{"status":"available","doknr":"OLD297419","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0619.16WX41.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"16 Wx 41/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene reiste erstmals am 13.05.1990 in die\nBundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der seit dem\n20.10.1992 bestandskräftig abgelehnt ist. Da er am 11.05.1992 eine\ndeutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, erhielt er eine\nAufenthaltserlaubnis, die letztmalig am 04.04.1996 bis zum\n03.04.1998 verlängert wurde. Ebenfalls unter dem 04.04.1996 wurde\nin der Ausländerakte vermerkt, dass der Betroffene im Mai wegen\neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wieder vorsprechen werde,\nund es wurde ein \"Antrag auf Erteilung einer unbefristeten\nAufenthaltserlaubnis ausgefüllt, der am 20.05.1996 um den Vermerk\nergänzt wurde, dass der Reisepass der Ehefrau vorgelegen habe.\n\n4\n\nVon Mai 1996 bis zum 08.03.1999 befand sich der Betroffene in\nBelgien in Strafhaft. In dieser Zeit reichte seine Ehefrau einen\nAntrag auf Scheidung der Ehe ein, die inzwischen erfolgt ist.\nFerner teilte die Ausländerbehörde ihm über seinen damaligen\nBevollmächtigten mit Schreiben vom 08.09.1997 mit, dass die ihm\nerteilte Aufenthaltserlaubnis gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG\nerloschen sei, da er sich seit mehr als 6 Monaten nicht mehr im\nBundesgebiet aufhalte.\n\n5\n\nMit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.07.1999\nließ der Betroffene ohne Angabe einer Anschrift mitteilen, dass er\nam 08.03.1999 aus der Haft entlassen sei. Daraufhin wurde er durch\ndie Ausländerbehörde zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben. Am\n10.01.2000 wurde er dann bei der Einreise von Deutschland in die\nNiederlande von den niederländischen Behörden festgehalten und der\nGrenzschutzinspektion Aachen überstellt. Bei der Festnahme benutzte\nder Betroffene einen Pass auf den Namen O..\n\n6\n\nAm 11.01.2000 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen für die\nDauer von drei Monaten Sicherungshaft angeordnet, nachdem er zuvor\nGelegenheit zu einer telefonischen Rücksprache mit seinem\nVerfahrensbevollmächtigten erhalten und er anschließend keine\nAngaben zur Sache gemacht hatte. Mit der gegen den\nHaftanordnungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde erklärte\nsich der Betroffene bereit, nunmehr Angaben zur Sache machen zu\nwollen. Das Landgericht hat daraufhin den Betroffenen, der in der\nJVA Büren einsaß, durch das Amtsgericht Paderborn anhören lassen\nund anschließend mit Beschluss vom 10.03.2000, auf den Bezug\ngenommen wird, das Rechtsmittel zurückgewiesen.\n\n7\n\nAm 23.03.2000 wurde der Betroffene aufgrund einer entsprechenden\nAnordnung des Verwaltungsgerichts Aachen vom gleichen Tag aus der\nHaft entlassen. Eine am 29.03.2000 eingereichte weitere sofortige\nBeschwerde hat der seinerzeit zuständige 9. Zivilsenat des hiesigen\nOberlandesgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 2829) mit Beschluss vom\n04.07.2000 als unzulässig verworfen, weil wegen der Haftentlassung\nkein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an einer\nSachentscheidung mehr bestehe. Diese Entscheidung hat das\nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR\n527/99 u. a. - , auf den ebenfalls verwiesen wird, aufgehoben und\ndie Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen (BVerfG\nDVBl. 2002, 688 = InfAuslR 2002, 132).\n\n8\n\nDer Betroffene vertritt die Meinung, dass die Anordnung der Haft\nunzulässig gewesen sei, weil er wegen seines nicht beschiedenen\nAntrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine\ndurch den Aufenthalt in Belgien nicht erloschene fiktive\nAufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG gehabt habe und weil er\nnicht die Absicht gehabt habe, sich der Abschiebung durch Flucht zu\nentziehen. In diesem Zusammenhang rügt er, dass die Befragung durch\nden ersuchten Richter zu einer etwaigen Entziehungsabsicht\nunzureichend gewesen sei und die Beschwerdekammer ihn selbst hätte\nanhören müssen. Ferner macht er geltend, dass die Kammer in\nAbschiebungshaftsachen nahezu nie Anhörungen vor dem Spruchkörper\ndurchführe.\n\n9\n\nDer Betroffene beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\nfestzustellen, dass die Anordnung von\nAbschiebungshaft rechtswidrig war,\n\n12\n\n \n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\n16\n\nDer Antragsteller meint, dass die Haftanordnung gerechtfertigt\nwar und der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Aachen\nunzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegen hätten.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG,\n103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig; insbesondere hat der\nBetroffene trotz der Haftentlassung vor Einlegung des Rechtsmittels\nein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass die\nHaftanordnung rechtswidrig war, wie das Bundesverfassungsgericht\nfür den Senat bindend festgestellt hat. Hierbei legt der Senat das\nBegehren des Betroffenen dahin aus, dass sich die von ihm begehrte\nFeststellung der Rechtswidrigkeit nicht nur auf die Haftanordnung,\nsondern auch auf die Aufrechterhaltung der Haft durch das\nLandgericht bezieht, da insoweit wegen seiner ursprünglichen\nWeigerung, sich zur Sache zu äußern, unterschiedliche Ergebnisse in\nBetracht kommen können.\n\n19\n\nDas rechtlich geschützte Interesse des Betroffenen an einer\nSachentscheidung führt weiter dazu, dass der Senat dann, wenn die\nVoraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts nicht vorliegen, also die Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Inhaftierung anhand der bisherigen Aktenlage\nnicht möglich sein sollte, die Sache schon von Amts wegen -\nentsprechend dem Hilfsbegehren des Betroffenen - an das Landgericht\nzurückverweisen müsste.\n\n20\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Weder die\nAnordnung noch die Aufrechterhaltung der Haft waren rechtswidrig.\nDie Voraussetzungen für eine Sicherungshaft lagen - wie das\nLandgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - vor. Es bestand der\nHaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund einer\nunerlaubten Einreise (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG).\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nDer Betroffene war gem. § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da\ner eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besaß. Sein\nAsylgesuch war bestandskräftig abgelehnt worden und seine - ohnehin\nnach der Inhaftierung in Belgien widerrufene - bis zum 03.04.1998\nbefristete Aufenthaltsgenehmigung war abgelaufen.\n\n23\n\nZutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass der\nAufenthalt des Betroffenen nach der Rückkehr aus Belgien nicht mehr\ngem. § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt.\n\n24\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass der\nBetroffene im Mai 1996 einen Antrag auf Erteilung einer\nunbefristeten Aufenthaltsgenehmigung gestellt hat und dieser noch\nnicht beschieden war. Die hierdurch erlangte fiktive\nAufenthaltsgenehmigung ist indes in entsprechender Anwendung des §\n44 Abs. 1 AuslG erloschen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des\nLandgerichts und des Verwaltungsgerichts Aachen in der ersten der\nverschiedenen in dieser Sache ergangenen Eilentscheidungen\n((Beschluss vom 08.03.2000 - 8 L 101/00 -, insoweit in InfAuslR\n2000,227 nicht abgedruckt), dass die unmittelbar nur für erteilte\nAufenthaltsgenehmigungen geltende Norm des § 44 Abs. 1 AuslG\nentsprechend anzuwenden ist; denn die Rechtmäßigkeitsfiktion des §\n69 Abs. 3 AuslG kann keine stärkere Rechtsposition als eine\nerteilte Genehmigung verschaffen (ebenso OVG Hamburg, NVwZ-RR 1996,\n709; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht § 69 Rdn. 10\nund zu der gleichen Rechtslage aufgrund des AuslG 1965 - dort §§ 21\nAbs. 3 S. 1, 9 Abs. 1 - bereits BVerwG DVBl. 1978, 888 = NJW 1979,\n505, die mit der Neufassung übernommen wurde, vgl. BT-Drucksache\n11/6321 S. 80). Die Auffassung von Renner (AuslG, 7. Auflage, § 69\nRdn. 12) stützt die gegenteilige Rechtsauffassung des Betroffenen\nnicht. Wenn er ausführt, dass die fiktive Aufenthaltserlaubnis bei\nAusreise nicht erlösche, so handelt es sich lediglich um eine\nverkürzte und schlagwortartige Wiedergabe dessen, was das\nBundesverwaltungsgericht (a. a. O.) zur früheren Rechtslage\nausgeführt hat und sich jetzt aus § 44 Abs. 1 AuslG ergibt. Nach\ndieser Norm führt die Ausreise gerade noch nicht zu einem Erlöschen\neiner Aufenthaltsgenehmigung. Vielmehr sind hierfür weitere\nVoraussetzungen erforderlich, nämlich dass entweder die Ausreise\naus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt\n(Ziff. 2.) oder aber dass der Ausländer ausgereist und nicht\ninnerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde\nbestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (Ziff. 3.).\n\n25\n\nOffen bleiben kann es, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1\nNr. 2 AuslG vorliegen, nachdem der Betroffene zum Grund seiner\nInhaftierung in Belgien bei seiner Anhörung durch den ersuchten\nRichter lediglich ausweichend erklärt hat, er habe jemandem\n\"geholfen\" und man aufgrund seines Vortrags in dem Verfahren 8 L\n328/00 VG Aachen (dort Bl. 38), er habe zwei Personen nach Belgien\ngefahren, von denen er angenommen habe, dass sich dort legal hätten\naufhalten dürfen, lediglich vermuten kann, dass es um ein von der\nbelgischen Justiz als Einschleusen bewertetes Delikt ging.\nJedenfalls ist nämlich - wie bereits das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - die fiktive Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs.\n1 Nr. 3 AuslG erloschen, da der Betroffene nach seiner Ausreise\nnicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist. Darauf, ob\nder ursprüngliche Ausreisegrund seiner Natur nach nur ein\nvorübergehender war, kommt es bei dieser Alternative nicht an.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDa nach alldem keine Aufenthaltsgenehmigung mehr bestand, war\ndie Einreise des Betroffenen aus Belgien unerlaubt (§ 58 Abs. 1\nZiff. 1. AuslG), und damit auch seine Ausreisepflicht vollziehbar\n(§ 42 Abs. 2 Ziff. 1 AuslG).\n\n28\n\nAuf etwaige weitere Abschiebungsvoraussetzungen oder\nAbschiebungshindernisse kommt es für die Haftanordnung oder\nAufrechterhaltung der Haft nicht an. Dies gilt entgegen der Meinung\ndes Betroffenen insbesondere auch für die im vorliegenden Fall von\ndem Verwaltungsgericht für erforderlich angesehene\nAbschiebungsandrohung nach § 50 AuslG (vgl. Renner a.a.O. § 57 Rdn.\n13). Insoweit besteht vielmehr eine Bindung des Haftrichters an\nEntscheidungen der Verwaltungsbehörde, die nur der\nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. z. B. OLG\nNaumburg FGPrax 2000, 211; VG Aachen Beschluss vom 08.03.2000 - 8 L\n101/00 - InfAuslR 2000,227). Für den Haftrichter werden etwaige\nweitere Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse und hierzu\nergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen allerdings dann\nrelevant, wenn sich hieraus ergibt, dass der Betroffene seiner\nAusreisepflicht ledig oder die Durchführung seiner Abschiebung für\nlängere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, insbesondere abzusehen\nist, dass eine Abschiebung innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 S. 4\nAuslG nicht möglich sein wird. Ob und inwieweit dies der Fall ist,\nist vom Haftrichter in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen\n(vgl. BVerfG AuAS 2001, 54 = NVwZ-Beilage I 2001, 26;\nSenatsbeschluss vom 05.10.1993 - 16 Wx 179/93 - InfAuslR 1994,\n54).\n\n29\n\nVorliegend hat das Landgericht es zwar unterlassen, sich vor\nseiner Entscheidung vom 10.03.2000 nach dem Ausgang des\nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 8 L 101/00 VG Aachen zu\nerkundigen, von dessen Anhängigkeit es durch eine Bitte um\nÜbersendung der Ausländerakte und einen Anruf vom 24.02.2000 bei\nder Geschäftsstelle des Landgerichts erfahren hatte. Die fehlende\nSachaufklärung in diesem Punkt hat indes letztlich keine\nAuswirkungen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht bereits am\n08.03.2000 unter Zurückweisung weitergehender Anträge dem\nAntragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig\nuntersagt, den Betroffenen abzuschieben. Diese Entscheidung war\nindes alleine darauf gestützt, dass es für eine Abschiebung noch an\neiner rechtlichen Voraussetzung, nämlich einer im vorliegenden Fall\nnicht entbehrlichen Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG fehle und\ndie Abschiebung auch tatsächlich unmöglich sei, weil der Betroffene\nnoch nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzpapiers sei. Da es\nsich hierbei um normalerweise leicht und relativ schnell zu\nbehebende Gesichtspunkte handelt, wie auch der Umstand zeigt, dass\nnach den Darlegungen des Antragstellers vor dem geplanten\nAbschiebungstermin vom 24.03.2000 ein Passersatzpapier vorgelegen\nhat und der Antragsteller am 16.03.2000 eine Abschiebungsandrohung\nverfügt hat, ergab sich aus dieser verwaltungsgerichtlichen\nEilentscheidung gerade nicht, dass eine Abschiebung innerhalb der\nFrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG unmöglich sein würde. Dass die\nAbschiebungsandrohung hinterher nicht zugestellt und damit nicht\nwirksam werden konnte, war seinerzeit nicht absehbar.\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nSowohl die Anordnung wie auch die Aufrechterhaltung der Haft\nwaren zur Sicherung der Abschiebung erforderlich.\n\n32\n\nNach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 AuslG reicht zwar\nbereits die Vollziehbarkeit einer Ausreisepflicht nach unerlaubter\nEinreise für die Haftanordnung aus. Diese Norm ist indes unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform\nauszulegen. Ihr Sinn und Zweck ist es ausschließlich, die\nAbschiebung zu sichern. Will sich der Ausländer im Einzelfall\noffensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, ist allein die\nErfüllung der tatbestandlichen Merkmale nach dem\nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\ngeeignet, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der\nSicherungshaft auszulösen; denn die Haft ist in derartigen Fällen\nzur Sicherung der Abschiebung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, NVwZ\nBeilage 8, 1994, 57 = InfAuslR 1994, 341; BayObLG InfAuslR 2001,\n177).\n\n33\n\na)\n\n34\n\nDas Bestehen konkreter Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht\nund damit für die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der\nAbschiebung hat das Landgericht daraus hergeleitet, dass der\nBetroffene sich zwar um die Regelung seines aufenthaltsrechtlichen\nStatus gekümmert habe, indes die Korrespondenz mit den\nAusländerbehörden über seine Anwälte ohne Offenbarung seiner\nAdresse erfolgt sei, dass er seine Haftentlassung vom 08.03.1999\nerst mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.07.1999\nmitgeteilt habe und dass entscheidend hinzu komme, dass er beim\nAufgreifen einen falschen Pass benutzt und dadurch versucht habe,\ndie Behörden über seine tatsächliche Identität und seine\nAusreiseverpflichtung zu täuschen.\n\n35\n\nDie Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, die das\nLandgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, wird auch von dem\nBetroffenen nicht in Abrede gestellt. In ihrer Gesamtheit tragen\nsie zweifelsohne den Schluss der Erforderlichkeit der Haft. Es\nhandelt sich um typische Verhaltensweisen einer Person, die sich\nder Abschiebung entziehen will, so dass selbst die positive\nFeststellung einer Entziehungsabsicht und damit auch des\nHaftgrundes des § 57 Abs. 1 Nr. 5 AuslG möglich gewesen wäre (vgl.\nzur Identitätstäuschung z. B. BayObLG AuAS 1996, 89; OLG Celle\nInfAuslR 1994, 149a).\n\n36\n\nb)\n\n37\n\nDie vorstehenden Feststellungen des Landgerichts sind auch\nverfahrensfehlerfrei zustande gekommen; insbesondere war es nicht\nrechtsfehlerhaft, von einer Anhörung des Betroffenen durch die\nKammer abzusehen.\n\n38\n\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, weil der\nBetroffene Gelegenheit hatte, sich zunächst vor dem Amtsgericht und\nim Beschwerdeverfahren vor dem ersuchten Richter sowie schriftlich\nüber seinen Verfahrensbevollmächtigten zu äußern. Auch hat er seine\nAngaben während des Anhörungstermins durch eine eigene -\nenglischsprachige - schriftliche Äußerung vom 16.02.2000 ergänzt.\nDie aus § 5 Abs. 1 S. 1 FEVFG i. V. m. § 12 FGG folgende Pflicht\nzur mündlichen Anhörung des Betroffenen gehört zwar zu den nach\nArt. 104 Abs. 1 S. 1 GG geforderten und mit grundrechtlichem Schutz\nversehenen Verfahrensgarantien. Weder nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG\nnoch sonst ist es indes von Verfassungs wegen geboten, eine von\neiner Freiheitsentziehung betroffene Person, die bereits in erster\nInstanz Gelegenheit hatte, sich mündlich vor dem Richter zu äußern,\nin der Beschwerdeinstanz erneut anzuhören (vgl. BVerfG NJW 1984,\n1025). Die Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des\nBetroffenen dient daher primär der Sachaufklärung, und es kann von\neiner erneuten Anhörung dann abgesehen werden, wenn mit Sicherheit\ndavon ausgegangen kann, dass die Anhörung keine neuen Erkenntnisse\nbringen wird (Senat in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 11.01.2002 -\n16 Wx 283/01 - vgl. weiter BGH NJW 1995, 2226; BayObLG InfAuslR\n1999, 239; Senatsbeschluss vom 09.03.2001 - 16 Wx 33/01 -; OLG\nCelle Nds.Rpfl. 1995, 214; OLG Düsseldorf NVwZ-Beil. 1996, 31 =\nInfAuslR 1996, 146; OLG Frankfurt OLGR 1996, 105 = NVwZ-Beil. 1996,\n40; OLGR 1998, 71 = NVwZ-Beil. 1998, 24 = InfAuslR 1998, 114; OLG\nHamm FGPrax 1997, 77 = NVwZ-Beil. 1997, 39; KG KGR 1999, 110).\n\n39\n\nVorliegend war zwar ein ausnahmsweises Absehen von einer\nerneuten Anhörung nicht möglich, nachdem der Betroffene angekündigt\nhatte, Angaben zu Sache machen zu wollen. Die Kammer hat indes auf\ndie Ankündigung reagiert und eine erneute Vernehmung durch den für\nden Haftort zuständigen Richter des Amtsgerichts Paderborn\nangeordnet. Dies hat sie - so das nach Beratung verfasste Schreiben\ndes Vorsitzenden vom 14.02.2000 an den Verfahrensbevollmächtigten\ndes Betroffenen auf dessen Gegenvorstellung hin - damit begründet,\ndass sie unter Einbeziehung des Umstandes, dass auch die\nBeschwerdebegründung keine konkreten Angaben darüber enthielt, wann\nund wie der Betroffene nach der Verbüßung seiner Strafhaft in\nBelgien in das Bundesgebiet einreiste, wo er sich seit seiner\nEinreise aufgehalten hatte und was er bezüglich seines künftigen\nAufenthaltes plante, Zweifel daran habe, ob der Betroffene nunmehr\nwirklich aussagen wolle. Sollten konkrete Angaben erfolgen und es\nfür deren Bewertung auf die persönliche Glaubwürdigkeit des\nBetroffenen ankommen, werde die Kammer unverzüglich eine weitere -\nunmittelbare - Anhörung durchführen.\n\n40\n\nDiese Verfahrensweise und die Erwägungen, die ihr zugrunde\nliegen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sollen nach dem\nRechtsgedanken des § 70c FGG in Freiheitsentziehungssachen\nAnhörungen normalerweise nicht durch den ersuchten Richter\nerfolgen. Indes handelt es sich bei den oben genannten Erwägungen\num Gesichtspunkte mit sachgerechten Anknüpfungspunkten, welche ein\nAbsehen von der Notwendigkeit einer Anhörung vor der Kammer oder\nevtl. einem Kammermitglied als beauftragtem Richter, im Rahmen\neiner Rechtskontrolle nicht als verfahrensfehlerhaft erscheinen\nlassen.\n\n41\n\nIm Rahmen seiner Anhörung durch den ersuchten Richter hat der\nBetroffene zwar Angaben gemacht, ist aber gerade zu Punkten, die\nfür eine etwaige Entziehungsabsicht relevant werden konnten und zu\ndenen er nach dem Inhalt des Protokolls entgegen den Darlegungen im\nRechtsbeschwerdeverfahren befragt worden ist, bei allgemein\ngehaltenen und daher weder zu widerlegenden, noch zu\nverifizierenden Erklärungen geblieben, etwa dass er den bei der\nFestnahme gebrauchten Pass auf den Namen O. im März 1999 in \"einem\nClub in Aachen gefunden\" haben will, dass er in Belgien inhaftiert\nworden sei, weil er dort \"jemandem geholfen\" habe und dass er sich\nnach seiner Einreise mit dem Zug \"zu einem Freund in Aachen\"\nbegeben habe. All dies konnte dem Betroffenen geglaubt werden und\nauf einen persönlichen Eindruck durch die Kammer kam es nicht an.\nEine ergänzende Vernehmung vor dem Spruchkörper wäre daher nur dann\nerforderlich gewesen, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten,\ndass der Betroffene sich nunmehr konkreter äußern werde. Dies war\nindes nicht der Fall. Weder seinem Schreiben vom 16.02.2000, noch\ndem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.03.2000\nließ sich eine entsprechende Erwartung entnehmen.\n\n42\n\nDarauf, wie die Praxis der Kammer bei Anhörungen des Betroffenen\nist, wozu der Senat wegen der relativ seltenen Rechtsbeschwerden in\nAbschiebungshaftsachen aus dem Landgerichtsbezirk Aachen keine\neigene Beurteilungsgrundlage hat, kommt es für die Entscheidung im\nvorliegenden Verfahren angesichts der einzelfallbezogenen\nBegründung für die Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht an.\nEntscheidend ist es nur, ob die Verfahrensweise im vorliegenden\nFall verfahrensfehlerhaft ist, was nach den vorstehenden\nAusführungen nicht der Fall ist. Den Beweisanregungen des\nBetroffenen zur allgemeinen Verfahrensweise der Kammer brauchte\ndaher nicht nachgegangen zu werden.\n\n43\n\nc)\n\n44\n\nGesichtspunkte schließlich, welche die Anordnung bzw.\nAufrechterhaltung der Haft aus sonstigen Gründen als\nunverhältnismäßig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar, nachdem\nder Betroffene nicht bereit war, sich konkret zu seinen\nLebensumständen zu äußern.\n\n45\n\n4.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a\nAbs. 1 Satz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-19/16-wx-41-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-19/16-wx-41-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297419","retrieved":"2026-07-09 03:20:34.394759+00:00"}}