hingewiesen worden war, dass die - offenbar aus der\nzwischenzeitlich zugesandten Kopie des Frachtbriefes hervorgehende\n- Auftragsnummer nicht stimme, hat es bis zum 12.02.2002 gedauert,\nbis der Ehemann der Beklagten die Zusendung des \"Auftrags\" und der\n\"Auftragsbestätigung\" per Luftpost veranlasste, und dies, obwohl E.\nbereits am 07.02.2002 telefonisch um die Zuleitung einer Kopie des\n\"Auftrags\" per Fax gebeten hatte. Auffällig ist zudem, dass von\nSeiten der Beklagten offensichtlich kein Versuch unternommen wurde,\nsich mit Herrn A.Z. in Verbindung zu setzen, obwohl dieser als\nvermeintlicher Gewährsmann für den Vertragsabschluss doch\nerwartungsgemäß für unverzügliche Klärung hätte sorgen können. Die\nBeklagte hat auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür aufgezeigt,\nweshalb E. sich unberechtigt von dem Geschäft hätte lossagen\nwollen, wenn denn ein Auftrag ursprünglich tatsächlich erteilt\nworden wäre. Als reine Spekulation erscheint ihre Überlegung, dass\nsich die Geschäftspolitik E.s mit Rücksicht auf den Anschlag vom\n11. 09.2001 geändert haben könnte. Dies gilt umso mehr, als in dem\nSchreiben E.s vom 10.03.2002 (Bl. 316 d.A.) drei Aufträge aus der\nZeit danach (10.11.2001, 24.12.2001 und 05.01.2002) genannt sind,\nderen Rechtsverbindlichkeit von E. nicht in Zweifel gezogen worden\nist. Dass E. möglicherweise ein trickreiches Manöver angelegt haben\nkönnte, um sich kostenlos in den Besitz der Aggregate zu setzen,\nerscheint ausgeschlossen. Irgendein Interesse der Firma an den im\nHafen lagernden Aggregaten ist nicht erkennbar geworden. Von daher\nbesteht auch kein Anlass, an der in dem Telefax-Schreiben E.s vom\n20.01.2001 (Bl. 224 d.A.) enthaltenen Angabe zu zweifeln, dass mit\ndem am 25.12.2001 ausgehändigten Frachtbrief nur eine Preisliste\nübersandt worden sei. Aus dem Frachtbrief selbst (Bl. 122 AH I)\nergibt sich nichts Gegenteiliges, da das Frachtgut darin nur\nallgemein als \"documents \" gekennzeichnet ist. Demgegenüber machte\ndie Verschiffung einer Preisliste in dem Frachtbrief auf der Basis\neiner Manipulation auf Seiten der Beklagten durchaus Sinn, war E.\nauf diese Weise doch daran gehindert, sich in den Besitz der\nAggregate zu setzen, da dafür die Original- Verschiffungspapiere\nbenötigt wurden.\n\n9\n\nUnwidersprochen geblieben ist auch die Behauptung der Klägerin,\ndass die Beklagte sich auf das Schreiben vom 10.03.2002 nicht mehr\nbei E. gemeldet hat. Ihre beim Landgericht Kiel eingereichte,\nmangels Zahlung des Vorschusses bislang nicht zugestellte Teilklage\nvom 24.06.2002 über den Betrag von 10.000 EUR (Bl. 4 ff im\nAnlagenheft II, nachfolgend AH II) vermag den Eindruck, dass die\nBeklagte sich nicht ernstlich um eine Durchsetzung der\nKaufpreisforderung gegenüber E. bemüht, nicht zu zerstreuen. Mit\neiner Klage gemäß § 259 ZPO, zumindest mit einer Feststellungsklage\nhätte die Beklagte bereits gegen E. vorgehen können, als diese die\nVertragserfüllung endgültig verweigerte. Zu diesem Zeitpunkt-\nspätestens Ende April 2002, nach der fruchtlos verlaufenen\nIntervention der Klägerin in A.D.- hätten die Kosten des Prozesses\nfür die Beklagte auch noch kein Hindernis für die Beklagte\ndargestellt.\n\n10\n\nDer Sachvortrag der Beklagten und die von ihr beigebrachten\nMittel zur Glaubhaftmachung reichen nicht aus, um die\nNichtentstehung der Kaufpreisforderung gegenüber E. in Zweifel zu\nziehen.\n\n11\n\nDas mit der Berufungsbegründung eingereichte Fax-\nEmpfangsprotokoll Bl. 22 AH II, aus dem der Eingang eines\nvierseitigen Telefax- Schreibens der E. bei der Beklagten am\n01.09.2001 zu entnehmen sein soll, besagt nicht, dass es sich dabei\num die Vorabsendung des streitigen Bestellschreibens vom 29.08.2001\nhandelte. Abgesehen davon, dass die betreffende Fotokopie nicht\nnotwendig den Originalzustand der Sende- und Empfangsliste\nwiedergeben muss, mag E. an dem betreffenden Tag tatsächlich\nirgendeine Mitteilung an die Beklagte gefaxt haben; immerhin sind\nanderweitige Geschäfte - jeweils kleineren Umfangs- zwischen E. und\nder Beklagten unstreitig. Ohne Schwierigkeit nachträglich erstellen\nbzw. manipulieren ließen sich die Anfrage der E. vom 20.03.2001\n(Bl. 208 ff d.A.) und das Angebot der Beklagten vom 24.04.2001 (Bl.\n212 d.A.). Bei einem Vergleich beider fällt auf, dass das Schreiben\nder Beklagten keinen Bezug enthält, so dass es bei E. kaum\nzuordnungsfähig war. Das Schweigen E.s auf die Auftragsbestätigung\nder Beklagten vom 14.09.2001 (Bl. 115f AH I) zwingt auch im Falle\nihres Zugangs zu keinen für die Beklagte günstigen Rückschlüssen.\nWar der darin angegebene Auftrag nicht erteilt, bedurfte es keines\nProtestes durch E.. Auch die nun von der Beklagten vorgelegten\nUnterlagen bezüglich der Beschaffung der Aggregate sind nicht\naussagekräftig. Mit dem von dem eigenen Sohn- wenn auch zusammen\nmit einem weiteren Geschäftsführer- betriebenen Unternehmen mochten\nsich solche Dinge leicht regeln lassen, zumal Herr O.O. zugleich\nauch in der Geschäftsleitung der Beklagten tätig ist. Die angeblich\nauf das Konto der Firma K. geflossenen Kaufpreisraten müssen nicht\nnotwendig dort verblieben sein, sondern können alsbald an die\nBeklagte zurücküberwiesen worden sein. Dass von der Firma K.\nAggregate hergestellt wurden, die der angeblichen Ausschreibung\nentsprachen, und diese Geräte auch nach A.D. verschifft wurden,\nwiderspricht dem Anschein einer Manipulation nicht. Da gemäß Ziffer\n6.3 des Forfaitiierungsvertrages für die Auszahlung u.a. auch die\nVorlage einer \"konformen Kopie\" der Warenversanddokumente\nerforderlich war, Bl. 3 AH I, war die Verschiffung der Geräte\nunerlässlich.\n\n12\n\nDie von Herrn D. O. abgegebene eidesstattliche Versicherung vom\n22.05.2002 (Hülle Bl. 188 AH I), die sich auf S. 6 und 7 unter\nZiffer 7 zu angeblichen direkten Verhandlungen mit Herrn A.Z. im\nSeptember 2001 verhält, taugt nicht dazu, die Entstehung der\nstreitigen Kaufpreisforderung überzeugend zu vermitteln. Sie\nenthält nämlich jedenfalls insoweit eine Unwahrheit, als darin\nunter Ziffer 8 (S. 7/8 in Hülle Bl. 188 AH I) angegeben ist, dass\nHerr O. auf die - angeblich von keinem rechten Anlass getragene-\nAnforderung einer Vermögensübersicht der Beklagten durch den\nNiederlassungsleiter der Klägerin, Herrn S., am 10.09.2001 erklärt\nhaben will, dass seine Ehefrau über keine aktuelle\nVermögensübersicht verfüge, sondern nur die Vermögensübersicht vom\n18.11.1999 vorliege, die dann auch vereinbarungsgemäß an Herrn S.\nübersandt worden sei. Tatsächlich trägt die übersandte\nVermögensübersicht das Datum des 30.04.2001 (Bl. 43 und Bl. 46 AH\nI). Sie unterscheidet sich auch inhaltlich, wie die Beklagte in\nihrer Berufungsbegründung selbst hervorhebt (Bl. 196 d.A.), von der\nmit Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2002 als Anlage AG 48\neingereichten Vermögensübersicht vom 18.11.1999 (Bl. 142 AH I), und\nzwar insofern, als ein im Vergleich zu 1999 höherer\nVermögensbestand angegeben ist. (5.179.800,- DM statt 3.992.000,-\nDM). Der Grund dafür, weshalb Herr D. O. in seiner eidesstattlichen\nVersicherung das Augenmerk fälschlich auf die Vermögensaufstellung\nvom 18.11.1999 zu lenken versuchte, erscheint durchsichtig. Auf\ndiese Weise sollte, wie sich auch aus dem Schriftsatz der Beklagten\nvom 22.05.2002 (Bl. 105/106 d.A.) ergibt, der Vorwurf entkräftet\nwerden, dass die am 10.09.2001 übersandte Vermögensaufstellung\noffensichtlich irreführend war, weil sie auch Angaben zu einem in\nverschiedenen Firmenbeteiligungen des Herrn D. O. bestehenden\nVermögen im Wert von insgesamt 1.650.000,- DM enthielt (Bl. 46 AH\nI), ohne die Tatsache zu erwähnen, dass Herr O. am 12.10.2000 die\neidesstattliche Offenbarungsversicherung geleistet hatte.\n\n13\n\nDie nachhaltigen Zweifel, die sich aus diesem Grunde gegenüber\nden an Eides Statt versicherten Bekundungen des Herrn O. insgesamt\nergeben, vermag die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin\nFrau L. vom 22.05.2002 (Hülle Bl. 185 AH I) nicht auszuräumen. Zwar\nhat auch Frau L. Details geschildert, die auf die wirksame\nBestellung der Aggregate durch E. schließen lassen, wie etwa einen\ntelefonischen Rückruf von Herrn A.Z. am 10.09.2001, der sich auf\ndie von der Klägerin vorgeschlagene Wechselfinanzierung bezogen\nhaben soll. Ihrer eidesstattlichen Versicherung fehlt es jedoch\nnicht nur deshalb an Überzeugungskraft, weil die Urkundenlage aus\nden oben bereits dargestellten Gründen für ihre im Zusammenhang mit\nder Vertragsabwicklung stehende Darstellung, die\nVerschiffungsdokumente ordnungsgemäß auf den Weg gebracht zu haben,\nkeine Stütze liefert. Durchgreifende Bedenken ergeben sich\ninsbesondere mit Rücksicht auf ihre Schilderungen bezüglich des\nzwischen den Parteien umstrittenen Schreibens vom 26.10. 2001 (Bl.\n99 AH I), auf dessen Bedeutung in späterer Stelle noch näher\neinzugehen sein wird. Frau L. will es ihrer eidesstattlichen\nVersicherung vom 22.05.2002 zufolge am 26.10.2001 nach dem Diktat\nvon Herrn D. O. selbst geschrieben und an die Klägerin versandt\nhaben. Nach den eidesstattlichen Versicherungen der als Syndikus\nbei der Klägerin tätigen Frau H. (Bl. 116f AH II) und der Leiterin\nder Vertragsabteilung, Frau K. (Bl. 118 f AH II) soll Frau L. auf\ntelefonische Nachfrage am 13.03.2002 jedoch erklärt haben, dass sie\ndas Schreiben vom 26.10.2001 nicht selbst verfasst habe. Auf diese\nübereinstimmenden Schilderungen hat Frau L. in ihrer als Anlage BB\n40 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2002 (Bl. 155 AH II)\neingereichten eidesstattlichen Versicherung immerhin eingeräumt,\nbei diesem Telefonat zunächst gesagt zu haben, es sei möglich, dass\nsie den Brief nicht selbst geschrieben habe. Ihre Erklärung, diese\nUnsicherheit habe darauf beruht, dass ihr anfangs der Vorgang nicht\nvorgelegen habe, nach dem Auffinden des Briefes während des\nTelefonats habe sie sich jedoch korrigiert und bestätigt, dass\ndieser von ihr geschrieben und zur Post gegeben worden sei,\nerscheint mit Rücksicht darauf, dass sich die Anfrage zunächst auf\ndie Existenz des Briefes in den Akten der Beklagten konzentrierte,\nnicht stimmig.\n\n14\n\nb) Die Beklagte kann dem Schadensersatzbegehren der Klägerin\nnicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die von ihr gemäß Ziffer 5. 7\ndes Forfaitierungsvertrages übernommene Bestandshaftung\nnachträglich abbedungen worden sei, indem die Klägerin sich\nverpflichtet habe, das mit der Abtretung verbundene Veritätsrisiko\nzu versichern. Abgesehen davon, dass die Beklagte hiermit nur\ngehört werden könnte, wenn die Nichtexistenz der abgetretenen\nForderung nicht in ihren Verantwortungsbereich fiele, hat die für\ndiesen Einwand darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch ihre\nentsprechenden Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.\n\n15\n\nDer von Herrn D. O. am 09.11.2001 gegengezeichnete Nachtrag vom\n07.11.2001 (Bl. 16 AH I) gibt für die Darstellung der Beklagten\nnichts her, weil er lediglich- bedingt durch die Zahlung einer\n\"Bearbeitungsgebühr\" von 11.500 EUR durch die Beklagte- Änderungen\nzu den Ziffern 4 und 5.11 des Forfaitierungsvertrages vorsieht und\nin ihm ausdrücklich vermerkt ist, dass alle übrigen Bedingungen und\nKonditionen des Forfaitierungsvertrages unverändert bleiben. Die\n\"Bearbeitungsgebühr\" war nach dem unwiderlegt gebliebenen\nVorbringen der Klägerin dafür vereinbart, dass die Klägerin das\nKreditrisiko des Geschäfts bei ihrer bei H. bestehenden\nVersicherung unterbrachte. Ein irgendwie gearteter Bezug auf das\nSchreiben der Beklagten vom 26.10.2001 (Bl. 99 AH I) ist aus dem\nNachtrag nicht ersichtlich, so dass schon von daher nichts dafür\nspricht, dass außer dem Bonitätsrisiko auch die in diesem Schreiben\ngenannten weiteren Risiken, wie insbesondere das Bestandsrisiko,\nvereinbarungsgemäß von der Versicherung der Klägerin abgedeckt\nwerden sollten. Darüber hinaus ist der Zugang dieses Schreibens bei\nder Klägerin vor der Abfassung des Nachtrags zweifelhaft geblieben.\nDie Klägerin will von der Existenz dieses Schreibens erstmals\nwährend einer am 12.03.2002 im Büro von Rechtsanwalt H. geführten\nUnterredung erfahren haben. Angesichts der oben bereits\nangesprochenen Bedenken reichen die eidesstattlichen Versicherungen\nder Frau L. nicht aus, um von einem zeitnahen Zugang des Schreibens\nauszugehen. Der Umstand, dass eine Durchschrift dieses Schreibens\nlaut Eingangsstempel und Faxaufdruck (Bl. 99, 101 AH I) am\n29.11.2001 an Rechtsanwalt H. übersandt wurde, besagt nicht, dass\ndas Schreiben zugleich auch der Klägerin übermittelt wurde.\nAllenfalls mag hieraus ein Indiz dafür entnommen werden, dass das\nSchreiben nicht erst nach Auftreten der Schwierigkeiten mit E.\nproduziert wurde. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da auch eine\nnachträgliche Fertigung des Schreibens nach dem Erhalt des\nNachtrags aus der Sicht der Beklagten von Interesse gewesen sein\nkönnte. Unstreitig bietet die H. Versicherung zudem keine\nBestandsversicherung im Delkrederebereich an. Gleichwohl will aber\nHerr D. O. nach der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des\nHerrn W. vom 26.04.2002 (Hülle Bl. 189 AH I, dort S. 3) von der\nMöglichkeit einer Bestandsversicherung durch die H. Versicherung\nerfahren haben. Aus der vor dem 26.10.2001 zwischen den Parteien\ngewechselte Korrespondenz geht schließlich auch hervor, dass\nentgegen der Darstellung der Beklagten nicht zwischen dem Ehemann\nder Beklagten und Herrn W. bereits bei einer am 28.09.2001\ngeführten telefonischen Unterredung Einigkeit darüber erzielt\nwurde, dass die Beklagte eine Kreditversicherung mit dem in dem\nSchreiben vom 26.10.2001 angesprochenen Umfang abschließen werde.\nNach dem mit Schreiben vom 12.10.2001 übersandten Nachtrag Nr. 1\n(Bl. 94 AH I) sollte die Beklagte dafür Sorge tragen, \"dass die mit\nder verkauften Buchforderung verbundenen wirtschaftlichen und\npolitischen Risiken zu mindestens 85% durch den Versicherer, G.\nSpeziale Kreditversicherungs- AG, gegen Insolvenz und \"protracted\ndefault\" (=Nichtzahlung) besichert sind\". Diese Vertragsänderung\nwar dem Begleitschreiben (Bl. 93 AH I) zufolge in einem Gespräch\nzwischen Herrn O.O. und dem Büro der Klägerin in H. vereinbart\nworden, in dem Herr O.O. zugesagt hatte, dass die Beklagte die\nLaufzeit der bestehenden G.- Versicherung bis zur Fälligkeit der\nForderung gegen E. verlängern lassen werde. Hätte es zwischen Herrn\nD.O. und Herrn W. tatsächlich bereits am 28.09.2001 die von der\nBeklagten behauptete Einigung gegeben, wäre eine\nunmissverständliche Klarstellung von Seiten der Beklagten zu\nerwarten gewesen. Davon findet sich in dem von Herrn D.O.\nunterzeichneten Antwortschreiben vom 22.10.2001 (Bl. 95f AH I)\njedoch kein Wort. Vielmehr wurde der Klägerin darin nun erstmals\neröffnet, dass die Beklagte aus Kostengründen ihre Versicherung bei\ndem G.- Konzern nicht über den 31.12.2001 hinaus zu verlängern\nbeabsichtige und in Verhandlung mit drei anderen Versicherern\nstehe. Das in diesem Schreiben enthaltene Angebot, mit der Klägerin\nneu zu sprechen, sofern die bereits begonnenen Verhandlungen mit\ndrei anderen Versicherern bezüglich einer Weiterführung der\njetzigen Kreditversicherungen zum Erfolg führten, macht deutlich,\ndass bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere auch keine Rede von einem\nerweiterten Deckungsschutz gewesen sein kann. Den eidesstattlichen\nVersicherungen der Herren D.O. (Hülle Bl. 188 AH I), O.O. (Hülle\nBl. 186 AH I) und J. M. (Hülle Bl. 187 AH I) vom 22.05.2002, wonach\nsich Herr D.O. mit Herrn W. bei dem Telefonat vom 28.09.2001 unter\nanderem auf den Abschluss einer Bestandsversicherung verständigt\nhaben soll, kann unter diesen Umständen kein Glauben geschenkt\nwerden. Demgegenüber enthält die eidesstattliche Versicherung des\nNiederlassungsleiters der Klägerin in H., Herrn S. (Hülle Bl. 315 c\nd.A.) eine widerspruchsfreie Schilderung der auf die\nKreditversicherung bezogenen Verhandlungen und zeigt plausibel auf,\ndass letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Klägerin den\nAusschlag dafür gaben, das Geschäft mit E. gegen Kostenbeteiligung\nder Beklagten bei der Hermes Kreditversicherung in Deckung nehmen\nzu lassen.\n\n16\n\nc) Für das Nichtbestehen der abgetretenen Forderung hat die\nBeklagte der Klägerin Schadensersatz in Höhe der entgangenen\nKaufpreiszahlung zuzüglich der durch das Arrestverfahren\nentstandenen Kosten (vgl. dazu die Berechnung Bl. 18 d.A.) zu\nleisten. Einer Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB a.F. bedurfte es\nnicht, da der glaubhaft gemachte Rechtsmangel unbehebbar war. Gemäß\n§ 916 Abs. 2 ZPO konnte der Arrest schon vor der am 14.06.2002\neintretenden Fälligkeit der Forderung erlassen werden.\n\n17\n\n2) Auch der gemäß § 917 ZPO erforderliche Arrestgrund ist\nfraglos gegeben. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts,\ndass die zugunsten von Sohn und Tochter vorgenommenen\nGrundstücksbelastungen durch die Beklagte darauf schließen lassen,\ndass die Beklagte darum bemüht ist, ihr Vermögen dem Zugriff ihrer\nGläubiger zu entziehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass\ndie Bewilligungen bereits am 4. Dezember 2001 erteilt wurden.\nNachvollziehbare sachliche Gründe dafür, weshalb sie sich\nausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu einem ganzen Bündel von\nVerfügungen zugunsten ihrer Kinder veranlasst gesehen hat, sind von\nder Beklagten nicht aufgezeigt worden. Sowohl die Absicherung des\nSohnes für dessen in der Vergangenheit übernommene\nBürgschaftsverpflichtungen als auch der Ausgleich zugunsten der\nTochter mit Rücksicht auf den angeblich unter Wert erfolgten\nVerkauf ihres Grundstücks an die Beklagte hätten schon lange vorher\nnahe gelegen. Die Erklärung, bloße Nachlässigkeit sei der Grund\ndafür gewesen, dass sich die Absicherung der Kinder so lange\nhinausgezögert habe, erscheint wenig lebensnah. Sie überzeugt vor\nallem auch deshalb nicht, weil dem Sohn zugleich angeblich in\nVorausschau seiner für das Geschäft mit der B. übernommenen\nBürgschaft eine Sicherheit eingeräumt wurde. Woher die Beklagte\nAnfang Dezember 2001 bereits die Gewissheit entnahm, dass Herr O.O.\nim Zuge dieses Geschäfts für sie bürgen werde, obwohl doch die\nKauforder von B. erst unter dem 20.03.2002 erging, ist von der\nBeklagten nicht einsichtig gemacht worden.\n\n18\n\nAus der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom\n27.06.2002 (Bl. 102 ff AH II) ergeben sich zudem konkrete Hinweise\ndarauf, dass die Beklagte ihr Vermögen zu verschleiern versucht.\nDie in der Vermögensaufstellung der Beklagten vom 30.04.2001 mit\neinem Wert von 800.000,- DM aufgeführte Eigentumswohnung in B. (Bl.\n43 AH I) ist in ihrem Vermögensverzeichnis vom 27.06.2002 nicht\nerwähnt. Über den Verbleib der Immobilie hat die Beklagte trotz\nmehrfachen Nachhakens der Klägerin im Berufungsverfahren keine\nnachvollziehbaren Angaben gemacht. Ihre mit Schreiben ihres\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2002 (Bl. 313\nd.A.) d. A. erteilte Auskunft beschränkt sich auf die Behauptung,\ndass diese Immobilie nicht in ihrem Eigentum stehe. In der\neidesstattlichen Versicherung vom 27.06.2002 hat die Beklagte\nferner verneint, über Lebensversicherungen zu verfügen (Bl. 107 AH\nII). In dem Vermögensverzeichnis vom 30.04.2001 (Bl. 43 AH I) waren\nnoch Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 1,5 Mio.\naufgeführt. Eine Erläuterung für diese Diskrepanz findet sich in\ndem Vorbringen der Beklagten nicht.\n\n19\n\nDer Berufung der Beklagten musste unter diesen Umständen der\nErfolg versagt bleiben.\n\n20\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 08.08.\nund 14.08.2002 geben ebenso wenig wie die nicht nachgelassenen\nSchriftsätze der Klägerin vom 01.08., 12.08.2002 und 14.08.2002 zu\neiner anderweitigen Beurteilung Anlass.\n\n21\n\nDem Hilfsantrag der Beklagten auf Fristsetzung gemäß § 926 ZPO\nkonnte der Senat nicht stattgeben. Hierfür ist unabhängig davon, wo\nder Rechtsstreit gerade anhängig ist, der Rechtspfleger des\nArrestgerichts zuständig. Für die mit Bezug auf diesen Antrag von\nder Klägerin analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erbetene\nGerichtsstandsbestimmung fehlt dem Senat die geschäftsplanmäßige\nZuständigkeit.\n\n22\n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n23\n\nAnordnungen zur Vollstreckbarkeit erübrigten sich mit Rücksicht\ndarauf, dass dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig\nwird.\n\n24\n\nWert des Berufungsverfahrens:\n\n25\n\n1.270.000 EUR (= 50 % des durch den Arrest zu sichernden\nAnspruchs)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-20/15-u-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-20/15-u-104-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296548","retrieved":"2026-07-09 03:19:17.719100+00:00"}}