{"status":"available","doknr":"OLD297267","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0627.13W10.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"13 W 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. zulässige Rechtsmittel ist\nbegründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die\nhinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung\n(§ 114 ZPO) zu Unrecht verneint. Nach dem Vorbringen der Beklagten\nstehen der Klägerin, die ihre Klage allein darauf stützt, dass die\nBeklagte ihr gegenüber die Abtretung des Ratensparvertrages Nr. an\nihren getrenntlebenden Ehemann wider besseres Wissen bestritten\nhabe, weder Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten\naus dem Sparvertrag noch bereicherungsrechtliche\nRückforderungsansprüche zu.\n\n3\n\n1. Die Begründung des Landgerichts, die von der Klägerin\nbenannten Zeugen W. und D. K. würden - wie schon im Vorprozess 22 C\n79/00 AG Bergheim - die Abtretung der Rechte aus dem Sparvertrag\ndurch die Beklagte voraussichtlich bestätigen, trägt die\nVerweigerung der Prozesskostenhilfe ebenso wenig wie die Würdigung,\ndurch die Zahlung des Guthabenbetrages in Höhe von 5070,87 DM und\nder Anwaltskosten in Höhe von 699,02 DM an die Beklagte habe sich\ndie Klägerin erkennbar nur einem anwaltlichen Druck gebeugt.\n\n4\n\na) Es ist zwar zutreffend, dass das Verbot der\nBeweisantizipation im PKH-Prüfungsverfahren nur eingeschränkt gilt\n(vgl. BGH NJW 88, 266 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 114\nRdnr. 26).\n\n5\n\nb) Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach dem\nunter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten in den\nSchriftsätzen vom 24.8.2001 (Bl. 13 ff., 17 GA) und 24.12.2001 (Bl.\n50, 51 GA) die Zahlung, die die Klägerin gegen Abtretung etwaiger\nAnsprüche der Beklagten gegen deren Ehemann erbracht hat, der\nBereinigung der Situation dienen sollte. Trifft dieser - bislang\nunwidersprochene Vortrag - zu, dürfte in der Zahlung der Klägerin\nan die Beklagte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegen mit\nder Folge, dass eine Rückforderung gem. § 812 Abs. 2 BGB selbst\ndann nicht in Betracht kommt, wenn sich nachträglich das\nNichtbestehen der anerkannten Schuld herausstellt (vgl. BGHZ 66,\n250; BGH NJW 80, 1158; OLG Naumburg NJW-RR 95, 154). Für eine\nsolche Auslegung spricht insbesondere, dass der Klägerin bereits\ndurch das Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 31.8.1999 (Bl.\n23 GA) dessen gegenteilige Sachdarstellung hinsichtlich der\nForderungsberechtigung aus dem Sparvertrag bekannt war. Wenn sie\nvor diesem Hintergrund zur - nochmaligen - Zahlung des\nGuthabenbetrages und Erstattung der Anwaltskosten an die Beklagte\nbereit war, um die durch Gutschrift des Sparbetrages auf dem Konto\ndes Ehemannes entstandene Situation zu bereinigen, konnte dies aus\nder maßgeblichen Sicht der Beklagten nur dahin verstanden werden,\ndass ihre Forderungsberechtigung endgültig der bestehenden\nUngewissheit entzogen werden sollte.\n\n6\n\nc) Ungeachtet dessen dürften nach derzeitigem Sach- und\nStreitstand der Rückforderungsanspruch gem. § 814 BGB und der\nSchadensersatzanspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten (22 C\n79/00 AG Bergheim) gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein: Nach § 814\nBGB, der eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und\nGlauben darstellt, kann das zum Zwecke der Erfüllung einer\nVerbindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden, wenn der\nLeistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.\nInsoweit ist zwar grundsätzlich die positive Kenntnis der\nNichtschuld erforderlich. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld\nstehen der positiven Kenntnis jedoch dann gleich, wenn die Leistung\nunter Übernahme des Risikos, also in der erkennbaren Absicht\nerfolgt ist, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. In\neinem solchen Fall liegt ein Verzicht auf den Bereicherungsanspruch\nvor, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu\nund Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die\nLeistung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund gegen sich gelten\nlassen (vgl. BGHZ 32, 273; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl. § 814\nRdnr. 3). So liegt es hier. Der Klägerin war - wie dargelegt - im\nZeitpunkt der Zahlung bekannt, dass der Ehemann der Beklagten die\nRückzahlung des seinem Konto gutgeschriebenen Sparguthabens\nverweigerte und sich gegenüber der von der Beklagten geltend\ngemachten Forderungsberechtigung darauf berief, der Beklagten den\nSparvertrag im Jahre 1992 abgekauft zu haben. Wenn die Klägerin\nsich gleichwohl zur vorbehaltlosen Erstattung an die Beklagte\nentschloss, ist sie dabei bewusst das Risiko eingegangen, dass die\nDarstellung der Beklagten unzutreffend oder jedenfalls nicht zu\nbeweisen sein könnte. Anders konnte ihr Verhalten aus der\nmaßgeblichen Sicht der Beklagten nicht verstanden werden. Dass die\nZahlung an die Beklagte - wie das Landgericht angenommen hat -\nallein auf anwaltlichen Druck erfolgte, ist bislang von der\nKlägerin nicht hinreichend dargelegt: Die Klägerin hat an die\nTochter bzw. den Ehemann der Beklagten nach eigenem Vorbringen\ngegen Vorlage des Sparbuchs geleistet und wäre deshalb selbst im\nFalle der Zahlung an einen Nichtberechtigten gem. § 808 BGB\ngrundsätzlich von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Beklagten\nfrei geworden. Hierauf hat sie sich auch im vorliegenden\nRechtsstreit berufen. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür,\ndass sie sich in einer Drucksituation befand, die keine andere\nEntscheidung als die Zahlung an die Beklagte zuließ.\n\n7\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin auch\ndas Risiko übernommen hat, die Kosten des Prozesses gegen den\nEhemann tragen zu müssen.\n\n8\n\n2. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben. Von einer\nEntscheidung über den PKH-Antrag der Beklagten hat der Senat\nabgesehen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nder Beklagten im Hinblick auf die beabsichtigte Versteigerung und\nden Wert des der Beklagten und ihrem Ehemann gehörenden\nEinfamilienhauses nicht feststehen und der Senat der Entscheidung\ndes Landgerichts insoweit nicht vorgreifen möchte.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO\nn.F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-27/13-w-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-27/13-w-10-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297267","retrieved":"2026-07-09 03:20:20.923409+00:00"}}