{"status":"available","doknr":"OLD297515","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0612.27UF194.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"27 UF 194/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Die Klage\nscheitert daran, dass der Beklagte nicht hinreichend leistungsfähig\nwar, über die in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2001\nunstreitig gewordenen freiwilligen Zahlungen hinaus den\nUnterhaltsbedarf seiner Mutter, der Frau H., im Streitzeitraum zu\ndecken.\n\n4\n\nDie Klägerin selbst hält den Beklagten auch unter Einrechnung\nder Zinserträge aus seinem Sparvermögen für nicht hinreichend\nleistungsfähig, einen Beitrag aus seinem monatlichen Einkommen zum\nUnterhalt der Frau H. zu zahlen. Dem ist jedenfalls insoweit\nzuzustimmen, als der Beklagte nicht verpflichtet war, aus seinem\nlaufenden Einkommen über die freiwilligen Zahlungen hinaus\nUnterhaltsbeiträge zu leisten.\n\n5\n\nStreitzeitraum ist die Zeit von April 1999 bis einschließlich\nMai 2000.\n\n6\n\nDer Beklagte hat in dieser Zeit unstreitig über ein monatliches\nGesamteinkommen von\n\n7\n\n4.147,44 DM\n\n8\n\nverfügt (Bl. 23, 26 d.A.). Darin sind Zinseinkünfte von\nmonatlich durchschnittlich 429,76 DM enthalten, die zur Hälfte\nseiner Ehefrau zustehen, da der Kapitalbetrag von 117.048,00 DM den\nEheleuten hälftig gehört. Das kann indessen unberücksichtigt\nbleiben, wenn man den angemessenen Selbstbehalt der Ehefrau von\n1.750,00 DM nicht um die hälftigen Zinseinkünften mindert.\n\n9\n\nNach Abzug der von der Klägerin in Abzug gebrachten pauschalen\nMehrkosten infolge der Krebserkrankung der Ehefrau des Beklagten\nund der verschiedenen monatsanteiligen Versicherungsprämien\nverblieben 3.268,93 DM.\n\n10\n\nDer angemessene Selbstbehalt von Kindern gegenüber ihren Eltern\nbetrug nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten\nDüsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1997 beziehungsweise 1.7.1998 ( D.\nNr. 1) monatlich 2.250,00 DM\n\n11\n\nund für die Ehefrau 1.750,00 DM\n\n12\n\nzusammen 4.000,00 DM.\n\n13\n\nDabei ist aber unberücksichtigt geblieben, dass der Beklagte und\nseine Ehefrau mietfrei in einem Einfamilienhaus wohnen. Der Senat\nschätzt die nach Abzug der monatsanteiligen Aufwendungen für die\nGrundbesitzabgaben, für die Heizung und die Gebäudeversicherung\nverbliebene Ersparnis auf monatlich 800,00 DM, die dem Einkommen\nvon 3.268,93 DM hinzuzurechnen sind. Das Gesamteinkommen von\n4.068,93 DM\n\n14\n\nlag damit um nur 68,93 DM über dem angemessenen Selbstbehalt der\nEheleute von\n\n15\n\n4.000,00 DM. Da der Beklagte in der Zeit von April bis\neinschließlich Juni 1999 monatlich 65, 63 DM und in der Zeit von\nJuli 1999 bis einschließlich Mai 2001 monatlich 250,00 DM auf die\nUnterhaltsansprüche seiner Mutter an die Klägerin gezahlt hat, hat\ner damit bis auf einen zu vernachlässigenden geringfügigen Betrag\nseine Unterhaltspflicht erfüllt. Es kommt deshalb nicht darauf an,\nob dem Beklagten entsprechend der Empfehlung des 13. Deutschen\nFamiliengerichtstages (FamRZ 2000,274) als angemessener\nSelbstbehalt 50% des über 2.250,00 DM hinausgehenden\nNettoeinkommens dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist (so OLG\nHamm FamRZ 2002, 123,124; Empfehlungen des Deutschen Vereins für\ndie Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, FamRZ\n1995, 1327, 1334).\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte nicht\nverpflichtet, sein Sparvermögen in Höhe von 58.524,00 DM zur\nBefriedigung des Unterhaltsbedarfs seiner Mutter einzusetzen.\nGrundsätzlich müssen auch Kinder zu Befriedigung von\nUnterhaltsansprüchen der Eltern den Stamm ihres Vermögens\neinsetzen, zumal - wie allgemein im Verwandtenunterhalt - keine\ngesetzliche Billigkeitsgrenze für den Einsatz wie beim\nGeschiedenenunterhalt (§ 1581 Satz 2 BGB) besteht (BGH FamRZ 1986,\n48, 50; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der\nfamilienrichterlichen Praxis,5.Auflage, § 2 Rz. 641). Das kann\nallerdings dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber\nseinen Eltern strenger haftet als gegenüber seinem Ehegatten, dem\ner nur im Rahmen des § 1581 Satz 2 BGB haftet, obwohl die Eltern\nseinem Ehegatten im Rang nachgehen.\n\n17\n\nEine Verwertung des Vermögensstamms kann aber nicht verlangt\nwerden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden\nEinkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung anderer\nberücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zum Bestreiten\nseines eigenen Unterhalts benötigt. Zu den berücksichtigungsfähigen\nVerbindlichkeiten gehört die Bildung von Rücklagen, um den eigenen\nangemessenen Lebensbedarf auch in Zukunft sicher stellen zu können.\nDie Absicherung der eigenen Existenz und der eigenen vorrangigen\nVerpflichtungen sowie eine Verwertung nur unter dem Gesichtspunkt\nwirtschaftlich vernünftigen Handelns gehen vor (Wendl/Staudigl,\na.a.O., Rz.641). Die Frage, welcher Betrag dem Unterhaltsschuldner\nals sogenanntes Schonvermögen verbleiben soll, wird von den Trägern\nder Sozialhilfe unterschiedlich beantwortet. Nach dem Vortrag der\nKlägerin bestehen keine Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises zur\nBerechnung des Schonvermögens. Die Klägerin orientiert sich an der\nBerechnung des Landschaftsverbandes Rheinland, der das\nSchonvermögen nach dem Vierfachen des Sozialhilfefreibetrages\nberechnet, so dass sich für den Streitzeitraum ein Freibetrag von\n22.000,00 DM ergibt. Nach den Sozialhilferichtlinien in\nRheinland-Pfalz Rdnr. 91.86.1 und 91.86.2 beträgt das Schonvermögen\ndagegen 150.000,00 DM (zitiert nach OLG Koblenz NJW-RR 2000,294).\nDie außergewöhnliche Bandbreite zeigt, dass die Auffassungen, in\nwelchem Umfang der Unterhaltspflichtige sein Vermögen nicht\nanzugreifen braucht, weit auseinandergehen. Der Senat ist der\nAuffassung, dass das von der Klägerin angesetzte Schonvermögen von\n22.500,00 DM zu gering ist und der Beklagte nicht gehalten ist,\nüber die Erträge des Kapitalvermögens hinaus auch den Stamm des\nVermögens anzugreifen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass\nder Beklagte im Streitzeitraum Rentenempfänger war und seine Rente\nzusammen mit seinen sonstigen Einkünften und dem Mietvorteil nur\netwas mehr als seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt und den\nseiner Ehefrau abdeckt. Einen - wenn auch geringen - Teil seiner\nEinkünfte bezog der Beklagte aus seiner Tätigkeit als Ratsmitglied.\nEs ist damit zu rechnen, dass mit fortschreitendem Alter der\nBeklagte diese Tätigkeit aufgeben muss und damit die Einkünfte\nwegfallen. Es ist auch erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass für\ndas vom Beklagten und von seiner Ehefrau bewohnte Haus in Zukunft\nInstandhaltungskosten in einer Höhe anfallen, die der Beklagte aus\ndem angemessenen Selbstbehalt nicht bestreiten kann. Ähnliches gilt\nfür den vom Beklagten gehaltenen PKW, der zu seinem angemessenen\nLebensbedarf gehört. Der Beklagte ist nach seinen laufenden\nEinkünften ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts nicht\nin der Lage, Rücklagen für einen neuen PKW zu schaffen, so dass er\ndarauf angewiesen sein wird, auf sein Sparvermögen zurückzugreifen.\nSchon dazu reicht das ihm von der Klägerin zugestandene\nSchonvermögen nicht aus. Der Beklagte muss darüber hinaus aber auch\nin Erwägung ziehen, dass er selbst ebenfalls eines Tages infolge\nvorgerückten Alters fremde Hilfe in Anspruch nehmen und hierbei auf\nvorhandenes Vermögen zurückgreifen muss. Der Hinweis der Klägerin\nin diesem Zusammenhang in erster Instanz, der Beklagte sei\nMiteigentümer eines Einfamilienhauses geht fehl, weil ohne\nZustimmung seiner Ehefrau das Hausgrundstück von ihm nicht zu\nverwerten ist und eine Hilfebedürftigkeit wegen Alters nicht dazu\nführen muss, dass der eigene Hausstand aufgegeben werden muss und\nder Beklagte berechtigt ist, Leistungen nach dem\nPflegeversicherungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf\neine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner\nMutter wäre es auch unbillig, wenn der Beklagte sich sogleich bis\nzur - nach Vorstellung der Klägerin - zumutbaren Opfergrenze von\n22.000,00 DM seines Vermögens entäußern müsste und danach zu einer\nUnterhaltsleistung nicht mehr in der Lage wäre. Mit Recht weist der\nBeklagte daraufhin, das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen\nist, dass das Sparvermögen durch ein langjähriges Sparen -\nKapitallebensversicherungen laufen in der Regel mindestens über 12\nbeziehungsweise 15 Jahre - und damit durch einen langjährigen\nteilweisen Konsumverzicht erreicht worden ist. Der Senat hält daher\nden Beklagte nicht für verpflichtet, sein Sparvermögen zur Deckung\ndes Unterhalts seiner Mutter einzusetzen.\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert der Berufung: 36.024,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-12/27-uf-194-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-12/27-uf-194-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297515","retrieved":"2026-07-09 03:20:44.305995+00:00"}}