{"status":"available","doknr":"OLD296833","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0724.17W141.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"17 W 141/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert für die Beschwerde: 278,46 EUR (entsprechend 544,62 DM)\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der\nSache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die\nRechtspflegerin hat die von der Beklagten angemeldete\nMehrvertretungsgebühr mit Recht versagt, da eine solche Gebühr den\nProzessbevollmächtigten der Beklagten nicht erfallen ist.\n\n3\n\nFür den Anfall der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO\nist erforderlich, dass der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber\ntätig geworden ist. Vorliegend war am Rechtsstreit jedoch\nausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, die\nnach der neueren Rechtsprechung des BGH als solche rechts- und\nparteifähig ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056).\n\n4\n\nDass der Rechtsstreit ausschließlich gegen die Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts geführt worden ist, ergibt sich aus dem von der\nKlägerin und dem Gericht zugrundegelegten klägerischen Rubrum, das\nbereits mit Klageerhebung dahin konkretisiert worden ist, dass als\nBeklagte anzusehen sein sollte \"F.J.K.& M.M. GbR\". Die Beklagte\nhat ihre gesamte vorprozessuale Korrespondenz unter der Bezeichnung\nder GbR geführt. Diese Parteibezeichnung wurde von der Klägerin in\ndas Passivrubrum der Klageschrift übernommen. Im Urteil des\nLandgerichts vom 2.11.2001 ist die Beklagte ebenfalls als GbR\nbezeichnet. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen, auch\nwenn in Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils -\nabweichend vom Passivrubrum - von Beklagten die Rede ist.\nEntscheidend ist vielmehr, dass nach Klagebegründung und\nKlageerwiderung die beklagte GbR als unmittelbare Vertragspartner\nder Klägerin in Anspruch genommen werden sollte, nicht aber deren\nGesellschafter. An dieser Bezeichnung und damit an der Parteirolle\nauf Beklagtenseite hat sich während des gesamten Rechtsstreits\nnichts geändert. Wenngleich die Klageerhebung bereits zu einem\nZeitpunkt erfolgte, als die Rechtsprechung noch nicht von der\nRechts- und Parteifähigkeit der GbR ausging, hat die\nKostenfestsetzung nunmehr nach den objektiven Gegebenheiten unter\nBerücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu erfolgen (vgl.\nBeschluss des Senats vom 15.01.2002 - 17 W 327/01 -). Die Rechts-\nund Parteifähigkeit der GbR ist danach aber auch für die hier zu\ntreffende Entscheidung zugrunde zu legen.\n\n5\n\nMit dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht im\nWiderspruch zu der Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW 2001, 3483).\nDie vom OLG Nürnberg (a.a.O.) entschiedene besondere\nFallgestaltung, bei der neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nauch die Gesellschafter in eigener Rechtspersönlichkeit Partei\ngewesen sind, findet im vorliegenden Rechtsstreit keine\nEntsprechung.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-24/17-w-141-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-24/17-w-141-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296833","retrieved":"2026-07-09 03:19:42.822903+00:00"}}