{"status":"available","doknr":"OLD296940","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0717.14WF118.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"14 WF 118/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 26.06.2002 (19 F 152/02), durch den von der Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch gemacht wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Einstellungsantrag an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nSoweit das Familiengericht im Zusammenhang mit der\nTerminsverfügung vom 26.06.2002 bestimmt hat: \" Von der Möglichkeit\nder vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird kein\nGebrauch gemacht\" und die Zustellung an den Kläger angeordnet hat,\nsieht der Senat dies als einen den Einstellungsantrag des Klägers\nablehnenden Beschluss an.\n\n3\n\nGegen diesen ist die form- und fristgerecht erhobene sofortige\nBeschwerde nach § 569 ZPO sowie in entsprechender Anwendung von §§\n793, 769 ZPO zulässig und auch in der Sache mit der Maßgabe\nbegründet, dass der Beschluss aufzuheben und Zurück zu verweisen\nist.\n\n4\n\nEntscheidungen über die einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung, die in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO\nauch bei Abänderungsklagen möglich sind (vgl.Thomas/Putzo, ZPO,24.\nAufl. § 769 Rn. 2, Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rn. 1 m.w.N.), sind\ngem. §§ 769, 719, 707 Abs. 2 ZPO nach der einhelligen Auffassung\naller Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (vgl.\nSenatsbeschluss v. 11.11.1999 NJW-RR 2001, 647 m.w.N.) und der ganz\nüberwiegenden sonstigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur\n(vgl. Nachweise bei OLG Düsseldorf OLGReport 1999, 277 und\nThomas-Putzo, 24. Aufl. § 769 ZPO Rn. 18 ff.) nur anfechtbar, wenn\nsie auf Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare\nGesetzeswidrigkeit anzunehmen ist.\n\n5\n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts enthält im Streitfall keine\nauch nur kurze Begründung für die Ablehnung der Einstellung der\nZwangsvollstreckung. Bei dieser Sachlage ist für den Senat nicht\nnachprüfbar, ob eine Ermessensausübung des Amtsgerichts\nstattgefunden hat und ob sie die Grenzen der Ermessensausübung\neinhält (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.1999 NJW-RR 2001, 647\nm.w.N.). Der abweichenden Auffassung (Thomas/Putzo, a.a.O., § 769\nRn. 18; Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl., § 769 Rn. 6), dass eine\nfehlende Begründung die Anfechtung nicht eröffne, vermag der Senat\nnicht zu folgen, da bei völlig fehlender Begründung eine\nÜberprüfung auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht möglich\nist.\n\n6\n\nThiesmeyer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-17/14-wf-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-17/14-wf-118-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296940","retrieved":"2026-07-09 03:19:51.984661+00:00"}}