{"status":"available","doknr":"OLD297486","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0614.13W26.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-14","aktenzeichen":"13 W 26/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie am 12.02.2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde\ndes Antragstellers gegen den ihm am 15.01.2002 zugestellten\nBeschluss des Landgerichts vom 07.01.2002 ist zwar gemäß den §§ 127\nAbs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht\nbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht\nProzesskostenhilfe verweigert, da die von ihm beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§\n114 ZPO). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen\nBeschluss vom 07.01.2002 sowie insbesondere im\nNichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23.05 2002 verwiesen,\ndenen sich der Senat anschließt.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nNach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gesprächsprotokoll\nvom 29.09.2000, das vom Antragsteller nicht angegriffen worden ist,\nkann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Antragsteller und\nder Antragsgegnerin seinerzeit bereits ein Vertrag über den Ankauf\nvon 5.000 Aktien der G. AG zu einem Preis von 4 EUR bzw. 4,10 EUR\nje Aktie zustandegekommen war, aus dem der nunmehr geltend gemachte\nAnspruch hergeleitet werden könnte. Dieses Protokoll bestätigt\nvielmehr, dass auch dem Antragsteller klar war, dass die\nAntragsgegnerin seinen Kaufauftrag lediglich an ihren\nHandelspartner, die Firma L. & S., weiterleiten sollte, bei der\ner, der Antragsteller, den Aktienkauf tätigen wollte. Die gesamten\nÄußerungen des Antragstellers im Verlauf des Telefonats belegen,\ndass er stets die Firma L. & S. als seinen Vertragspartner\nangesehen hat, der die gewünschten Aktien angeboten hatte, während\ndie Antragsgegnerin das Geschäft nur vermitteln sollte. Diese\nEinschätzung unterstreicht der Antragsteller auch mit dem von ihm\nselbst eingereichten Gedächtnisprotokoll, in dem er formulierte\n\"Ich entschloß mich sofort Aktien dieses Unternehmens im\naußerbörslichen Direktbankgeschäft mit L. und S. über meine Bank 24\nzu kaufen.\" Hieraus ergibt sich, dass er selbst zu keiner Zeit\nunmittelbar von der Antragsgegnerin ein Verkaufsangebot erwartete,\nsondern lediglich dieVermittlung eines solchen Angebots. Das sah\nauch die Antragsgegnerin genauso und brachte dies durch den vom\nAntragsteller zitierten Satz \"Warten Sie, ich wickle das Geschäft\nfür Sie ab.\" erkennbar zum Ausdruck. Hätte die Antragsgegnerin\nzuvor bereits ein eigenes Verkaufsangebot gemacht, wäre der Vertrag\ndurch die vom Antragsteller erklärte Zusage zustande gekommen, so\ndass es einer weiteren Abwicklung nicht mehr bedurft hätte.\n\n5\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers zeigt auch die von ihm\nvorgelegte Internetseite der Antragsgegnerin (Anlage K3) bereits,\ndass diese nur als Kommissionärin tätigt wird. Auch wenn dort davon\ngesprochen wird, dass der D. T. 24-Kunde beim \"B. 24 W. in E.\" von\nden unmittelbaren Kaufs- und Verkaufsmöglichkeiten profitiere,\nzeigt der Hinweis auf die Abwicklung der Transaktion auf direktem\nWege mit \"unseren zuverlässigen Handelspartnern\" deutlich, dass die\nAntragsgegnerin dem Kunden hierbei keine Wertpapiere selbst\nverkaufen oder von ihm kaufen will, sondern dass dies über einen\nDritten, den Handelspartner, erfolgt.\n\n6\n\nDass sich im vorliegenden Fall die Firma L. & S. nicht an\ndas von der Antragsgegnerin erfragte Angebot zum Verkauf der G.\nAG-Aktien zu 4 EUR bzw. 4,10 EUR gebunden sah, sondern die\nKauforder des Antragstellers ablehnte, kann nicht der\nAntragsgegnerin angelastet werden. Soweit der Antragsteller\nvorbringt, die Nichtausführung seiner Kauforder beruhe nicht auf\neiner Entscheidung der Firma L. & S., sondern entweder auf\ntechnischen Mängeln oder darauf, dass der Mitarbeiter der\nAntragsgegnerin die technischen Meldungen des Computers nicht\nkorrekt interpretiert habe, scheitert ein möglicher\nSchadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin\naus positiver Vertragsverletzung bereits daran, dass der\nAntragsteller für seinen Sachvortrag, aus dem er ein möglicherweise\nschuldhaftes Fehlverhalten der Antragsgegnerin bei der Ausführung\nseiner Kauforder herleiten will, beweisfällig geblieben ist.\n\n7\n\nDass die Auftragsausführung tatsächlich daran gescheitert sein\nsollte, dass das Ordervolumen zu groß ist, stellt eine bloße\nVermutung des Antragstellers dar, die mangels einer\nTatsachengrundlage kein Beratungsverschulden der Antragsgegnerin\nbegründen kann.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nIm übrigen ist die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe\nauch zu Recht wegen der vom Antragsteller nicht hinreichend\ndargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfolgt. Obwohl das\nLandgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.05.2002 ausdrücklich\ndarauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller nur unvollständige\nAngaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\ngemacht hat, hat er die fehlenden Angaben im Rahmen seiner mit\nSchriftsatz vom 29.05.2002 vorgebrachten Stellungnahme zum\nNichtabhilfebeschluss nicht ergänzt.\n\n10\n\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-14/13-w-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-14/13-w-26-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297486","retrieved":"2026-07-09 03:20:41.562894+00:00"}}