{"status":"available","doknr":"OLD297421","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0619.16WX82.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"16 Wx 82/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist\nzulässig und in der Sache teilweise begründet. Die übrigen\nMitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können zwar von der\nBeteiligten zu 1. verlangen, dass diese das auf der Rückseite der\nWohnanlage befindliche, zweifach unterteilte Fenster entfernt und\ndieses durch ein Fenster ersetzt, das in Maß und Unterteilung den\nim Erdgeschoss und dem weiteren im 1. Stock eingebauten Fenstern\nentspricht. Es handelt sich um eine unzulässige bauliche\nVeränderung, § 22 I WEG. Hingegen ist der Widerantrag unbegründet,\nsoweit er die Entfernung der beiden Fenster im 1. Stock der\nVorderseite zum Gegenstand hat.\n\n3\n\nZu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die\nAntragstellerin zur Entfernung der von ihr ohne Zustimmung der\nübrigen Eigentümer eingebauten Fenster verpflichtet ist, sofern\ndiese eine bauliche Veränderung beinhalten, die die übrigen\nEigentümer in ihren Rechten nach Maßgabe des § 14 WEG\nbeeinträchtigt, §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1 WEG. Dieser Anspruch auf\nEntfernung einer baulichen Veränderung steht jedem Eigentümer\nzu.\n\n4\n\nDer Einbau eines 2-fach unterteilten Fensters an der Rückseite\nder Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte\nder übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß\nbeeinträchtigt. Eine bauliche Veränderung liegt nicht nur dann vor,\nwenn durch sie in die Substanz des Gemeinschaftseigentums\neingegriffen, sondern auch dann, wenn in die äußere Gestaltung des\nGemeinschaftseigentums nachhaltig eingegriffen wird (vgl. die\nBeschlüsse des Senats OLGR 1997, 98; OLGR 1999, 325; Beschluss vom\n12.07.1999 - 16 Wx 87/99 -; Beschluss vom 17.12.2001, OLGR 02,90 ).\nDie von der Beteiligten zu 1. vorgenommene Veränderung wirkt sich\nhier zweifelsfrei optisch aus, da der einheitliche Eindruck der\nRückseite des Anwesens A. Straße 21 darunter leidet. Die vier\ngleich großen, übereinander liegenden Fenster bestimmen das Bild\nder Fassade. Bisher waren diese vier Fenster in gleicher Weise\nunterteilt, nämlich nur einmal - von außen betrachtet - nach rechts\nversetzt, so dass sich insgesamt der Eindruck einer gleichmäßig\ngegliederten, geordneten Fassade ergab. Dagegen fällt das mittig\nunterteilte oberste Fenster im 2. Stock schon wegen seiner deutlich\ngeringeren Ausmaße daneben nicht mehr prägend ins Auge. Durch den\nEinbau des einen Fensters im 1. Stock, das im Gegensatz zu den\nanderen Fenstern zweifach ( zu je einem Drittel ) unterteilt ist,\nwird dieser einheitliche Eindruck nachhaltig gestört. Zwar müssen\nVeränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne\nSondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben\nunvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von\nder Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen\nnach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der\nZustimmung der übrigen Sondereigentümer (vgl. dazu Schuschke, ZWE\n00, 146 ). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein\nHaus mit dem individuellen Charakter eines Zweifamilienhauses\nhandelt, bei dem in der Regel die einzelnen Bestandteile und\nAttribute des Gebäudes aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch\nfür die Gestaltung der Fenster, die bei Häusern dieser Art meist\neinheitlich ausfällt. Eine Veränderung, die die ursprünglich\neinheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist bei einem Haus\ndieses Charakters eine erhebliche, auch angesichts der Regelung des\n§ 14 WEG nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung.\n\n5\n\nDagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 1. das\nneue Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz hat anfertigen\nlassen. Diese Maßnahme allein wäre, worauf das Landgericht\nzutreffend hinweist, noch als Maßnahme ordnungsgemäßer\nInstandhaltung und - setzung anzusehen ( vgl. Senat, ZMR 98,\n49).\n\n6\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft hat der durch die Beteiligte\nzu 1. vorgenommenen Veränderung der Rückfront nicht zugestimmt,\nwobei hierzu nach § 22 WEG die Zustimmung aller Eigentümer\nerforderlich ist.\n\n7\n\nAnders zu beurteilen ist hingegen der Einbau der beiden Fenster\nan der Vorderseite des Hauses. Ob es sich hierbei schon um eine\nbauliche Veränderung oder noch um eine Maßnahme ordnungsgemäßer\nInstandhaltung und - setzung handelt, kann offen bleiben. Denn\nselbst wenn eine bauliche Veränderung vorliegt, beeinträchtigt\ndiese die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG\nbestimmte Maß hinaus, § 22 Abs. 1 S.2 WEG.\n\n8\n\nAuf der Grundlage des gesamten unstreitigen Vorbringens der\nBeteiligten einschließlich der vorgelegten Lichtbilder kommt der\nSenat hinsichtlich der beiden Fenster der Vorderfront zu einer von\nden Vorinstanzen abweichenden Tatsachenwürdigung. Diese ist hier,\nnachdem der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt ist, auch in der\nRechtsbeschwerde zulässig; damit erübrigt sich die Notwendigkeit\neiner Zurückverweisung zu einer erneuten Überprüfung der Tatsachen\n( vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 59 m.w.N.).\n\n9\n\nAusweislich der dem Landgericht vorgelegten Lichtbilder bot\ndiese Fassade schon vorher keinen einheitlichen, geordneten\nEindruck. Auch die Vorderfront wird durch insgesamt fünf Fenster\nunterteilt. Allerdings unterscheiden sich diese fünf Fenster, die\nsich paarweise im EG und im ersten Stock sowie als Einzelfenster im\n2. Stock befinden, nicht wesentlich in der Größe. Die Gestaltung\ndieser 5 Fenster war nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits vor\nder Baumaßnahme der Beteiligten zu 1. uneinheitlich, und zwar\nbefanden sich im EG zwei nicht unterteilte, weiße Fenster, im 1.\nStock ebenfalls zwei nicht unterteilte Fenster, allerdings in\ndunkelbrauner Farbe, während das Fenster im 2. Stock einen braunen\nRahmen und bereits damals eine mittige Unterteilung hatte. Schon\nvor dem Einbau der neuen Fenster fehlte somit ein einheitlicher\noptischer Eindruck von dieser Fassade. Durch den Einbau der weißen,\nmittig unterteilten Fenster ist nun eine einheitliche\nFarbgestaltung in den ersten beiden Stockwerken geschaffen, so dass\nim Gegensatz zum früheren Eindruck ein eher einheitliches Bild\nentstanden ist. Dem steht indes die mittige Teilung der beiden\nneuen Fenster entgegen; allerdings paßt diese wiederum zu dem\nFenster im 2. Stock, das sich in seinen Ausmaßen nicht wesentlich\nvon den übrigen Fenstern dieser Fassade unterscheidet. Die\nBaumaßnahme der Beteiligten zu 1. hat somit keine optische\nVerschlechterung der ohnehin nicht einheitlich gestalteten\nVorderfassade zur Folge.\n\n10\n\nDeshalb ist insoweit der Widerantrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und berücksichtigt\nden jeweiligen Anteil des Obsiegens bzw. des Unterliegens der\nBeteiligten in den verschiedenen Instanzen. Von dem Grundsatz, dass\ndie Wohnungseigentümer regelmäßig ihre außergerichtlichen Kosten in\nderartigen Verfahren selbst zu tragen haben, war vorliegend keine\nAusnahme zu machen.\n\n12\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem geschätzten Wert der Kosten,\ndie die Beteiligte zu 1. aufwenden müsste, um den von der\nEigentümergemeinschaft gewünschten Zustand wieder herzustellen und\nsteht im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung in der 2.\nInstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-19/16-wx-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-19/16-wx-82-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297421","retrieved":"2026-07-09 03:20:34.575660+00:00"}}