{"status":"available","doknr":"OLD296851","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0723.16W25.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-23","aktenzeichen":"16 W 25/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller, ein Kunsthistoriker, war nach seinem Vortrag\nvon dem Antragsgegner 1992 mündlich beauftragt worden, insgesamt 13\nzum Nachlass der 1978 in N. verstorbenen Mutter des Antragsgegners\ngehörende verschollene Kunstwerke aufzufinden und entweder wieder\nzu beschaffen oder ggfls. vergleichsweise eine finanzielle\nEntschädigung von mindestens 50 % des Marktwertes zu vereinbaren.\nAls Gegenleitung hierfür habe er - so der weitere Vortrag des\nAntragstellers - unter Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen\nim Erfolgsfall 50 % des nach Wiederbeschaffung erzielten\nVeräußerungserlöses oder aber der Entschädigungsleistung erhalten\nsollen, wobei der Antragsgegner unter Vorlage eines russischen\nErbscheines versichert habe, er sei alleiniger Erbe seiner Mutter.\nZu deren Sammlung habe auch das von ihr 1926 als Leihgabe dem\nProvinzialmuseum der Stadt H. übergebene und nach Beschlagnahme als\n\"Entartete Kunst\" entschädigungslos zu Gunsten des Deutschen\nReiches enteignete Gemälde \"I. Nr. 10\" von W. K. gehört. Aufgrund\nseiner Recherchen sei es ihm gelungen, das weitere Schicksal des\nGemäldes zu rekonstruieren und die derzeitige Besitzerin, die\nB.-Stiftung, ausfindig zu machen. Da diese sowohl eine Herausgabe\nwie auch eine Entschädigung abgelehnt habe, habe er im Namen des\nAntragsgegners, aber auf eigene Rechnung einen US-amerikanischen\nRechtsanwalt sowie Schweizer Anwälte beauftragt. Im Zusammenhang\nhiermit sei auch die 1992 getroffene Vereinbarung am 05.08.1999\nschriftlich fixiert worden. Nachdem die weiteren Verhandlungen, in\nderen Verlauf zahlreiche Rechtsgutachten erstellt worden seien,\ngescheitert gewesen seien, habe ein Schweizer Anwalt am 13.07.2001\nnamens und mit Vollmacht des Antragsgegners, aber auf seine - des\nAntragstellers - Kosten bei dem Bezirksgericht B.-Stadt Klage gegen\ndie B.-Stiftung auf Herausgabe des Gemäldes \"I. 10\", das einen\nMarktwert von mindestens 20.000.000,00 EUR habe, eingereicht.\n\n4\n\nIm Januar 2002 hätten sodann angebliche Miterben des\nAntragsgegners durch Rechtsanwalt v.B. aus L. Ansprüche an dem\nGemälde angemeldet. Nachdem der Antragsgegner nachhaltig seine\nAlleinerbenstellung versichert habe, sei ein Münchener Anwalt -\nwiederum namens und mit Vollmacht des Antragsgegners, aber auf\nseine Kosten - mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragt worden.\nEnde April 2002 hätten der Antragsgegner und dessen Ehefrau ihm\nsodann überraschend mitgeteilt, dass er nunmehr ebenfalls von\nRechtsanwalt v.B. vertreten werde, man nunmehr mit den Miterben in\neinem Boot säße und er keine Anrufe des Antragstellers mehr\nwünsche. Nachdem ein von ihm - dem Antragsteller - versuchter\npersönlicher Kontakt nicht zustande gekommen sei, habe er dem\nAntragsgegner die bisher verauslagten Kosten mitgeteilt und ihn\ngebeten, diese Kosten und seinen Honoraranspruch bei Abschluss\neines Vergleiches mit der B.-Stiftung zu berücksichtigen. In der\nFolgezeit sei sodann auch ein vereinbartes Gespräch mit dem neuen\nAnwalt des Antragsgegners von diesem unter einer fadenscheinigen\nBegründung abgesagt worden, bis dieser ihm mit Schreiben vom\n02.07.2002 darüber informiert habe, dass aufgrund einer Einigung\nder Miterben mit der B.-Stiftung das Mandat mit dem Schweizer und\ndem Münchener Anwalt beendet sei. Am 06./07.2002 sei in der L.er\nVolkszeitung ein Artikel erschienen, in dem Rechtsanwalt v. B. über\ndie Einigung berichtet und erklärt habe, die Höhe der Entschädigung\nsei geheim. Zu Ansprüchen des Antragstellers habe er sich\ndahingehend geäußert: \"Das macht uns etwas Ärger.\" Auch werde in\ndem Artikel die als Gerücht getarnte unzutreffende Behauptung\naufgestellt, ein \"US-Galerist\" habe ihm - dem Antragsteller - Geld\nvorgestreckt, um an das Gemälde zu kommen. Da inzwischen eine\nZahlung der Entschädigung erfolgt sei, wie einem Bericht der\nZeitung \"Der Sonntag\" vom 07.07.2002 zu entnehmen sei, habe er mit\nSchreiben vom 08.07.2002 Rechtsanwalt v.B. auffordern lassen,\nentweder den Vergleich mit der B.-Stiftung vorzulegen oder zur\nBezifferung des Honoraranspruchs Auskunft über die insoweit\nwesentlichen Bestimmungen des Vergleichs zu erteilen. Dies sei von\nRechtsanwalt v.B. mit der unzutreffenden Behauptung abgelehnt\nworden, ihm liege die Vereinbarung vom 05.08.1999 nur\nfragmentarisch vor. Auch treffe eine von ihm behauptete\nVereinbarung über einen gemeinsamen Besprechungstermin Ende Juni\n2002 nicht zu. Die weiter von Rechtsanwalt v.B. geltend gemachte\nVereinbarung mit der B.-Stiftung über eine Vertraulichkeit des\nVergleichs, sei im Verhältnis zu ihm ohnehin rechtlich ohne Belang,\nwas dieser habe wissen müssen.\n\n5\n\nDie Höhe der ihm bisher durch die Recherche und die\nRechtsverfolgung namens des Antragsgegners entstandenen\nAufwendungen beziffert der Antragsteller auf 1.589.309,92 EUR und\nträgt weiter vor, der Antragsgegner habe Vermögen, nämlich den\nfotografischen Nachlass von E. L. im Wert von mindestens 400.000,00\nUS$ in K.. Diese Sammlung habe er ihm, dem Antragsteller, und der\nInhaberin der Galerie P. auf Grund eines Kommissionsvertrags vom\n16.07.1996 zum Verkauf bis zum 30.06.1997 überlassen und auch nach\ndem Auslaufen des Kommissionsvertrags in der Galerie belassen. Am\n17.07.2002 habe der Antragsgegner gegen 22:20 Uhr die Inhaberin der\nGalerie angerufen und erklärt, sie solle die bei ihr verwahrten\nFotos nicht mehr verkaufen, sondern sofort zu ihm nach Spanien\nschicken. Dies habe die Galerieinhaberin zwar unter Hinweis auf das\nTransportrisiko und die Transportkosten abgelehnt. Es sei indes zu\nbefürchten, dass der Antragsgegner die Sammlung alsbald, spätestens\nim Rahmen eines für den 29./30.07.2002 angekündigten\nDeutschlandbesuchs ins Ausland schaffe.\n\n6\n\nDer Antragsteller, der sich zur Glaubhaftmachung auf\neidesstattliche Versicherungen, Urkunden und Auszüge aus\nPublikationen bezieht, hat die Anordnung des dinglichen Arrestes in\ndas Vermögen des Antragsgegners beantragt. Diesen Antrag hat das\nAmtsgericht mit der Begründung abgelehnt, aus dem Vorbringen des\nAntragstellers ergebe sich nicht, dass der Antragsgegner die in der\nGalerie P. aufbewahrte Sammlung der Vollstreckung entziehen oder\ndie Vollstreckung erschwert werde. Mit der hiergegen eingelegten\nsofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf\nAnordnung des dinglichen Arrestes weiter.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n9\n\nDer dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners war\nantragsgemäß anzuordnen\n\n10\n\nFür die Entscheidung über den Arrestantrag sind deutsche\nGerichte gem. Art. 31 der am 01.03.2002 in Kraft getretenen\nEG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) i. V. m. § 919\nAlt. 2 ZPO international zuständig, da sich mit Arrest zu belegende\nGegenstände nach dem Vorbringen des Antragstellers in K.\nbefinden.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat einen Arrestanspruch in der geltend\ngemachten Höhe hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Aus\nseinem Vorbringen ergibt sich nachvollziehbar, dass ihm - je nach\ndem Inhalt des ihm unbekannten Vergleichs zwischen dem\nAntragsgegner und seinen möglichen Miterben mit der B.-Stiftung -\ngegen den Antragsgegner ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch\nmindestens in Höhe von 1.589.309,92 EUR zusteht, dessen\nVoraussetzungen sich gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach deutschen\nSachnormen (zum Hauptanspruch: § 675 BGB i. V. m. § 157 BGB)\nrichten; denn im Zeitpunkt des mündlichen Abschlusses des\ndargelegten Geschäftsbesorgungsvertrages hatten beide Parteien\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Selbst wenn auf den\nschriftlichen Vertrag aus dem Jahre 1999 abzustellen wäre, ergäbe\nsich nichts anderes, weil jedenfalls der Antragsteller, also\nderjenige der die Dienste zu leisten und damit die\ncharakteristische Leistung zu erbringen hatte, zu diesem Zeitpunkt\nnoch in K. wohnte.\n\n12\n\nEs besteht auch ein Arrestgrund i. S. d. § 917 Abs. 1 ZPO der\nalleine in Betracht kommt, da wegen des Wohnortes des\nAntragsgegners in dem EG-Land Spanien nach § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO\nder Arrestgrund der Auslandsvollstreckung (§ 917 Abs. 2 S. 1 ZPO)\nausscheidet. Bei der Befürchtung des Antragstellers, der\nAntragsgegner werde ggfls. die Sammlung in sein Geburtsland\nRussland verbringen lassen, handelt es sich gerade vor dem\nHintergrund, dass der Antragsgegner sie zurück nach Spanien haben\nwill, um eine spekulative Erwägung ohne Tatsachenkern.\n\n13\n\nIndes ist bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die\nBesorgnis gerechtfertigt, dass ohne die Arrestanordnung die\nkünftige Vollstreckung des Anspruchs des Antragstellers zumindest\nwesentlich erschwert wird. Hierbei kann die von dem Antragsteller\naufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob bei einer\nVollstreckung in den Staaten, für die nach § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO\nder Arrestgrund der Auslandsvollstreckung nicht gilt, also\ninsbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nSchwierigkeiten bei der dortigen Vollstreckung im Rahmen des\nallgemeinen Arrestgrundes des § 917 Abs. 1 ZPO mit berücksichtigt\nwerden können (so die amtliche Begründung zu Abs. 2 S. 2 BT-Drucks.\n13/10871, S. 28; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Auflage, § 917 Rdn.\n16), was jedenfalls seit Inkrafttreten der EuGVVO und der hierin\nenthaltenen erleichterten Form der Klauselerteilung zweifelhaft\nist. Unabhängig hiervon rechtfertigen die von dem Antragsteller\ndargelegten und glaubhaft gemachten Vorgänge seit April 2002, die\nin einem Presseartikel als \"Frontwechsel\" bezeichnet worden sind,\ndie Besorgnis, dass eine Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten\ndes Antragstellers auf Vermögen des Schuldners droht. Der Abbruch\nder langjährigen Geschäftsbeziehung war brüsk. Auch hat der\nAntragsgegner sich bisher in Kenntnis der hohen Forderung, die der\nAntragsteller geltend macht, nicht nur einer persönlichen\nKontaktaufnahme verweigert, sondern über seinen anwaltlichen\nVertreter auch versucht, den Antragsteller ohne konkretes Eingehen\nauf dessen Ansprüche hinzuhalten, was ein typisches Kriterium für\neine mögliche Vollstreckungsvereitelung sein kann (vgl.\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAuflage, § 917 Rdn. 3). Gerade deswegen und wegen des Umstandes,\ndass die Fotosammlung auch noch nach dem Auslaufen des\nKommissionsvertrags vier Jahre in der Galerie P. verblieben war,\nohne dass der Antragsgegner Anstalten gemacht hatte, hierüber\nanderweitig zu disponieren, kann die plötzliche Zurückforderung\ndurch einen spätabendlichen Anruf und in einem engen zeitlichen\nZusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht\n- wie das Amtsgericht gemeint hat - als ein normaler\nGeschäftsvorgang angesehen werden. Vielmehr ist es insgesamt\nhinreichend glaubhaft, dass eine ungünstige, nicht unerhebliche\nVeränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht,\ninsbesondere dem Antragsteller zunächst durch Verbringung der\nSammlung an einen anderen ihm unbekannten Ort eine\nZugriffsmöglichkeit zumindest deutlich erschwert wird.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 923 ZPO.\n\n15\n\nBeschwerdewert: 550.000,00 EUR (ca. 1/3 der Hauptforderung)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-23/16-w-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 923","ref_norm":"923","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 919","ref_norm":"919","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-23/16-w-25-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296851","retrieved":"2026-07-09 03:19:44.283338+00:00"}}