{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0626.13U165.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"13 U 165/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.07.2001 verkündete Ur-teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 87/00 - wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n4. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht\nverurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel\n\"Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung 10 EUR je Order\" in\ndem aus dem Tenor des angegriffenen Urteils zu entnehmenden Umfang\nzu unterlassen, da der gestellte Klageantrag als zulässig im Sinne\nvon § 15 AGBG anzusehen ist und die Verwendung der beanstandeten\nKlausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt.\n\nEntgegen der von der Beklagten auch in der Berufung vertretenen\nAnsicht ist die Klage zulässig, da der vom Kläger gestellte\nKlageantrag, der sich im erstinstanzlichen Urteilstenor\nwiderspiegelt, nicht zu unpräzise und zu weitgehend gefasst ist,\nsondern den Anforderungen von § 15 Abs. 2 AGBG genügt. Es wird\nsowohl der Wortlaut der beanstandeten Bestimmung in den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen \"Zeichnung von Neuemissionen bei\nNichtzuteilung 10 EUR je Order\" gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG als\nauch entsprechend Ziffer 2 dieser Vorschrift die Art des\nRechtsgeschäfts bezeichnet, für die die Bestimmung beanstandet\nwird. Hingegen kann nicht isoliert nur die Formulierung \"in bezug\nauf Aktienaufträge\" betrachtet werden. Diese Formulierung wird\nvielmehr präzisiert durch die Bezeichnungen unter den Rubriken\n\"Beratungsgeschäft\" und Direktordergeschäft\" mit den Untertiteln\n\"Provision\" und \"Mindestpreis\" sowie den Wortlaut der beanstandeten\nKlausel selbst. Hierdurch wird hinreichend klar, dass nur ein fest\numrissener Bereich des Aktiengeschäfts gemeint ist, der sich\neindeutig von anderen, nicht betroffenen Geschäften abgrenzen\nlässt. Auch der Hinweis der Beklagten, sie verwende diese Klausel\nzwar unter den Rubriken \"Beratungsgeschäft\" und\n\"DirectOrder-Geschäft\", nicht aber mit den weiteren Untertiteln\n\"Provision\" und \"Mindestpreis\" greift nicht durch, da es bei der\nBeurteilung der Formulierung des Klageantrages nicht darauf\nankommt, ob die Beklagte die Klausel inhaltlich als \"Provision\"\noder \"Mindestpreis\" verstanden wissen will oder nicht. Entscheidend\nist allein die grafische Eingliederung der streitigen Klausel in\ndie als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertende Übersicht der\nBeklagten über die \"Preise im Depot- und Wertpapiergeschäft der\nS.Bank K. eG\", so dass der Klageantrag die streitgegenständliche\nKlausel zutreffend erfasst.\n\nWeiter hat das Landgericht auch zu Recht bejaht, dass der gemäß\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger\nvon der Beklagten verlangen kann, dass diese die Verwendung der\nstreitgegenständlichen Klausel unterlässt, da die Klausel mit § 9\nAbs. 1 AGBG nicht zu vereinbaren ist. Insoweit kann der\nangefochtenen Entscheidung allerdings nur im Ergebnis, nicht aber\nin der Begründung gefolgt werden.\n\nZwar geht das Landgericht bei der inhaltlichen Überprüfung der\nstreitigen Klausel, die mit überzeugenden und in der Berufung nicht\nmehr angegriffenen Erwägungen als eine Allgemeine\nGeschäftsbedingung qualifiziert worden ist, zutreffend davon aus,\ndass jedenfalls eine eingeschränkte Kontrolle im Hinblick auf das\nsogenannte Transparenzgebot auch bei Klauseln, die z. B. das\nPreis-/Leistungsverhältnis betreffen und daher grundsätzlich unter\n§ 8 AGBG fallen, möglich ist (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen,\nAGB-Gesetz, 9. Auflage 2000, § 8 Rdnr. 8a, § 9 Rdnr 87). Der\nBewertung, hier liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor,\ndurch den die Vertragspartner der Beklagten nach § 9 Abs. 1 AGBG\nunangemessen benachteiligt würden, weil nach der Fassung der\nstreitgegenständlichen Klausel unklar sei, wofür ein Pauschalbetrag\nvon 10,00 EUR je Order gezahlt werden soll, schließt sich der Senat\naber nicht an. Zwar mag aufgrund der beiden Spaltenüberschriften\n\"Provision\" und \"Mindestpreis\" sowie des Vortrages der Beklagten,\nes gehe um ein Entgelt für das Recht des Kunden auf Teilnahme am\nZuteilungsverfahren, unklar sein, wie der nach der Klausel zu\nzahlende Betrag von 10,00 EUR rechtlich zu beurteilen ist. Die\nfehlende Offenlegung einer derartigen rechtlichen Einordnung ist\naber kein Problem einer fehlenden Transparenz der Klausel, da die\nTransparenzkontrolle keine inhaltliche Kontrolle, sondern nur die\nÜberprüfung einer Klausel in Bezug auf ihre äußere Gestaltung\nbeinhaltet. Das Transparenzgebot verlangt von Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen lediglich, dass die Rechte und Pflichten des\nVertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und\ngeeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar,\nrichtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt werden (Brandner,\na.a.O. § 9, Rdnr. 87). Dieses Gebot einer möglichst weitgehenden\nKonkretisierung und Bestimmtheit des Klauselinhaltes (Basedow in:\nMünchener Kommentar zum BGB, Band 1, 4. Aufl. 2001, § 9 AGBG, Rdnr.\n30) wird bei der vorliegenden Klausel jedoch nicht verletzt, da der\nkonkrete Fall, in dem diese Klausel anwendbar sein soll, und die\nsodann eintretenden Folgen klar und verständlich geregelt sind.\nTrotz der in der Auflistung \"Preise im Depot- und\nWertpapiergeschäft der S.Bank K. eG\" verwandten\nSpaltenüberschriften \"Provision\", wo jeweils ein bestimmter\nProzentsatz genannt wird, und \"Mindestpreis\", wo jeweils bestimmte\nEuropreise angeführt werden, wird für jeden Kunden durch den diese\nbeiden Spalten überschreibenden Eintrag \"10,00 EUR je Order\"\nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Festbetrag\nvon 10,00 EUR je Order für den unter der Überschrift\n\"Neuemissionen\" als Unterpunkt aufgeführten Fall der \"Zeichnung von\nNeuemissionen bei Nichtzuteilung\" von der Beklagten im Wege der\nvorweggenommenen Einigung als Entgelt geltend gemacht wird und hier\ndie sonstige Aufteilung in Provision und Mindestpreis ersetzt.\nDurch diese Einordnung werden auch der konkrete Geltungsbereich und\ndie Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch eindeutig\nfestgelegt, ohne dass insoweit für den Vertragspartner Auslegungs-\noder Verständnisschwierigkeiten zu erwarten sind. Denn die allein\nden Fall einer Nichtzuteilung von gezeichneten Neuemissionen\nbetreffende Klausel wird systematisch zutreffend an der Stelle in\ndie Preisliste der Beklagten eingeordnet, wo sich der\nVertragspartner über die jeweiligen Preise im Bereich\n\"Neuemissionen\" informieren kann. Es wird für den Kunden deutlich\ngemacht, dass für alle Fälle der Nichtzuteilung nach der Zeichnung\neiner Neuemission das dort ausgewiesene Entgelt zu entrichten ist,\nbei dem nicht zwischen Provision und Mindestpreis differenziert\nwird. Die Angabe eines Festbetrages je Order ist insoweit\nausreichend, da das Transparenzgebot keine Offenlegung der\nKalkulation, sondern nur einen hinreichend bestimmbaren Betrag\nverlangt (BGH, Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96 - NJW 1997,\n3166).\n\nBei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine\nkontrollfähige (Preis-)Nebenabrede, die nicht durch § 8 AGBG einer\ninhaltlichen Überprüfung entzogen ist. Nach dieser Vorschrift\nunterliegen nur AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen\nHauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar\nregeln, nicht der Inhaltskontrolle, da die Vertragsparteien nach\ndem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie\nLeistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können.\nKontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, das heißt Abreden,\ndie zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an\nderen Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt,\ndispositives Gesetzesrecht treten kann. Dabei sind unter\nRechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG nicht nur\nGesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch\nallgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von\nwesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des\njeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (BGH, Urteil vom\n15.07.1997 - XI ZR 269/96 - BGHZ 136, 261, 264 m.w.N.).\n\nZu diesen kontrollfähigen Nebenabreden\nist die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Klausel zu\nzählen, da sie nicht als eine Preisbestimmung für eine\nDienstleistung eigener Art angesehen werden kann (so auch\nLandgericht Dortmund, Urteil vom 15.12.2000 - 8 O 377/00, Bl. 149\nff GA = WM 2001, 774 = ZIP 2001, 566 = BB 2001, 854). Auch wenn man\nbei dem Auftrag des Kunden, eine Neuaktie zu erwerben,\nunterscheiden muss, ob er diesen Auftrag an eine Emissionsbank\nvergibt, die die Neuaktien fest oder auch nur kommissionsweise\nübernommen hat, oder an eine Bank, die die Aktien von einer\nEmissionsbank erwerben muss, kommt der eigentlichen Zuteilung bzw.\nNichtzuteilung keine derartige rechtliche Bedeutung zu, dass\ninsoweit von einem eigenständigen Rechtsgeschäft gesprochen werden\nkönnte. Beim Erwerb von Aktien von der Emissionsbank handelt es\nsich um einen (Rechts-)Kauf (Grundmann in:\nSchimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 112\nRdnr. 123 m.w.N.), bei dem für den Kunden als von ihm zu\nerbringende Gegenleistung genauso der zu zahlende Kaufpreis im\nVordergrund steht wie dies bei der Provision festzustellen ist, die\nbeim Aktienkauf von einer Bank zu erbringen ist, die ihrerseits die\nNeuaktien zunächst von der Emissionsbank erworben hat, so dass\ndieses Geschäft als Einkaufskommission zu werten ist (Grundmann,\na.a.O.). Da maßgeblich für die Abgrenzung zwischen kontrollfreien\nPreisabreden über die Hauptleistung und kontrollfähigen\nNebenabreden der mit § 8 AGBG verfolgte Schutzzweck ist, den\nDurchschnittskunden durch die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zu\nschützen, weil er der Vereinbarung über die Hauptleistung mehr\nAufmerksamkeit widmet als den Nebenpunkten (ständige Rspr. des BGH\nseit dem Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 213/83 - BGHZ 95, 362,\n370), ist die Inhaltskontrolle einer Klausel, die eine Gebühr für\ndas Fehlschlagen derartiger Aufträge vorsieht, notwendig. Da\nZahlungen des Kunden in Form des vereinbarten Kaufpreises nur bei\neinem wirksamen Kaufvertrag geschuldet werden ebenso wie eine\nProvision beim erfolgreich durchgeführten Kommissionsgeschäft,\nbirgt eine AGB-Klausel, die auch bei erfolglos verlaufenem Geschäft\ndie Zahlung eines Entgelts vorsieht, die Gefahr, dass der Kunde\neine solche vorweggenommene Einigung über eine Vergütung für einen\nmit dem eigentlichen Ziel des Vertrages nicht gewollten Fall in\neiner AGB-Klausel übersieht. Derartige Gefahren will das AGB-Gesetz\naber gerade abwenden.\n\nDie vorliegend zu beurteilende Klausel über die Berechnung\neines Entgelts von 10,00 EUR je Order im Falle der Nichtzuteilung\nbei zuvor gezeichneten Neuemissionen ist mit wesentlichen\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2\nNr. 1 AGBG) und daher unwirksam, da die Kunden der Beklagten\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt werden (§ 9 Abs. 1 AGBG).\n\nZu den wesentlichen Grundgedanken auch\ndes dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine\ngesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein\ngesondertes Entgelt verlangen zu können. Wenn ein Anspruch auf\nErsatz anfallender Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können\ndiese Kosten nicht in AGB auf Dritte abgewälzt werden. Entgelte\nkönnen nur für Leistungen verlangt werden, die auf\nrechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht\nwerden. Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine solche\nLeistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer\ngesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden\nabzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von wesentlichen\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 - NJW\n2000, 651 m.w.N.).\n\nAusgehend hiervon ist hinsichtlich der\nstreitgegenständlichen Klausel ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGBG zumindest dann festzustellen, wenn die Beklagte an der\nEmission von öffentlichen Anleihen, festverzinslichen Wertpapieren\noder Aktien selbst unmittelbar als Emissions- oder Konsortialbank\nbeteiligt ist. In diesen Fällen kann nicht mehr von einer\nSonderleistung der Beklagten ausgegangen werden, die separat vom\nKunden, der Aktien gezeichnet hat, zu vergüten ist. Die Bank kann\nsich dann nicht mehr darauf berufen, sie würde allein eine\nTätigkeit im Interesse des Kunden ausüben, der eine derartige\nNeuemission gezeichnet hat, weil Konsortialbanken aufgrund\nvertraglicher Regelungen gegenüber dem Emittenten selbst\nverpflichtet sind, die Neuemission am Markt zu plazieren. Auch wenn\ndie Hereinnahme von Zeichnungen - insbesondere in den Fällen der\nstarken Überzeichnung - einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei\nden Banken verursacht, erbringen Konsortialbanken insoweit\nvorrangig keine Leistungen gegenüber dem Zeichner, sondern handeln\naufgrund einer selbst eingegangenen vertraglichen Verpflichtung im\neigenen Interesse. Die Zeichnung von Neuemissionen bei der\nerstmaligen Plazierung von Wertpapieren stellt nicht nur einen\nnotwendigen Schritt dar, dessen Durchführung die Konsortialbanken\naufgrund ihrer Vertragsbeziehung zum Emittenten übernommen haben,\nda dieser hierzu ein Kreditinstitut einschalten muss (§ 36 Abs. 2\nBörsG). Die Konsortialbanken, die Wertpapiere fest übernommen\nhaben, sind auch deshalb an der Hereinnahme möglichst vieler und\nhoher Zeichnungen interessiert, weil sie die fest übernommenen\nAktien möglichst zeitgleich mit der Bezahlung des Übernahmebetrages\nan die Zeichner weiterverkaufen wollen, um möglichst keine eigene\nLiquidität zu binden. Sie nehmen daher eine Überzeichnung bewusst\nin Kauf. Eine Regelung, die dem Zweck dient, von den Zeichnern eine\nGebühr dafür zu erhalten, dass die Zeichnung einer Neuemission\nerfolglos bleibt, liefe in diesen Fällen darauf hinaus, dass die\nBank die in ihrem eigenen Interesse angefallenen allgemeinen\nBetriebskosten auf den Kunden abwälzt (vgl. von Rottenburg,\n\"Zeichnungsgebühr\" für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei\nNeuemissionen; erfolglose Zeichnung; Transparenzgebot, WuB I G 2.\nEffektengeschäft 1.01, 1029, 1030).\n\nOb die Beklagte selbst im Einzelfall\nKonsortialbank ist und ob eine Klausel zulässig ist, die eine\nGebühr für die Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung auf\ndie Fälle beschränkt, in denen die Bank nicht zum Kreis der\nKonsortialbanken gehört, weil der Kunde die Bank hier mit einer\nTätigkeit mit Dienstleistungscharakter beauftragt, die die Bank\nauch ordnungsgemäß aufnimmt, aber aus Gründen nicht erfolgreich zu\nEnde führen kann, die nicht in ihrer Sphäre (Nichtzuteilung durch\ndie Emissionsbank), aber auch nicht in der Sphäre des Kunden\nliegen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (bejahend\nunter Hinweis auf § 396 Abs. 2 HGB: Steiner, EWiR § 9 AGBG 9/01,\n455, 456; von Rottenburg, a.a.O., 1031). Da im Rahmen der\nInhaltskontrolle nach § 9 AGBG bei Verbandsklagen immer von der\n\"kundenfeindlichsten\" Auslegung einer Klausel auszugehen ist (BGH,\nUrteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651, 652 m.w.N.) und\nwegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion eine\nAufrechterhaltung der Klausel mit ganz oder teilweise geändertem\nInhalt ausscheidet, genügt es, festzustellen, dass die Klausel in\neinem der von ihr erfassten Anwendungsfälle den Vertragspartner des\nVerwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt, um die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu\nbegründen. Dies ist vorliegend der Fall, weil die\nstreitgegenständliche Klausel sprachlich nicht zwischen den Fällen,\nin denen die Beklagte selbst zu den Konsortialbanken gehört, und\nden Fällen, in denen die Beklagte die Neuemissionen von den\nKonsortialbanken erwirbt, unterscheidet.\n\nInwieweit die Beklagte angeblich in jedem Einzelfall ihre\nKunden aufklärt und stets eine zusätzliche\n(Individual-)Vereinbarung über ein Entgelt von 10,00 EUR im Falle\nder Nichtzuteilung einer gezeichneten Neuemission mit dem Kunden\ntrifft (Bl. 242 GA), kann dahingestellt bleiben, da nach § 9 AGBG\nnur die durch die Allgemeine Geschäftsbedingung zustandekommende\nvorweggenommene Einigung zwischen der Beklagten und dem jeweiligen\nVertragspartner zur Überprüfung gestellt wird, nicht aber auch eine\neventuelle zusätzliche separate individualvertragliche\nVereinbarung.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen,\nda die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§\n543 Abs. 2 ZPO n.F.).\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nBeklagte: 2.045,17 EUR (= 4.000,00 DM)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-26/13-u-165-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-26/13-u-165-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.583844+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-06-26/13-u-165-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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