{"status":"available","doknr":"OLD297097","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0709.16WX102.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"16 Wx 102/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05.2002 - 1 T 44/02 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie im angefochtenen Beschluss zugelassene, damit gem. § 56 g\nAbs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Zu Recht hat das Landgericht für die Tätigkeiten des\nBeteiligten zu 3., soweit er einen möglichen Rückgewähranspruch\nbezüglich des Grundstücks in Geilhausen geprüft und die spätere\nRückabwicklung dieser Grundstücksübertragung durchgeführt hat,\neinen Aufwendungsersatz nur in Höhe der Gebühren der §§ 131 ff\nBRAGO gewährt.\n\n4\n\nDer Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Auffassung, dass es\nsich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 3.)\nals weiterer Betreuer für die Vermögenssorge und sowie die Prüfung\nder Widerrufsvoraussetzungen und ggfs. der Rückabwicklung eines\nSchenkungsvertrages jeweils um berufsspezifische Dienste handelte,\nfür die der Beteiligte zu 3.) im Hinblick auf die Mittellosigkeit\nder Betroffenen Aufwendungsersatz gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs.\n3 BGB nur in Höhe der Gebühren für Beratungshilfe nach §§ 131 ff.\nBRAGO verlangen kann.\n\n5\n\nIst ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er\ngrundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB\nvergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten\nauf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zurückgreift (vgl.\nBayObLG, BtPrax 1999, 29). Wählt er - wie vorliegend - den\nAufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB, gilt der\nGrundsatz, dass der Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll,\ndie ein vom Betroffenen herangezogener Rechtsanwalt für seine\nDienste verlangen könnte. Der Betreute bzw. im Falle seiner\nMittellosigkeit die Staatskasse sollen weder einen Vorteil noch\neinen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante Heranziehung\neines Rechtsanwalts wegen der besonderen Qualifikation des\nBetreuers unterbleiben konnte. Das Betreuungsverhältnis\nrechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen\nBetreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen\nals gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten ( vgl. OLG\nSchleswig, FamRZ 2001, 1642; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1346;\nBayObLG a.a.O. ; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Auflage, § 1835 Rdziff.\n9; Knittel, BtG, § 1835 BGB, Anm. 2.1. Rdziff. 27), zumal der\nBetreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des\nBetroffenen möglichst niedrig zu halten.\n\n6\n\nDer Beteiligte zu 3.) wird deshalb im Hinblick auf seine\nanwaltspezifischen Dienste bei der Rückabwicklung des\nSchenkungsvertrages so gestellt, als wenn er nicht zugleich\nBetreuer der Betroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter\nbeauftragter Rechtsanwalt gegenüberstünde. Ein solcher Rechtsanwalt\nkönnte vorliegend nicht die Regelgebührensätze, sondern lediglich\ndie Gebühren für die Beratungshilfe gem. den Vorschriften des §§\n131 ff BRAGO abrechnen.\n\n7\n\nHierzu ist nicht Voraussetzung, dass der als Rechtsanwalt tätige\nBetreuer für den mittellosen Betreuten zunächst tatsächlich ein\nBeratungshilfeverfahren einleitet. Der Bewilligung der\nBeratungshilfe ist nur der Filter der Mutwilligkeit vorgeschaltet\n(§ 1 Nr. 3 BerHG), so dass angesichts der Pflichtbindung des\nBetreuers und seiner Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht die\nzusätzliche Durchführung eines Beratungshilfeverfahrens nicht\nerforderlich ist.\n\n8\n\nAuf die Frage, ob abweichend von den vorstehenden Feststellungen\nim Falle der Prozessvertretung einer mittellosen Partei\nVoraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3\nBGB die Durchführung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist,\nkommt es bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht an. Hier ist\nallein die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten des\nBeteiligten zu 3.) im Streit.\n\n9\n\nDie hier von dem Beteiligten zu 3) abgerechneten Tätigkeiten\nfallen auch unter die Beratungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG,\nund zwar unter die Angelegenheiten des Zivilrechts (§ 2 Abs. 1\nZiff. 1 BerHG). Bei der Prüfung der Möglichkeit der Rückforderung\ndes geschenkten Grundstücks sowie der nachfolgenden Rückabwicklung\ndieses Grundstücksgeschäfts handelt es sich um die Prüfung von\nRechtsfragen bzw. um die rechtliche Ausgestaltung der\nRückabwicklung.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die dem Beteiligten zu 3.) nach den\nVorschriften der BRAGO zustehenden Gebühren zutreffend festgesetzt,\n§§ 132 I, II 133; 26 BRAGO\n\n11\n\nEine Zurückverweisung an das Landgericht, um dem\nBeschwerdeführer Gelegenheit zur eventuellen Neuberechnung nach §\n1836 BGB zu geben, war nicht veranlaßt. Eine solche Verfahrensweise\nkäme nur bei einem Verfahrensverstoß des Landgerichts in Betracht.\nEin solcher ist indes nicht gegeben. Das rechtliche Gehör des\nBeteiligten zu 3. ist im Erstbeschwerdeverfahren ausreichend\ngewahrt worden.\n\n12\n\nAbgesehen davon, dass auch jetzt noch jeglicher Vortrag fehlt,\ndass diese Abrechnungsweise tatsächlich ein günstigeres Ergebnis\nerbracht hätte, hat das Landgericht dem Beteiligten zu 3. die\nStellungnahme des Bezirksrevisors vom 28.2.2002 im\nErstbeschwerdeverfahren zugeleitet, in der dieser für eine\nAnwendung des §§ 131 ff BRAGO eintritt. Der Beteiligte zu 3. hat\nausreichend Gelegenheit, in 2. Instanz dazu Stellung zu nehmen, was\ner im Übrigen auch getan hat. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom\n11.3.2002 hat er gleichwohl nicht - auch nicht hilfsweise - eine (\nAlternativ- ) Abrechnung nach § 1836 BGB erstellt.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n14\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 1.341,05 Eur","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-09/16-wx-102-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-09/16-wx-102-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297097","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.005202+00:00"}}