{"status":"available","doknr":"OLD296869","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0722.2WX16.02.2WX21.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nIm Vereinsregister des Amtsgerichts J. ist der Beteiligte zu 1)\neingetragen. Es handelt sich um eine Gewerkschaft, die sich nach §\n8 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung vom 25. November 1999 in Landesverbände\nbzw. nach § 12 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung vom 8. September 2000 in\nKreis- und Landesbezirke gliedert. Nach § 18 Abs. 1 der\nVereinsatzung vom 8. September 2000 (Bl. 160 ff. d.GA.) besteht der\nVereinsvorstand aus dem Vorsitzenden (Bundesvorsitzenden) und drei\nweiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretung des Vereins\nerfolgt durch den Vorsitzenden (Bundesvorsitzenden) auf der\nGrundlage der Beschlüsse des Vorstandes (Bundesvorstandes), des\nGewerkschaftstages und des Bundeshauptausschusses. In finanziellen\nAngelegenheiten ist der Vorsitzende (Bundesvorsitzende) nur\ngemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsbefugt (§\n18 Abs. 2 der Satzung vom 8. September 2000). Mit Verfügung vom 4.\nAugust 2000 (Bl. 106 d.GA.) sind der Beteiligte zu 4) als\nVorsitzender und die Beteiligten zu 8) bis 10) als stellvertretende\nVorsitzende des beteiligten Vereins im Vereinsregister eingetragen\nworden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 2000 (Bl. 190 ff. d.GA.) hat sich\nder Beteiligte zu 12), der Vorstandsvorsitzende eines\nLandesverbandes des beteiligten Vereins, an das Amtsgericht J.\ngewandt und die Bestellung eines Notvorstandes mit der Begründung\nangeregt (Bl. 197 d.GA.), aufgrund verschiedener, näher\ndargestellter Verstöße sei auf der Bundesdelegiertenversammlung vom\n25. November 1999 weder die Satzung ordnungsgemäß errichtet noch\nder im Vereinsregister eingetragene Vorstand ordnungsgemäß gewählt\nworden. Unter dem 29. April 2001 (Bl. 270 ff. d.GA.) hat der\nBeteiligte zu 12) seinen Antrag wiederholt (Bl. 270, 280\nd.GA.).\n\n5\n\nSpätestens seit Mai 2001 bestehen zwischen den Beteiligten zu 4)\nbis 7) einerseits und den Beteiligten zu 8) bis 11) andererseits\nStreitigkeiten darüber, wer Vorstand des beteiligten Vereins ist.\nEs liegen zahlreiche wechselseitige Erklärungen über den jeweiligen\nAusschluß aus dem Vorstand vor. Im Zuge der Auseinandersetzungen\nist es auch zu mehreren einstweiligen Verfügungs- und\nKlageverfahren gekommen. Unter dem 18. Juni 2001 hat der\nBeteiligten zu 4) in seiner Eigenschaft als Vereinsvorsitzender\nbeantragt (Bl. 437 ff. d.GA.), gemäß § 29 BGB die Beteiligten zu 5)\nbis 7) als Notvorstand zu bestellen. Zur Begründung hat er unter\nanderem näher ausgeführt, die Beteiligten zu 8) bis 10) seien aus\ndem Vorstand ausgeschieden. Demgegenüber haben die Beteiligten zu\n9) und 11) mit Antrag des Notars Dr. F. vom 20. Juni 2001 (Bl. 463\nff. d.GA.) das Ausscheiden des Beteiligten zu 4) als\nVereinsvorsitzender und die Bestellung des Beteiligten zu 11) zum\nneuen Vereinsvorsitzenden sowie eine Satzungsänderung zum\nVereinsregister angemeldet. Hierbei haben sie das Protokoll eines\naußerordentlichen Gewerkschaftstages vom 17. Mai 2001 in V.\nvorgelegt (Bl. 467 ff. d.GA.), ausweislich dessen statt des\nBeteiligten zu 4) nunmehr der Beteiligte zu 11) zum Vorsitzenden\nund die Beteiligten zu 8) bis 10) erneut zu stellvertretende\nVorsitzende gewählt worden sind.\n\n6\n\nDie Beteiligten zu 4) und 5) haben ihrerseits mit Schriftsatz\ndes Notars T. vom 23. Juli 2001 (Bl. 500 ff. d.GA.) unter\nBezugnahme auf eine am 19. Juli 2001 in J. abgehaltene\nMitgliederversammlung das Ausscheiden der Beteiligten zu 8) bis 10)\naus dem Vorstand und das Eintreten der Beteiligten zu 5) bis 7) in\nden Vorstand zum Vereinsregister angemeldet. Gegen diese Anmeldung\nhaben die Beteiligten zu 8) bis 10) jeweils Widerspruch erhoben\n(Bl. 575 ff. d.GA.). Die Beteiligten zu 4) bis 7) haben zudem ein\nVereinsausschlußverfahren gegen verschiedene Vereinsmitglieder,\nunter anderen die Beteiligten zu 8) bis 11) eingeleitet. Mit\nweiterem Schriftsatz des Notars Dr. F. vom 26. November 2001 (Bl.\n634 ff. d.GA.) haben die Beteiligten zu 9) und 10) erneut die\nEintragung des Ausschlusses des Beteiligten zu 4) aus dem Vorstand\nin das Vereinsregister beantragt. Eine Entscheidung des\nAmtsgerichts über die verschiedenen Anträge ist noch nicht\nergangen.\n\n7\n\nAm 5. Dezember 2001 ist der Beteiligte zu 10) persönlich beim\nAmtsgericht J. erschienen und hat ebenfalls die Bestellung eines\nNotvorstandes mit der Begründung beantragt, es seien dringende\nGeschäfte zu erledigen, so seien die Angestellten zu bezahlen. Mit\nBeschluß vom 11. Dezember 2001 hat das Amtsgericht den Beteiligten\nzu 3) bis zur gerichtlichen Bestätigung einer der erfolgten\nVorstandswahlen bzw. bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines\nVorstandes zum Notvorstand gemäß § 29 BGB bestellt. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, der Verein sei zur Zeit nicht handlungsfähig. Es\nlägen verschiedene, widersprüchliche Anmeldungen vor. Ohne\nBeweiserhebung könne nicht festgestellt werden, wer derzeit den\nVorstand bilde.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 4) bis 7) mit\nSchriftsatz vom 20. Dezember 2001 (Bl. 688 ff. d.GA.) sowohl im\nNamen des beteiligten Vereins als auch im eigenem Namen jeweils\nBeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit\nBeschluß vom 1. Februar 2002 nicht abgeholfen und diese dem\nLandgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom\n8. April 2002 hat das Landgericht die im Namen des Vereins\neingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen und im übrigen die\nBeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer hat im\nwesentlichen ausgeführt, die Beschwerde im Namen des Vereins sei\nunzulässig, weil die Beteiligten zu 4) bis 7) nach erfolgter\nBestellung des Notvorstandes nicht mehr für den Verein\nvertretungsbefugt seien. Die im eigenen Namen erhobenen Beschwerden\nseien unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Bestellung des\nNotvorstandes gegeben seien. Die Beteiligten zu 10) und 12) hätten\neinen entsprechenden Antrag gestellt. Wegen der grundlegenden\nZerwürfnisse der Beteiligten sei der Verein derzeit nicht mehr\nhandlungsfähig, zumal aufgrund der unterschiedlichen Wahlen zum\nVorstand derzeit nicht feststehe, wer überhaupt den Vorstand des\nVereins bilde. Es liege ein dringender Fall vor, da der Verein\nwegen der Rivalitäten der einzelnen Beteiligten bereits erhebliche\nfinanzielle Nachteile erlitten habe. Das Amtsgericht habe zu Recht\nden Beteiligten zu 3) zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand\nbestellt, da kein unangefochtenes Vorstandsmitglied mehr vorhanden\nsei.\n\n9\n\nGegen diesen Beschluß des Landgerichts wenden sich die\nBeschwerdeführer mit der im eigenen Namen eingelegten weiteren\nBeschwerde vom 7. Mai 2001, die an diesem Tage beim Landgericht\neingegangen ist. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine\nfehlerhafte Anwendung des § 29 BGB. Das Amtsgericht habe den\nBeteiligten zu 3) zum Notvorstand ohne Vorliegen eines\nentsprechenden Antrages bestellt. Die Anträge des Beteiligten zu\n12) rechtfertigten keine entsprechende Bestellung, da diese 7 bzw.\n14 Monate zurückgelegen hätten. Der Beteiligte zu 10) habe keinen\nwirksamen Antrag gestellt, da über sein Begehren lediglich ein\nVermerk aufgenommen worden sei. Sie selbst hätten lediglich jeweils\ndie eigene Bestellung als Notvorstand beantragt. Weiterhin seien\ndie materiellen Voraussetzungen für eine Bestellung nicht gegeben.\nEin Fehlen oder eine Verhinderung des Vorstandes sei dann nicht\ngegeben, wenn zerstrittene Vorstandsmitglieder sich gegenseitig bei\nder Amtsführung blockieren. Zudem habe das Gericht in unzulässiger\nWeise in das Selbstbestimmungsrecht des Vereins eingegriffen, da es\nlediglich eine einzelne Person als Notvorstand bestellt habe.\n\n10\n\nDurch Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 16. Mai 2002 (Bl.\n1065 f. d.GA.), 19 IN 92/02, ist über das Vermögen des Beteiligten\nzu 1) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das\nInsolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum\nInsolvenzverwalter bestellt worden.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie weiteren, ausschließlich im eigenen Namen erhobenen\nBeschwerden der Beteiligten zu 4) bis 7) sind zulässig. Sie sind\nnach § 27 Abs. 1 FGG statthaft und in richtiger Form durch einen\nvon einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz (§ 29 Abs. 1\nFGG) eingelegt worden. Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der\nBeschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits\naus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat,\nBeschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ\n1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax, 2000,\n40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils\nmit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).\n\n13\n\nDie Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen\nNamen eingelegten Erstbeschwerden, welche das\nRechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat,\nRpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259\n[1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben. Insbesondere\nbesitzen die Beteiligten zu 4) bis 7) die notwendige\nBeschwerdeberechtigung. Dabei bedarf es hier keiner Prüfung durch\nden Senat, ob der Beteiligte zu 4) auf dem außerordentlichen\nGewerkschaftstag in V. vom 17. Mai 2001 als Vereinsvorsitzender\nwirksam abgewählt worden ist und ob die Beteiligten zu 5) bis 7)\nauf der am 19. Juli 2001 in J. abgehaltene Mitgliederversammlung zu\nneuen Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind. Ihre Berechtigung\nzur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen ergibt sich bereits\naus ihrer Mitgliedschaft im beteiligten Verein. Die\nBeschwerdeführer wenden sich gegen die Bestellung des Beteiligten\nzu 3) zum Notvorstand durch das Amtsgericht. Gegen eine solche\nEntscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den\nBestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128];\n1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]). Mithin können neben dem Verein und\nden Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder\nBeschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger\n1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des\nVereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285;\nSauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn.\n303).\n\n14\n\nDie nach Anbringung der weiteren Beschwerde erfolgte Eröffnung\ndes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins (§ 27 InsO)\nund der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den\nBeteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) hat\nweder eine Unterbrechung des Bestellungsverfahrens nach § 29 BGB\nnoch der Beschwerdeverfahren zur Folge. Wie der Senat bereits mit\nBeschluß vom 11. Juli 2001 (2 Wx 13/01) entschieden hat (NZI 2001,\n470 = FGPrax 2001, 214), findet § 240 ZPO auf die Verfahren nach\ndem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung (S.\nhierzu auch für die frühere Konkursordnung z.B.: BayObLGZ 1978, 209\n[211]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL 1954, 278; OLG\nSchleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auflage\n1999, Einleitung FGG Rn. 69; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, §§ 8-18\nVorbem. Rn. 38; Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage\n1999, § 12 Rn. 79; und nunmehr auch für die Insolvenzordnung:\nBayObLG Rpfleger 2002, 261; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand\n12. Lfg. März 2002, § 85 Rn. 34; Wittkowski in: Nerlich/Römermann,\nInsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 85 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO,\n23. Auflage 2002, § 240 Rn. 2).\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDie weiteren Beschwerden sind unbegründet. Die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO n.F.. Der Rechtspfleger des\nAmtsgerichts Jülich hat zu Recht für den beteiligten Verein nach §\n29 BGB einen Notvorstand bestellt.\n\n17\n\nIn formeller Hinsicht setzt die Bestellung eines Notvorstandes\ndurch das Registergericht den Antrag eines Beteiligten voraus. Als\nBeteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, dessen\nRechte oder Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar\nbeeinflußt werden können (BayObLGZ 1971, 178 [180]; 1976, 126\n[129]). Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes\nVereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch\nunmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert,\na.a.O., Rn. 1267).\n\n18\n\nVorliegend ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen davon\nausgegangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.\nDaher kann es dahinstehen, ob nicht im Dezember 2001 angesichts der\nunklaren Vertretungssituation und der drohenden Insolvenz auch die\nVoraussetzungen für eine Bestellung eines Notvorstandes von Amts\ngegeben waren. Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch\nden Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001\nordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat,\nindem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht\nvorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber\nlediglich einen Vermerk gefertigt hat (vgl. hierzu Kahl in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.),\noder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde\ngeltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen\ndes Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen\n(vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG\nFrankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit\nbei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels).\n\n19\n\nBereits mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 hat der Beteiligte\nzu 12) zunächst die Bestellung eines Notvorstandes angeregt und\ndann nochmals unter dem 29. April 2001 beantragt. Der Umstand, daß\ndie Rechtspflegerin unmittelbar nach Eingang dieser Anträge\nhierüber keine Entscheidung getroffen hat, läßt entgegen der\nAnsicht der weiteren Beschwerde die Wirksamkeit der an keine\nbesonderen Form gebundenen Anträge (Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn\n294) nicht entfallen, zumal der Antragsteller von seinem Begehren\nspäter weder ausdrücklich noch konkludent Abstand genommen hat.\nAufgrund des Zeitablaufs ist hier, wie nachstehend noch erörtert\nwird, ebenfalls nicht die Dringlichkeit für eine Bestellung eines\nNotvorstandes entfallen. Der Beteiligte zu 12) besitzt zudem als\nMitglied des Vereins die erforderliche Antragsberechtigung. Für\neinen Verlust seiner Vereinsmitgliedschaft ergeben sich weder aus\nden umfangreichen zu den Akten gereichten Unterlagen hinreichende\nAnhaltspunkte, noch stützen die Beschwerdeführer die weiteren\nBeschwerden auf diesen Gesichtspunkt.\n\n20\n\nAuch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nVermögen des Beteiligten zu 1) und die Bestellung eines\nInsolvenzverwalters ist weder ein Verlust der Vereinsmitgliedschaft\nnoch eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Vereinssatzung\nsieht einen entsprechenden Verlust nicht vor. Der Verein wird zwar\ndurch den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 16. Mai\n2002 aufgelöst (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB); die Wirkung tritt mit der im\nEröffnungsbeschluß angegebenen Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2\nNr. 3 InsO) ein (Reichert, Handbuch des Vereins- und\nVerbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 2038). Mit dem\nEröffnungsbeschluß hört jedoch der Verein noch nicht auf zu\nexistieren, sondern er besteht im Insolvenzverfahren als\nrechtsfähig fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Erloschen ist der Verein erst,\nwenn die Verteilung des Vermögens im Insolvenzverfahren beendet\nist, d.h. bei Aufhebung des Insolvenzverfahren nach Durchführung\nder Schlußverteilung (§ 200 InsO; vorbehaltlich der Anordnung einer\nmöglichen Nachtragsverteilung nach § 203 InsO), oder bei\nEinstellung mangels Masse (§ 207 Abs. 1 InsO). Die\nVereinsmitgliedschaften in dem als fortbestehend geltenden Verein\nenden ebenfalls nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,\nsondern dauern über die Verfahrenseröffnung hinaus (vgl. BGHZ 96,\n253 [254] = NJW 1986, 1604 für die Konkursordnung; Reichert,\na.a.O., Rn. 2039; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage\n2000 Rn. 852).\n\n21\n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt ebensowenig die\nHandlungsfähigkeit des Vereins durch seine bisherigen Organe. Es\ngilt weiterhin die Vereinssatzung, soweit nicht einzelne\nsatzungsmäßig geregelte Rechte und Pflichten durch die Bestimmungen\nder Insolvenzordnung verdrängt werden, z.B. die Zuständigkeit für\ndie Vermögensverwaltung. Insoweit tritt der gerichtlich bestimmte\nInsolvenzverwalter auch in Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit an die Stelle des Schuldners (Senat, NZI 2001, 470\n(471] = FGPrax 2001, 214 [215]). Soweit indes der durch das\nInsolvenzverfahren nicht verdrängte vereinsrechtliche Bereich\nberührt ist, behalten die im Zeitpunkt der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder ihre\nOrganstellung. Sie haben den Verein weiterhin in diesen Bereichen\nzu vertreten, z.B. in einem Vereinsausschlußverfahren oder bei der\nEntscheidung über eine Vereinsmitgliedschaft (s. dazu Reichert,\na.a.O., Rn. 2041). Zudem kann der Vorstand im Insolvenzverfahren\nfür den Verein die Rechte wahrzunehmen, die einem Schuldner nach\nder Insolvenzordnung offenstehen (Reichert, a.a.O., Rn. 2042).\n\n22\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht die materiellen\nVoraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes bejaht. Ein\nNotvorstand kann bestellt werden, wenn ein zur Vertretung (oder zur\nBeschlußfassung des Vorstandes) unentbehrliches Vorstandsmitglied\nentweder fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nnicht nur vorübergehend an der Amtsführung gehindert ist. Die\nVerhinderung kann auf Dauer bestehen oder kann auf einen Einzelfall\nbeschränkt sein (Reichert, a.a.O., Rn 1260). Ferner muß ein\ndringender Fall gegeben sein. Hierzu hat die Kammer ausgeführt:\nEine Handlungsunfähigkeit des Vereins bestehe auch dann, wenn sich\nrivalisierende Vorstände gegenseitig \"blockieren\". In derartigen\nFällen müsse es im Interesse des betroffenen Vereins und seiner\nMitglieder möglich sein, die Handlungsfähigkeit durch Bestellung\neines Notvorstandes wieder herzustellen. Vorliegend hätten die\nStreitigkeiten zwischen den Beteiligten zu 4) bis 7) einerseits und\nden Beteiligten zu 8) bis 11) andererseits ein solches Ausmaß\nangenommen, daß von einer ordnungsgemäßen Vertretung des\nBeteiligten zu 1) keine Rede mehr sein könne. Die auf dem\naußerordentlichen Gewerkschaftstag vom 19. Juli 1999 gewählten\nVorstände seien nicht in der Lage, ihr Amt unangefochten auszuüben,\nda auf einer anderen außerordentlichen Mitgliederversammlung vom\n17. Mai 2001 die Wahl der Beteiligten zu 8) bis 11) in den Vorstand\nbeschlossen worden sei. Es sei keineswegs eindeutig von der\n\"Unbeachtlichkeit dieser Wahl\" auszugehen. Die Einladungen zu\ndieser Versammlung seien an diejenigen Delegierten ergangen, die\nanläßlich des Gewerkschaftstages vom 24. November 1999 in dieses\nAmt berufen worden seien. Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 der\nursprünglichen Satzung (Fortbestand des Mandates bis zur nächsten\nordentlichen Delegiertenversammlung) bzw. § 16 Abs. 1 der\ngeänderten Satzung vom 8. September 2000 (dreijährige Amtszeit der\nDelegierten) erscheine dieses Vorgehen zumindest nicht eindeutig\nunrichtig. Die Einberufung der Delegiertenversammlung bzw. des\nGewerkschaftstages, auf dem ein neuer, unangefochtener Vorstand\ngewählt werden könnte, habe nach der Satzung des Vereins durch den\nVorstand zu erfolgen. Angesichts der Streitigkeiten zwischen den\nBeteiligten über die Zusammensetzung des Vorstandes könne nicht\ndamit gerechnet werden, daß in absehbarer Zeit eine unangefochtene\nVorstandswahl erfolge. Eine Klärung der Frage, wer tatsächlich den\nVorstand des Vereins bilde, könne allenfalls auf gerichtlichem Wege\nerfolgen. Ein entsprechendes Verfahren sei bisher noch nicht\neingeleitet worden.\n\n23\n\nDie Notwendigkeit für die Bestellung eines Notvorstandes ist\ngegeben. Es fehlen hier die zur Vertretung des unentbehrlichen\nVereins unentbehrlichen Vorstandsmitglieder. Zwar begründet allein\nder Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu\nbestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des\nVereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der\nVereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts\n(BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG\nFrankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für\ndie Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O.,\nRn. 293). Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw.\nAmtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren\nerscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines\nVorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in\nverschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände\nmiteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen\nKlärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt\nwerden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259\n[1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere\nHandlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Dies ist hier der\nFall. Es streiten sich nicht ausschließlich Mitglieder des\nVorstandes bzw. der Vorstand mit einem Teil der Vereinsmitglieder.\nEs ist vielmehr im Hinblick auf die bei verschiedenen Gerichten\nanhängigen bzw. anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten, die\nverschiedenen Mitgliederversammlungen, die widersprechenden\nNeuwahlen und die Vereinsausschließungsbeschlüsse zweifelhaft, wer\nüberhaupt den Verein, der auch in einem nicht unerheblichen Umfang\nwirtschaftlich tätig ist, nach außen hin vertreten kann. Eine\nordnungsgemäße Vertretung des beteiligten Vereins ist nicht mehr\ngegeben, da sich die rivalisierenden Vorstände gegenseitig\n\"blockieren\" und es somit zu einer Handlungsunfähigkeit gekommen\nist. Hinzu kommt, daß die Beteiligten zu 4) bis 7) gegen die im\nVereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder, die Beteiligten\nzu 8) bis 10), jeweils ein Vereinsausschlußverfahren eingeleitet\nhaben.\n\n24\n\nZu Recht hat das Landgericht die Dringlichkeit der Bestellung\neines Notvorstandes bejaht. Ein dringender Fall ist dann gegeben,\nwenn ohne Vorstandsbestellung alsbald zu besorgende Aufgaben des\nVereins nicht wahrgenommen werden können oder dem Verein Schaden\nentstehen würde (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage\n2000, Rn.353). Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum\nVereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und\nKlageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der\nVereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in\nabsehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und\ndie weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu\nallgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280\n[281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293). Zudem besteht spätestens\nseit Dezember 2001 aufgrund der aufgrund der bestehenden\nVerbindlichkeiten des Vereins die Notwendigkeit für sofortiges\nHandeln, um weiteren Schaden für den Verein und andere -Beteiligte\nzu vermeiden.\n\n25\n\nSchließlich sind die Ausführungen des Landgerichts zu der\nBestellung des Beteiligten zu 3) zum Notstand aus rechtlichen\nGesichtspunkten nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist der\nTatrichter bei der Auswahl des Notvorstandes frei. Er entscheidet\ndarüber nach pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt keinen\nkonkreten Auswahlvorschriften (st. Rspr. z.B. BayObLGZ 1978, 243\n[248] für den Notgeschäftsführer). Die Entscheidung über die\nAuswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem\nRechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und\nZweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das\nBeschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich\nfehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert\ngelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179\n[184]).\n\n26\n\nDiesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Landgerichts in\nvollem Umfange gerecht. Die Auswahl der Person des Notvorstandes\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keine\ngesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen an die Person des\nVorstandes außer acht gelassen. So stellt die Vereinssatzung weder\nfür die Person eines zu bestellenden Vereinvorstandes noch der\nweiteren Mitglieder des Bundesvorstandes besondere Anforderungen an\neine fachliche Qualifikation. Daher konnte auch ein Notvorstand\nbestellt werden, der weder Mitglied der beteiligten Gewerkschaft\nnoch von Beruf Polizeibeamter ist. Die Kammer war sich auch des ihr\nzustehenden Ermessens bei der Auswahl bewußt. Sie hat die Auswahl\ndes Registergerichts bestätigt und sich hierbei mit den von den\nBeteiligten zu 4) bis 7) gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3)\nerhobenen Bedenken auseinandergesetzt. Diese Tatsachenwürdigung der\nKammer ist ohne Rechtsfehler. An sie ist der Senat als\nRechtsbeschwerdegericht gebunden.\n\n27\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht nur eine\nPerson als Notvorstand bestellt hat. Das Registergericht hat\nhierdurch nicht in unzulässiger Weise den Verein in seinem\nSelbstbestimmungsrecht betroffen. Grundsätzlich darf eine\nBestellung von Notvertretern nur insoweit vorgenommen werden, als\nes zur Behebung des Vakuums erforderlich ist. Dabei sind die\nBestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes zu\nbeachten. Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht,\nsind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele\nVorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung\noder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298\n[307]). Die Satzung des Beteiligten zu 1) schreibt in finanziellen\nAngelegenheiten die Vertretung des Vereins durch den\nVorstandsvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied\nvor. Jedoch steht aufgrund der verschiedenen Neuwahlen, der\nbestehenden Differenzen zwischen den Vorstandsmitgliedern, der\nwidersprechenden Anmeldungen zum Vereinsregister und der\neingeleiteten Vereinsauschlußverfahren derzeit nicht fest, ob\nüberhaupt noch ein ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied\nvorhanden ist. In dieser besonderen Situation darf das\nRegistergericht auch einen Notvorstand berufen, der die Befugnis\nhat, den Verein alleine zu vertreten. Die Rechtsmacht des\nRegistergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch\nein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand\nEinzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur\nBestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968,\n200 [207]). Eine entsprechende Bestellung eines Vorstandes wird am\nehesten den Interessen des Vereins an einer Sicherung der\nHandlungsfähigkeit zur Durchführung der dringend notwendigen\nlaufenden Geschäfte bis zur gerichtlichen Bestätigung einer der\nerfolgten Wahlen bzw. bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines\nVorstandes gerecht.\n\n28\n\n3.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 13 a Abs. 1 Satz\n2 FGG.\n\n30\n\nBeschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerden:\n\n31\n\njeweils 3.000,00 EUR (wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-22/2-wx-16-02-2-wx-21-02-2-wx-22-02-2-wx-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-22/2-wx-16-02-2-wx-21-02-2-wx-22-02-2-wx-23-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296869","retrieved":"2026-07-09 03:19:45.815179+00:00"}}