{"status":"available","doknr":"OLD297096","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0709.SS279.02B133B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"Ss 279/02 (B)  - 133 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 2002 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 11.03.2002\n(nicht: 11.02.2002) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit\nnach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z. 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einer\nGeldbuße von 50 EUR verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die\nDauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im\nStraßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nwird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und\nbeantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aachen (richtig: Köln) in\nvollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Während die\nSachrüge lediglich in allgemeiner Form erhoben wird, macht der\nBetroffene mit der Verfahrensrüge geltend, das Amtsgericht habe\ndurch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gegen seine\nAufklärungspflicht verstoßen.\n\n4\n\nII\n\n5\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde\nbegegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im\nübrigen keinen Bedenken. In der Sache bleibt sie jedoch ohne\nErfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nBeschwerdebegründung deckt Rechtsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen nicht auf.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf die Verfahrensrüge, mit der\ndie Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung\ngestellten Beweisantrages beanstandet wird. Sie ist als\nAufklärungsrüge, mit der im Bußgeldverfahren die Ablehnung\nbeantragter Beweiserhebungen allein gerügt werden kann (vgl. OLG\nHamm DAR 1999, 276 f.; st. Senatsrechtsprechung: Senat VRS 78, 467\n[468] m. w. Nachw.; SenE v. 26.06.1998 - Ss 292/98 B -; SenE v.\n28.08.1998 - Ss 247/98 Z -; SenE v. 29.06.1999 - Ss 225/99 B -;\nSenE v. 04.04.2000 - Ss 76/00 - = StraFo 2000, 238 m. Anm. Bauer\nStraFo 2000, 345 = VRS 99, 63 [65] = StV 2001, 343; Göhler, OWiG,\n13. Aufl., § 77 Rdnr. 10), ordnungsgemäß erhoben. Allerdings\nerweist sie sich als unbegründet, weil sich aus den mitgeteilten\nTatsachen nicht die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses\nergibt.\n\n8\n\na) Nach dem Beschwerdevorbringen sollte mit dem Antrag des\nVerteidigers auf Vernehmung des zuständigen Schirrmeisters der\nAutobahnpolizei Beweis angetreten werden für die Behauptung, dass\nan dem - bei der Messung der Geschwindigkeit des Betroffenen\nverwendeten - Messgerät die Sicherungsplombe mit einer Klebefolie\ngegen den Gehäusedeckel geklebt war, die nicht leicht abziehbar\nwar. Zwar ist in dem Antrag auch die Rede davon, dass es sich um\neine \"nicht ablösbare\" Klebefolie gehandelt habe. Darin kann jedoch\neine bestimmte Beweisbehauptung nicht gefunden werden. Denn als\nErgebnis der angestrebten Beweiserhebung wird lediglich\nangekündigt, der Zeuge werde bestätigen, dass die verwendete Folie\nnicht leicht abziehbar - also immerhin doch zu entfernen - war. In\ndiesem Sinne hat auch das Amtsgericht die Beweistatsache\nverstanden. Es hat in dem Ablehnungsbeschluss darauf abgestellt,\ndass die Rückseite der Plombe \"notfalls durch Abziehen der Folie\"\nin Augenschein genommen werden könne und dass es auf \"die\nLeichtigkeit der Abziehbarkeit\" nicht ankomme. Das damit zum\nAusdruck gebrachte Verständnis der Beweisbehauptung (\"Leichtigkeit\nder Abziehbarkeit\" bei fortbestehender Möglichkeit der Beseitigung)\nist weder in der Hauptverhandlung zum Anlass für eine korrigierende\nKlarstellung genommen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung\nbeanstandet worden, obwohl zuvor in den Urteilsgründen nochmals\nausgeführt worden war, dass die Gültigkeit der Eichung nicht\ndadurch beeinträchtigt worden sei, dass die Sicherungsplombe \"durch\neine zwar durchsichtige, aber nur schwer ablösbare Folie gesichert\nwar\", da auch eine schwer ablösbare Folie ablösbar sei. In der\nRechtsbeschwerdebegründung wird vielmehr in Einklang mit dem nach\nder Fassung des Beweisantrags naheliegenden Verständnis darauf\nverwiesen, dass das Klebeband \"von hoher Adhäsionskraft\" sei; dass\nes sich überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ohne Beschädigung der\nVerplombung, namentlich ohne Eingriff in die Substanz der\nSicherungsplombe, entfernen lasse, wird hingegen nicht\nvorgetragen.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nDavon ausgehend hat das Amtsgericht den Beweisantrag zu Recht\nwegen mangelnder Erheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt. Denn\ndie Beweistatsache war nicht geeignet, die Wirksamkeit der Eichung\ndes Messgeräts in Frage zu stellen.\n\n11\n\nEtwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde - nicht aus der Entscheidung des Senats vom\n12.06.2001 (- Ss 72/01 Z - = DAR 2001, 421 = VRS 101, 140 = VM 2002\nNr. 29; vgl. a. Beck zfs 2002, 8 [9]). Darin hat der Senat\nausgeführt, dass Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im Sinne\ndes § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO, die zum Erlöschen der Eichung führt,\nerst dann gegeben ist, wenn er nach der Art einer vorgenommenen\nÜberklebung seine Zweckbestimmung - Sicherung des Meßgeräts gegen\nEingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere\nÄnderungen (§ 43 Abs. 4 EichO) - nicht mehr erfüllen kann. Die\nZweckerfüllung ist aber nicht in Frage gestellt, solange jederzeit\n- namentlich vor jeder Messung - die Möglichkeit besteht, zu prüfen\nund zuverlässig festzustellen, ob durch das Vorhandensein eines\nauthentischen und unversehrten Sicherungstempels Veränderungen des\nGeräts ausgeschlossen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil\nder Stempel nicht (mehr) als solcher des Eichamts zu erkennen ist\noder eine Verletzung der Stempelstelle vorliegt.\n\n12\n\nBei der Anwendung dieser Grundsätze auf den seinerzeit zu\nentscheidenden Fall ist in dem Beschluss - anknüpfend an die\ntatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen (AG Köln DAR 2001, 41)\n- ausgesprochen worden, dass das Überkleben mit einem\nundurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband, wie es dort\nVerwendung gefunden hatte, nicht zur Unkenntlichkeit des\nSicherungsstempels und zum Erlöschen der Eichung führe. Damit war\nkeine Aussage darüber verbunden, dass die Entfernung der\nÜberklebung einen - wie auch immer zu quantifizierenden - Aufwand\nan Kraft und Geschick nicht überschreiten dürfe, um die Gültigkeit\nder Eichung nicht zu gefährden. Für die Frage, ob ein\nSicherungsstempel trotz einer Überklebung noch als solcher\nerkenntlich ist, kommt es nicht darauf an, ob mehr oder weniger\nKraft oder Geschicklichkeit erforderlich ist, um die verwendete\nFolie zu entfernen. Nicht die \"Mühelosigkeit des Abziehens\" ist\nnach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, sondern das\nFortbestehen der Möglichkeit, trotz der Abdeckung oder ggfs. durch\nderen Beseitigung die Sicherungsplombe der Wahrnehmung zugänglich\nzu machen, um ihre Authentizität und Unversehrtheit überprüfen zu\nkönnen.\n\n13\n\nDa diese Möglichkeit, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt\nhat, auch bei einer \"durchsichtigen, allerdings offensichtlich\nmassiven Folie von hoher Adhäsionskraft\" gegeben ist, die sich\nmöglicherweise nicht \"leicht\", aber eben doch abziehen lässt,\nbetraf die beantragte Beweiserhebung keinen Umstand, der die\nEntscheidung beeinflussen konnte. Das gilt auch unter\nBerücksichtigung der weiteren Behauptung des Beweisantrags, die\nSicherungsplombe sei so mit der (durchsichtigen) Klebefolie gegen\nden Gehäusedeckel geklebt worden, dass das Zeichen auf der Plombe -\nalso der Prägestempel des Eichamts - nicht sichtbar war. Denn\ninsoweit genügt es - ebenso wie bei der Verwendung undurchsichtigen\nKlebebands -, dass das Zeichen durch Beseitigung der Klebefolie\nsichtbar gemacht werden kann.\n\n14\n\n2. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils in\nmateriell-rechtlicher Hinsicht führt nicht zur Feststellung von\nRechtsfehler, auf denen die Entscheidung zum Nachteil des\nBetroffenen beruhen könnte.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-09/ss-279-02-b-133-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-09/ss-279-02-b-133-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297096","retrieved":"2026-07-09 03:20:05.927011+00:00"}}