{"status":"available","doknr":"OLD296974","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0716.14WF113.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"14 WF 113/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 25.06.2002 - 29 F 269/02 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute; ihr\nScheidungsverfahren ist rechtshängig.\n\n3\n\nWährend der Zeit des Zusammenlebens hatten die Parteien drei\nFahrzeuge, nämlich jeder einen Pkw und gemeinsam ein Wohnmobil. Das\nFahrzeug der Klägerin war bis zum 06.03.2002 auf den Namen des\nBeklagten versichert, der die günstigen Tarifvoraussetzungen des\nöffentlichen Dienstes wahrnahm mit einem Beitragssatz von 30 %.\nNach Kündigung dieses Versicherungsverhältnisses durch den\nBeklagten schloss die Klägerin einen eigenen Versicherungsvertrag\nfür ihr Fahrzeug und wurde mit einem Beitragssatz von 140 %\neingestuft.\n\n4\n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin\nProzesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf\nÜbertragung des früheren Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf sie bzw.\nauf Zahlung der Beiträge an sie, die sie mangels Übertragung der\nRabattklasse aufbringen muss.\n\n5\n\nDie Klägerin ist der Meinung, es handele sich bei dem\nRechtsstreit um eine Familiensache; denn die Verpflichtung des\nBeklagten, der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes\nzuzustimmen, sei eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und\nGlauben im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.\nDie Situation sei nicht anders zu beurteilen als bei einer Klage\nauf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dort\nsei allgemein anerkannt, dass ein Streit über die Zustimmung eine\nFamiliensache sei, da die Verpflichtung auf dem gesetzlichen\nUnterhaltsverhältnis beruhe. Gleiches gelte für die Verpflichtung\ndesjenigen, der ohne eigene finanzielle Nachteile seinen\nSchadensfreiheitsrabatt auf den Ehegatten zu übertragen habe.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der\nBegründung zurückgewiesen, es handele sich nur um eine allgemeine\nvermögensrechtliche Streitigkeit zwischen getrennt lebenden\nEheleuten, nicht aber um einen familienrechtlichen Anspruch. Dafür\nsei Voraussetzung, dass der Anspruch seine Wurzel im\nunterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander habe.\nZwar könne der Aufwand für die Kfz-Versicherung bei der\nUnterhaltshöhe von Belang sein; das gelte aber genauso für jede\nandere Schuldenregelung unter Eheleuten, ohne dass diese\nFamiliensache sei.\n\n7\n\nMit der sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass\ndas Amtsgericht den Umfang des Unterhaltsanspruches von Ehegatten\nverkannt habe. Zum angemessenen Unterhalt gehöre auch der Aufwand\nzum Betrieb eines Pkw's; es gehe also um einen Betrag zur Abdeckung\nihres Lebensunterhaltes und nicht um die Regelung gemeinsamer\nSchulden.\n\n8\n\nDie nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat\nin der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe\nzu Recht mit der Begründung verweigert, dass es sich im\nvorliegenden Fall nicht um eine Familiensache handelt:\n\n9\n\nDie von der Klägerin beabsichtigte Klage betrifft nicht die\ngesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten (§ 23 b Abs. 1 S.\n2 Nr. 6 GVG). Denn die geltend gemachten Ansprüche werden\nunabhängig vom Bestehen oder vom Umfang einer Unterhaltspflicht des\nBeklagten gegenüber der Klägerin erhoben. Auch wenn der Beklagte\nnach Treu und Glauben aus der umfassenden Verpflichtung zur\nehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB - trotz Trennung -\nverpflichtet sein mag, der Klägerin keine Vermögensnachteile\nzuzufügen - hier speziell versicherungsrechtlicher Art, was aber im\nvorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann -, begründet dies\nnicht die Zuständigkeit des Familiengerichts. Denn das\nFamiliengericht ist nicht für alle familienrechtlichen\nStreitigkeiten unter Ehegatten schlechthin zuständig, sondern nur\nfür die in § 23 b GVG abschließend aufgezählten Fälle (vgl.\nZöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 606 RZ 5).\n\n10\n\nEbenso wenig ist etwa die Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen\nVeranlagung zur Einkommenssteuer eine Familiensache (BayOLG, FamRZ\n1985, 947), auch nicht die Klage auf Aufteilung der\nSteuerrückerstattung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 82) bzw. die auf\nTeilhabe am Lohnsteuerjahresausgleich (BGH FamRZ 1980, 545), obwohl\nalle Fälle für eine etwaige Unterhaltsberechnung von Belang sein\nkönnten (vgl. im übrigen die umfängliche Auflistung bei\nWendl-Thalmann \"Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen\nPraxis\", 5. Aufl., § 8 Rz. 4 betreffend \"Nichtfamiliensachen\" sowie\nspeziell die die vorliegende Fallgestaltung betreffenden\nEntscheidungen des OLG Stuttgart FamRZ 1989, 764 und LG Freiburg,\nFamRZ 1991, 1447).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-16/14-wf-113-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-16/14-wf-113-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296974","retrieved":"2026-07-09 03:19:55.276702+00:00"}}