{"status":"available","doknr":"OLD297344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0624.16WX95.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"16 Wx 95/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.05.2002 - 1 T 164/02 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Beteiligte zu 2. ist seit 1997 im Rahmen seiner\nBerufsausübung zum Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis\nder Vermögenssorge bestellt. Das bei der Bestellung vorhandene bzw.\ndanach im Rahmen einer Erbschaft erworbene Vermögen hat der\nBetroffene, der auf dem Standpunkt steht, sein Leben so lange wie\nmöglich genießen zu wollen, aufgebraucht. Wegen der jetzt\neingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen hat das Amtsgericht\nmit Beschluss vom 25.02.2002 für Vergütungs- und\nAufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 2. aus der Zeit vom\n07.04.2000 bis zum 20.12.2001 einen Betrag von 2.765,67 EUR\nfestgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag für die Zeit\nvom 01.01. bis 06.04.2000 wegen Ablaufs der 15-monatigen\nAusschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB zurückgewiesen. Die\nhiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.,\ndes Bezirksrevisors, mit der das Ziel verfolgt wird, den Antrag\ninsgesamt zurückzuweisen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit\nseiner weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt er sein Begehren\nweiter.\n\n3\n\nDas vom Beschwerdegericht gem. §§ 69 e, 56 g Abs. 5 FGG\nzugelassene und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu\nbeanstandende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung\nstand.\n\n5\n\nDer Beteiligte zu 3. stellt nicht in Abrede, dass zum Zeitpunkt\nder Beantragung der Vergütung und der in den Vorinstanzen\nergangenen Entscheidungen der Betroffene mittellos i. S. d. §§ 1835\nAbs. 4, 1836a BGB war. Auch wendet er sich nicht gegen die\nFeststellungen des Amtsgerichts zum Umfang der Aufwendungsersatz-\nund Vergütungsansprüche, die dem Beteiligten zu 2. während der Zeit\nvom 07.04.2000 bis zum 20.12.2001 erwachsen sind. Daher steht zur\nEntscheidung nur die Frage, ob der Umstand, dass der Betroffene\nerst im Verlaufe des Abrechnungszeitraums mittellos geworden ist\nund ein alsbaldiges Aufzehren des Vermögens des Betroffenen für den\nBetreuer absehbar war, dazu führt, dass er seinen\nVergütungsanspruch verloren hat.\n\n6\n\nDiese Frage hat das Landgericht mit Recht verneint.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDem Betreuer steht für den gesamten Abrechnungszeitraum von 15\nMonaten ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu und er war\nentgegen der Meinung des Bezirksrevisors nicht gehalten, zur\nSchonung der Staatskasse in kürzeren Intervallen abzurechnen.\n\n9\n\nNach der gesetzlichen Regelung der Betreuervergütung bei\nMittellosigkeit in den §§ 1836 a, c und d BGB ist eine Aufspaltung\nder Vergütungszahlung für einen einheitlichen Abrechnungszeitraum\nzwischen dem Vermögen des Betreuten und der Staatskasse nicht\nvorgesehen. Vielmehr ist eine einheitliche Beurteilung vorzunehmen\nund gemäß § 1836 d Nr. 1 BGB die Vergütung wegen Mittellosigkeit\nauch dann für den gesamten Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse\nzu zahlen, wenn das von dem Betreuten einzusetzende Vermögen zwar\nzum Teil, aber nicht insgesamt zur Befriedigung der\nAufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche ausreicht. Hierbei hat\nder Gesetzgeber durchaus erkannt, dass dem Betreuer durch die Wahl\nder Abrechnungszeiträume gewisse Einflussnahmemöglichkeiten\neröffnet worden sind (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22 und 27). Zu\nderen Begrenzung wurde für den Abrechnungszeitraum eine Höchstfrist\nvon 15 Monaten eingeführt und die Möglichkeit der Verlängerung oder\nVerkürzung der Frist im Einzelfall durch das Vormundschaftsgericht\nin §§ 1835 Abs. 1 Satz 4, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in sinngemäßer\nAnwendung des § 15 Abs. 3 Satz 1 - 5 ZSEG geschaffen. Dies ändert\njedoch nichts an der einheitlichen Beurteilung der Mittellosigkeit\nfür den gesamten zur Abrechnung gestellten Zeitraum (vgl. OLG\nFrankfurt FGPrax 2001, 116 = FamRZ 2001, 1098 = OLGR 2001, 223).\nEine zeitnahe Abrechnung ist dadurch gewahrt, dass die Höchstfrist\nvon 15 Monaten entgegen einer teilweise vertretenen Meinung\n(Staudinger/Engler, § 1836 BGB Rdn. 69) bereits dann beginnt, wenn\n- wie die vorliegend das Amtsgericht richtig und insoweit nicht\nangefochten entschieden hat - der Betreuer seine Tätigkeit\nentfaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 193 u. MDR 2002, 156;\nSenatsbeschluss vom 26.02.2002 - 16 Wx 26/02 - mit weiteren\nNachweisen).\n\n10\n\nAuf kürzere Fristen als die 15-monatige der §§ 1835 Abs. 1 Satz\n3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB braucht ein Betreuer seine\nAbrechnungspraxis nicht einzustellen. Ein Betreuer hat nach § 1901\nAbs. 2 BGB seine Tätigkeit am Wohl des Betroffenen auszurichten und\nbraucht die Zeiträume, in denen er abrechnet, nicht so zu treffen,\ndass die Staatskasse geschont wird (vgl. SchlHOLG OLGR 2000, 254 =\nNJWE-FER 2000, 233; LG Kiel FamRZ 2001, 190; BayObLG FamRZ 1998,\n507 = NJW-RR 1998, 435 jeweils noch zum früheren Recht). Mit der\nAusschlussfrist von 15 Monaten sollte nach der Gesetzesbegründung\neinerseits eine generelle Obliegenheit des Vormunds oder Betreuers\nzu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche geschaffen und\nmöglichst verhindert werden, dass Ansprüche zu einer Höhe\nauflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordert,\ndessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht\nder Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des\nMündels nicht begründet gewesen wäre. Andererseits sollte dem\nVormund eine rationelle Abrechnungsweise ermöglicht und ihm sowie\nggfls. dem Gericht der mit zu häufigen Abrechnungen verbundene hohe\nArbeitsaufwand erspart werden (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 und 27).\nDer Gesetzgeber hat daher genau den hier gegebenen Fall, dass ein\nBetroffener während einer Abrechnungsperiode mittellos wird,\nbedacht. Seine dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen der\nStaatskasse und des Betreuers dienende Lösung einer Ausschlussfrist\nvon 15 Monaten für die Geltendmachung der Ansprüche und der\nMöglichkeit einer Verkürzung dieser Frist durch das\nVormundschaftsgericht kann nicht durch die Schaffung einer weiteren\nObliegenheit für den Betreuer, bei gegebenem Anlass in kürzeren\nIntervallen abzurechnen, unterlaufen werden. Vielmehr ist es Sache\ndes Vormundschaftsgerichts, ggfls. durch Verkürzung der Frist tätig\nzu werden. Die Überschreitung der Höchstfrist ist wiederum dadurch\nsanktioniert, dass der Beteiligte zu 2. für die Zeit vom 01.01. bis\n06.04.2000 Ansprüche verloren hat. Auch hatte der Betroffene nach\nden Darlegungen des Beteiligten zu 2. in seinem Schreiben vom\n17.07.2001 bereits Anfang 2001 sein Vermögen aufgebraucht, so dass\neine Inanspruchnahme der Staatskasse auch dann erforderlich gewesen\nwäre, wenn er die Frist von 15 Monaten nicht überschritten\nhätte.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDer Betreuer war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen\nBeschlusses auch nicht gehalten, zur Sicherung erst noch\nfestzusetzender Ansprüche aus dem Vermögen des Betroffenen\nRücklagen zu bilden. Abgesehen davon, dass er nach dem Gesetz keine\nrechtliche Möglichkeit hierfür hatte, ist es nicht Aufgabe eines\nBetreuers, seine Tätigkeit an den Interessen der Staatskasse\nauszurichten. Vielmehr hat er - wie ausgeführt - die Betreuung am\nWohl des Betroffenen zu orientieren (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG\nDüsseldorf, FamRZ 1999, 1166). Ob und inwieweit dies geschehen ist,\nist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Es gibt keine\nvertragsähnliche Nähebeziehung zwischen dem Betreuer und dem Staat,\nund Kontrollrechte über die Amtsführung des Betreuers, der allein\nder Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterliegt (§ 1837 Abs. 2,\n1901 BGB), stehen der Staatskasse nicht zu (OLG Düsseldorf a.a.O.).\nAuf eine derartige inhaltliche Kontrolle der Tätigkeit des\nBetreuers durch die Staatskasse würde es aber hinauslaufen, wollte\nman sich auf die Argumentation des Bezirksrevisors einlassen und es\nals für den Vergütungsanspruch erheblich ansehen, ob der Betreuer\nverpflichtet und in der Lage war, Maßnahmen zu treffen, um den\nBetroffenen von aus ihrer Sicht Ausgaben abzuhalten, die aus der\nSicht der Staatskasse \"unvernünftig\" sind.\n\n13\n\nIm übrigen und unabhängig hiervon hat das Landgericht mit Recht\nausgeführt, dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 2. nicht zu\nbeanstanden ist. Er hat das Vormundschaftsgericht davon\nunterrichtet, dass nur die laufenden Renteneinnahmen seiner\nKontrolle unterlagen, dass er aber die Verwaltung des Vermögens auf\ndessen Verlangen hin dem Betroffenen habe überlassen müssen und\ndass dieser, da er aufgrund von Mehrfach-Erkrankungen meine,\nmöglicherweise nicht mehr lange zu leben, sein Leben momentan\ngenießen möchte, wobei er u. a. eine vom Dienstleistungsprinzip\ngeprägte, also teure Beziehung aufgenommen habe. Der Beteiligte zu\n2. hat in diesem Zusammenhang zunächst einen Einwilligungsvorbehalt\nangeregt, danach zu dieser Frage, mit dem behandelnden Arzt\nRücksprache genommen und dem Gericht mitgeteilt, dass dieser auf\ndem Standpunkt stehe, ein Einwilligungsvorbehalt liefe der\ntherapeutischen Behandlung entgegen. Damit hat er einerseits dem\nwohlverstandenen Interesse des Betreuten Rechnung getragen; denn\nauch alte Leute können - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nund auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat - mit ihrem\nGeld machen, was sie wollen. Andererseits hat er dem\nVormundschaftsgericht die für ein etwaiges Tätigwerden relevanten\nTatsachen mitgeteilt.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nDa schließlich die Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten\naus § 1833 BGB keine drittschützende Wirkung hat, käme nur noch\neine Schadensersatzpflicht gegenüber der Staatskasse aus\nallgemeinem Deliktsrecht, insbesondere § 826 BGB in Betracht (OLG\nDüsseldorf a.a.O.). Dafür gibt es indes keinerlei tatsächlichen\nGrundlagen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-24/16-wx-95-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1833","ref_norm":"1833","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-24/16-wx-95-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297344","retrieved":"2026-07-09 03:20:27.722965+00:00"}}