{"status":"available","doknr":"OLD297171","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0703.16WX93.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"16  Wx 93/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Beteiligten bilden die\nWohnungseigentümergemeinschaft der genannten, aus sechs\nWohneinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage, die von der\nBeteiligten zu 2., Eigentümerin von 4 Wohnungen, verwaltet wird.\nDer Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung. Mit\nseinem Antrag wendet er sich gegen einen Beschluss der\nEigentümerversammlung vom 28.10.2000 zum Tagesordnungspunkt 2, mit\ndem einem Antrag auf Genehmigung einer Photovoltaikanlage auf der\nsüdlichen Dachseite mit 5 Ja-Stimmen zugestimmt wurde.\n\n5\n\nDer Antragsteller beruft sich auf eine\nunzulässige bauliche Veränderung, die ihn in seinem Sondereigentum\nbetreffe. Deshalb reiche die in der Teilungserklärung vorgesehene\n3/4 -Mehrheit nicht aus; vielmehr sei nach § 3 Abs. 4 der\nTeilungserklärung darüber hinaus seine Zustimmung erforderlich, die\ner indes nicht erteile.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag\nstattgegeben und den Beschluss zu TOP 2 für ungültig erklärt. Die\nsofortige Beschwerde der Antragsgegner blieb erfolglos. Gegen die\nEntscheidung des Landgerichts wenden sich die Antragsgegner mit\nihrem Rechtsmittel. Sie verweisen darauf, dass die landgerichtliche\nEntscheidung eine Überraschungsentscheidung gewesen sei; die\nGegebenheiten wegen der Entlüftungsschornsteine hätten i.Ü. durch\neinen Augenschein überprüft werden müssen. Schließlich fehle es an\neiner Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers.\n\n7\n\n \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDas gem. §§ 45, 43 I Nr. 4 WEG, §§ 22,\n29 FGG zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und\nZurückverweisung der Sache. Das Landgericht ist seiner\nVerpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, die sich aus § 12\nFGG ergibt, nicht hinreichend nachgekommen. Die Feststellungen zur\nNotwendigkeit, auf dem Dach bereits eingebaute\nEntlüftungsschornsteine zu versetzen, blieben widersprüchlich und\nhätten einer weiteren Aufklärung bedürft.\n\n10\n\nZwar liegt entgegen der in der\nRechtsbeschwerde geäußerten Ansicht kein Verfahrensfehler insofern\nvor, als den Antragsgegner nicht ausreichend rechtliches Gehör\ngewährt worden wäre. Vielmehr hat die Zivilkammer mit dem\nHinweisbeschluss vom 15.11.2001 den Beteiligten genügend\nGelegenheit gegeben, zur Frage der Beeinträchtigung des\nSondereigentums des Antragstellers Stellung zu nehmen. Darunter\nfällt auch die Frage, ob Veränderungen an den Belüftungen und/oder\nSchornsteinen notwendig werden.\n\n11\n\nFerner nicht zu beanstanden ist der\nrechtliche Ansatz des Landgerichts.\n\n12\n\nDie beabsichtigte Errichtung der\nPhotovoltaikanlage stellt eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs.\n1 WEG dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer\nbedarf. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die\nvorliegende Teilungserklärung in § 3 Abs. 4 eine sog.\nÖffnungsklausel enthält. Danach kann eine bauliche Veränderung mit\n3/4 - Stimmmehrheit - bezogen auf die abgegebene Stimmen -\nbeschlossen werden. Bedeutet die bauliche Veränderung ( auch ) eine\nÄnderung der \"äußeren Gestaltung des Gebäudes\" ( § 3 Abs. 4, Satz 3\nder Teilungserklärung ), so sind für deren Genehmigung 3/4 der\nvorhandenen Stimmen notwendig. Beide Mehrheiten sind hier erreicht,\nwie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Zur Vermeidung von\nWiederholungen nimmt der Senat hierzu auf die Gründe des\nangefochtenen Beschlusses Bezug ( dort S. 7, 8 ). Ebenfalls hat das\nErstbeschwerdegericht mit Recht eine \"Betroffenheit des\nSondereigentums\" im Sinne des § 3 Abs. 4 der Teilungsanordnung\nabgelehnt, wenn lediglich das optische Gesamterscheinungsbild der\nWohnanlage verändert wird. Denn dieser Fall wird ausdrücklich in §\n3 Abs. 4 S. 3 der Teilungsanordnung geregelt; die Vorschrift liefe\nbei einem anderen Verständnis der Betroffenheit des Sondereigentums\nleer.\n\n13\n\nDie somit entscheidende Frage, ob der\nAntragsteller durch den Bau der Photovoltaikanlage in seinem\nSondereigentum betroffen ist, konnte das Landgericht indes nicht\nohne weitere Sachaufklärung beantworten. Denn das schriftsätzliche\nVorbringen der Antragsgegner einerseits einschließlich des\nvorgelegten Gutachtens vom Dezember 2001 und die Erklärungen des\nEhemanns der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins vom\n20.2.2001 andererseits sind widersprüchlich. Während beim\nOrtstermin erklärt wurde, es müssten mehrere\nEntlüftungsschornsteine verlegt werden, kommt das TÜV-Gutachten zu\ndem Ergebnis, dass die Dachlüfter bestehen bleiben können. Da die\nAntragsgegner sich im weiteren Verlauf des Verfahrens erkennbar den\nInhalt des Gutachtens zu eigen gemacht und ausdrücklich erklärt\nhaben, die Entlüftungsschornsteine müssten nicht demontiert werden,\nauch sei ihre Versetzung nicht notwendig ( Schriftsatz vom\n27.12.01), blieb das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegner\nunklar. Da zudem der Antragsteller die Notwendigkeit der Änderung\nder Belüftungsschornsteine unter Einbeziehung seiner Wohnung\ngeltend gemacht hat, hätte hierzu der Sachverhalt weiter aufgeklärt\nwerden müssen. Dazu hätte es der Einholung sachverständigen Rats\nbedürft.\n\n14\n\nZunächst müssten Aufbau, Funktion und\nkonkrete Lage der Entlüftungsschornsteine geklärt werden, sodann\nwäre zu prüfen, ob und ggfs. in welcher Weise diese bei\nInstallation einer Solaranlage versetzt werden müssen und inwieweit\ndadurch das Sondereigentum des Antragstellers beeinträchtigt\nwird.\n\n15\n\nDer gesamte Akteninhalt hätte das\nLandgericht veranlassen müssen, eine solches\nSachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Denn nach\nAnsicht des Senats liegt bei der hier geplanten Solaranlage die\nMöglichkeit nahe, dass die unmittelbar unter dem Dach liegende\nWohnung des Antragstellers durch die Anlage beeinträchtigt wird.\nZum einen mögen bei Montage der Anlage Schäden am Dach, z.B. an der\nAbdichtung entstehen, die zu Feuchtigkeitsschäden führen können.\nFerner erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Anlage zu\nDauerbeeinträchtigungen für den Eigentümer der Dachwohnung führt,\nsei es durch Geräuschentwicklungen, sei es durch Veränderungen in\nder Wärme- und Feuchtigkeitsabdichtung oder durch andere, für Laien\nzunächst nicht erkennbare Umstände. Diese Fragen werden durch das\nvon den Antragsgegnern vorgelegte Gutachten nicht erschöpfend\nbeantwortet. Abgesehen davon, dass es sich um ein Privatgutachten\nhandelt, das in wesentlichen Feststellungen von der Gegenseite\nangegriffen wird, vermag es auch inhaltlich nicht zu überzeugen, da\ndie problematischen Punkte nur kurz angesprochen werden, ohne dass\neine sachliche Auseinandersetzung erfolgt.\n\n16\n\nDas Landgericht wird deshalb von Amts\nwegen ein umfassendes Gutachten zu möglichen Beeinträchtigungen der\nDachgeschosswohnung einzuholen haben.\n\n17\n\n \n\n18\n\nBei der noch zu treffenden\nKostenentscheidung nach § 47 WEG liegt es nahe, dass die Regel,\nwonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selber\ntragen, zur Anwendung kommt. Denn die zu entscheidenden Fragen sind\nsowohl vom Rechtlichen wie Tatsächlichen nicht so eindeutig zu\nbeantworten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels von vornherein\naussichtslos oder sogar missbräuchlich erscheint.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 Abs. 3 WEG und steht in Einklang mit der nicht\nbeanstandeten Festsetzung in den vorangegangenen Instanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-03/16-wx-93-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-07-03/16-wx-93-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297171","retrieved":"2026-07-09 03:20:12.407346+00:00"}}