{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2002/6_U_14_02urteil20020614","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0614.6U14.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2002-06-14","aktenzeichen":"6 U 14/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.) Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläge-rin sowie mit Blick auf die teilweise Erledigungserklärung der Parteien wird das am 20.12.2001 verkündete Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 497/01 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\n1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,\n\na) das Produkt \"Nail Polish Whiter\" wie nachstehend wiedergegeben in den Verkehr zu bringen, wenn dieses nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar den Namen bzw. die Firma und die Anschrift bzw. den Firmensitz des in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsland des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, auf dem Behältnis trägt:\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nb) Nagellacke, wie nachstehend wiedergegeben und/oder das Produkt \"Nail Polish Whiter\" wie nachstehend wiedergegeben in Verkehr zu bringen, wenn diese Produkte keine Angabe des Verwendungszwecks in deutscher Sprache tragen: \n\n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n\n2.) Hinsichtlich des die Angabe der Füllmenge betreffenden Klageantrags zu 1 b) wird die Klage abgewiesen.\n\nII.) Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nIII.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen.\nDie Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem gegen das Schlussurteil vom 18.4.2002 gerichteten Berufungsverfahren 6 U 93/02 OLG Köln vorbehalten.\n\nIV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nV.) Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nVI.) Die Beschwer der Parteien wird auf nicht über 20.000 EUR festgesetzt.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber nur zum Teil\nErfolg. Demgegenüber ist die ebenfalls zulässige - unselbständige -\nAnschlussberufung der Klägerin in vollem Umfange begründet. Soweit\nschließlich, nämlich betreffend den Klageantrag zu 1 a), die\nParteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt\nhaben, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.\n\nA\n\nDas Landgericht hat der Beklagten auf Grund des Klageantrags zu\n1 b) untersagt, das aus drei Manicuren bestehende Produkt \"F.\nMANICURE\" zu vertreiben, weil entgegen § 18 Abs.1 FertigpackungsVO\nauf der Außenverpackung die Füllmenge der einzelnen Bestandteile\nnicht angegeben sei. Die gegen diese Verurteilung gerichtete\nBerufung der Beklagten ist begründet, weil die grundsätzlich zu\nverlangende Angabe der Füllmenge auf Grund der Ausnahmevorschrift\ndes § 30 Abs.1 FertigpackungsVO für das streitgegenständliche\nProdukt \"F. MANICURE\" nicht erforderlich ist.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ergibt\nsich die Pflicht der Beklagten, die Füllmengen der drei einzelnen\nProdukte \"Base\", \"Whiter\" und \"Finish\", aus denen \"F. MANICURE\"\nbesteht, auf der alle drei Einzelprodukte erfassenden Umverpackung\nanzugeben, im Ausgangspunkt nicht aus § 18 Abs.1 FertigpackungsVO,\nsondern aus der Spezialvorschrift des § 6 Abs.5 FertigpackungsVO.\nDenn § 18 Abs.1 FertigpackungsVO regelt in seinem Satz 2 zwar\nspeziell für Kosmetika die Situation, dass die Verpackung aus einer\nInnen- und einer Außenverpackung besteht, demgegenüber handelt es\nsich bei F. MANICURE aber um eine Sammelpackung im Sinne der\nLegaldefinition des § 6 Abs.5 FertigpackungsVO, weil die Packung\naus mehreren Fertigpackungen im Sinne des maßgeblichen § 6\nEichgesetz besteht, die die erwähnten Einzelprodukte enthalten.\n\nBei derartigen Sammelpackungen ist gem. § 6 Abs.5 S.1\nFertigpackungsVO grundsätzlich die Füllmenge auf den einzelnen\nFertigpackungen sowie auf der Umhüllung der Sammelpackung\nanzugeben. Tatsächlich enthält die Sammelpackung diese Angaben\nnicht. Das ist aber auch ausnahmsweise nicht erforderlich, weil die\nin F. MANICURE enthaltenen Produkte unter die Ausnahmevorschrift\ndes § 30 Abs.1 FertigpackungsVO fallen. Danach dürfen\nFertigpackungen einer Füllmenge von weniger als 5 g oder ml ohne\nFüllmengenangabe in den Verkehr gebracht werden. Diese\nVoraussetzung ist erfüllt, die einzelnen Fläschchen haben einen\nInhalt von 4,5 ml. Bedürfen indes die einzelnen in einer\nSammelpackung enthaltenen Fertigpackungen der Angabe der Füllmenge\nnicht, so gilt das auch für die Umhüllung der Sammelpackung. Die\nAusnahmevorschrift des § 30 Abs.1 FertigpackungsVO gilt auch für\nSammelpackungen. Sie enthält zum einen nach ihrem Wortlaut keine\nEinschränkung dahingehend, dass Sammelpackungen nicht erfasst sein\nsollen. Zum anderen ist die Vorschrift auch nach ihrem Sinn auch\nauf Sammelpackungen anzuwenden. Nach dem Wortlaut und Sinn der\nVerordnung kommt es nicht auf die Gesamtmenge der in der\nSammelpackung enthaltenen Produkte, sondern auf die jeweiligen\nEinzelmengen an. Der Verordnungsgeber hält es ersichtlich bei\nderartigen Kleinmengen nicht für erforderlich, dass die unter 5 g\noder ml liegende Menge genau angegeben wird. Ist das aber der Fall,\nso besteht kein Anlass, diese Frage bei Sammelpackungen abweichend\nzu beurteilen. Insbesondere kann der Umstand, dass bei\nZusammenfassung mehrer derartiger Fertigprodukte insgesamt die\nFüllmenge von 5 g bzw. 5 ml überschritten wird, für die Beurteilung\nnicht maßgeblich sein, weil das einzelne Produkt auch dann dem\nVerbraucher lediglich in der geringen Füllmenge von unter 5 g bzw.\nml zur Verfügung steht.\n\nEntgegen der von der Klägerin in dem ihr nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 20.6.2002 geäußerten Auffassung setzt die Anwendung\ndes § 30 Abs.1 FertigpackungsVO in der vorliegend zu beurteilenden\nKonstellation auch nicht voraus, dass ein Fall des § 6 Abs.5 S.2\nFertigpackungsVO gegeben ist. Vielmehr ist die Ausnahmevorschrift\ndes § 30 FertigpackungsVO nicht nur auf die dort ausdrücklich\ngeregelten Fertigpackungen, sondern unabhängig von dem Tatbestand\ndes § 6 Abs.5 FertigpackungsVO aus den dargelegten Gründen auch auf\nSammelpackungen, wie solche anwendbar, mit denen das\nstreitgegenständliche Produkt F. MANICURE verpackt ist.\n\nEs kommt aber auch hinzu, dass gem. § 6 Abs.5 S.2\nFertigpackungsVO die Angabe auf der Umhüllung der Sammelpackung\ndann entbehrlich ist, wenn die Angabe der Füllmenge auf den\neinzelnen Fertigpackungen erkennbar ist. Muss indes die einzelne in\nder Sammelpackung erkennbare Fertigpackung gem. § 30 Abs.1\nFertigpackungsVO die Angabe ausnahmsweise gerade nicht enthalten,\nso kann danach nicht gleichwohl in der fehlenden Angabe auf der\nUnhüllung ein Verstoß gegen die in § 6 Abs.5 FertigpackungsVO\nnormierte Angabepflicht liegen.\n\nB\n\nAuf Grund des Klageantrags zu 1 c, 2. Teil hat das Landgericht\nder Beklagten den Vertrieb des Produktes \"NAIL POLISH - WHITER\" mit\nder Begründung untersagt, die in § 5 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1\nKosmetikVO vorgeschriebenen Angaben ihrer Firma sowie ihrer\nAnschrift seien nicht lesbar, weil sie in weißer Schrift auf dem\nGlasfläschchen aufgebracht seien und sich deswegen von dessen\nweißem Inhalt nicht absetzten. Der demgegenüber lesbare Aufkleber\nreiche mit seiner Aufschrift \"A. Germany\" inhaltlich nicht aus. Bei\ndem Produkt \"NAIL POLISH - WHITER\" handelt es sich um einen der\ndrei Bestandteile des in einer Sammelpackung vertriebenen, bereits\nunter A erörterten Produktes \"F. MANICURE\". Die Berufung der\nBeklagten gegen diese Verurteilung ist unbegründet.\n\nDer - allerdings gut lesbare - Aufdruck \"A. Germany\" auf dem\nDeckeletikett erfüllt die Anforderungen der Vorschrift des § 5\nAbs.1 Satz 1 Ziffer 1 KosmetikVO, wonach die Firma und die\nAnschrift des Vertreibers anzugeben sind, ersichtlich nicht. Dass\nder Markenname - nach dem Vortrag der Beklagten - weltweit\ngeschützt und die Firmenbezeichnung in Deutschland einmalig und es\ndaher unschwer möglich ist, zum Beispiel über das Internet ihre\nladungsfähige Anschrift zu ermitteln, entbindet die Beklagte von\nder Verpflichtung zu den vorstehend aufgeführten Angaben nicht.\nDiese sind auf den Behältnissen und den Verpackungen selbst\nanzubringen und sollen es der Verbraucherin ermöglichen, aus dem\nProdukt bzw. seiner Verpackung selbst unmittelbar und ohne weitere\nSchritte die Informationen zu entnehmen zu können.\n\nEbenso trifft es zu, dass die erforderlichen Angaben sich zwar\nauf dem Glasfläschchen des Produktes befinden, dass vor dessen\nweißem Inhalt aber die verwendete weiße Schrift nicht lesbar ist.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten genügt sie den Anforderungen\nweder durch die (ausreichenden) Angaben auf der Umhüllung der\nSammelpackung, noch dadurch, dass diese auch auf den beiden anderen\nFläschchen aufgebracht sind, wo sie wegen deren andersfarbigen\nInhalts gut lesbar sind.\n\nNach § 5 Abs.1 S.2 KosmetikVO sind unter anderem die Angaben\nnach § 5 Abs.1 S. 1 Nr.1 KosmetikVO auf den Behältnissen und\nden Verpackungen anzugeben. Verpackungen im Sinne der Vorschrift\nsind auch Sammelpackungen der vorliegend streitgegenständlichen\nArt. Wenn der Verordnungsgeber die Angabe auf der (Außen)\nVerpackung einer einzelnen Fertigpackung nicht für ausreichend\nansieht, bedeutet dies, dass der Verbraucher auch nach Entfernung\nder Verpackung, wenn er also nur noch das Produkt in seinem\nBehältnis zur Verfügung hat, noch ohne weiteres auf die\nInformationen zurückgreifen können soll. Es kann daher für die\nUmhüllung einer Sammelpackung, aus der die Fertigpackungen einzeln\nherausgenommen werden, nichts anderes gelten.\n\nAuch die Angaben auf den übrigen Fläschchen reichen nicht aus,\nweil die Sammelpackung nach dem Kauf aufgelöst werden kann und\nnicht gewährleistet ist, dass die Kundin immer dann, wenn sie den\nWeisser benutzt, auch noch eines der beiden anderen Produkte zur\nVerfügung hat.\n\nC\n\nMit dem Klageantrag zu 1 d) begehrt die Klägerin der Beklagten\nzu untersagen, bestimmte Nagellacke ohne Angabe des\nVerwendungszweckes in deutscher Sprache zu vertreiben. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts ist dieser Anspruch nicht nur\nteilweise, nämlich bezogen auf den als Bestandteil in dem Produkt\n\"F. MANICURE\" enthaltenen Weißer, sondern insgesamt begründet. Aus\ndiesem Grunde hat die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg.\n\nGem. § 5 Abs.1 S.1 Ziff.3, S. 2, Abs.3 KosmetikVO ist bei\nkosmetischen Mitteln auf den Behältnissen regelmäßig der\nVerwendungszweck in deutscher Sprache anzugeben. Diesen\nAnforderungen kommen die beanstandeten Nagellacke der Beklagten\nnicht nach. Während das Behältnis des Weißers mit \"Nail Polish\"\nzwar den Verwendungszweck angibt, dies aber nicht in deutscher\nSprache geschieht, fehlt die Angabe des Verwendungszwecks bei den\nübrigen Nagellacken völlig. Indem die Beklagte durch den Vertrieb\nder nicht ausreichend gekennzeichneten kosmetischen Erzeugnisse und\ndessen beabsichtigte Fortsetzung bewusst und planmäßig gegen die\nvorstehenden Bestimmungen verstößt, verschafft sie sich einen\nwettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber ihren rechtstreuen\nWettbewerbern, weswegen ihr der Vertrieb gem. § 1 UWG zu untersagen\nist.\n\nDie Angabe wäre allerdings gem. § 5 Abs.1 S.1 Ziff.3 2.Hs\nKosmetikVO nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck der\nErzeugnisse aus deren Aufmachung ergäbe. Der Verwendungszweck\nmüsste also aus der Aufmachung der Produkte eindeutig zu erkennen\nsein. Das ist indes nicht der Fall.\n\nVerwendungszweck der streitgegenständlichen kosmetischen\nErzeugnisse im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist die - farbige\n- Lackierung von menschlichen Nägeln, weil dies die Bestimmung von\nNagellack ist. Demgegenüber wird der Verwendungszweck nicht etwa\nmit \"Nagelpflege\" hinreichend umschrieben. Die Bestimmung will dem\nVerbraucher die Information darüber vermitteln, für welche konkrete\nVerwendung das Produkt bestimmt ist. Hierfür würde der allgemeine\nBegriff \"Nagelpflege\", der neben rein kosmetischen auch und sogar\nvorrangig unterschiedliche nagelpflegende Anwendungen erfassen\nwürde, die Verwendung nicht hinreichend umschreiben. Der\nVerwendungszweck, Nägel farbig zu lackieren, ergibt sich aus der\nbloßen Ausstattung der streitgegenständlichen Produkte, die für die\nBeurteilung allein maßgeblich ist, nicht eindeutig. Dabei ist mit\nder Beklagten davon auszugehen, dass die - zumindest nahezu\nausschließlich weiblichen - Käufer wegen der Flaschengröße und Form\nin derartigen Aufmachungen in aller Regel einen Nagellack erwarten\nwerden. Das allein entbindet die Beklagte aber nicht von der\nPflicht, den Verwendungszweck ausdrücklich und in deutscher Sprache\nanzugeben. Denn die Vorschrift des § 5 Abs.1 S.1 Ziff.3 KosmetikVO\nbefreit den Vertreiber nur dann von der Angabe des\nVerwendungszwecks, wenn dieser sich nicht nur nach der Vorstellung\neiner Mehrzahl der Verbraucherinnen, sondern auch tatsächlich\ngerade aus der Aufmachung ergibt. Das ist indes nicht der Fall.\nSchon die von der Klägerin als Anlagen BB 6 bis BB 9 vorgelegten\nProdukte von Wettbewerbern zeigen, dass nicht alle kosmetischen\nErzeugnisse, die eine an sich für Nagellack typische Größe und Form\naufweisen, auch tatsächlich Nagellack enthalten. Erst Recht wird\ndas durch die als Anlagen BB 1 bis BB 5 von der Klägerin\nvorgelegten Produkte der Beklagten selbst deutlich. Diese stellen\nsämtlich keinen Nagellack dar, werden aber - von dem Weisser\nabgesehen - sogar in identischen oder nahezu identischen\nBehältnissen wie die streitgegenständlichen Nagellacke vertrieben.\nDer Verwendungszweck ergibt sich auch nicht deswegen aus der\nAufmachung der Produkte, weil deren Behältnisse aus Glas sind und\ndie deswegen von außen erkennbaren undurchsichtigen dickflüssigen\nInhalte für Nagellacke typische Farben aufweisen. Denn die Beklagte\nselbst vertreibt mit dem als Anlage BB 5 bei den Akten befindlichen\nRillenfüller ein Produkt, das - in identischen Behältnissen\nabgefüllt - ebenfalls eine farbige undurchsichtige Flüssigkeit\nenthält und daher ausgehend allein von der Ausstattung sich nicht\nvon den streitgegenständlichen Erzeugnissen unterscheidet, aber\nkeinen Nagellack darstellt. Im übrigen ist die - ebenfalls durch\ndas gläserne Behältnis sichtbare - weiße Farbe des angegriffenen\nWeißers ohnehin keine für einen Nagellack typische Farbe.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass bei solchen\nErzeugnissen, die - wie die vorstehend angeführten - keine\nNagellacke seien, aber gleichwohl in für Nagellack typischen\nBehältnissen vertrieben würden, jeweils - wie das bei den von ihr\nvertriebenen Produkten der Fall sei - der Verwendungszweck\nausdrücklich angegeben werde, weswegen die Angabe bei der typischen\nVerwendung für Nagellacke, wie sie im Streitfall in Rede stehe,\nentbehrlich sei. Es steht zunächst schon nicht fest und ist von der\nBeklagten auch nicht dezidiert vorgetragen, dass tatsächlich alle\nbetreffenden Produkte auf dem Markt auch von Wettbewerbern die\nerforderlichen Angaben wirklich aufweisen. Das kann aber auch\ndahinstehen, weil auch dies an der Verpflichtung der Beklagten den\nVerwendungszweck \"Nagellack\" anzugeben, nichts ändern würde. Die\nAngabe ist nur dann gem. § 5 Abs.1 S.1 Ziff.3 KosmetikVO\nentbehrlich, wenn sich der Verwendungszweck aus der Ausstattung des\nProduktes ergibt. Zu der Ausstattung gehört indes der Text einer\nBeschriftung nicht. Die Kundin muss also\n\nallein auf Grund der Ausstattung und ohne vorhandene\nschriftliche Angaben zu lesen in der Lage sein, den\nVerwendungszweck zu erkennen. Das ist indes nicht der Fall, wenn\nsie zunächst die schriftlichen Angaben zur Kenntnis nehmen muss, um\nauszuschließen, dass doch ein anderes Produkt als Nagellack in dem\nBehältnis vertrieben wird. Vor diesem Hintergrund ist auch dem\nBeweisantritt der Beklagten, die durch eine demoskopische Umfrage\nbeweisen will, dass die mit dem Antrag zu 1 d) (nicht, wie im\nProtokoll versehentlich aufgeführt, \"1 b\") erste Alternative\nbeanstandeten Produkte von den Verbraucherinnen ohne weiteres als\nNagellackfläschchen erkannt werden, nicht nachzugehen. Selbst wenn\ndas so sein sollte, ist aus den vorstehenden Gründen gleichwohl\nallein aus der Aufmachung nicht erkennbar, dass es sich nur um\nNagellack handeln kann.\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt\nhat, dass es ihr auch bei dem Weisser ausschließlich um das Fehlen\nder Angabe des Verwendungszwecks Nagellack in deutscher Sprache\ngehe, hat der Senat sich nicht mit der allerdings zweifelhaften\nFrage zu befassen, ob - wie es das Landgericht angenommen hat -\nauch der Begriff \"Weißer\" als Verwendungszweck anzugeben ist.\n\nD\n\nNachdem die Parteien bezüglich des Klageantrages zu 1 a) das\nVerfahren in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.6.2002\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat\nder Senat insoweit lediglich noch gem. § 91 a ZPO über die Kosten\nzu entscheiden. Diese sind gegeneinander aufzuheben, weil bei\nstreitigem Fortgang des Verfahrens eine Beweisaufnahme\ndurchzuführen gewesen wäre und es mit Blick auf deren ungewissem\nAusgang billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO entspricht, die\nPartein gleichmäßig mit den Kosten zu belasten.\n\nDie Klägerin hat mit dem Klageantrag zu 1 a) beanstandet, dass\nbestimmte Produkte abweichend von § 5 Abs.1 Satz 1 Ziffer 4\nKosmetikVO nicht mit der nach Maßgabe des § 5 a KosmetikVO\nanzugebenden Liste der Bestandteile ausgestattet sind. Hierzu wäre\nBeweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben gewesen, sie\nhabe bei der Präsentation ihrer Produkte auf der Messe \"beauty\" im\nApril 2001 in Düsseldorf in deren unmittelbarer Nähe ein Schild wie\nes aus der Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 31.10.01 (Bl.73)\nersichtlich sei, aufgestellt. Denn unter den gegebenen Umständen\nhätte ein derartiges Schild wegen der geringen Größe der\nbetreffenden Nagellackfläschchen gem. § 5 Abs.1 Satz 5 KosmetikVO\nzur Angabe der Bestandteile ausgereicht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtstreit nicht\nerledigt ist, auf § 92 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543\nZPO liegen nicht vor.\n\nDie Festsetzung der Beschwer der Parteien entspricht dem Wert\nihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nZugrundelegung eines Einzelstreitwertes von 10.000 EUR für jeden\nder sechs Klageanträge, die auf der Angabe des Gesamtstreitwertes\nvon 120.000 DM in der Klageschrift beruht, und unter nachfolgender\nDifferenzierung für die Zeit bis zur Teilerledigungserklärung in\nder mündlichen Verhandlung vom 14.06.2002 endgültig auf 35.000 EUR\nfestgesetzt:\n\nBerufung der Beklagten\n30.000 EUR,\n\nAnschlussberufung der Klägerin\n5.000 EUR,\n\nGesamtstreitwert\n35.000 EUR.\n\nFür den anschließenden Zeitraum beträgt der Streitwert 25.000,00\nEUR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-14/6-u-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-14/6-u-14-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.633252+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-06-14/6-u-14-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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