{"status":"available","doknr":"OLD296864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0722.17W131.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"17 W 131/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie von der Antragstellerin nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 - 31 O 581/01 - an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf (2.769,50 DM =) 1.416,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2001 festgesetzt. \n\nDas weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 29.10. und 7.11.2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäss § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.\nV. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und begegnet auch im übrigen\nkeinen verfahrensrechtlichen Bedenken.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\n\n4\n\nZu Recht wendet die Antragstellerin sich dagegen, dass der\nRechtspfleger die von dem Antragsgegner angemeldeten, nach dem\nGegenstandswert der Hauptsache bemessenen zwei Prozessgebühren\n(seines Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts) von jeweils\n18.225,00 DM nebst Auslagenpauschale des Patentanwalts und MWST\nfestgesetzt hat. Diese Kosten sind hier nicht erstattungsfähig.\n\n5\n\nDurch die Mitwirkung seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren\nüber den Kostenwiderspruch sind verfahrensbezogene Kosten in Höhe\nvon lediglich 2.769,50 DM zur Entstehung gelangt. Die für die\nErstattbarkeit erforderliche Verfahrensbezogenheit ist nämlich\nnicht gegeben, soweit die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des\nAntragsgegners durch eine dem Kostenwiderspruch vorausgegangene\nanwaltliche Tätigkeit angefallen sind. Als Folge des von dem\nAntragsgegner nach einer Beratung durch seinen\nVerfahrensbevollmächtigten gefassten Entschlusses, die Entscheidung\nüber den Verfügungsanspruch hinzunehmen und die einstweilige\nVerfügung unter Verzicht auf einen Widerspruch gegen die\nSachentscheidung als zwischen den Parteien endgültige Regelung\nanzuerkennen und nur gegen die Kostenentscheidung in der\nBeschlussverfügung Widerspruch einzulegen, hat sich eine streitige\nFortführung des Verfügungsverfahrens über den ursprünglichen\nStreitgegenstand erübrigt, so dass etwaige über die Gebühren für\nden Kostenwiderspruch hinaus zur Entstehung gelangte Kosten als ein\nder Vermeidung einer Fortsetzung des Verfahrens dienender Aufwand\nnicht zu den aufgrund der Kostenentscheidung im\nKostenanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001\nfestsetzbaren Kosten des vorangegangenen Verfahrens der\neinstweiligen Verfügung gehören. Hierzu kann auf den\nSenatsbeschluss vom 15. Juli 1998 (17 W 135/98 - in: OLGR 1999,\n131; ferner: Senatsbeschlüsse vom 24.1.2001 - 17 W 391/00 - und vom\n6.5.2002 - 17 W 25/02 -) verwiesen werden, in welchem der Senat\nunter anderem ausgeführt hat:\n\n6\n\n\"Neben der vollen Prozessgebühr aus dem\nKostenwert würde der Schuldner eine 5/10-Prozessgebühr nach dem\nWert des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes im übrigen auch dann\nnicht erstattet verlangen können, wenn er seinen Anwalt zunächst\nmit der Einlegung eines Vollwiderspruchs gegen die einstweilige\nVerfügung beauftragt und sich erst in der Folge entschlossen haben\nsollten, die Beschlussverfügung nur im Kostenpunkt anfechten zu\nlassen. Eine dadurch etwa angefallene halbe Prozessgebühr aus dem\nWert des Verfügungsanspruchs würde nämlich nicht zu den\nverfahrensbezogenen Kosten gehören und schon deswegen einer\nFestsetzung im Verfahren nach § 103 ff. ZPO unzugänglich sein\".\n\n7\n\nDie Kosten der patentanwaltlichen Beratung des Antragsgegners\nüber die Aussichten eines Widerspruchs gegen die\nHauptsachenentscheidung in der Beschlussverfügung gehören ebenfalls\nnicht zu den von der Antragstellerin zu erstattenden notwendigen\nKosten des Antragsgegners. Es fehlt auch insoweit an dem\nerforderlichen Prozessbezug solcher Kosten, weil sie nicht zur\nkonkreten Verteidigung im Hinblick auf einen laufenden Rechtsstreit\nentstanden, sondern zur Klärung der Erfolgsaussichten einer\nmöglichen Rechtsverteidigung - nämlich des möglichen Umfangs allein\nvom Willen des Antragsgegners abhängenden Widerspruchs -\naufgewendet worden sind und deshalb nicht als notwendige\nVorbereitungskosten angesehen werden können (vgl. dazu:\nZöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 \"Vorbereitungskosten\"\nm.w.N.).\n\n8\n\nDie im Kostenwiderspruchsverfahren entstandene anwaltliche\n10/10-Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) berechnet sich nach\ndem Kostenwert, der im Streitfall nach der unangegriffen\ngebliebenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 25. Oktober\n2001 unter Berücksichtigung der bis zur Einlegung des\nKostenwiderspruchs angefallenen Gerichtskosten mit bis zu 50.000,00\nDM anzusetzen ist. Eine volle Gebühr aus einem Streitwert bis\n50.000,00 DM beträgt 1.565,00 DM.\n\n9\n\nHinzu kommt eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr.\n2, 35 BRAGO in Höhe von 782,50 DM, da über die Verfahrenskosten\ndurch Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 128\nAbs. 3 ZPO entschieden worden ist.\n\n10\n\nSchließlich ist zugunsten des Antragsgegners die\nAuslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM zu\nberücksichtigen, so dass der Antragsgegner die Tätigkeit ihres\nProzessbevollmächtigten mit 2.769,50 DM zu vergüten hat. Lediglich\nin dieser Höhe bzw. in Höhe des sich nach Zugrundelegung des\namtlichen Umrechnungskurses ergebenden Gegenwert in EUR (EUR) sind\ndie von dem Antragsgegner angemeldeten Kosten erstattungsfähig. Das\nweitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners ist\nunbegründet.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.713,97 EUR.\n\n13\n\nPotthoff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-22/17-w-131-02","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-22/17-w-131-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296864","retrieved":"2026-07-09 03:19:45.402297+00:00"}}