{"status":"available","doknr":"OLD296568","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0816.17W161.162.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-16","aktenzeichen":"17 W 161+162/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens 17 W 161/02 tragen die Antragsgegner.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens 17 W 162/02 trägt die Antragstellerin.\n\nDie Gegenstandswerte für die Beschwerdeverfahren werden wie folgt festgesetzt:\n\na) für das Verfahren 17 W 161/02 auf 473,80 EUR (entsprechend 926,67 DM) und\n\nb) für das Verfahren 17 W 162/02 auf 338,30 EUR (entsprechend 661,66 DM).\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie sofortigen Beschwerden sind gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §\n104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.\n\n4\n\nZiel des Rechtsmittels der Antragstellerin ist die Absetzung der\nzugunsten der Antragsgegner im Rahmen der Kostenausgleichung\nberücksichtigten Patentanwaltskosten von 2.805,00 DM. Ziel der\nBeschwerde der Antragsgegner ist die Absetzung desjenigen Teiles\nder zugunsten der Antragstellerin berücksichtigten Prozessgebühr,\nder nach einem höheren Gegenstandswert als 300.000,00 DM bemessen\nworden ist; dies ist ein Betrag von (4.225,00 DM - 3.245,00 DM =)\n980,00 DM.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nIn der Sache haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nZutreffend hat der Rechtspfleger eine nach einem Gegenstandswert\nvon 500.000,00 DM bemessene Prozessgebühr der\nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin in die vorzunehmende\nKostenausgleichung eingestellt. Den - früheren -\nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin ist vorliegend eine\nProzessgebühr nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM\nentstanden. Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 4.5.2001 (GA\n29) den Rechtsstreit für das Verfahren nach der mit Schriftsatz vom\n2./3.5.2001 erklärten Teilrücknahme auf 300.000,00 DM festgesetzt.\nMit gesondertem Beschluss vom selben Tage (GA 31) setzte das\nLandgericht den Streitwert für den zurückgenommenen Teil des\nVerfügungsantrages auf 200.000,00 DM. Danach ergibt sich, dass das\nLandgericht von einem Streitwert von 500.000,00 DM bei Einreichung\ndes Verfügungsantrages vom 24.4.2001 ausgegangen ist, auch wenn der\nTeilrücknahme in kostenmäßiger Hinsicht durch die\nKostenentscheidung in der Beschlussverfügung vom 4.5.2001 nicht\nRechnung getragen wurde. Da die Kostenfestsetzung an die\nStreitwertfestsetzung des erkennenden Gerichts gebunden ist, kann\ndie Einstellung einer nach dem Gegenstandswert von 500.000,00 DM\nbemessenen Prozessgebühr der Vertreter der Antragstellerin in die\nvorzunehmende Kostenausgleichung von den Antragsgegnern nicht\nbeanstandet werden.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger\ndie auf seiten der Antragsgegner angemeldete Prozessgebühr des auf\nihrer Seite mitwirkenden Patentanwalts bei der Kostenausgleichung\nberücksichtigt.\n\n11\n\nUnstreitig kamen als Rechtsgrundlage für die im Verfahren der\neinstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsansprüche\nallein die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb in Betracht. In einer Wettbewerbssache, in welcher sich\nder streitige Anspruch nicht auch aus Sonderschutzrechten herleiten\nlässt, sind die Kosten eines Patentanwalts indessen nur erstattbar,\nwenn dessen Zuziehung im Hinblick auf zu erwartende schwierige\ntechnische Fragen aus dem Aufgabenbereich eines Patentanwalts zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nnotwendig war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; OLG Düsseldorf Mitteilungen\nder deutschen Patentanwälte 1992, 43 f.; Senatsbeschl. vom 2.8.2000\n- 17 W 170/00 - sowie vom 15.1.2002 - 17 W 6/02 -). Das Vorliegen\ndieser Voraussetzungen hat der Rechtspfleger hier mit Recht\nbejaht.\n\n12\n\nDie Widerspruchsbegründung der Antragsgegner vom 20.8.2001 (GA\n75 ff.) enthält umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen bzw.\nNichtvorliegen der mit dem Verfügungsantrag behaupteten\n\"sklavischen Nachahmungen\". Die Darstellung der maßgeblichen\nUnterscheidungskriterien setzte eingehende technische Kenntnisse\nvoraus, zu deren Vortrag sich die Antragsgegner -\nerstattungsrechtlich unbedenklich - patentanwaltlicher Hilfe\nbedienen durften.\n\n13\n\nDie angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts V. in\nGesamthöhe von 2.805,00 DM (Prozessgebühr 2.765,00 DM sowie 40,00\nDM Postpauschale) waren danach - wie im angefochtenen Beschluss\ngeschehen - im Rahmen der Kostenausgleichung zugunsten der\nAntragsgegner zu berücksichtigen.\n\n14\n\nIII.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 97 Abs. 1\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-16/17-w-161-162-02","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-16/17-w-161-162-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296568","retrieved":"2026-07-09 03:19:19.420310+00:00"}}