{"status":"available","doknr":"OLD297420","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0619.16WX48.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"16 Wx 48/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig, sie hat\nauch in der Sache Erfolg. Der Senat ist zur Entscheidung über die\nweitere Beschwerde in der Sache berufen, obgleich es sich\nvorliegend nach der Regelung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG materiell\nnicht um eine Wohnungseigentumssache handelt. Denn der Senat ist\ngemäß §§ 46 WEG, 17 a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtsweges\ndurch die Vorinstanzen gebunden (vgl. BGH, NJW 1995, 2851; BayObLG,\nZWE 2002, 142; Senat, NZM 1999, 1105). § 17 a GVG ist hier\nanwendbar, da § 46 WEG keine abschließende Regelung des Verfahrens\nim Falle der Rechtswegunzuständigkeit enthält und deshalb durch die\n§§ 17 a, 17 b GVG inhaltlich zu ergänzen ist (BGHZ 130, 159; LG\nNaumburg, NZM 2000 194; Bärmann/Pick/Merle, § 46 WEG Rdn. 2 ff;\nNiedenführ/Schulze, § 46 WEG Rdn. 2). Beteiligter am\nWohnungseigentumsverfahren nach §§ 43 ff WEG ist der Verwalter\ngrundsätzlich nur, solange sein Verwalteramt andauert. Nach\nBeendigung des Verwalteramtes ist er am Verfahren weiterhin\nbeteiligt, soweit es um Ansprüche geht, die aus der Zeit seiner\nVerwaltertätigkeit herrühren, oder um die Anfechtung von\nBeschlüssen, bei denen der Anfechtungsgrund aus seinem\nVerwalterhandeln hergeleitet wird (BayObLG, NJW E-MietR 1996, 276).\nVorliegend macht der Antragsteller als früherer Verwalter\nausschließlich Erstattungsansprüche geltend, die ihm nach Ablauf\nseiner Verwaltertätigkeit am 31.12.1995 seit dem 1.1.1996\nentstanden sein sollen. Hinsichtlich dieser Ansprüche steht der\nAntragsteller den Antragsgegnern wie jeder andere Dritte gegenüber.\nDer Umstand, dass aufgrund der Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5\nGVG nunmehr für die weitere Behandlung der vom Antragsteller\ngeltend gemachten Ansprüche die Wohnungseigentumsgerichte zuständig\nsind und bleiben, führt nicht dazu, dass die Ansprüche nunmehr auch\nmateriell-rechtlich dem Wohnungseigentumsrecht zuzuordnen wären.\nNach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei seinen\nAnsprüchen um solche, die ihm entweder aus einem Auftragsverhältnis\ngegen die Antragsgegner zustehen, soweit der neue Verwalter\nVollmacht gehabt haben sollte, dem Antragsteller Auftrag im Namen\nder Antragsgegner zu erteilen, und die ihm ansonsten aus\nGeschäftsführung ohne Auftrag zustehen, falls der neue Verwalter\nkeine entsprechende Vollmacht hatte. Diese Ansprüche stehen dem\nAntragsteller unabhängig davon zu, ob er seine\nAbrechnungsverpflichtungen als Verwalter zum 31.12.1995\nordnungsgemäß erfüllt hat oder nicht. Für die Entstehung dieser\nAnsprüche und für ihre Höhe ist es also gleichgültig, ob sich aus\nden vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt,\nwelchen Kontostand das vom Antragsteller geführte\nGemeinschaftskonto zum 31.12.1995 auswies, oder ob sich dies nicht\naus seinen Unterlagen entnehmen lässt.\n\n3\n\nGegen den dem Antragsteller dem Grunde nach sowohl nach seinem\nVorbringen als auch nach dem bisherigen Vorbringen der\nAntragsgegner zustehenden Anspruch auf Erstattung von Auslagen für\ndie Gemeinschaft nach dem 1.1.1996 können die Antragsgegner mit\nErstattungsansprüchen aufrechnen, die ihnen ihrerseits daraus\nzustehen, dass auf dem Konto des Antragstellers noch Zahlungen\neingingen, die der Gemeinschaft zustehen, die er nach dem 1.1.1996\nweder einnehmen noch verwalten durfte. Die Höhe dieser Ansprüche zu\nermitteln, ist grundsätzlich Sache der Antragsgegner, die gegen die\nErstattungsansprüche des Antragstellers mit eigenen Ansprüchen\naufrechnen wollen. Nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits\nhatten die Antragsgegner noch keine Veranlassung, ihre\nGegenansprüche ihrerseits zu überprüfen und ihre\nAufrechnungsforderung zu berechnen. Dies kann den Antragsgegnern,\ndie durch die amtsgerichtliche Entscheidung in ihrer Argumentation\nin die Irre gelenkt wurden, nicht zum Nachteil gereichen. Das\nLandgericht wird den Antragsgegnern in einer erneuten mündlichen\nVerhandlung Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag entsprechend zu\nergänzen. Soweit die Antragsgegner ihre Forderung nicht berechnen\nkönnen, da sie zur Berechnung dieser Forderungen Auskünfte des\nAntragstellers benötigen, die er ihnen bisher noch nicht erteilt\nhat, mag den Antragsgegnern ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem\nZahlungsanspruch des Antragstellers zustehen. Die für die Annahme\neines Zurückbehaltungsrechts erforderliche Konexität der beiden\nAnsprüche wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn der neue\nVerwalter in Vollmacht der Antragsgegner den Antragsteller gebeten\nhatte, das bisherige Verwalterkonto fortzuführen, damit auf diesem\nKonto noch Einnahmen, die der Gemeinschaft zustehen, vereinnahmt\nwerden könnten. Jedenfalls in diesem Falle ergibt sich eine\nvertragliche Abrechnungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber\nden Antragsgegnern hinsichtlich des Verwalterkontos. Da zwischen\nden Beteiligten streitig ist, warum der Antragsteller sein Konto\nnicht zum 1.1.1996 aufgelöst hat, wird das Landgericht in einer\nerneuten Verhandlung und Entscheidung dieser Frage nachzugehen\nhaben.\n\n4\n\nDie Frage, warum das alte Verwalterkonto nicht zum 1.1.1996\nstillgelegt wurde, wird auch von Bedeutung sein für die Frage, ob\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft dem Antragsteller für die\nÜberziehungszinsen hinsichtlich dieses Kontos verantwortlich ist\noder nicht.\n\n5\n\nDa der Senat diesen aufklärungsbedürftigen Sachverhalt nicht\nselbst aufklären darf, war der Rechtsstreit zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\nDem Landgericht war auch die Kostenentscheidung für das\nRechtsbeschwerdeverfahren vorzubehalten. Bei der Kostenentscheidung\nwird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Sache ihrem\nmateriellen Gehalt nach keine Wohnungseigentumssache ist, so dass\nkeine Veranlassung besteht, die Sondervorschrift des § 47 Abs. 2\nWEG hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen in\nWohnungseigentumsverfahren hier entsprechend heranzuziehen. Es wird\nvorliegend der Billigkeit entsprechen, die Kostenentscheidung\nallein in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO zu fällen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-19/16-wx-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-19/16-wx-48-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297420","retrieved":"2026-07-09 03:20:34.480098+00:00"}}