{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0725.5W86.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"5 W 86/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2002 - 11 OH 6/02 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hat unter dem 11. April 2002 beim\nLandgericht Aachen einen Antrag auf Durchführung des selbständigen\nBeweisverfahrens gestellt mit dem Ziel, durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens klären zu lassen, ob der Antragsgegner\nim Rahmen eines operativen Eingriffs am 16. August 1999 an ihrer\nrechten Hand behandlungsfehlerhaft Nerven verletzt und durchtrennt\nhat mit der behaupteten Folge einer mindestens 50%-igen\nFunktionseinschränkung der Hand. Zuvor hatte die anwaltlich\nvertretene Antragstellerin mit dem Antragsgegner korrespondiert und\nAnsprüche angemeldet. Auf eine in einem Schreiben vom 2. Oktober\n2001 an den Antragsgegner gerichtete Anfrage nach einem\nEinverständnis mit der Durchführung eines\nBeweissicherungsverfahrens teilte dessen Haftpflichtversicherung\nunter dem 14. Februar 2002 mit:\n\n\"Sofern Ihnen ärztliche Befundberichte nachbehandelnder Ärzte\noder Krankenhäuser vorliegen sollten, wären wir Ihnen dankbar, wenn\nSie uns diese in Kopie zur Verfügung stellen könnten. Dies gilt\ninsbesondere auch für den von Ihnen erwähnten Bericht der Klinik\nfür Handchirurgie in E. vom 20.7.2000.\n\nHinsichtlich Ihrer Anfrage bezüglich der Durchführung eines\nselbständigen Beweisverfahrens teilen wir schließlich mit, dass wir\ndamit grundsätzlich einverstanden sind. Das gleiche gilt für die\nDurchführung eines Verfahrens bei der zuständigen\nGutachterkommission.\n\nNach Vorliegen sämtlicher Unterlagen werden wir unter Auswertung\neiner Stellungnahme unseres Versicherungsnehmers umgehend wieder\nauf die Angelegenheit zurückkommen.\"\n\nDie Antragstellerin beruft sich darauf, die\nHaftpflichtversicherung des Antragsgegners habe mit diesem\nSchreiben für ihren Versicherungsnehmer eine bindende\nZustimmungserklärung nach § 485 Abs. 1 ZPO abgegeben. Der\nAntragsgegner hat im Verfahren eine Zustimmung verweigert und sich\nauf den Standpunkt gestellt, seine Versicherung habe im Schreiben\nvom 14. Februar 2002 eine solche Zustimmung allenfalls\nsignalisiert; sie habe jedoch klar zu erkennen gegeben, dass sie\nzunächst eine eigene Sachprüfung durchführen wolle.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des\nselbständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 29. Mai 2002\nabgelehnt. Eine Zustimmung des Antragsgegners liege nicht vor. Für\nein Beweissicherungsverfahren bei Arzthaftungsstreitigkeiten sei\nnur in Ausnahmefällen Raum; ein solcher Ausnahmefall liege hier\njedoch nicht vor.\n\nII.\n\nDagegen richtet sich die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.\nzulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die jedoch in\nder Sache ohne Erfolg bleibt.\n\nNach § 485 Abs. 1 ZPO ist die Durchführung eines selbständigen\nBeweisverfahrens dann ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen\nInteresses an einer Tatsachenfeststellung zulässig, wenn der Gegner\nder Verfahrensdurchführung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach §\n485 Abs. 1 ZPO ist eine Prozesshandlung; sie kann allerdings auch\naußerhalb des Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner erklärt werden\n(vgl. MünchKomm-ZPO/ Schreiber, 2. Aufl., § 485, Rdn. 5). Gerade\nwegen der bindenden Wirkung einer einmal abgegebenen Erklärung\n(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 485, Rdn. 2) wird aber zu\nRecht verlangt, aus der Erklärung müsse eindeutig folgen, dass der\nGegner gerade mit dem konkreten Beweisermittlungsantrag und seinem\nInhalt einverstanden ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.\nAufl., Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schreiber, aa0). Das bedeutet, dass\nvon einer wirksamen Zustimmung zur Durchführung eines selbständigen\nBeweisverfahrens grundsätzlich nur dann auszugehen ist, wenn dem\nGegner zumindest der wesentliche Inhalt der beabsichtigten\nFragestellungen bekannt ist und er daraufhin seine Entscheidung zur\nZustimmung trifft. Zwar hatte die Antragstellerin den gegen den\nAntragsgegner erhobenen Vorwurf einer Nervdurchtrennung im\nSchreiben vom 2. Oktober 2001 näher konkretisiert. Wie aus dem\nSchreiben der (vertretungsberechtigten, vgl. § 5 Nr. 7 AHB)\nHaftpflichtversicherung des Antragsgegners ersichtlich ist, hatte\ndie Antragstellerin weder dieser noch dem Antragsgegner selbst\nbislang Unterlagen zur Verfügung gestellt, die ihr eine eigene\nSachprüfung insbesondere der behaupteten Folgen der Behandlung\nermöglichten. Bei diesem Sachstand war - auch für die\nAntragstellerin - aufgrund des Inhaltes des Schreibens der\nHaftpflichtversicherung des Antragsgegners vom 14. Februar 2002\nklar erkennbar, dass diese lediglich nicht von vornherein\n(\"grundsätzlich\") eine Zustimmung zu einer Beweissicherung versagen\nwollte, jedoch zunächst vor einer abschließenden Äußerung in eine\neigene Sachprüfung einzutreten beabsichtigte. Das ergibt sich nicht\nnur aus der allgemein gehaltenen Formulierung, man sei\ngrundsätzlich mit der Durchführung eines selbständigen\nBeweisverfahrens einverstanden, sondern vor allem aus der Bitte,\nzunächst Unterlagen zu übersenden, und aus der Schlusserklärung,\nman komme auf die Angelegenheit zurück, sobald eigene Ermittlungen\nangestellt und deren Ergebnisse ausgewertet worden seien. Damit ist\neine bindende Zustimmung nach § 485 Abs. 1 ZPO (noch) nicht erteilt\nworden.\n\nZu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für die\nDurchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch im übrigen\nverneint. Vor allem hat die Antragstellerin ein rechtliches\nInteresse an der beabsichtigten Feststellung im Sinne von § 485\nAbs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Nach ständiger\nRechtsprechung des Senats kommt in Arzthaftungsstreitigkeiten eine\nBeweissicherung allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Grund\nhierfür ist die Erwägung, dass ein selbständiges Beweisverfahren\nwegen der Besonderheiten einer Arzthaftungsstreitigkeit in aller\nRegel nicht geeignet ist, der Vermeidung eines Rechtsstreits zu\ndienen. Erst in einem Rechtsstreit, in dem es - im Gegensatz zum\nselbständigen Beweisverfahren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. §\n487, Rdn. 4 und 5) - vor Eintritt in die Beweiserhebung zu einer\neingehenden Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung kommt,\ninnerhalb derer das Gericht unter weitgehender Geltung des\nAmtsermittlungsgrundsatzes die notwendigen Voraussetzungen für eine\nsachgerechte Beweiserhebung treffen kann und muss, ist\ngewährleistet, dass dem Interesse sowohl des Patienten als auch des\nbetroffenen Arztes an einer umfassenden Sachaufklärung hinreichend\nRechnung getragen werden kann. Demgegenüber gibt im selbständigen\nBeweisverfahren weitgehend der Antragsteller die Beweisfragen vor\nund bestimmt so in der Regel einseitig den Gang des Verfahrens.\nZwar steht dem Gegner insoweit das Recht zur Stellung eines\nGegenantrages zu (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 485, Rdn. 3); es fehlt\naber an der für den Arzthaftungsprozess mit Recht geforderten\nPflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts und zur\nHilfestellung bei der Präzisierung der Beweisfragen (vgl. dazu\nSteffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 585). Eine\nstreitschlichtende Funktion, wie sie dem Gesetzgeber bei der\nFassung des § 485 Abs. 2 ZPO vorgeschwebt hat (vgl. insbesondere §\n485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist in Arzthaftungsstreitigkeiten\njedenfalls dann, wenn - wie regelmäßig - nicht nur das Vorliegen\neines Behandlungsfehlers, sondern auch die Kausalität der\nfehlerhaften Behandlung für eingetretene Gesundheitsschäden und\nschließlich das Ausmaß dieser Schäden streitig ist, mit der\nDurchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zu erzielen\n(vgl. OLG Köln, NJW 1999, 875; OLG Nürnberg, MDR 1997, 501;\nRehborn, MDR 1998, 16 ff. und 225; Steffen/ Dressler, aaO, Rdn. 633\nb). Im Gegenteil führt ein Beweissicherungsverfahren vor allem\ndann, wenn es - wie gerade auch im vorliegenden Fall - erst mehrere\nJahre nach einer als fehlerhaft angesehenen ärztlichen Behandlung\nund nach weitgehender Manifestation der gesundheitlichen Schäden\ndurchgeführt werden soll, eher zu Verzögerungen bei der\nabschließenden Klärung der Haftungsfrage.\n\nEine Ausnahme von den dargelegten\nGrundsätzen hält der Senat lediglich unter dem Aspekt des drohenden\nVerlustes eines Beweismittels für angezeigt. So hat er eine\nBeweissicherung bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern dann\nzugelassen, wenn der Antragsteller dringend neu bzw. weiterversorgt\nwerden muss und wenn dadurch der Zahnhalteapparat ganz oder\nteilweise verändert würde, so dass eine Dokumentation durch\nFotografien oder Röntgenaufnahmen nicht genügen würde, um den\nursprünglichen Zustand hinreichend zuverlässig festzuhalten\n(Beschl. v. 25. Oktober 2000 - 5 W 77/00). Eine vergleichbare\nAusnahmesituation liegt hier indes ersichtlich nicht vor; die\nAntragstellerin trägt selbst vor, bei ihr sei bereits ein\nirreparabler Dauerschaden eingetreten.\n\nDie sofortige Beschwerde ist daher mit\nder Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nDer Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu\n(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), weil eine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des selbständigen\nBeweisverfahrens in Arzthaftungsstreitigkeiten zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 574 Abs. 2\nNr. 2 ZPO). Die vom Senat vertretene Auffassung wird von anderen\nOberlandesgerichten nicht geteilt; diese halten vielmehr ein\nselbständiges Beweisverfahren auch in Arzthaftungsverfahren\nregelmäßig ohne besondere Voraussetzungen für zulässig (s. OLG\nKoblenz, MDR 2002, 352; OLG Schleswig, OLGR 2001, 279; OLD\nDüsseldorf, NJW 2000, 3438; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 3439; OLG\nStuttgart, NJW 1999, 874; OLG Karlsruhe, MDR 1999, 496).\n\nBeschwerdewert: 30.000,- EUR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-25/5-w-86-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-25/5-w-86-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:08.515146+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-07-25/5-w-86-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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