{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0711.13U56.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"13 U 56/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten zu 1) vom 22.04.2002, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.03.2002 - 2 O 231/01 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1) mit Schlussurteil vom\n14.03.2002, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten\nverwiesen wird, unter Klageabweisung im Übrigen wie eine\nGesamtschuldnerin mit dem durch Teilanerkenntnisurteil vom\n26.07.2001 verurteilten und aus den notariellen Urkunden Urk.-Nr.\n/1996 Notar Dr. N. in H. vom 18.12.1996 und Urk.-Nr. /1998 Notar\nDr. N. in H. vom 22.01.1998 verpflichteten Beklagten zu 2) zur\nZahlung von 389.331,89 EUR (= 761.467,00 DM) nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1\nDiskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 23.08.2000 verurteilt. Zur\nBegründung ist ausgeführt worden, dass der Klägerin ein\nentsprechender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus der am\n28.10.1999 übernommenen Bürgschaftsverpflichtung gemäß den §§ 607\nAbs. 1, 765, 767 BGB zustehe. Zwar verstoße eine formularmäßige\nAusdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden, künftigen und\nbedingten Verbindlichkeiten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung\nder D. GmbH & Co. KG mit der Klägerin gegen die §§ 3, 9 AGBG.\nRechtsfolge dieses Verstoßes sei jedoch nicht die Unwirksamkeit der\nBürgschaft, sondern nur deren Beschränkung auf die\nVerbindlichkeiten, die Anlass der Verpflichtung gewesen seien.\nAnlass der Bürgschaftsverpflichtung sei im vorliegenden Fall die\nErhöhung des Kreditrahmens der D. GmbH & Co. KG auf 800.000,00\nDM gewesen. Da seinerzeit Kreditverbindlichkeiten in Höhe von\n799.128,51 DM bestanden hätten, sei die Bürgschaftsverpflichtung\nder Beklagten zu 1) in dieser Höhe wirksam zustande gekommen. Dass\ndie gewährten Kredite im Zeitpunkt der Erhöhung des Kreditrahmens\nbereits ausgezahlt gewesen seien, stehe dem nicht entgegen. Auch\nsei die Bürgschaft nicht wegen sittenwidriger finanzieller\nÜberforderung gemäß § Abs. 1 BGB unwirksam, da die Beklagte zu 1)\nbereits den objektiven Tatbestand einer krassen finanziellen\nÜberforderung nicht hinreichend dargelegt habe. Ausweislich der von\nihr im September 1999 gegenüber der Klägerin abgegebenen\nSelbstauskunft habe die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der\nUnterzeichnung der Bürgschaftserklärung über Einkünfte aus\nnichtselbständiger Arbeit in Höhe von 81.977,30 DM und Vermögen in\nForm von Haus- und Grundbesitz verfügt, das selbst bei\nZugrundelegung der von der Beklagten zu 1) berichtigten\nhandschriftlichen Zahlen unter Berücksichtigung der vorhandenen\nGrundstücksbelastungen einen Wert von 1.227.000,00 DM gehabt habe.\nDie insoweit von der Beklagten zu 1) aufgestellte Behauptung, diese\nAngaben seien unrichtig, da die Klägerin sie über den Wert des\nGrundstücks Z.straße getäuscht habe, sei unsubstantiiert.\nUnabhängig vom Fehlen einer krassen finanziellen Überforderung im\nallein maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft fehle es\nauch am Vorliegen weiterer besonderer Umstände, aus denen sich eine\nSittenwidrigkeit ergeben könnte. Diese seien von der Beklagten zu\n1) nicht dargelegt worden. Auch sei keine Übersicherung der\nKlägerin gegeben gewesen. Da die durch die Bürgschaft gesicherten\nKredite im Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehung zur D.\nGmbH & Co. KG nur noch in Höhe von 786.581,24 DM valutiert\nhätten, hafte die Beklagte zu 1) unter Hinzurechnung der\nVertragszinsen für den Zeitraum vom 01.04.-31.07.2000 von 2.210,97\nDM bzw. 3.716,67 DM aus der von ihr übernommenen Bürgschaft für\neinen Gesamtbetrag von 792.508,88 DM. Hiervon seien die seitens des\nInsolvenzverwalters unstreitig gezahlten Beträge in Höhe von\n5.059,68 DM, 6.014,96 DM und 19.967,24 DM abzuziehen, so dass eine\nRestforderung von 761.467,00 DM verbleibe. Weitere Abzüge habe die\nBeklagte zu 1) nicht schlüssig vorgetragen.\n\nNach Urteilszustellung am 20.03.2002 hat die Beklagte zu 1) mit\neinem am 22.04.2002 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nvom gleichen Tag beantragt, ihr für eine durchzuführende Berufung\nmit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln\nvom 20.03.2002 - 2 O 231/01 - die Klage abzuweisen,\nProzesskostenhilfe zu bewilligen.\n\nSie ist der Ansicht, das Urteil beruhe sowohl auf\nRechtsanwendungs- als auch auf Verfahrensfehlern. Das Landgericht\nhabe die Voraussetzungen verkannt, wann eine Bürgschaft nach § Abs.\n1 BGB unwirksam sei, und es zudem unterlassen, sie auf ihren, nach\nMeinung der Kammer unzureichenden Vortrag hinzuweisen. So sei die\nvon ihr übernommene Ehegattenbürgschaft bereits wegen krasser\nfinanzieller Überforderung unwirksam, da sie mit ihren pfändbaren\nEinkünften nicht in der Lage gewesen sei, in fünf Jahren ein\nViertel der Hauptsumme abzudecken. Selbst wenn die Bürgschaft sie\nnicht \"krass\", sondern nur \"schlicht\" überfordert habe, sei von\neiner Unwirksamkeit auszugehen, da der weitere Umstand, dass das\nDarlehen bereits in erheblichem Umfang ausgezahlt gewesen sei, die\nSittenwidrigkeit begründen würde. Auch fehle es an einem\nAnlasskredit, auf den das Bürgschaftsversprechen reduziert werden\nkönne, wenn die Stellung der Bürgschaft gar nicht Voraussetzung für\ndie Auszahlung einer bestimmten Geldsumme sei. Des weiteren könne\naus den in ihrem Eigentum stehenden Immobilien keine\nGeschäftserfahrung hergeleitet werden. Hinsichtlich der weiteren\nEinzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom\n22.04.2002 (Bl. 287ff GA) verwiesen.\n\nII.\n\nDem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 1) kann nicht\nstattgegeben werden, da die von ihr beabsichtigte Berufung keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).\n\nZu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1)\ngemäß den §§ 607 Abs. 1, 765, 767 BGB bejaht, da nicht von einer\nUnwirksamkeit der streitgegenständlichen Bürgschaft vom 28.10.1999\ngemäß § Abs. 1 BGB ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der\nNichtigkeit einer sogenannten Ehegattenbürgschaft kommt es für die\nPrüfung der Sittenwidrigkeit auf ein krasses Missverhältnis\nzwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des\ndem Hauptschuldner nahestehenden Bürgen oder Mithaftenden an. Ein\nsolches Missverhältnis begründet, wenn der Hauptschuldner dem\nBürgen oder Mithaftenden auf Grund einer Ehe, eheähnlichen\nPartnerschafts-, engen Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehung\nemotional verbunden ist und sich deshalb bei einer Bürgschafts-\noder Mitschuldübernahme nicht von einer rationalen Einschätzung des\nwirtschaftlichen Risikos leiten lässt, auch bei geschäftsgewandten\nPersonen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegliche\ntatsächliche Vermutung, dass das Kreditinstitut die emotionale\nBeziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen oder\nMithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl.\ngrundlegend: Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5 ff).\n\nAngesichts der einschneidenden\nRechtsfolgen setzt der BGH die Grenze für eine krasse finanzielle\nÜberforderung aber hoch an und sieht ein derartig wirtschaftlich\nunvernünftiges Geschäft, bei dem die oben genannte Vermutung\ngerechtfertigt ist, erst dann als gegeben an, wenn bei der\nÜbernahme der Haftung davon auszugehen ist, der Bürge oder\nMithaftende werde mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Vermögens\nund Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles voraussichtlich\nnicht einmal in der Lage sein, die auf die Bürgschaft bzw. die\nmitübernommene Schuld entfallenden laufenden Zinsen auf Dauer\naufzubringen (Nobbe/Kirchhoff, a.a.O., S. 8 m.w.N.). Einzusetzen\nhat der Bürge nicht sein ganzes Einkommen, sondern lediglich den\npfändbaren Teil seines Einkommens, da ihm wie jedem Schuldner nach\nden gesetzlichen Schutzvorschriften zur Sicherung des\nExistenzminimums ein unpfändbarer Teil des Einkommens verbleiben\nmuss und ihm nicht angesonnen werden kann, diesen zur Tilgung von\nVerbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen (Nobbe/Kirchhoff,\na.a.O., S. 9). Einzubeziehen in die Beurteilung sind im übrigen nur\ndie eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen, und\nnicht die seiner Familie, insbesondere nicht die des\nHauptschuldners (BGH, Urteil vom 27.01.2000 - IX ZR 198/98 - NJW\n2000, 1182, 1183; Urteil vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99 - 2001, 815,\n816). Hat der Bürge dagegen Vermögen, hat er dieses zu verwerten,\num die Schuld zu tilgen; dies gilt auch im Falle eines von ihm\nbewohnten Hausgrundstücks (BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR\n337/98 - NJW 2001, 2466, 2467). Dingliche Belastungen auf\nGrundvermögen sind wertmindernd zu berücksichtigen (Nobbe,\nBankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,\n1999, Rn. 1052; Nobbe/Kirchhoff, a.a.O., S. 9 f). Liegt\n(pfändbares) Vermögen vor, welches den Betrag der Verpflichtung\nnicht abdeckt, so ist das Vermögen bei der Beurteilung der krassen\nfinanziellen Überforderung in der Weise in die Berechnung\neinzubeziehen, dass zunächst der - gegebenenfalls um Belastungen\nverminderte - Wert des Vermögensgegenstandes von der\nBürgschaftsschuld abzuziehen ist und die auf den verbleibenden\nBetrag entfallenden laufenden Zinsen zu errechnen sind. Sodann muss\ngeprüft werden, ob der Bürge diese Zinsen aus seinem Einkommen\naufzubringen vermag (Nobbe/Kirchhoff, a.a.O., S. 10).\n\nSoweit die Beklagte zu 1) im Gegensatz\nhierzu davon ausgeht, eine krasse finanzielle Überforderung des\nBürgen liege vor, wenn die pfändbaren Einkünfte des Bürgen\nvoraussichtlich nicht ausreichen, in fünf Jahren ein Viertel der\nHauptsumme abzudecken, ist darauf hinzuweisen, dass der IX. Senat\ndes BGH diesen von ihm zuvor vertretenen Maßstab mit Urteil vom\n27.01.2000 - IX ZR 198/98 - (NJW 2000, 1182, 1183) ausdrücklich\naufgegeben und sich der vom XI. Senat (vgl. Urteil vom 14.11.2000 -\nXI ZR 248/99 - NJW 2001, 815, 816 m.w.N.) vertretenen - oben\ndargestellten - Auffassung zum Vorliegen einer krassen finanziellen\nÜberforderung eines Bürgen oder Mithaftenden angeschlossen hat.\n\nAusgehend von diesen, vom BGH\nentwickelten Grundsätzen, denen auch der Senat folgt (vgl. Urteil\nvom 30.01.2002 - 13 U 93/01 - ZIP 2002, 844), hat das Landgericht\neine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten zu 1) im\nvorliegenden Verfahren zu Recht verneint, indem es in zutreffender\nWeise für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation\nder Beklagten zu 1) von der im September 1999 gegenüber der\nKlägerin abgegebenen Selbstauskunft (Bl. 90ff AH) ausgegangen ist.\nUnter ausdrücklicher Versicherung, alle Angaben vollständig und\nwahrheitsgemäß gemacht zu haben, hat die Beklagte zu 1) in dieser\nSelbstauskunft für 1999 nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger\nArbeit in Höhe von 81.977,30 DM angegeben, sondern darüber hinaus\nauch Vermögenswerte aus Grundbesitz, die für sich genommen bereits\ndie verbürgte Hauptforderung überstiegen. Soweit das Landgericht\ninsoweit unter Berücksichtigung der vorhandenen\nGrundstücksbelastungen selbst bei Zugrundelegung der von der\nBeklagten zu 1) berichtigten handschriftlichen Zahlen von einem\nNettovermögen in Höhe von 1.227.000,00 DM ausgegangen ist, kann\ndies auch unter Beachtung der nunmehr vorgebrachten Einwendungen\nnicht beanstandet werden. Bei ihren jetzigen Angaben zum Wert der\nGrundstücke und der Valutierung der jeweiligen Darlehen übersieht\ndie Beklagte zu 1) zum einen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die\nBeurteilung der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit der\nübernommenen Bürgschaft allein der Zeitpunkt der\nBürgschaftserklärung ist, die die Beklagte zu 1) am 28.10.1999\nabgegeben hat. Soweit von ihr jetzt unter Bezugnahme auf die\nBewertung eines Maklers Ende 2000 für das Objekt E.weg 12 in S.\nbzw. unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing.\nH.L. vom 26.06.2001 für das Objekt Z.straße 34 in K. teilweise\nerheblich niedrigere Werte behauptet werden, könnten diese nur dann\nbei der für die Frage einer krassen finanziellen Überforderung\nanzustellenden Zukunftsprognose, ob der Bürge voraussichtlich bei\nEintritt des Sicherungsfalles in der Lage sein wird, die auf die\nBürgschaft entfallenden laufenden Zinsen aufzubringen, Beachtung\nfinden, wenn diese Wertentwicklung seinerzeit bei Übernahme der\nBürgschaft vorauszusehen gewesen wäre. Dass dies hinsichtlich der\nGrundstücke E.weg 12 in S. bzw. H.straße 347 in H. der Fall gewesen\nwäre, wird von der Beklagten zu 1) nicht vorgetragen.\n\nAnders war die Situation nach dem\neigenen Sachvortrag der Beklagten zu 1) bei dem Grundstück Z.straße\n34 in K., wo der von ihr selbst beauftragte Sachverständige Dipl.\nIng. M.M. in seinem Gutachten vom 19.07.1999 zur Erläuterung des im\nErgebnis festgehaltenen Verkehrswertes von 2,3 Mio. DM ausgeführt\nhatte, dass auftragsgemäß nicht auf den bei der Besichtigung\nvorgefundenen Zustand abgestellt werde, \"sondern auf den\nmutmaßlichen Endzustand, d. h. auf den mängelfreien, fach- und\nsachgerechten Zustand nach Beendigung der Baumaßnahme\". Diese\nMaßnahmen waren seinerzeit aber bereits geplant und sollten zeitnah\nausgeführt werden, so dass aufgrund der Erhöhung des Kreditrahmens\nfür die D. GmbH & Co. KG auf insgesamt 800.000,00 DM unter\nBefristung bis zum 30.03.2000 ein Sicherungsfall erst zu einem\nZeitpunkt zu erwarten war, in dem die noch ausstehenden Arbeiten\nschon ausgeführt waren.\n\nWeiter wird von der Beklagten zu 1) bei\nder nunmehr von ihr vorgenommenen Bewertung ihres Grundvermögens\nnicht beachtet, dass nicht jedes Darlehen, das zur Finanzierung\neines Grundstücks aufgenommen wurde, im Rahmen der Überprüfung\neiner krassen finanziellen Überforderung bei Übernahme der\nBürgschaft vom Grundstückswert abgezogen werden kann. Wertmindernd\nwirken sich allein dingliche Belastungen aus, die einer\nInanspruchnahme der zum Vermögen des Bürgen gehörenden Grundstücke\nentgegenstehen. Dass aber weitere dingliche Belastungen bestanden\nhätten, die bislang noch nicht berücksichtigt wurden, trägt die\nBeklagte zu 1) nicht vor. Aus diesem Grunde kann die Frage,\ninwieweit der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 1)\nunsubstantiiert war bzw. ob der Vortrag nunmehr hinreichend\nsubstantiiert ist, ebenso dahinstehen wie der Einwand, das\nLandgericht hätte die Beklagte zu 1) trotz der bereits im\nParallelverfahren 2 O 691/00 LG Köln erteilten Hinweise hierauf\nnochmals im vorliegenden Prozeß besonders hinweisen müssen. Reichte\nbereits das Vermögen der Beklagten zu 1) aus, um die von ihr als\nBürgin übernommene Haftung für einen voraussichtlichen\nSicherungsfall abzudecken, scheidet eine finanzielle Überforderung\nder Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft vom\n28.10.1999 aus, ohne dass ihr damaliges pfändbares Einkommen - das\nsie nunmehr selbst mit höchstens 3.300,00 DM angibt - in Relation\nzu den auf die Bürgschaft entfallenden laufenden Zinsen gesetzt\nwerden müsste.\n\nIm übrigen wäre selbst bei einer\nobjektiven krassen finanziellen Überforderung der Beklagten zu 1)\nals Bürgin und dem persönlichen Näheverhältnis zum Beklagten zu 2)\nvorliegend nicht von der Vermutung auszugehen, dass sie sich nicht\nvon einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos,\nsondern von ihrer emotionalen Bindung zu ihrem Ehemann hat leiten\nlassen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise\nausgenutzt hat. Denn aufgrund der von der Beklagten zu 1)\nabgegebenen Selbstauskunft über ihre Einkommens- und\nVermögensverhältnisse hätte die Klägerin eine krasse finanzielle\nÜberforderung nicht erkennen können, so dass die oben aufgezeigte\nVermutung als widerlegt anzusehen wäre. Auf diese Selbstauskunft,\ndie von der Klägerin gerade zu dem Zweck eingeholt worden war, sich\nüber die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) zu\ninformieren, durfte sich die Klägerin angesichts der ausdrücklichen\nVersicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten\nAngaben durch die Beklagte zu 1) verlassen.\n\nKann aber nicht einmal von einer\nfinanziellen Überforderung der Beklagten zu 1) ausgegangen werden,\nkann dahin gestellt bleiben, ob das Haftungsrisiko der Beklagten zu\n1) nicht zusätzlich noch durch anderweitige Sicherheiten begrenzt\nworden ist, die sie als Bürgin in rechtlich gesicherter Weise davor\nschützen, in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das ihre\nfinanzielle Leistungsfähigkeit krass überfordert (vgl. BGH, Urteil\nvom 27.01.2000 - IX ZR 198/98 - NJW 2000, 1182, 1183; Urteil vom\n14.11.2000 - XI ZR 248/99 - 2001, 815, 816).\n\nAndere Umstände, aus denen sich eine Sittenwidrigkeit der von\nder Beklagten zu 1) übernommenen Bürgschaft vom 28.10.1999 ergeben\nkönnte, sind nicht erkennbar. Insoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen zunächst vollumfänglich auf das landgerichtliche\nUrteil verwiesen. Insbesondere steht auch der Einwand, dass die\nDarlehen, für die sich die Beklagte zu 1) verbürgt hat, bereits in\nerheblichen Umfang ausgezahlt worden waren, der Wirksamkeit der\nBürgschaft nicht entgegen. Bereits § 765 Abs. 1 und 2 BGB zeigen,\ndass es für die Wirksamkeit einer Bürgschaft nicht entscheidend\ndarauf ankommt, ob die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen\nwird, in dem die Hauptverbindlichkeit bereits durch Auszahlung des\nKredits entstanden ist (§ 765 Abs. 1 BGB), oder ob die Bürgschaft\neine künftige Verbindlichkeit betrifft (§ 765 Abs. 2 BGB), wie dies\nbei einer Verbürgung für eine noch nicht ausgeschöpfte Kreditlinie\nder Fall wäre.\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten zu\n1) kann eine Sittenwidrigkeit auch nicht aus dem Urteil des BGH in\nNJW 1996, 513ff (Urteil vom 02.11.1995 - IX ZR 22/94) hergeleitet\nwerden. Die in dieser Entscheidung festgestellte Nichtigkeit der\nBürgschaft nach § BGB basierte nicht allein auf der Tatsache, dass\nwesentliche Teile des Kredits bereits an den Ehemann der dortigen\nBeklagten und Hauptschuldner ausgezahlt waren, als eine Bürgschaft\nder Ehefrau gefordert wurde, sondern auf der zusätzlichen\nBesonderheit, dass die Bank die dortige Beklagte nach deren Vortrag\nin eine seelische Zwangslage gebracht hatte, weil die\nMithaftungsübernahme unter Androhung einer Rücknahme der\nKreditzusage erst gefordert worden war, nachdem ein wesentlicher\nTeil des Kredits bereits zum Aufbau des Unternehmens des Ehemannes\nder Beklagten verwendet worden war, und weil die Bank von Anfang an\nentweder gewusst hatte, dass die Beklagte keine Mithaftung für die\nKredite übernehmen wollte oder dass die Ausfallbürgin ihre\nAusfallbürgschaft von einer Mitverpflichtung der Beklagten abhängig\nmachen würde, und die Bank dies dem Ehemann nicht mitgeteilt hatte\n(vgl. BGH, a.a.O., NJW 1996, 513, 515). Dies ist jedoch eine mit\nder vorliegenden nicht vergleichbare Fallgestaltung.\n\nGenauso wenig ist die Auszahlung einer\nbestimmten Geldsumme Voraussetzung für die Anwendbarkeit der\nsogenannten Anlassrechtsprechung des BGH, die vom Landgericht in\nder angegriffenen Entscheidung zutreffend dargestellt worden ist\nund der sich auch der Senat anschließt. Rechtsfolge der\nUnwirksamkeit einer formularmäßigen globalen Zweckerklärung nach §\n9 Abs. 1 AGBG ist allein die Beschränkung der Bürgenhaftung auf die\nim Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung objektiv zu ermittelnde\nForderung, die Anlass der Bürgschaftsübernahme war. Objektiver\nAnlass ist hierbei das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers\nunter Wahrung des Verbots der Fremddisposition. Sichert die\nBürgschaft einen Tilgungskredit, bildet dieser - soweit er im\nZeitpunkt der Verbürgung (noch) besteht - den objektiven Anlass.\nWird ein Kontokorrentkredit besichert, tritt an die Stelle der\nKreditschuld das im Zeitpunkt der Verbürgung geltende Kreditlimit\n(BGH, Urteil vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94 - NJW 1995, 2553, 2556).\nDa im vorliegenden Falle die Kreditforderungen der Klägerin gegen\ndie D. GmbH & Co. KG in Höhe von seinerzeit 799.128,51 DM\nAnlass für die von der Beklagten zu 1) übernommene\nBürgschaftsverpflichtung vom 28.10.1999 waren, spielt es demnach\nkeine Rolle, dass diese Forderungen bereits zuvor durch\nDarlehensauszahlung entstanden waren (vgl. auch: BGH, Urteil vom\n28.10.1999 - IX ZR 364/97 - NJW 2000, 658).\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 Satz\n4 ZPO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-11/13-u-56-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-11/13-u-56-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:08.469881+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-07-11/13-u-56-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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