{"status":"available","doknr":"OLD297292","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0626.16WX109.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"16 Wx 109/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56 g Abs.\n5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist ohne Rechtsfehler.\n\n4\n\nDer Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Auffassung, dass es\nsich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2.)\nals Betreuer in Sachen B./Stadtsparkasse K. und B./LVA jeweils um\nberufsspezifische Dienste handelte, für die der Beteiligte zu 2.)\nim Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen\nAufwendungsersatz gem. der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nur in\nHöhe der Gebühren der §§ 131 ff. BRAGO verlangen kann.\n\n5\n\nIst ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er\ngrundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB\nvergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten\nauf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 2 BGB zurückgreift (vgl.\nBayObLG BtPrax 1999, 29). Wählt er - wie vorliegend - den\nAufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB gilt der\nGrundsatz, dass der Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll,\ndie ein herangezogener Dritter als Rechtsanwalt für seine Dienste\nhalten würde. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittellosigkeit die\nStaatskasse soll weder einen Vorteil noch einen Nachteil daraus\nziehen, dass die kostenrelevante Heranziehung eines Rechtsanwalts\nwegen der besonderen Qualifikation des Betreuers unterbleiben\nkonnte. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem\nRechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere\nEntschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem\nanderen mittellosen Mandanten (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2001,\n1642; OLG Oldenburg FamRZ 1996,\n\n6\n\n1346; Bayer ObLG a.a.O. ; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Auflage, §\n1835 Rdziff. 9; Knittel, BtG, § 1835 BGB, Anm. 2.1. Rdziff. 27),\nzumal der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des\nBetroffenen möglichst niedrig zu halten.\n\n7\n\nDer Beteiligte zu 2.) wird deshalb im Hinblick auf seine\nanwaltspezifischen Dienste gegenüber der Stadtsparkasse K. und der\nLVA so gestellt, als wenn er nicht zugleich Betreuer der\nBetroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter beauftragter\nRechtsanwalt gegenüber stünde. Ein solcher Rechtsanwalt könnte\nvorliegend nicht die Regelgebührensätze, sondern lediglich die\nGebühren für die Beratungshilfe gem. den §§ 131 ff BRAGO\nabrechnen.\n\n8\n\nDer als Rechtsanwalt tätige Betreuer ist, damit er die Gebühren\nfür die Beratungshilfe abrechnen kann nicht verpflichtet, für den\nmittellosen Betreuten auch tatsächlich ein Beratungshilfeverfahren\neinzuleiten. Der Bewilligung der Beratungshilfe ist nur der Filter\nder Mutwilligkeit vorgeschaltet (§ 1 Nr. 3 BerHG), so dass\nangesichts der Pflichtbindung des Betreuers und seiner Kontrolle\ndurch das Vormundschaftsgericht die zusätzliche Durchführung eines\nBeratungshilfeverfahrens nicht gerechtfertigt ist.\n\n9\n\nOb abweichend von den vorstehenden Feststellungen im Falle der\nProzessvertretung einer mittellosen Partei Voraussetzung für den\nAufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB die Durchführung\ndes Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist, bedarf keiner\nEntscheidung, da vorliegend allein die Vergütung für\naußergerichtliche Tätigkeiten des Beteiligten zu 2.) im Streit\nist.\n\n10\n\nSowohl die Tätigkeit des Beteiligten zu 2.) gegenüber der\nStadtsparkasse K. als auch diejenige gegenüber der LVA stellen sich\nals Beratungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 BERHG in Angelegenheiten\nim Sinne von § 1 Abs. 2 BerHG in Angelegenheiten des Zivilrechts (§\n2 Abs. 1 Ziff. 1 BerHG) dar. Fragen der Zwangsvollstreckung, die\nGegenstand der Tätigkeit des Beteiligten zu 2.) gegenüber der LVA\nwaren, betreffen zweifellos die Wahrnehmung subjektiver Rechte der\nBetroffenen. Auch die Tätigkeit des Beteiligten zu 2.) im Rahmen\nder Schuldenregulierung betraf eine Rechtssache. Es handelte sich\nhier nicht nur um wirtschaftlich Fragen, sondern es stand auch die\nrechtliche Erörterung der Vertragsbeziehung im Vordergrund, nachdem\ndie beiden Darlehen von der Stadtsparkasse K. gekündigt worden\nwaren und zunächst die Verwertung der Eigentumswohnung im\nDachgeschoss zwecks Tilgung des Darlehens betreffend die von der\nBetroffenen bewohnten Eigentumswohnung im Erdgeschoss zur\nErörterung stand.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die dem Beteiligten zu 2.) nach den\nVorschriften der BRAGO zustehenden Gebühren zutreffend festgesetzt.\nIm Hinblick auf das Verschlechterungsgebot kam eine Herabsetzung\nder nach § 123 BRAGO berechneten Gebühren für die Tätigkeit des\nBeteiligten zu 2.) gegenüber der LVA auf der Grundlage der §§ 131\nff BRAGO nicht in betracht.\n\n12\n\nDass das Landgericht dem Beteiligten zu 2, vor seiner\nEntscheidung keine Gelegenheit gegeben hat, gegebenenfalls nach §\n1836 BGB abzurechnen, hat sich für diesen nicht nachteilig\nausgewirkt, da es auch jetzt noch an jeglichem Vortrag fehlt, dass\ndiese Abrechnungsweise auch tatsächlich ein günstigeres Ergebnis\nerbracht hätte.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n14\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.083,36 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-26/16-wx-109-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-26/16-wx-109-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297292","retrieved":"2026-07-09 03:20:22.979579+00:00"}}