{"status":"available","doknr":"OLD297172","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0703.19W18.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"19 W 18/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner\nhat in der Sache Erfolg. Die beantragte Festsetzung eines\nZwangsgeldes gemäß § 888 ZPO ist zurückzuweisen, da den\nVollstreckungsschuldnern nach Überzeugung des Senats die Erbringung\nder aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom\n13.12.2001 - 21 O 22/01 - geschuldeten Leistung derzeit nicht\nmöglich ist.\n\n3\n\nDie von den Vollstreckungsschuldnern zu erzwingende Handlung,\ndas Freilegen/Freistemmen und anschließende dauerelastische\nVersiegeln der Randentkupplungsfugen der Wohnung im ersten\nObergeschoss des Hauses A. d. W. 2 a ist an sich eine vertretbare\nHandlung, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre. Denn es handelt\nsich dabei um handwerkliche Tätigkeiten, die von einem Dritten\nanstelle der Vollstreckungsschuldner vorgenommen werden können,\nohne dass es den Vollstreckungsgläubigern darauf ankäme, dass sie\ngerade von den Vollstreckungsschuldnern selbst vorgenommen werden\n(Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 887 Rn. 2 m. w. N.). Anders ist\nes hingegen, wenn die Vollstreckungsschuldner, wie im vorliegenden\nFall, keine Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten haben, die der\nvon den Vollstreckungsgläubigern beauftragte Dritte zur Ausführung\nder handwerklichen Leistungen betreten müsste. Gegen den Eigentümer\nund die Mieter der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen\nrichtet sich weder der Leistungstitel der Vollstreckungsgläubiger,\nnoch kann der Gerichtsvollzieher gegen sie nach § 892 ZPO\neingesetzt werden. In einem derartigen Fall ist eine\nZwangsvollstreckung nach § 887 ZPO nur dann möglich, wenn der\nEigentümer und der Mieter sein Einverständnis mit der\ndurchzuführenden Maßnahme erklärt hat, oder wenn die\nVollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den\nEigentümer und Mieter in den Händen halten (OLG Frankfurt, OLGZ\n1983, 97; BayObLG, NJW-RR 1989, 462 m. w. N.). Da im vorliegenden\nFall die Eigentümerin der Wohnung im ersten Obergeschoss einer\nDurchführung der Randentkopplungsmaßnahmen in der an ihren Vater\nvermieteten Wohnung nicht zugestimmt hat und die\nVollstreckungsgläubiger gegen sie auch keinen entsprechenden\nDuldungstitel in den Händen haben, scheidet eine Vollstreckung nach\n§ 887 ZPO aus (Zöller, a. a. O., § 888 Rn. 2). In derartigen Fällen\nist daher die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO\ndurchzuführen (vgl. die Nachweise bei Schuschke/Walker,\nZwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 888 Rn. 6 ff.).\n\n4\n\nEntgegen der früher vertretenen Ansicht, wonach eine\nZwangsvollstreckung nach § 888 ZPO immer schon dann ausschied, wenn\ndie Mitwirkungsbereitschaft der Dritten, die mitwirken oder\nzustimmen müssen, nicht eindeutig gegeben war (OLG Hamm, OLGZ 1966,\n443), geht der Senat mit der heute vorherrschenden Meinung davon\naus, dass eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nur dann\nausscheidet, wenn feststeht, dass der Dritte, der mitwirken oder\nzustimmen muss, nicht dazu bereit ist. Voraussetzung für eine\nderartige Feststellung ist jedoch, dass der Vollstreckungsschuldner\nalles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung oder\nZustimmung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf\ngerichteten Bemühungen im Einzelnen darlegt (Schuschke/Walker, a.\na. O., Rn. 9 m. w. N.; BayObLG, a. a. O., m. w. N.).\n\n5\n\nDa aufgrund des Titels davon auszugehen ist, dass den\nVollstreckungsschuldnern zum Zeitpunkt der Titulierung die Vornahme\nder Handlung möglich war, müssen sie im Vollstreckungsverfahren die\nTatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die\nUnmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den\nGläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen. Je mehr\ndie Behauptung, die Leistung sei unmöglich, der allgemeinen\nLebenserfahrung widerspricht, um so strenger müssen die\nAnforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln\nsein. Bleiben aber unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes\nhinsichtlich der Darlegungspflicht des Vollstreckungsschuldners\nunter Würdigung des Gläubigervorbringens begründete Zweifel, dass\nder Schuldner die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt der\nVerhängung von Zwangsmitteln noch erbringen kann, so ist der\nVollstreckungsantrag zurückzuweisen. Denn auch unter\nBerücksichtigung aller Darlegungs- und Beweiserleichterungen\nverbleibt letztendlich die Beweislast dafür, dass es dem\nVollstreckungsschuldner möglich ist, die geschuldete Handlung\nvorzunehmen, beim Gläubiger (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087;\nSchuschke/Walker a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). Hinsichtlich der\nUnmöglichkeit ist auf den Zeitpunkt der Vollstreckung abzustellen.\nDass die Handlung dem Vollstreckungsschuldner früher möglich war,\nist unerheblich, da § 888 ZPO nicht der Sanktion von in der\nVergangenheit abgeschlossenen Zuwiderhandlungen dient, sondern der\nDurchsetzung des Titels in der Zukunft.\n\n6\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze haben die\nVollstreckungsgläubiger vorliegend nicht bewiesen, dass es den\nVollstreckungsschuldnern derzeit möglich ist, die geschuldeten\nRandentkopplungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Nach den von den\nVollstreckungsschuldnern überreichten Unterlagen haben diese ihre\ntatsächlichen Möglichkeiten, auf die Eigentümerin der im ersten\nObergeschoss gelegenen Wohnung einzuwirken, die erforderlichen\nMaßnamen zu dulden, ausgeschöpft. Sowohl gegenüber der Eigentümerin\nals auch gegenüber den tatsächlichen Bewohnern erscheint es\naussichtslos, ihre Zustimmung zu den Maßnahmen notfalls mit\nGerichtshilfe zu erzwingen, wozu ansonsten die\nVollstreckungsschuldner in einer derartigen Situation durchaus\nverpflichtet sein können (siehe BayObLG a.a.O.). Denn angesichts\ndes Umfangs der durchzuführenden Maßnahmen und der damit für die\nBewohner des ersten Obergeschosses verbundenen massiven\nBelästigungen, die insbesondere im Hinblick auf den\nGesundheitszustand des 90-jährigen Vaters der Eigentümerin\nunzumutbar sind, sind die Aussichten der Vollstreckungsschuldner,\neinen Duldungstitel zu erwirken, nach Ansicht des Senats,\nmöglicherweise nicht völlig, jedenfalls aber mit größter\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dabei kommt es entgegen der\nAnsicht des Landgerichts nicht darauf an, ob die Erkrankung des\nVaters der Eigentümerin lebensgefährlich ist oder nicht. Jedenfalls\nist nach dem ärztlichen Attest sein Gesundheitszustand derart\nangegriffen, dass weder ihm noch seiner Mitbewohnerin die mit der\nDurchführung der Maßnahme für ihre Lebensführung verbundenen\nerheblichen, Unruhe verursachenden Belastungen zuzumuten sind.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n8\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 2.500,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-03/19-w-18-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-03/19-w-18-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297172","retrieved":"2026-07-09 03:20:12.487806+00:00"}}