{"status":"available","doknr":"OLD296630","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0809.19U59.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"19 U 59/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 27 O 104/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nUnstreitig steht dem Kläger für den Zeitraum Dezember 1999 bis\nApril 2000 noch ein Provisionsanspruch jedenfalls in eingeklagter\nHöhe von 14.821,81 DM zu. Gegen diesen Anspruch hat die Beklagten\nnicht wirksam mit angeblichen Ansprüchen auf Vertragsstrafe und\nSchadensersatz aufgerechnet. Im einzelnen:\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDer Beklagten steht weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen\nunberechtigter Kündigung noch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gem.\n§ 12 des Handelsvertretervertrages vom 30.07.1998 zu. Nach dieser\nBestimmung schuldet der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe, wenn\ner seine Tätigkeit vertragswidrig beendet hat.\n\n6\n\nUnstreitig hat die Beklagte die fristlose Kündigung weder bei\nErhalt am 13.04.2000 noch Monate später zurückgewiesen sondern mit\nSchreiben vom 21.08.2000 (AH 11) die Auszahlung der von ihr\nerrechneten restlichen Provision allein von der Herausgabe\nbestimmter Ordner abhängig gemacht, die zwischenzeitlich von dem\nKläger auch herausgegeben wurden. Es kann letztlich dahingestellt\nbleiben, ob hierin nicht bereits eine konkludente Annahme der\nfristlosen Kündigung des Klägers zu sehen ist; denn die Beklagte\nhat nicht substantiiert dargelegt, daß die fristlose Kündigung\nnicht berechtigt gewesen sei. Darlegungs- und beweispflichtig für\ndie Rechtswidrigkeit der Beendigung des Vertrages ist jedoch\nderjenige, der sich darauf beruft und Ansprüche hieraus geltend\nmacht, also die Beklagte.\n\n7\n\nDer Wegfall eines existentiell wichtigen Kunden ist ein\naußerordentlicher Kündigungsgrund nach § 89a HGB (s. Hopt,\nHandelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 89a HGB, Rn. 24). Unstreitig\nhatte die Firma C. - zumindest Hauptlieferantin der Beklagten -\nAnfang April 2000 das Vertragsverhältnis zur Beklagten gekündigt.\nDie Beklagte behauptet, die Kündigung des Klägers sei gleichwohl\nunberechtigt gewesen, da sie ihren Betrieb zumindest bis zum Ablauf\nder ordentlichen Kündigungsfrist hätte aufrechterhalten können. Sie\nhabe genügend Produkte der Firma C. auf Lager gehabt und auch noch\nProdukte anderer Firmen vertrieben. Der Kläger hat dies bestritten\nund u.a. vorgebracht, daß die Lagerbestände der Beklagten veraltert\nund daher unverkäuflich gewesen seien. Gleichwohl gibt die Beklagte\nweder konkret an, welche Produkte sie auf Lager gehabt hat und wie\nalt diese waren, noch konkret welche Produkte anderer Firmen sie in\nwelchem Umfang vertrieben hat. Mangels näherer Substantiierung ist\ndieses Vorbringen unbeachtlich und kann daher der berechtigten\nKündigung des Klägers nicht entgegenstehen.\n\n8\n\nDie fristlose Kündigung des Klägers ist auch nicht etwa deshalb\nunberechtigt gewesen, weil die Beklagte - wie diese behauptet - zum\nZeitpunkt der Kündigung bzw. kurz danach bereits einen\nErsatzlieferanten mit gleichwertigen Produkten (welche?) gehabt\nhabe, nämlich die Firma D.. Denn die Beklagte behauptet nicht, daß\nihre Kunden die Produkte des neuen Lieferanten bereits akzeptiert\nund im vergleichbaren Umfang wie bisher die Produkte der Firma C.\ngeordert hätten. Ob und wie sich diese anderen Produkte vermarkten\nließen, war noch völlig ungeklärt, so daß auch offen war, ob der\nKläger mit der Vermittlung dieser Produkte in den Monaten bis zum\nordentlichen Kündigungstermins überhaupt irgendwelche Provisionen\nhätte verdienen können. Auf ein solches finanziell risikoreiches\nUnterfangen brauchte sich der Kläger nicht einzulassen. Ein etwa\nvorhandener \"Ersatzlieferant\" konnte mithin ebenfalls nicht dem\naußerordentlichen Kündigungsrecht des Klägers entgegenstehen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch zu, weil\nder Kläger unmittelbar im Anschluß an die fristlose Kündigung für\ndie Firma K. Hydraulik Vertriebs GmbH - einem Konkurrenzunternehmen\nder Beklagten - tätig geworden ist und Kunden der Beklagten\nabgeworben hat. Denn gem. § 86 I HGB sind dem Handelsvertreter\nKonkurrenztätigkeiten nur während der Dauer der Vertragszeit\nverwehrt (s. Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 86 HGB, Rn.\n22); ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende bedarf hingegen einer\nbesonderen Vereinbarung (§ 90 a HBG). Da die Parteien ausweislich\ndes überreichten Handelsvertretervertrages (AH 1 ff.) kein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, durfte der\nKläger mit Wirksamwerden der fristlosen Kündigung auch\nKonkurrenztätigkeiten aufnehmen.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDer Beklagten steht ferner kein Schadensersatzanspruch aus\npositiver Vertragsverletzung wegen eines angeblichen \"Komplottes\"\nzu. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei an einem Komplott\nbeteiligt gewesen, das auch zur Kündigung der Firma C. geführt\nhabe, ist mangels jeglicher Substantiierung unbeachtlich. Das\nVorbringen der Klägerin erschöpft sich insoweit lediglich in\nVermutungen - wie beispielsweise, daß der Kläger angeblich fehlende\nUnterlagen an sich gebracht haben müsse - und pauschalen\nBehauptungen. Welches konkrete Verhalten des Klägers einen\nVertragsbruch darstellen soll, gibt sie nicht an. Der Umstand, daß\nsowohl die Firma C., als auch der Kläger sowie die Mitarbeiter B.\nund H., nachdem sie bei der Beklagten gekündigten hatten, Verträge\nmit der Firma K. Hydraulik Vertriebs GmbH abgeschlossen haben,\nrechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines\nvertragswidrigen Verhaltens des Klägers. Die fristlose Kündigung\ndes Klägers war berechtigt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot\nbestand zwischen den Parteien nicht. Bloße Vorbereitung des\nnachvertraglichen Wettbewerbs während der Vertragszeit, wie z.B.\nBeteiligung an der Gründung einer Konkurrenzfirma schon vor\nVertragsende, verstößt grds. nicht gegen § 86 I HGB (s. Hopt,\nHandelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 86 HGB, Rn. 26 m.w.N.).\n\n13\n\nIV.\n\n14\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO abzuweisen.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: bis zu 7.560,-- EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-09/19-u-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-08-09/19-u-59-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296630","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.784977+00:00"}}